Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/FDP-Koalition hatte sich mit dem umfassenden Projekt der Staatsmodernisierung für diese Legislaturperiode viel vorgenommen. Wir haben uns auf den Weg gemacht, um den Freistaat Sachsen und insbesondere seine Verwaltung für die Anforderungen der nächsten Jahrzehnte fit zu machen. Dazu gehört neben einer modernen, effektiven Verwaltung auch die flächendeckende Einführung der elektronische Akte auf allen staatlichen Ebenen bzw. auf allen Ebenen der Verwaltung. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag von 2009 vereinbart, ein E-Government-Gesetz zu schaffen, das die rechtliche Grundlage für den elektronischen Datenverkehr und die elektronische Vorgangsbearbeitung bildet.
Auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat an vielen Stellen hervorgehoben, dass wir im elektronischen Rechtsverkehr bereits vieles abwickeln; dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage.
Wir haben im Freistaat Sachsen eine Vorreiterrolle eingenommen, was die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für das E-Government betrifft. Lediglich in SchleswigHolstein gibt es noch ein E-Government-Gesetz; es regelt aber nur sehr rudimentär das Verhältnis zwischen Land und Kommunen im Bereich der Kooperation im ITBereich.
Mit dem nun vorliegenden Gesetz schaffen wir den rechtlichen Rahmen für die elektronische Verwaltung. Das betrifft sowohl bestehende Anwendungen, zum Beispiel das „Amt 24“, als auch neu entwickelte Anwendungen, die auf einem gesicherten rechtlichen Boden geschaffen und eingeführt werden können. Dabei werden die Basiskomponenten vom Freistaat Sachsen – im Verantwortungsbereich des SMJus – entwickelt; sie werden dort gepflegt, betrieben und auch weiterentwickelt. Die Basiskomponenten werden den Kommunen
kostenlos zur Verfügung gestellt, damit wir anhand eines einheitlichen Standards elektronische Verwaltung organisieren können und damit auch die Belastungen für die Kommunen nicht hoch sind.
Eine der Basiskomponenten wird die Bereitstellung von elektronischen Bezahlverfahren sein. Als ich das zum ersten Mal las, dachte ich: „Das ist doch eine Standardanwendung, die regelmäßig zur Verfügung gestellt wird, wenn man im Internet einkauft.“ Aber unser Gesetz geht ein Stück weiter, weil wir es erstmals schaffen, elektronische Bezahlverfahren mit der Buchführung des Freistaates und der kommunalen Haushaltsführung zu verknüpfen, sodass sämtliche Zahlungsverkehrsvorgänge automatisch verbucht und richtig zugeordnet werden können. Das bewirkt eine erhebliche Ressourceneinsparung.
Im Gegensatz zur Regelung im Bundesgesetz findet sich im Sächsischen E-Government-Gesetz auch eine Regelung zur verschlüsselten Kommunikation. Es wird festgeschrieben, dass diese anzubieten und grundsätzlich auch anzuwenden ist. Die verschlüsselte Kommunikation ist somit der Regelfall. Allerdings können Bürger und Unternehmen wählen, wenn sie auch andere Zugangsmöglichkeiten haben. Ich betone: Wir schreiben fest, dass öffentliche Einrichtungen untereinander verschlüsselt zu kommunizieren haben. Damit legen wir einen sehr hohen Standard an, was die Sicherheit von Daten der öffentlichen Verwaltung betrifft. Das wird insbesondere für den Bereich gewährleistet, in dem der Bürger nicht entscheiden kann, ob er Daten zur Verfügung stellt, sondern in dem er auf gesetzlicher Grundlage verpflichtet ist, die Daten dem Staat zur Verfügung zu stellen.
