Mit dem Staatsbetrieb bekommt die SLUB die notwendigen und von ihr auch eingeforderten Freiräume und Eigenverantwortung, ohne damit die Verbindung zum Freistaat, der weiterhin eine ausreichende Finanzierung absichern soll und wird, aufzugeben. Ziel eines Staatsbetriebes ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Erfüllung der am Gemeinwohl orientierten Aufgaben, aber mit der Möglichkeit der betriebswirtschaftlichen Steuerung. Dass sich diese Form bewährt hat, zeigen Beispiele wie die Semperoper oder die Staatlichen Kunstsammlungen, international wirkende und erfolgreiche Einrichtungen, geschützt mit dem hohen Gut der Freiheit der Kunst, unterstützt mit staatlichen Mitteln und in einvernehmlicher Zusammenarbeit mit den Partnern.
Eine einvernehmliche Zusammenarbeit, eine enge Abstimmung und eine enge Kooperation mit dem Partner TU Dresden sind für den Erfolg der SLUB ausschlaggebend. Das soll auch in der neuen Organisationsform so bleiben. Dies wird deutlich an der Hälfte der Sitzungen im Verwaltungsrat, ein gegenüber dem bisherigen Kuratorium aufgewertetes, mit mehr Entscheidungskompetenz und mehr Einfluss auf die strategische Entwicklung der Bibliothek ausgestattetes Gremium.
Auch die Besetzung der Stellvertreterpositionen geschieht im Benehmen mit dem Rektor der TU Dresden. „Im Benehmen“ heißt laut Duden „sich verständigen“, also nicht gegen den Willen eines Beteiligten, sondern in fairer Zusammenarbeit mit dem Partner TU Dresden. So ist das in der Vergangenheit immer bei der SLUB gehandhabt worden. Dieses Prinzip muss und wird auch für die Zukunft der SLUB gelten.
Wir haben uns in dieser Legislaturperiode sehr intensiv der SLUB gewidmet, zuletzt in der Anhörung vor wenigen Wochen. In Auswertung dessen haben CDU und FDP auch unseren Änderungsantrag in den Ausschuss eingebracht. Mit diesem Änderungsantrag wird die bewährte Abkürzung „SLUB“, die ich jetzt immer verwandt habe, erhalten, werden die digitalen Medien in den Aufnahmekatalog aufgenommen und die Ablieferungspflicht auch für elektronische Publikationen gesichert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf wird die SLUB als zeitgemäße und moderne Wissenschaftseinrichtung stärken, eröffnet ihr neue Möglichkeiten zum flexiblen Mitteleinsatz und Handlungsspielräume im Personal- und Finanzmanagement, und sie verdient deshalb unsere Unterstützung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen Debatte endet eine fast dreijährige Auseinandersetzung um die Zukunft des Flaggschiffs der wissenschaftlichen Bibliotheken im Freistaat Sachsen.
Der vorliegende Gesetzentwurf kommt im Titel unscheinbar daher und klingt für die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden – im Folgenden nur noch SLUB genannt – zunächst relativ unspektakulär. Das Gegenteil ist allerdings richtig: Mit der angestrebten Umwandlung der SLUB in einen Staatsbetrieb haben wir es mit einem handfesten wissenschafts- und kulturpolitischen Skandal zu tun.
Dieser Skandal fußt auf einem völlig unverständlichen Wortbruch eines Übereinkommens, das vor 18 Jahren mühsam ausgehandelt wurde. Darauf komme ich gleich zurück, Frau Fiedler.
Um diesen unerhörten Vorgang zu verschleiern, bedienen sich Koalition und Staatsregierung einer Technik, die man gemeinhin Camouflage nennt. Was meine ich damit konkret? Anfang des Jahres reichten CDU und FDP einen Antrag ein, der, Frau Staatsministerin, die Überschrift trug: „Änderung der Rechtsform der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek – SLUB“.
Über die handwerklich lieblose Begründung des Antrages habe ich schon in der Landtagssitzung am 30. Januar alles Notwendige gesagt. Bei der Ausarbeitung des Gesetzestextes im Sommer 2013 blieb die Staatsregierung diesem flachen Niveau leider treu, denn die Regelung der Pflichtexemplarabgabe fehlte zunächst völlig. Mit einem kurz vor Ultimo eingereichten Änderungsantrag wollte man diese Lücke schließen; auch dazu wird gleich noch zu sprechen sein.
