Protokoll der Sitzung vom 09.04.2014

Ich denke deshalb auch, dass es zu kurz gegriffen ist, wenn sich die kommunalen Spitzenverbände sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch im mündlichen Vortrag in der Anhörung lobend über die vielen Vorteile der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts äußern, andererseits aber bezweifeln, dass es tatsächlich Bedarf für die Einführung dieser Rechtsform gibt. Andere Experten aus der Praxis, zum Beispiel Herr Herrenson, haben – abgesehen von den zahlreichen theoretischen Vorteilen – sehr wohl auch die praktischen Bedürfnisse für diese Gestaltungsform im Freistaat Sachsen gesehen, beispielsweise im Bereich der auslaufenden PPP-Modelle.

Die Entscheidung, ob Bedarf für die Einrichtung einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts besteht oder nicht, wollen wir den Gemeinden und Landkreisen und

deren politischen Entscheidungsträgern selbst überlassen. Aber die Möglichkeit, sich für oder gegen diese Rechtsform mit der kommunalen Wirtschaftsführung zu entscheiden, wollen wir als Landesgesetzgeber schaffen. Deshalb werden wir als SPD-Fraktion diesem Gesetzentwurf zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Das war Frau Köpping, SPD-Fraktion. Für die FDP-Fraktion spricht jetzt Herr Kollege Biesok.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! „Der Staat als Unternehmer, das geht meistens schief.“ So titelte eine bekannte deutsche Sonntagszeitung am 6. April und berichtete über eine Studie des Bundes der Steuerzahler über die Tätigkeit von kommunalen Unternehmen. Als Beispiel werden in der Studie unter anderem eine Frittenbude, ein Kino oder ein städtisches Reisebüro benannt, allesamt defizitär.

Die Studie weist aber auch auf etwas anderes hin: nämlich dass wir für alle kommunalen Gesetzgeber in doppelter Hinsicht eine Verantwortung tragen. Wenn wir uns über kommunales Wirtschaftsrecht unterhalten, müssen wir einerseits die finanziellen Auswirkungen für die Kommunen und für die Steuerzahler berücksichtigen. Andererseits müssen wir berücksichtigen, welche Auswirkungen die Entscheidungen für die entsprechenden privatwirtschaftlichen Betriebe haben, die in einer Konkurrenzsituation zu den kommunalen Unternehmen stehen.

Wir Liberale stehen dem hier vorgelegten Gesetzentwurf sehr kritisch gegenüber. Christian Hartmann hat darauf hingewiesen, dass wir bereits im letzten Jahr das Gemeindewirtschaftsrecht umfangreich novelliert haben, und dort ist kein Bedarf angemeldet worden, eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts für die Kommunen zu öffnen, obwohl es entsprechende Modelle aus anderen Bundesländern gegeben hat. Zu keinem Zeitpunkt haben die kommunalen Spitzenverbände oder andere Unternehmen, die im kommunalen Bereich tätig sind, diese Rechtsform beantragt, und sie waren ansonsten nicht zögerlich, ihre Wünsche an uns zu äußern, was die Erweiterung der wirtschaftlichen Tätigkeit anbelangt hat.

Alle Gesellschaftsformen und Formen kommunaler Zusammenarbeit, die hier genannt worden sind – ich möchte hier noch einmal darauf hinweisen, dass wir gerade im Bereich des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erhebliche Modifikationen vorgenommen haben –, haben ihre Vor- und Nachteile. Dem Mangel an rechtlicher Selbstständigkeit bei den Eigenbetrieben steht auf der anderen Seite bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH die mangelnde Kontrolle durch die Gemeinde gegenüber.