Zwei Punkte in diesem Gesetz sind mir besonders wichtig: Durch E-Government schaffen wir erstmals die Möglichkeit, medienbruchfrei zwischen Behörden zu kommunizieren. Nicht jede Behörde hat eine eigene Anwendung, sodass doch wieder Papier ausgedruckt und gebunden werden muss, und in einer anderen Behörde müssen die Unterlagen eingepflegt werden. Ich nenne nur ein Beispiel: Bei Sozialgerichtsverfahren ist es noch so, dass die Akten aus der jeweiligen Sozialbehörde zum Sozialgericht geschafft und dort – eben papiergebunden – verwaltet werden. Zukünftig wird es möglich sein, die elektronischen Akten, die bei den Sozialbehörden geführt werden, auch elektronisch dem Sozialgericht zur Verfügung zu stellen, sodass dort medienbruchfrei mit diesen Akten gearbeitet werden kann. Gleichzeitig ist ein Zugriff durch die Sozialbehörde möglich, damit sie weiter mit dem Bürger arbeiten kann. Das ist ein großer Vorteil. Wir werden sehen, wie sich die Verwaltung durch den Umgang mit diesen Medien verändert. Ich glaube, das ist ein ganz, ganz großes Zukunftsprojekt.
Es wurde bewusst darauf verzichtet, in dem Gesetzentwurf verbindliche Standards für die technische Ausführung etwa der Basiskomponenten vorzuschreiben. Nur so kann ein E-Government-Gesetz mit der rasanten Entwicklung im IT-Bereich mithalten. Es hängt nicht laufend der
Daher wäre es aus meiner Sicht falsch, Open-SourceSoftware als Standard festzulegen, nur weil man heute der Überzeugung ist, dass Open Source besser vor Angriffen von Hackern und ausländischen Geheimdiensten geschützt ist. Das mag uns heute dazu bewegen, Open Source einzuführen, weil wir glauben, dass wir Manipulationen eher erkennen können. Dann wäre es heute auch die richtige Entscheidung. In wenigen Jahren kann sich aber ein neues Bild ergeben, wo wir Open-SourceSoftware als hohes Einfallsrisiko sehen, weil die Quellcodes offengelegt sind. Deshalb finde ich es richtig, dass die Standards hier nicht definiert sind.
Meine Damen und Herren! Das E-Government-Gesetz hat den Anspruch, die elektronische Verwaltung auf allen Ebenen zu etablieren. Das betrifft insbesondere die kommunale Ebene. Dort sind die meisten Bürgerkontakte und es wird am häufigsten mit der elektronischen Verwaltung gearbeitet. Es war daher folgerichtig – und ich begrüße es außerordentlich –, dass die kommunale Familie von Anfang an bei der Erarbeitung des Gesetzeswerkes einbezogen war, sie ihre Zustimmung zu diesem Gesetzeswerk gegeben hat und wir dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen nicht zu groß sind. Wir haben das Gesetz so gestaltet, dass immer dann, wenn eine neue Komponente da war oder wenn ein Medien- und Techniktausch bei der Behörde vorgenommen wurde, auf die elektronische Verwaltung umgestiegen wurde.
Daraus ergeben sich auch die Haushaltsvorbehalte. Als ich sie das erste Mal gelesen habe, sagte ich mir, was ist das denn, aber wenn man sich die Struktur des Gesetzes ansieht, dann ist es die Basis, um entsprechende Anwendungen einzusetzen. Es bildet den rechtlichen Rahmen, in dem gehandelt werden kann. Es legt die Standards fest, wie wir elektronische Verwaltung gestalten wollen. Ob und welche Komponenten wir in der elektronischen Verwaltung einführen, ist immer noch Sache des Parlaments. Im Rahmen der Haushaltsveränderungen können wir sagen, wir wollen genau diese Komponente einführen, wir wollen in dem Bereich etwas machen, wir wollen hier das Projekt der elektronischen Akte weiterführen. Die Umsetzungsentscheidungen werden auf der Basis des EGovernment-Gesetzes getroffen. Deshalb ist es wichtig, die Haushaltsvorbehalte mit einzuführen.