Damit aber schon zum ersten der vielen Pferdefüße des vorliegenden Gesetzentwurfes. Um die ab 1. Januar 2014 drohenden Gefahren für die SLUB kleinzureden, leugnen die Initiatoren inzwischen entgegen ihrem ursprünglichen Antrag, dass eine Änderung der Rechtsform der SLUB überhaupt vollzogen wird.
Bei den hier gedrehten Pirouetten in der Ausschusssitzung am Montag letzter Woche wären die drei sächsischen Eiskunstläuferinnen Gabriele Seyfert, Anett Pötzsch und
Kati Witt sicherlich neidisch geworden. Dabei hatte der renommierte Bibliotheksjurist Dr. Eric Steinhauer in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf die bisherige Teilrechtsfähigkeit der SLUB als Anstalt des öffentlichen Rechts eindeutig nachgewiesen.
Damit kommen wir zu den aus unserer Sicht bestehenden drei Kardinalproblemen des Gesetzentwurfs: Erstens. Ich hatte schon auf die Entstehung des SLUB-Gesetzes im Jahr 1995 hingewiesen. Frau Fiedler, damals gab es keinen Aufschrei und es gab auch keinen Protest. Ich zitiere den damaligen Staatsminister Meyer – ich weiß nicht, ob Sie das einmal nachgelesen haben –, der seinerzeit in der 2. Lesung Folgendes sagte:
„Um nur wenige Entscheidungen ist in den letzten fünf Jahren so lange und so leidenschaftlich gerungen worden wie um dieses Gesetz. Denn das Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek ist nicht ein beliebiges Organisationsgesetz. Sie“ – gemeint ist die Staatsregierung – „hätte die Landesbibliothek der Universitätsbibliothek zuordnen können, wie es ihr ja immer wieder fälschlich unterstellt wurde und weiter unterstellt wird, und es hätte dazu keines Gesetzes bedurft. Stattdessen hat sie,“ – sehr richtig – „um die Eigenexistenz der Sächsischen Landesbibliothek zu bewahren, ein Gesetz eingebracht, das diese Eigenexistenz festschreibt und dieser Bibliothek zugleich die Aufgaben der Universitätsbibliothek überträgt.
Dazu bedurfte es nun wieder intensiver Gespräche mit der Technischen Universität Dresden“ – ich zitiere immer noch Prof. Meyer – „und mit dem Wissenschaftsrat, um die rechtlichen und inhaltlichen Interessen von Lehre und Forschung und die berechtigten und einsehbaren Standortinteressen der Universität zu garantieren und damit die Möglichkeiten der Hochschulbauförderung für die neue Bibliothek zu nutzen.“
Ich habe Herrn Prof. Meyer deshalb so ausführlich zitiert, weil ich deutlich machen wollte, wie tiefgreifend der Wortbruch gegenüber der TU Dresden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist. Es ist kein Wunder – dort herrscht nämlich kein Einvernehmen der Partner, Frau Fiedler –, dass dort hinter vorgehaltener Hand Entsetzen und kalte Wut herrschen. Das haben Sie sicherlich auch einigen schriftlichen Stellungnahmen entnehmen können, die vorliegen.
Die verfassungsrechtlich besonders geschützte Selbstverwaltung der Universität Dresden und ihre Einflussrechte bei der SLUB waren 18 Jahre gesetzlich gewahrt. Jetzt werden sie aus dem Gesetz genommen, marginalisiert – ich nenne nur die Stichworte Vorschlagsrecht für das Spitzenpersonal und Umwandlung des Kuratoriums in einen Verwaltungsrat – und in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Damit wird aus einer Selbstverwaltungsaufgabe der TU Dresden eine unter der vollen Fachaufsicht des SMWK stehende staatliche Aufgabe.
Damit wird der Exzellenzstatus der Universität auf einem fragwürdigen Weg unterminiert, und das lehnen wir strikt ab.
Unser zweiter Kritikpunkt bezieht sich auf die im ursprünglichen Gesetzentwurf fehlende Regelung zum Pflichtexemplarrecht. Hier war uns im Vorblatt – ich zitiere – „ein gesondertes Verfahren“ durch die Staatskanzlei versprochen worden. Diese Ankündigung wurde leider nicht eingehalten. Stattdessen wurde uns ein mit heißer Nadel gestrickter Änderungsantrag serviert, der unschwer als unfertiger Referentenentwurf zu erkennen war.
