Protokoll der Sitzung vom 21.05.2014

Zweitens. Wir wollen ein Grundrecht auf Informationszugang. Mit der Neu- und Weiterfassung von Artikel 34 soll ein allgemeines Grundrecht auf Informationsfreiheit in unsere Verfassung eingeführt werden. Jede und jeder kann sich dann unmittelbar auf die Verfassung berufen, um bei Kommunen oder freistaatlicher Verwaltung Informationsansprüche geltend zu machen, soweit nicht Schutzrechte entgegenstehen. Das schlagen Expertinnen und Experten seit vielen Jahren vor, denn die aus Steuergeldern finanzierten Daten gehören der Öffentlichkeit – nicht dem Staat allein, der kein Recht auf ein Informationsmonopol hat.

Im Übrigen ist Informationsfreiheit ein echtes, modernes Bürgerrecht. Es fördert die Wahrnehmung demokratischer Rechte, die Zivilgesellschaft, die Kontrolle der Exekutive, und es beugt Informationen vor.

Liebe Kollegen von der CDU, ich bemühe hier gern Herrn Prof. Heckmann, der sicher nicht in Gefahr steht, uns GRÜNEN nach dem Munde zu reden, aus der Anhörung zu Ihrem Gesetzentwurf zum E-Government am 26.03. im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss. Er führte aus, „… dass sich Open Data keineswegs in einer politischen Vision erschöpft, sondern verfassungsrechtlich aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit und den Verfassungsgrundsätzen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipes herzuleiten ist. Danach besteht“ – so Heckmann – „eine Anpassungspflicht an die verfassungsrechtlich gebotene Informationsöffentlichkeit, für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber zwar einen Gestaltungsspielraum hat, sie auf längere Sicht ganz zu ignorieren aber das Untermaßverbot verletzen würde.“

Wir müssen also etwas tun. Das sieht Ihr Gesetzentwurf nicht vor. Es auf Verfassungsebene einzuführen, wäre effektiv, und es wäre hier in Sachsen eine echte Staatsmodernisierung.

Drittens geht es uns um die Erleichterung der Volksgesetzgebung. Wir wollen die Herabsetzung des Quorums für ein Volksbegehren auf 5 % der Stimmberechtigten unserer sinkenden Bevölkerung und die Einführung des Rechtes auf einen Volksentscheid gegen ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz.

Niedrige Quoren in der direkten Demokratie fördern öffentliche Diskussionsprozesse sowie bürgerschaftliches Engagement und so Demokratie und Rechtsstaat.

Gerade wenn Sie von der CDU meinen, dass die Bürger mit ihrer Regierung zufrieden sind – warum verweigern Sie ihnen das?

Das neu vorgeschlagene kassatorische Volksbegehren regelt den Fall der Komplettaufhebung eines vom Landtag beschlossenen geltenden Gesetzes durch das Volk.

Mit diesem wichtigen Element direkter Demokratie greifen wir einen Hinweis Sachverständiger in der Anhörung zum Gesetzentwurf der LINKEN, Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen, vom 21. März 2011 auf. Dieser Änderung müsste noch ein Umsetzungsgesetz folgen.

So viel zu unseren Inhalten, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen.

Ich werbe in den letzten Monaten unserer Legislatur im 5. Sächsischen Landtag noch einmal herzlich um die Diskussion der gesamten Verfassung und um Zustimmung zu unserem Gesetz. Wir GRÜNEN meinen, der Blick auf die Verfassung einerseits und unsere gesellschaftlichen Probleme und Veränderungen andererseits – auch jenseits der Finanzverfassung – ist eine Pflichtaufgabe dieses Parlamentes hier, und es darf nicht auf später verschoben werden.

Bitte stimmen Sie zu!

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nun die CDU-Fraktion; Herr Abg. Modschiedler, Sie haben das Wort, bitte.

Vielen Dank. Herr Präsident! Wir reden über die Verfassungsänderung vom 10.07.2013 – das war vergangenes Jahr. Damals haben wir mit über 100 Stimmen die Änderung der Verfassung herbeigeführt; wir haben sie beschlossen. Das zentrale Thema war dabei unter anderem das Thema des Neuverschuldungsverbotes.

(Antje Hermenau, GRÜNE: Richtig!)

Genau, Frau Hermenau. – Dem vorangegangen ist eine anderthalbjährige intensive Diskussion, die parteiübergreifend stattgefunden hat. Jeder hat dort seine Themen eingebracht – manchmal auf längerem Weg, Herr Bartl. Dann kam man irgendwann bei der Abstimmung innerhalb der LINKEN zu dem Ergebnis, dass nicht alle das so wollen, aber jeder hat seine Themen eingebracht und sie wurden erörtert.