Aber man muss hier auch einmal einige Dinge klarstellen: Frau Köpping, wenn Sie sagen, dass die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts besser gesteuert werden

kann, und Frau Junge darauf hinweist, dass die Eigentümerschaft bei einer Anstalt besser gewährleistet ist, dann irren Sie. Eine Anstalt ist eine verselbstständigte Rechtsform, die lediglich über die Anstaltsträgerschaft bei den Kommunen geblieben ist, und ansonsten ist da nichts mehr mit steuern. Da haben Sie einen Verwaltungsrat, der ähnliche Aufgaben wie ein Aufsichtsrat hat, und dann ist die Steuerungsfähigkeit damit erledigt. Wenn Sie steuern wollen, dann müssen Sie einen kommunalen Zweckverband gründen, bei dem Sie nach §§ 42 und 47 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit entsprechende Weisungen an die Gesellschaftsvertreter abgeben können, damit die entsprechend abstimmen. Das können Sie bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts komplett vergessen, weil sie nämlich eigenständig ist.

Hauptziel dieses Gesetzentwurfs der LINKEN ist es wohl, den kommunalen Betrieben die gleiche Kreditwürdigkeit zu geben, wie die Kommune sie hat – sofern die Kommune noch eine hat; es gibt auch eine, wo man es geschafft hat, diese komplett zu ruinieren. Dieses Hauptziel müssen wir sehr vorsichtig betrachten, denn immer dann, wenn wir diese Kreditwürdigkeit kraft eines Gesetzes übertragen und per se eine Haftung der Kommune statuieren, muss bei Fehllagen der Anstalt des öffentlichen Rechts eine Haftung der Kommune eintreten, und dann schlagen genau die Risiken durch. Christian Hartman hat bereits darauf hingewiesen: Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist sehr selbstständig, hat nur einen Verwaltungsrat und einen Vorstand, und wenn da die falschen Leute sitzen und falsche Entscheidungen treffen, dann haftet die Stadt, ohne dass eine entsprechende Gegensteuerungsmöglichkeit gegeben ist.

Frau Junge, wenn Sie hier die Steuervorteile, die angeblich bestehen, hervorheben, dann müssen Sie sich auch die Bilanzen anschauen. Was sind denn das für Steuervorteile? Ja, Sie haben recht: Einen Handelsregisterauszug können Sie kostenlos bekommen; ein Handelsregisterauszug kostet 20 Euro. Wenn Sie sich dann einmal die Gewinn- und Verlustrechnung von kommunalen Unternehmen ansehen und die Positionen heraussuchen, die bei einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts steuerfrei sind, bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft jedoch abgabenpflichtig sind, dann kommen Sie im Promillebereich heraus. Die entscheidenden Kostenfakten, nämlich die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer, sind bei einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts genauso gegeben wie bei einer GmbH. Handelt es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen wie beispielsweise ein Krankenhaus, dann wird sowohl bei der Anstalt des öffentlichen Rechts als auch bei der GmbH, als auch bei der Aktiengesellschaft nach § 54 der Abgabenordnung eine Befreiung von den Steuern erteilt, weil nämlich dann eine Gemeinnützigkeit vorliegt. Das ist ein Scheinargument, und wenn Sie wirklich geglaubt haben, dass das ein Argument für die Einführung dieser Rechtsform ist, dann haben Sie sich mit der Materie nicht beschäftigt.

(Beifall bei der FDP)

Sie haben darauf verwiesen, dass in anderen Bundesländern diese Anstalt des öffentlichen Rechts für Kommunen ein mögliches Instrument ist und dort auch angewendet wird. Aber Sie müssen das einmal genauer überprüfen. Christian Hartmann hat bereits auf Niedersachsen hingewiesen. Ich möchte Schleswig-Holstein anführen. Gerade in den beiden Ländern hat man davon abgesehen, für die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts eine Haftung der jeweiligen Trägerkommune einzuführen – und das aus gutem Grund. Man hat das gemacht, weil man diese Haftung nicht wollte. Es gibt wettbewerbsrechtliche Entscheidungen, die genau besagen: Eine solche Sonderstellung darf man für Wirtschaftsunternehmen nicht machen.