Man hatte in der Staatskanzlei augenscheinlich das Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts aus NordrheinWestfalen vom 29. Januar 2013 einfach abgeschrieben, dabei aber gravierende inhaltliche und grammatikalische Schnitzer gemacht. Durch diesen unüblichen Vorgang konnten wesentliche Beteiligte bzw. Betroffene der geplanten Gesetzesänderung, insbesondere die sächsischen Verlegerinnen und Verleger – dazu schaue ich einmal in Richtung der FDP, aber Herr Zastrow hat gerade anderes zu tun –, nicht angehört werden, was schon wieder ein Skandal für sich ist.
Unsere dritte Hauptkritik richtet sich auf den urheberrechtlichen Aspekt des Gesetzentwurfs. In der öffentlichen Anhörung am 11. November 2013 wurde darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung der SLUB als Staatsbetrieb wegen der Formulierung in § 26 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung die im neu gefassten SLUB-Gesetz umschriebenen Aufgaben den gesetzlichen Charakter einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit bekommen.
Die für die Arbeit der Bibliothek wichtigen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen verlangen jedoch, dass eine Einrichtung, die sich auf diese Bestimmungen beruft, weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche oder Erwerbszwecke verfolgt. In der Anhörung wurde daher ein erhöhtes Risiko gesehen, dass die Bibliothek in Musterprozesse verwickelt werden könnte, die in letzter Zeit verstärkt zwischen Verlagen und Bibliotheken über die Reichweite urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen geführt werden.
Um dieses Risiko auszuschließen, wurde vorgeschlagen, die SLUB nach dem Vorbild der Studentenwerke und der Universitätskliniken als rechtsfähige Anstalt mit kaufmännischer Buchführung zu errichten. Gewissermaßen als „goldene Brücke“ für den Fall, dass der Staatsbetrieb unbedingt kommen soll, wurde in der Anhörung angeregt, wenigstens mit drei, vier Worten im Gesetz zu erwähnen, dass die Aufgaben der Bibliothek im öffentlichen Interesse liegen, um so die gesetzliche Eigenschaft der Wirtschaftlichkeit eines Staatsbetriebes für die urheberrechtlichen Sachverhalte zu neutralisieren bzw. wenigstens abzumildern.
Aber noch nicht einmal darauf hat sich die Regierungskoalition einlassen können, obwohl in der Anhörung bei diesem Vorschlag sogar ein beifälliges Nicken bei der
Offenbar meinen Sie, dass die im Entwurf der Verwaltungsvorschrift für den Staatsbetrieb SLUB vorgesehene Gemeinnützigkeit der Einrichtung hier ausreichend sei. Dem ist aber nicht so. Eine untergesetzliche und rein verwaltungsinterne Bestimmung, die noch dazu einen rein steuerlichen Sachverhalt betrifft, wird man kaum gegenüber § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in Ansatz bringen können.
Ich frage mich, Frau Fiedler: Was hat Ihnen die SLUB eigentlich getan, dass Sie mögliche Risiken in dem für die Bibliothek so wichtigen digitalen Bereich, die Sie mit wenigen Worten merklich abmildern könnten, einfach ignorieren? Dabei wäre das eine erheblich bessere Reaktion auf das Vorbringen der Sachverständigen in der Anhörung gewesen, als ein Pflichtexemplarrecht im Entwurfsstadium hier wie ein Feigenblatt vorzulegen, nur um sagen zu können, dass man insoweit auf die Anhörung eingehe, weil dort die zeitgleiche Regelung der Materie gefordert wurde. Stimmt! – aber nicht als Teil des Pressegesetzes. Selbst hierbei haben Sie nur halb hingehört.
Damit möchte ich ein Resümee aus der Sicht unserer Fraktion ziehen: Fast alle Sachverständigen haben in der Anhörung am 11. November 2013 zugebilligt, dass Änderungen im Haushaltsrecht, bei der kaufmännischen Buchführung und bei der weiteren Einführung des neuen Steuerungsmodells – das alles ziehen wir nicht in Zweifel – auch in einer Anstalt des öffentlichen Rechts realisiert werden können. Darum haben wir auch einen Änderungsantrag eingebracht, der sich explizit auf das bisherige Gesetz bezieht, weil wir die als alternativlos behauptete Errichtung eines Staatsbetriebs nicht für alternativlos halten.