Man hat dann festgestellt, was geht und was nicht geht. Bei der Abwägung darüber, was geht und was nicht, hat man nachher gesagt: Mit dem, was geht, diskutieren wir zusammen weiter, und der Prozess wurde mit diesem Zweidrittelbeschluss in die Verfassung gegossen.

(Antje Hermenau, GRÜNE: Ein Erfolg!)

Ein voller Erfolg. Aber jetzt kommen Sie, Frau Hermenau, Frau Jähnigen, genau mit dem, was nicht geht, und sagen, jetzt machen wir das Fass noch einmal auf. Wir haben gesagt, die Verfassung wird einmal geändert, wir bringen alles hinein, was geht, und danach lassen wir es auch.

(Dr. Karl-Heinz Gerstenberg, GRÜNE: Auf alle Ewigkeit?!)

Auf alle Ewigkeit nicht, aber auch nicht im Halbjahresrhythmus. Das ist eine Verfassung des Freistaates Sachsen und keine Verordnung, die man mal schnell ändern kann, wie man gerade Lust hat. Wir haben nach anderthalbjähriger intensiver Diskussion evaluiert und jetzt kommt das hinterher, was nicht geht? Nein, man kann es versuchen – das ist ein heeres Ziel in der Demokratie – und diesen Antrag einbringen. Aber man kann es, wenn es nicht geklappt hat, nicht jetzt ins Plenum einbringen und erwarten, dass dem alle zustimmen.

Wir werden dies nicht tun.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Die Fraktion DIE LINKE; Herr Abg. Bartl, bitte, Sie haben das Wort.

Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Jähnigen, so leid es mir auch tut, dieses Kurzstatement für die Koalition war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Wir sind selbstverständlich für diesen Gesetzentwurf völlig offen. Wir sehen – wie die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – dringenden erheblichen Änderungsbedarf an der Verfassung über die vorgenommene Änderung an der Finanzverfassung und an Artikel 85 hinaus. Wir sind auch inhaltlich, wie ich es noch etwas näher darstellen werde, an Ihrer Seite.

Das Problem des Gesetzesentwurfs – im pragmatischem und allgemeinen Politikgeschäft – war es, dass er am 11. Juni 2013 zu einem Zeitpunkt in den Geschäftsgang gebracht worden ist, als die zwischen den demokratischen Fraktionen des Landtages geführten Verhandlungen zur Änderung der Verfassung, die in die Drucksache 5/11883 gewissermaßen mündeten, bereits unmittelbar vor der Verabschiedung standen. Das war das Problem dieses Gesetzentwurfs von Beginn an. Mit der Annahme dieses Gesetzes zur Änderung der Verfassung am 10. Juli 2013 war sozusagen endgültig die Luft in diesem Hohen Haus heraus, weitere auch aus unserer Sicht wichtige Verfassungsänderungen ernsthaft zu diskutieren.

Es hat sich gerächt – das möchte ich an dieser Stelle noch einmal betonen –, dass die demokratischen Oppositionsfraktionen sich allzu frühzeitig und ohne große Gegenwehr darauf eingelassen haben, eine „Zwiespaltung“ vorzunehmen und zu sagen, dass erst die Schuldenbremse etabliert und danach der andere Änderungsbedarf angepackt wird. Hier haben wir uns offensichtlich auf ein Wort

oder ein Goodwill verlassen und gestützt, was so nicht gegeben ist.

(Beifall des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE – Johannes Lichdi, GRÜNE: Es war doch aber absehbar, dass das so ist!)

Das ist nach meiner Überzeugung eine heilsame Lehre, die sich noch, dass gebe ich gern zu, mit der Behandlung des Gesetzes zur Änderung der Haushaltsordnung in den bekannten Zusammenhängen vertieft hat. Dabei haben wir letzten Endes noch einmal Kiel holen dürfen, wie verkehrt es gewesen ist, sich allzu früh zurückzuziehen und zu begrenzen.

Genug der Vorrede, nun komme ich zum Gesetzentwurf selbst. Die einbringende Fraktion greift in ihrem Gesetzentwurf nicht alle durchaus in ein Gesetz zur Modernisierung der Verfassung des Freistaates Sachsen gehörenden Regelungsmaterien auf. Sie konzentriert sich auf drei Änderungsbereiche. Frau Kollegin Jähnigen hat dies bereits hier referiert. Ich gehe auf diese kurz ein.

