Ich weiß, dass meine Nachfrage Sie jetzt als Vertreter trifft. Ich wäre deshalb auch mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden, wenn Sie sie jetzt nicht ad hoc beantworten können.
Wie Sie zu Recht vermuten, bin ich dazu im Moment nicht aussagefähig. Ich kann Ihnen aber zusagen, dass wir Ihnen das schriftlich nachreichen.
Meine Damen und Herren! Das waren die zwei Fragen. Die anderen werden schriftlich von der Staatsregierung beantwortet und dem Protokoll zur Verfügung gestellt. Ich kann diesen Tagesordnungspunkt damit schließen.
Nach bisherigen Verlautbarungen der Staatsregierung werde sich der Freistaat Sachsen nicht an einem EVTZ beteiligen. Allerdings gäbe es Bestrebungen der
Egrensis, an einem EVTZ zu arbeiten. Auch vonseiten der tschechischen und polnischen Partner gäbe es hieran großes Interesse. Die Euroregion Neisse-Nisa-Nysa habe diesbezüglich ein Rechtsgutachten gefordert, wozu dem Vernehmen nach im April dieses Jahres eine Anhörung stattgefunden haben soll.
1. Welche wesentlichen Ergebnisse haben das oben genannte Rechtsgutachten und die sich darauf beziehende Anhörung bezüglich der Umsetzbarkeit eines EVTZ aus sächsischer Sicht erbracht?
2. Welche Struktureinheiten – zum Beispiel der Freistaat, die Euroregionen oder die Landkreise – sollen nach Auffassung der Staatsregierung von sächsischer Seite aus Partner eines möglichen EVTZ werden?
Antwort zu Frage 1: In der Euroregion Neisse-Nisa-Nysa gibt es seit mehreren Jahren Bestrebungen, einen EVTZ zu gründen. Soweit bekannt, soll der Sitz des EVTZ in Tschechien liegen, sodass dort die Zuständigkeit für die
Genehmigung eines EVTZ insgesamt läge. Mit der im Freistaat Sachsen für die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ zuständigen Landesdirektion Sachsen wurden zwar Gespräche geführt, jedoch ist bislang kein Antrag auf Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ eingegangen. Der Staatsregierung ist weder von einem (von der Euroregion Neisse-Nisa-Nysa eingeholten) Rechtsgutachten noch von einer diesbezüglichen
Antwort zu Frage 2: Generell können nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG Nr. 1082/2006) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) unter anderem regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie Verbände aus diesen
Der Freistaat Sachsen hat sich bislang in einer offiziellen Stellungnahme nicht festgelegt, ob er sich an einem – wie auch immer gearteten – EVTZ beteiligt. Soweit es jedoch um eine Beteiligung des Freistaates Sachsen an einem zu gründenden „EVTZ Euroregion Neisse-Nisa-Nysa" geht, so ist nicht nur darauf hinzuweisen, dass der Freistaat Sachsen bisher nicht Mitglied der Euroregion NeisseNisa-Nysa war.
Entscheidend aber ist, dass diese Euroregion einen Zusammenschluss lokaler Gebietskörperschaften aus dem Dreiländereck darstellt, die regionale und lokale Themen aus der Region behandeln. Damit bestehen ganz unterschiedliche Zuständigkeiten und Aufgaben dieser lokalen Gebietskörperschaften einerseits und des
Von daher wäre es naheliegend, dass die Mitglieder der Euroregion Neisse-Nisa-Nysa, wenn diese ihre Zusammenarbeit künftig in Form eines EVTZ fortführen möchten, auch diesen EVTZ nach Maßgabe der genannten EVTZ-Verordnung bilden.
1. Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in der Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen zwischen 2000 und heute entwickelt (bitte Angaben zu Personen- zahl, Qualifikation und Alter) und wie wird sich die Personalentwicklung bis 2020 voraussichtlich fortsetzen (bitte Angaben zu Personenzahl, Qualifikation, Alter, Abgängen und Neueinstellungskorridor) ?
2. Wie viele der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung (Prozentsatz und absolute Anzahl) besitzen derzeit eine spezifische Qualifikation zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz und welche Qualifikationen sind dies konkret?
Zur Frage 1: Nach Angaben des für die Personalangelegenheiten der Abteilung Arbeitsschutz in der Landesdirektion Sachsen zuständigen Staatsministeriums des Innern ist heute eine vertiefte Beantwortung der Frage aufgrund des Umfangs der abgefragten Daten und
Aus dem Jahresbericht der sächsischen Gewerbeaufsicht ergibt sich, dass zum 30. Juni 2012 168,75 Stellen im Bereich der Arbeitsschutzverwaltung besetzt waren. 90 % des Personalbestandes sind Akademiker. Weitergehende Informationen werden schriftlich nachgereicht.
Zur Frage 2: Nach Angaben des SMI ist für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes der Arbeitgeber zuständig. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist die Überwachung der Durchführung, das heißt, die Kontrolle der Gefährdungsbeurteilungen. Weitergehende Informationen werden schriftlich nachgereicht.
Die Band Frei.Wild fällt immer wieder durch Songtexte mit völkischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Anspielungen sowie Gewaltdarstellungen auf. Im Lied „Rache muss sein“ heißt es beispielsweise: „Denn heut verhaue ich dich / Schlag dir mein Knie in deine Fresse rein / Heut vermöbel ich dich / Zähne werden fallen durch mich […] Jetzt liegst du am Boden / Liegst in deinem Blut / Das Blut auf meinen Fäusten / Ich find, das steht mir gut“.