Ich möchte auf die Entscheidung der Europäischen Kommission im Jahr 2001 zu Anstaltslast und Gewährträgerhaftung kommunaler Sparkassen abheben. Da wurde dezidiert hervorgehoben, dass eine solche Anstaltslast ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen sei.

(Zuruf von den GRÜNEN)

Ich möchte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vollstreckungsrecht der Bremer Landesbank – Staatliche Kreditanstalt – abheben. Gerade dort hat man festgestellt, dass man bei privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen keine Sonderrechte definieren darf, die eine solche Rechtsform dann begünstigen.

Wenn es wirklich einmal darum gehen sollte, dass man für ein bestimmtes Unternehmen die Kreditwürdigkeit der Kommune auf ein Unternehmen übertragen möchte, kann man sich sehr wohl auch der GmbH und der Aktiengesellschaft bedienen, weil dann nämlich die Kommune lediglich eine Patronatserklärung abgeben muss, und schon hat das Unternehmen die gleiche Kreditwürdigkeit wie die Kommune, die Hauptgesellschafterin ist. In dem Fall kann das auch das Innenministerium genehmigen. Dann schaut man sich aber im Einzelfall an, ob das sinnvoll ist und ob im Gesellschaftsvertrag die Gemeinde entsprechende Steuerungsmöglichkeiten über die Gesellschaft hat oder ob das nicht gegeben ist. Das ist nicht der Blankoscheck, den Sie gern der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts geben möchten.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch einmal auf die Auswirkungen auf die Privatwirtschaft eingehen. Immer dann, wenn Sie eine kommunale Einrichtung haben, die öffentlich-rechtlichen Charakter hat, steht sie in den allermeisten Fällen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen. Selbst bei Krankenhäusern ist das so. Wenn Sie in Dresden krank werden, können Sie sich entscheiden, ob Sie sich am Städtischen Krankenhaus in Dresden behandeln lassen oder in einem privatwirtschaftlich geführten in Pirna. Nur einmal zum Vergleich: Die in Pirna machen Gewinn und bieten besseren Service, in Dresden ist es hochgradig defizitär. Das ist dann Ihre Entscheidung, wohin Sie gehen.

Wenn Sie jetzt noch einem Unternehmen einen Vorteil dadurch verschaffen, dass Sie ihm eine besondere öffentliche Rechtsform geben,

(Zuruf von den GRÜNEN)

dann wird es wettbewerbswidrig, und dann sage ich Ihnen: Das ist genau das Falsche.

Bei der Uniklinik haben wir eine andere Situation. Die Uniklinik ist auch ein wissenschaftlicher Lehrbetrieb, und da ist es gerade die Kombination zwischen normalem Krankenhaus und Ausbildung von Ärzten, die eine besondere Rechtsform rechtfertigt. Selbst da möchte ich darauf hinweisen, dass Teile des Leipziger Universitätsklinikums, insbesondere das Herzzentrum, auch in einer privaten Rechtsform privat betrieben werden.

Wenn Sie schon auf Bayern abstellen, Frau Junge, dann schauen Sie sich bitte einmal das Bayerische Gemeindewirtschaftsrecht etwas genauer an. Dort haben die Gemeinden sehr viel weniger Möglichkeiten, sich wirtschaftlich zu betätigen. Möglichkeiten, an denen die Gemeinde oder ihr Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Unternehmen partizipieren, dürfen diese gar nicht betreiben. Das ist deutlich restriktiver, als wir das hier in Sachsen haben. Ihre Fraktion hat das kritisiert, was wir hier im Gemeindewirtschaftsrecht gemacht haben: dass wir zumindest einmal die IHKs fragen, ob es eine Wettbewerbssituation gibt und ob es vielleicht nicht ein privates Unternehmen gibt, das es besser kann. In Bayern hat man das schlechterdings verboten. Frau Junge, wenn Sie Bayern als Beispiel anführen, dann sage ich: Wir als FDP sind sofort dabei, die Wettbewerbstätigkeit der Kommunen noch weiter einzuschränken, aber nicht für diese merkwürdige Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts für Kommunen. Wir werden diesen Gesetzentwurf ablehnen.