Erstens geht es um die Ergänzung des Staatszieles Umwelt- und Lebensschutz in Artikel 10 der Sächsischen Verfassung. Dieses Staatsziel ist als Hauptinhalt der in den Verfassungsgrundsätzen in Artikel 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage für uns in der Wertigkeitsskala der Staatsziele eines der erstrangigen Staatsziele. Deshalb sehen wir hier im besonderen Maße Handlungsbedarf. Wir unterstützen vollumfänglich das Anliegen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, neben dem Boden, dem Wasser, der Luft, der Tiere, der Pflanzen und der Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume auch ausdrücklich expressis verbis den Schutz des Klimas und den Schutz der Biodiversität in die Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land einzubeziehen. Das ist ein Erfordernis, welches sich in den letzten 20 Jahren in besonderer Weise wegen des ernsthaft nicht zu leugnenden Klimawandels herausgebildet hat.

Wir können uns allerdings nicht mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 10 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Verfassung anfreunden. Die bisherige Regelung enthält die allgemeine Verpflichtung des Landes, auf einen sparsamen Gebrauch, die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken. Das ist nach meiner Überzeugung gewissermaßen eine Verpflichtung, die sich auf alle Lebensbereiche abstrichlos bezieht. Wenn nun in diese allgemeine Verpflichtung – nach dem Willen der einbringenden Fraktion – eine Ergänzung aufgenommen wird, die insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten soll, besorgt uns das, dass es eine Benachteiligung im Hinblick auf andere Lebensbereiche darstellen könnte. Man könnte es zumindest so herauslesen. Die Hervorhebung durch das Wort insbesondere ist aus unserer Sicht zumindest diskutabel.

Wir unterstützen vorbehaltlos die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 10 Abs. 2. Dadurch soll zukünftig nicht nur anerkannten Naturschutzverbänden, sondern auch anerkannten Umwelt- und Tierschutzvereinen das Recht zugestanden werden, an förmlichen Verfahren, die den Schutz der Umwelt und den Tierschutz zum Gegenstand haben, mitzuwirken. Der in Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung enthaltene Auftrag zur Einräumung der Klagebefugnis in Umweltbelangen wird aus unserer Sicht völlig zu Recht dahin gehend präzisiert, dass diese Bereiche, auf die sich die Klagebefugnis für anerkannte Umwelt- und Tierschutzvereine erstrecken sollen, selbstbestimmt sein soll.

Der zweite Regelungsgehalt betreffend Artikel 34 der Sächsischen Verfassung und die damit vorgesehene Umwandlung des Grundrechts auf Auskunft in Umweltfragen und ein allgemeines Grundrecht auf Informationsfreiheit ist vollumfänglich und mit den verfassungsrechtlichen Ansätzen unserer Fraktion deckungsgleich. Inhaltlich weichen wir mit unseren unterbreiteten Vorschlägen – ich verweise auf den entsprechenden Gesetzentwurf zum Sächsischen Verwaltungstransparenzgesetz – kaum von dem Regelungsgehalt ab. Wir meinen, dass allenfalls darüber zu sprechen wäre, ob die in Abs. 2 vorgesehene Bestimmung bereits wesentliche Inhalte der Ausgestaltung eines Grundrechts für Informationsfreiheit vorwegnimmt, die in einem Gesetz integriert werden könnten. Das halten wir jedoch für völlig schadlos. Das ist ohne Weiteres aus unserer Sicht machbar.

Zum dritten Regelungskomplex, der Erleichterung im Bereich der Volksgesetzgebung, möchte ich Folgendes sagen: Hierzu soll gemäß Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs ein sogenanntes kassatorisches Volksbegehren in die Verfassung aufgenommen werden, welches den Fall der Komplettaufhebung eines vom Landtag beschlossenen und in Kraft getretenen Gesetzes auf Initiative des Volkes hin regelt. So ist es auch in der Gesetzesbegründung dargelegt. So hat es auch Frau Kollegin Jähnigen noch einmal entsprechend begründet. Zur Notwendigkeit einer solchen Regelung wird auch auf die Sachverständigenanhörung zu unserem damaligen Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen mit der Drucksache 5/3705 verwiesen.

Die Aufnahme dieses kassatorischen Volksbegehrens als wichtiges Element der direkten Demokratie wird von unserer Fraktion vollumfänglich unterstützt, zumal dies auch in unserem Gesetzentwurf enthalten war. Wir haben jedoch ein Problem damit, dass dieser Regelungsgehalt nunmehr gemäß Artikel 1 Nr. 3 im Bereich des Artikels 71 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung angesiedelt sein soll. Nunmehr steht es im Abs. 4. Durch den Änderungsantrag soll dies jedoch in Abs. 1 enthalten sein. Das erschließt sich uns nicht völlig. Der wesentliche Inhalt ist ein Referendum gegen Gesetze des Landtages. Es wird ausdrücklich von einem kassatorischen Volksbegehren gesprochen. Jetzt besteht jedoch das Vorhaben, dies in den Artikel 71 Abs. 1 durch Hinzufügung eines weiteren Satzes 4 und 5 einzufügen. Das würde demzufolge unter

der Überschrift „Volksantrag“ stehen. Das kassatorische Volksbegehren passt jedoch in den Artikel 71 – unter dem Stichwort Volksantrag – nicht hinein. Eine Änderung des Artikels 72 oder die Einführung eines neuen Artikels 71 a wäre erforderlich, der diese Problematik des kassatorischen Volksbegehrens als solches gewissermaßen hervorhebt.