Meine Damen und Herren, viele Leistungen, die im EGovernment-Gesetz mit geregelt sind, werden zum Teil schon erbracht, neue werden hinzukommen. Ich denke, es ist gut, dass wir eine einheitliche rechtliche Grundlage haben, die festlegt, wie wir bei der elektronischen Vorgangsbearbeitung vorgehen.
Wir haben die öffentliche Diskussion, die es zu diesem Gesetz gegeben hat – insbesondere in der Anhörung –, zum Anlass genommen, Modifikationen vorzunehmen.
Wir haben sehr sorgfältig die Frage der Inklusion behandelt, wie man einen barrierefreien Zugang zu öffentlicher Kommunikation herstellen kann. Ich hätte mir auch vorstellen können, in den Gesetzestext eine Bezugnahme auf die Barrierefreiheit-Informationstechnik-Verordnung des Bundes vorzunehmen. Das ist eine untergesetzliche Regelung des Bundes, die genau dieses Problem löst. Das hätte man ebenfalls machen können, aber ich denke, mit unserer Anpassung in § 7 können wir auch ganz gut leben.
Ein Punkt ist mir selbst als technikaffiner Mensch wichtig, nämlich dass wir durch dieses Gesetz keine Ausschließlichkeit der elektronischen Verwaltung schaffen. Wir müssen uns vor Augen führen, dass es immer Menschen geben wird, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht mit Elektronik arbeiten wollen oder können. Auch für diese Menschen muss es weiterhin möglich sein, sämtliche Anliegen, die ein Bürger hat, mit der jeweiligen kommunalen Verwaltung oder Behörde auszutauschen, dort vorzusprechen, dort Anträge zu stellen und nicht auf das Internet oder andere elektronische Kommunikationswege verwiesen zu werden. Deshalb bekennt sich dieses Gesetz klar zu einer „Multikanalstrategie“. Wer elektronisch kommunizieren möchte und die technischen Voraussetzungen im Privathaushalt oder in Unternehmen hat, der kann sie nutzen und muss nicht auf alte Kommunikationswege umschalten. Wer das aber nicht möchte, dem steht nach wie vor die Verwaltung persönlich, per Telefon oder mit einem herkömmlichen Brief zur Verfügung.
Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz bringt die Staatsmodernisierung im Freistaat Sachsen ein gutes Stück voran. Die elektronische Verwaltung wird für uns alle ein höheres Maß an Flexibilität, Modernität und Bürgerfreundlichkeit bieten.
Nun ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an der Reihe. Für die Fraktion spricht Frau Abg. Jähnigen. Bitte sehr, Frau Jähnigen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das E-GovernmentGesetz soll einen Rechtsrahmen für den Einsatz elektronischer Verfahren schaffen. So weit, so gut. Allerdings ist es ein Gesetzentwurf, in dem es von Unverbindlichkeiten, von Unkonkretheiten nur so wimmelt. So wie jetzt neben dem allgemeinen Haushaltsentwurf, der ohnehin gilt, ein konkreter Haushaltsvorbehalt an bestimmten Stellen des Gesetzes eingefügt worden ist, schafft er nicht mehr Transparenz, sondern noch mehr Unklarheiten.
Transparenz schafft man, lieber Kollege Schiemann – ich sage es gerne wieder –, nur durch den Haushaltsvollzug und den Haushaltsplan selbst. Transparenz hätten Sie vielleicht, wenn Sie für die elektronischen Mittel ein
Budget hätten, an dem Sie verfolgen könnten, was wie wann wo errichtet wird, aber so wird unser Haushalt nicht vollzogen. Das ist das Problem. Mit diesen Vorbehalten erfahren Sie nicht mehr von der Verwaltung, sondern weniger. Über den Haushalt entscheiden dürfen wir sowieso, die Frage ist nur, was wir bei diesen Entscheidungen wissen und was uns alles nicht gesagt wird. Das ist das eigentliche Problem.