(Beifall bei der FDP)

Herr Biesok sprach für die FDP-Fraktion. Es folgt ihm jetzt Frau Jähnigen für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die heutige Debatte könnte man auch unter die Frage stellen: Was tut das Land, was es den Kommunen verbietet? – Die Antwort ist leicht: ein Unternehmen in einer sinnvollen Unternehmensform zu betreiben. Dass die Anstalt des öffentlichen Rechts als Unternehmen sinnvoll und zweckmäßig ist, haben mit Ausnahme des Vertreters der IHK grundsätzlich alle Sachverständigen in der Anhörung befürwortet. Sie von CDU und FDP ignorieren diese Expertise, ziehen falsche Vergleiche – zum Beispiel bei den Sparkassen, um die es gar nicht geht – und behaupten dreist, es bestünde kein Bedarf. Ach so! Abgesehen von der Frage, für welche Gesetze und Instrumente es nur geringen Bedarf gibt – zum Beispiel manche von Ihnen durchgesetzte Änderung am Polizeigesetz –, möchte ich dann einmal wissen: Wenn die Kommunen die Anstalt des öffentlichen

Rechts nicht bräuchten, warum braucht sie dann das Land, das ja auch die anderen Formen benutzen kann; Stichwort Uniklinikum?

Durch den Trend zur Rekommunalisierung von Unternehmen wird die Anstalt öffentlichen Rechts für die Kommunen aber an Bedeutung zunehmen, und darauf hat gerade Herr Groneberg vom Landkreistag hingewiesen, der diese Rechtsform als – Zitat – für „eine begrüßenswerte Erweiterung der für kommunale Unternehmen zur Wahl stehenden Rechtsform“ bewertete und dabei auf die Energiewende verwies. Für Sie, Herr Kollege Hartmann: Es steht auf Seite 12 des Anhörungsprotokolls.

Überall, wo öffentliche Netze verwaltet werden, auch in der Abwasserversorgung und bei der Energie, wird diese Form relevant, denn sie kann sowohl wirtschaftlich tätig sein als auch aus einer Hand Gebühren erheben. Das ist transparent und effektiv. Selbst wenn dieser Bedarf quantitativ gering ist, ist er qualitativ doch gegeben, und es gibt keine Rechtfertigung, dass Sie den Kommunen bis jetzt verbieten, solche Unternehmen in der Rechtsform zu führen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nehmen wir die Krankenhäuser. Bisher können die Kommunen sie nur als Eigenbetriebe oder GmbHs führen. Wie schwierig die starren Eigenbetriebsstrukturen im Krankenhauswesen sind, muss ich Ihnen hier nicht erläutern.

(Zuruf des Abg. Carsten Biesok, FDP)

Die Erfahrungen der letzten Jahre sprechen Bände. GmbHs sind zwar vollrechtsfähig, haben aber nun einmal nur beschränkte Haftung und unterliegen voll dem GmbH-Recht. Gute Gründe sprechen für die Anstalt öffentlichen Rechts. Herr Kollege Hartmann, wenn ich in diesem Bereich über Steuerzahlungen rede, rede ich natürlich nicht nur über staatliches Geld, sondern ich rede über das Geld der Kassen und der Steuerzahler. Es gibt auch gute Gründe, Einrichtungen nicht als gemeinnützig zu führen. Genau da verengen Sie nach wie vor die Spielräume.