Ein Volksantrag, der auf die Aufhebung eines in Kraft befindlichen Landtagsgesetzes gerichtet ist, ist auch auf der Grundlage der jetzt gültigen Verfassungsregelung nach unserer Auffassung möglich. Wenn man 40 000 Unterschriften zusammenbekommt, ist es auch jetzt möglich, mit einem entsprechenden Gesetzentwurf eine Aufhebung eines Gesetzes des Sächsischen Landtages anzustreben und zu bewirken. Man bringt einfach ein Änderungsgesetz zum Polizeigesetz ein. Damit wäre es zu behandeln. Wenn dies anhand des Stufenweges bis zu einem Volksentscheid durchgeht, wäre es beschlossen. Das ist also bereits jetzt nicht ausgeschlossen. Das kassatorische Volksbegehren meint aber etwas anderes. Deshalb ist es als Volksbegehren in Artikel 72 oder in einem Sonderartikel zu regeln.

Mein Fazit ist zugleich mit einem Dank an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verbunden, dass sie noch einmal einen Impuls gegeben und angestoßen hat, dass die Debatte um die Änderung der Verfassung nicht zu Ende sein kann. Wir haben, wie andere Fraktionen – beispielweise die SPD – dieses Hohen Hauses auch, erheblichen Änderungsbedarf an der Sächsischen Verfassung. Diese ist nicht darauf angelegt, in irgendeiner Form die Verfassung in ihrem Wert und ihrer Wirkung zu schmälern. Gerade aus Respekt vor der Verfassung meinen wir, dass die Verfassung des Freistaates Sachsen auch aus den genannten grundsatzdemokratischen Erwägungen, die Frau Kollegin Jähnigen aufgeführt hat, immer auch der Lebenswirklichkeit entsprechen und auch eine solche Verfassung eine gewisse Dynamik beinhalten muss. Dies sehen wir gleichermaßen.

Wir hoffen, dass die Debatte über diesen Gesetzentwurf in gewisser Weise eine Aufforderung an den künftigen Sächsischen Landtag ist, frühzeitig nach seiner Konstituierung die Debatte um die weitere notwendige Änderung der Verfassung wieder aufzunehmen.

Danke.

(Beifall bei den LINKEN)

Das war Herr Bartl für die Fraktion DIE LINKE.

Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie um Unterstützung, dass Sie Ihre Handtelefone stumm schalten. Insbesondere wende ich mich an Sie, Herr Tischendorf. Sie sind der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. Die Rufzeichen kamen bisher aus Ihren Reihen. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Telefone stumm geschaltet sind. Vielen Dank.

Meine Damen und Herren! In der Aussprache geht es weiter mit der Fraktion der SPD; Frau Abg. Friedel, bitte.

Herr Präsident, vielen Dank. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich werde im Grunde wahrscheinlich dasselbe sagen wie Herr Kollege Bartl, nur ein wenig kürzer. Wir halten die von der Fraktion GRÜNE vorgeschlagenen Änderungen für sinnvoll. Wir halten es auch grundsätzlich für richtig, die Sächsische Verfassung bei Bedarf öfter als einmal im Vierteljahrhundert zu ändern. Wir haben aber auch den Eindruck, dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Art und Weise, wie das Unterfangen gestartet wurde, nicht auf hundertprozentige Ernsthaftigkeit schließen lässt und halten es für wenig fruchtbringend, wenige Monate vor Ende der Legislaturperiode eine solche Verfassungsdiskussion zu führen.

Wir haben im Zuge der Debatte um die Schuldenbremse deutlich gemacht, dass auch wir uns weitere Änderungen an der Verfassung wünschen. Sie gehen in ähnliche Richtung beim Thema Bürgerbeteiligung und der Vereinfachung der direkten Demokratie. Ein ganz wichtiges Thema ist für uns die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung. Das haben wir ja schon geschafft mit dem, was bei der letzten Verfassungsänderung beschlossen worden ist. Ich würde mich freuen, wenn wir in der nächsten Legislaturperiode einen weiteren Entwurf von uns oder von anderen Fraktionen zur Grundlage nähmen, um in ähnlicher Weise konsensorientiert die Debatte in Ruhe und über alle Bereiche der Verfassung hinweg führen zu können.

Wir würden uns heute aus diesen Gründen bei diesem Tagesordnungspunkt nur der Stimme enthalten und freuen uns auf die nächste Legislaturperiode und eine tiefgründige Diskussion.