Erstens. Es ist nicht ehrenwert, so einen doppelten Haushaltsvorbehalt zu machen. Wenn man tiefer schaut, wo er gemacht wird, dann missfällt uns das sogar, zum Beispiel bei der Sicherheit. Wir meinen, natürlich muss diese elektronische Technik unter Haushaltsvorbehalt schrittweise eingeführt werden, aber die einzelnen Schritte, die dabei gegangen werden, müssen wohl Sicherheitsstandards haben, meine Damen und Herren. Dort darf nichts eingespart werden. Deshalb wollen wir den Haushaltsvorbehalt an dieser Stelle streichen. Das ist sehr wichtig.
Zweitens. Sie vergeben erneut die Chance zum OpenGovernment. Haben wir noch bei unserem Verfassungsentwurf darüber geprochen, dass Informationsfreiheit natürlich auch durch ein einfaches Gesetz hergestellt werden kann – ich erinnere mich gut an Ihr Plädoyer, Herr Staatsminister Martens –, so haben wir jetzt einen Gesetzentwurf vor Augen, der eben Open Data nicht vorsieht. Richtig, das ist kein Informationsfreiheitsgesetz, werden Sie sagen. Wenn wir in der nächsten Legislatur wieder eines einreichen, wird die gleiche CDU womöglich sagen, wir haben die technischen Voraussetzungen nicht dafür. Heute und hier haben Sie die Chance, mit unserem Änderungsantrag die technischen Voraussetzungen für Informationsfreiheit zu schaffen. E-Government ist nicht nur für die interne Verwaltung da, sondern auch für den Bürger, und nicht nur für die Daten, die er einreicht, sondern damit der Bürger auch die Daten von der Verwaltung zurückbekommen kann. Deshalb bitte ich Sie dringend, unserem Antrag zuzustimmen.
Drittens. Wir halten es für notwendig, den Datenschutz zu stärken. Wir haben hier eine Anregung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten aufgegriffen, der dezidiert
darauf hingewiesen hat, dass vor der Veröffentlichung persönlicher Daten geprüft werden muss, ob einzelne Rechte dem entgegenstehen, und nicht im Nachhinein. Das ist eine Veröffentlichungs-Verschiebungsklausel, die wir gar nicht gut finden und die auch dem Grundanliegen Ihres Gesetzentwurfs nicht entspricht.
Viertens. Besonders unverbindlich ist im Gesetz wieder einmal die Barrierefreiheit. Wir meinen, wenn wir mit dem Aufbau der elektronischen Datenverarbeitung anfangen, dann muss Barrierefreiheit ein verbindlicher Standard werden. Deshalb haben wir vorgeschlagen, die Berliner Lösung als verbindlichen Standard beim schrittweisen Aufbau der elektronischen Systeme zugrunde zu legen.
Mit diesen Ergänzungen könnten wir dem Gesetzentwurf zustimmen. Bleibt er so, wie Sie ihn jetzt eingereicht haben, müssen wir uns angesichts dieser erheblichen Mängel leider enthalten.
Meine Damen und Herren! Das war die erste Runde. Gibt es aus den Reihen der Fraktionen weitere Wortmeldungen? – Das kann ich nicht feststellen. Ich frage die Staatsregierung: Wird das Wort gewünscht? – Jawohl, Herr Dr. Martens. Herr Staatsminister, bitte, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der SAkD – kurz E-GovernmentGesetz – möchte ich für die Staatsregierung Folgendes zusammenfassend ausführen. Die Arbeit der Verwaltung wird seit Jahren durch moderne Kommunikations- und Informationstechnik beeinflusst. Diese Techniken finden Sie im täglichen Leben, im Berufsleben, überall vor. Die staatliche Verwaltung, so finden wir, muss dem Folge leisten. Sie muss sich anpassen und ein Stück vorausgehen bei dem, was wir eine moderne Verwaltung nennen.