Was ist denn nun der entscheidende Unterschied zwischen einem Uniklinikum und einem großen städtischen Krankenhaus, das forscht und ausbildet, außer, dass das eine dem Land und das andere der Kommune gehört? Da hätte ich gerne einmal eine qualifizierte Antwort gehört. An den praktischen Aufgaben kann es nicht liegen, zumal die städtischen Krankenhäuser auch noch Fachkräfte ausbilden. Sicher ist die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts nicht der Heilige Gral, um alle Probleme der Krankenhäuser zu lösen, aber sie ist ein Ansatz, den man nicht im Keim ersticken darf. Oder fürchten Sie den Wettbewerb der kommunalen Kliniken mit den Unikliniken?

Meine Damen und Herren! Im Gemeindewirtschaftsrecht offenbart sich schrittweise das wahre Gesicht der FDP. Nach mehr Bürokratie bei der Gründung und Umgestaltung kommunaler Unternehmen festigen Sie mit der

Ablehnung dieses Gesetzesentwurfes die Monopolstellung von Landesunternehmen. Sie wollen einem Unternehmen in der Hand des Freistaates potenzielle Konkurrenten vom Leib halten? Das klingt doch mehr nach Planwirtschaft als nach Liberalismus.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Schade, dass Sie diese Chance verspielen wollen. Ich hätte mir zum Beispiel vor Ort in meiner Heimatstadt Dresden gewünscht, kein CDU- oder FDP-Mitglied mehr darüber klagen zu hören, dass man die Anstalt öffentlichen Rechts nicht für ein Krankenhaus wählen kann, wenn man mit der GmbH oder dem Eigenbetrieb nicht zufrieden ist.

(Zuruf des Abg. Carsten Biesok, FDP)

Verantwortlich ist Ihre Regierung, die den Kommunen dieses Betriebsform verbietet. Wir sehen das anders und werden dem Gesetzentwurf zustimmen.

(Beifall bei den GRÜNEN und den LINKEN)

Das war Frau Jähnigen, Fraktion GRÜNE. Herr Storr spricht jetzt für die NPD.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts sind sicher Vorteile wie die mögliche Steuerbefreiung und der Gewährträgerhaftung verbunden. Allerdings steht dem Vorteil der Gewährträgerhaftung bei der Aufnahme von Fremdkapital auch das Risiko einer unbeschränkten Haftung gegenüber. Auch bei den momentan niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt dürfte die Gewährträgerhaftung kein wirklich durchschlagender Vorteil sein.

In der Praxis dürfte diese neue Rechtsform dennoch zukünftig keine allzu große Rolle spielen, allein weil die meisten kommunalen Unternehmen sich mit ihrer jetzigen privatrechtlichen Rechtsform eingespielt haben dürften.

Der vorliegende Gesetzesentwurf der LINKEN will die Gestaltungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden im kommunalen Wirtschaftsrecht erweitern und überhaupt die wirtschaftliche Tätigkeit der Kommunen – ich zitiere – „an den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen vor Ort ausrichten“. Gegen diese Zielsetzung hat die NPD-Fraktion keinen Einwand und unterstützt sie. Dennoch ist eine solche Zielsetzung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur bedingt erreichbar. Gesetzt den Fall, eine oder mehreren Gemeinden haben – wann und wo auch immer – ausreichende finanzielle Spielräume zur Gestaltung, dann ist das Rechtsinstitut der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts eine neue gemeindewirtschaftliche Möglichkeit, die aber an dem Grundproblem einer zu geringen Finanzausstattung der Kommunen nichts ändern wird. Dass mit dieser neuen kommunalen Unternehmensform in einem nennenswerten Maße neue Gestaltungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten für die Kommunen neu geschaffen werden, darf man dann aber noch bezweifeln.

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist unschädlich. Sein Nutzen wird aber auch überschaubar bleiben. Der große Wurf, insbesondere auch im Hinblick auf die von den Antragstellern formulierten Zielsetzungen, ist er auch nicht.

Die NPD-Fraktion wird sich bei dem vorliegenden Antrag der Stimme enthalten, weil hier nur ein Placebo geschaffen wird.

Herzlichen Dank.