Im Gegenteil: Die Schaffung eines Staatsbetriebs halten wir für sehr risikobehaftet; übrigens auch für die Beschäftigten der SLUB, die durch den Personalrat ihre Vorbehalte und Befürchtungen artikuliert haben, dass eine nachteilige Flexibilisierung ihrer Arbeits- und Tarifbedingungen einsetzt. Diese Bedenken muss man sehr ernst nehmen, zumal der Personalrat im Unterschied zum SIB oder der SKD nicht im künftigen Verwaltungsrat vertreten sein wird.
Damit komme ich zur Schlussbewertung. Die Änderung der Rechtsformen von sächsischen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen gehört mittlerweile zum Alltag der CDU/FDP-Politik, wenn man nur an die Landesbühnen Sachsen und den Staatsbetrieb Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten denkt. Diese stets mit betriebswirtschaftlicher Logik begründeten Veränderungen beweisen, dass die sächsische Kulturpolitik – sie sitzen sehr nah beieinander – leider immer mehr unter die Kuratel von Finanzminister Unland gerät.
Wie heißt es so treffend in § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung – Frau Fiedler, ich weiß nicht, ob Sie sich diesen Paragrafen schon einmal angeschaut haben – im Abschnitt „Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwen
dungsempfänger“: „Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen.“ Herr Unland kennt sicherlich diesen Schlüsselsatz.
Der vorliegende Gesetzentwurf führt genau in diese Sackgasse und entzieht darüber hinaus die wichtigste Bibliothek des Freistaates weitgehend dem Einfluss des Parlaments. Diese bedenkliche Entwicklung beschrieb ein Sachverständiger in der Anhörung mit der griffigen Formulierung: „Eine Bibliothek ist aber keine Brauerei.“ Die Fraktion DIE LINKE sieht das genauso und lehnt daher den vorliegenden Gesetzentwurf konsequent ab.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Staatsregierung legt uns heute in Ausführung des Antrags der CDU- und FDPFraktion vom Januar einen Gesetzentwurf zur Umwandlung der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden – im Folgenden auch von mir nur abgekürzt mit SLUB – in einen Staatsbetrieb vor. Auch die SPD-Fraktion hat sich mit diesem Gesetzentwurf im vergangenen Jahr intensiv auseinandergesetzt und das Vorhaben kritisch hinterfragt und – so viel will ich jetzt schon sagen – es wäre aus unserer Sicht gut gewesen, wenn dies auch die Koalitionsfraktionen getan hätten.
Denn zur Beschlussfassung steht nun ein Gesetzentwurf, der aus unserer Sicht unnötig und riskant ist, ein Gesetzentwurf, der auch handwerklich unsauber bleibt, vor allem aber wichtige Mitbestimmungsrechte und damit den Grundkonsens zur Gründung der SLUB untergräbt.
Zu den Hauptaspekten unserer Kritik. Sie bauen mit dem hier nun vorliegenden Gesetzentwurf Mitbestimmungsrechte der TU Dresden ab und zugleich die Kontrolle der Staatsregierung auf die SLUB aus. Die Beschneidung der Rechte bei der Besetzung der Stellen der stellvertretenden Generaldirektoren sowie bei der Zusammensetzung des jetzt als Verwaltungsrat konzipierten Kuratoriums wurden deshalb mehrfach deutlich kritisiert. Das hat in der Anhörung zum vorliegenden Gesetz nicht nur der Vorsitzende der Bibliothekskommission der TU Dresden, Herr Prof. Rödel, deutlich ausgeführt, sondern das war auch schon im Anhörungsverfahren der Staatsregierung in der schriftlichen Stellungnahme durch das Rektorat der TU Dresden nachzulesen. Die hier getroffene Regelung ist so ein Angriff auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und damit die Aufkündigung des Gründungskonsenses der SLUB im Jahr 1995.
Lassen Sie auch mich deshalb – zugegebenermaßen nur kurz – jemanden zitieren, der hier noch gut in Erinnerung
Außerdem, meine Damen und Herren von CDU und FDP, nehmen Sie billigend in Kauf, dass durch die Umwandlung enorme Mehrkosten und Rechtsrisiken entstehen. Das bedroht aus unserer Sicht sogar die Arbeitsfähigkeit der SLUB. Die Zitate von Herrn Sachverständigen der Uni Hagen, Dr. Eric Steinhauer, erspare ich mir, da ich mir recht sicher bin, dass dies Kollege Gerstenberg ausführlich würdigen wird.