1. Haben sächsische Behörden die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien per Antrag aufgefordert, Musikstücke der Band Frei.Wild in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen?
2. Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Anlässe werden die Behörden bezüglich solcher Anträge selbst aktiv (beispielsweise öffentliche Debatten und Medienberichterstattung oder Konzerttätigkeiten von Musikgruppen mit potenziell jugendgefährdenden Bot- schaften)?
Zur Frage 1 nehme ich wie folgt Stellung: Bislang haben weder die antragsberechtigten Behörden noch andere anregungsberechtigte Stellen im Freistaat die Indizierung von Liedtexten der Band beantragt bzw. ein Tätigwerden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien von Amts wegen angeregt. Zwischenzeitlich liegt ein Indizierungsantrag aus dem Freistaat Thüringen bei der Bundesprüfstelle vor.
Zur Frage 2: Die antragsberechtigten Behörden werden in der Regel dann aktiv, wenn sie entsprechende Hinweise auf eine mögliche Jugendgefährdung erhalten. In Sachsen sind das die obersten Landesjugendbehörden, das Landesjugendamt und die Jugendämter. Auch eine stichprobenartige Beobachtung von zugänglichen Medien einzelner Anbieter infolge von Debatten oder Medienberichten ist möglich.
Eine kontinuierliche Kontrolle des Marktes ist aufgrund der Vielzahl an Veröffentlichungen durch die antragsberechtigten Behörden nicht leistbar. Ein Indizierungsantrag wird gestellt, wenn Medieninhalte bekannt werden, die eine jugendgefährdende Wirkung haben können, das heißt, wenn sie die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden
könnten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit und Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.
Mit einer Alterskennzeichnung versehene Filme, Film- und Spielprogramme sind von einer Indizierung ausgenommen, ebenso Telemedien, bei denen die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zuvor festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nicht vorliegen.
Die sächsische Polizei kann als Behörde gemäß § 21 Abs. 4 Jugendschutzgesetz gegenüber der Bundesprüfstelle ein Tätigwerden von Amts wegen anregen. Die Polizei hat bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages regelmäßig Berührung mit medialen Angeboten, künstlerischen Darbietungen oder beliebigen Formen der freien Meinungsäußerung. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergeben können, erfolgt die jeweils vorgeschriebene gesetzliche Überprüfung.
Eine abschließende Aufzählung für mögliche Anlässe, die zu einer solchen Prüfung führen können, ist nicht möglich. Die in diesem Rahmen von der Polizei vorgelegten oder selbstbeschafften Tonträger, Schriften, Computerspiele, Onlineangebote usw. werden vom Operativen Abwehrzentrum der sächsischen Polizei inhaltlich ausgewertet und hinsichtlich einer möglichen strafrechtlichen Relevanz vorläufig bewertet. Wenn sich dabei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben, wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet.
In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgt im Nachgang – sofern erforderlich – ein Indizierungsverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung können Medien als möglicherweise jugendgefährdend eingeschätzt werden. In diesen Fällen erfolgt das polizeiliche Handeln aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Gefahrenabwehr. Nach Auswertung der Medien werden diese bei der Bundesprüfstelle mit einem Vorschlag zur Indizierung vorgelegt. Sofern diese ein Verfahren für geboten hält, wird ein entsprechendes Indizierungsverfahren eingeleitet.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen beobachtet extremistische Bestrebungen im Bereich der Musik. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte auf strafrechtliche oder jugendgefährdende Relevanz, erfolgt eine Weitergabe dieser Erkenntnisse an die zuständigen Behörden.
Laut einer Pressemeldung des SMF vom 18.11.2013 wurden Gerichtsverfahren gegen den Grundversicherer und vier ehemalige Vorstände durch Vergleich der Streitparteien beendet. In der Meldung heißt es unter anderem: „Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) beendet damit die seit Ende des Jahres 2010 andauernden zivilrechtlichen Verfahren mit diesen vier Personen [Anm.: vier ehemalige Vorstände] und dem Versicherer und erlangt eine Zahlung von 20 075 Millionen Euro aus dem Versicherungsvertrag.
Darüber hinaus werden die Vorstände einen nicht unerheblichen Teil ihrer durch Wirtschaftsprüfer festzustellenden und zu prüfenden Vermögen als persönlichen Beitrag an den Freistaat Sachsen zahlen […] Mit dem Abschluss der Vergleiche ist kein Anerkenntnis einer Haftung ehemaliger Vorstände verbunden [...] Mit den Vergleichen kommt das SMF Anregungen der mit den Zivilverfahren befassten Gerichte auf eine vergleichsweise Beendigung der Streitigkeiten nach.“
1. Aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende oder verspätete Schadensanzeige des Freistaates bei der Versicherung o. Ä.) hatte die Weiterverfolgung der Klage gegen den Versicherer auf Haftung in Höhe der für die Sachsen LB vereinbarten maximalen Deckungssumme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sondern war gegenüber dem Vergleichsabschluss die schlechtere Lösung?
2. Welcher genaue Anteil (bitte Prozentsatz oder ver- gleichsweise vereinbarte anderweitige Bestimmung) des jeweiligen Vermögens der ehemaligen Vorstände ist nach dem Vergleich an den Freistaat zu zahlen?