Unser Anspruch ist es, Sachsen bis zum Jahr 2020 ein gutes Stück weiter voranzubringen und es langfristig in die Spitzengruppe der deutschen Bundesländer zu führen. Das heißt auch, Sachsen mit einer Verwaltung zu versehen, die zu den besonders leistungsfähigen Verwaltungen in Deutschland gehört. Das ist kein Selbstzweck. Meine Damen und Herren, wir machen das im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Steuerzahler in diesem Land.
Wir haben dieses Gesetz in intensiver Abstimmung mit den kommunalen Interessenträgern und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Für diese Zusammenarbeit, Herr Schurig, möchte ich mich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich bedanken.
Wir haben im Ergebnis des Anhörungsverfahrens in diesem Haus Änderungsanträge der Koalition vorgelegt bekommen. Diese, lassen Sie es mich sagen, finden natürlich die Zustimmung der Staatsregierung. In der Tat, die Frage der Barrierefreiheit, des Datenschutzes und die Stärkung der Rechte des sorbischen Volkes sind Anliegen, die wir unterstützen möchten.
Dieses E-Government-Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für die schon entstandene E-Government-Landschaft und setzt Regelungen auf Landesebene um, die mit dem Bundes-E-Government-Gesetz bereits geschaffen sind. Wir werden die Voraussetzungen schaffen, um die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen oder Fortschritte bei der elektronischen Bezahlung zu erreichen.
Dieses Gesetz in seinen Grundlagen schafft überhaupt die Voraussetzungen dafür, dass wir elektronische Zugänge zu allen Verwaltungsstellen anbieten können und eine effizientere Verwaltung aufstellen, indem wir medienbruchfreie Verfahren schaffen. Das heißt, dass wir Verfahren ermöglichen, bei denen nicht etwas ausgedruckt, elektronisch gespeichert, dann wieder ausgedruckt und noch einmal elektronisch gespeichert wird, sondern es wird durchgängig elektronisch bearbeitet. Wir legen großen Wert auf die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit, meine Damen und Herren. Dieses Gesetz ist ein Anfang für das Zugänglichmachen von Daten der öffentlichen Verwaltung für Bürger, indem wir Daten in einem Umfang bereitstellen, den es so bisher nicht gegeben hat.
Wir möchten eine effektive IT-Organisation. Wir möchten dies ebenenübergreifend machen. Wir möchten mit dem Auseinanderfallen der verschiedenen technischen Voraussetzungen zwischen Kommunen, Landkreisen und dem Land aufhören. Es soll durchgängig eine einheitliche elektronische Kommunikation möglich sein. Das spart Zeit und Geld und ist im Interesse auch einer schnelleren Sachbearbeitung.
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen ab sofort die elektronische Kommunikation ermöglichen. Nach dem Sächsischen E-GovernmentGesetz aber auch schon nach dem Gesetz des Bundes sind die öffentlichen Hände ab dem 1. Juli dieses Jahres verpflichtet, die elektronische Kommunikation beim Vollzug von Bundesgesetzen jedenfalls zu ermöglichen. Wir schaffen dies auch für die Landesverfahren. Hierbei sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden. Darüber hinaus ist der Zugang für alle Verfahren für den elektronischen Ersatz der Schriftform mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren zu schaffen. Wir finden, dass das eine ausreichende Zeitfrist ist.
Meine Damen und Herren! Wenn hier gesagt wird, dass wir in dem Gesetz festschreiben müssten, dass nur OpenSource-Software zum Einsatz kommen dürfe, dann verkennt diese Auffassung, dass wir gerade eben keine bestimmten Formen vorschlagen und keine bestimmten Modelle von Software, Programmen und Ähnlichem in das Gesetz hineinschreiben. Wir wissen, dass die Technik sich rasant ändert. Das Gesetzgebungsverfahren ist ein sehr zeitaufwendiges und aufwendiges Projekt und Unternehmen und der Gesetzgeber hinken der technischen Entwicklung oftmals um Jahre hinterher. Deswegen haben wir diesen Gesetzentwurf technikoffen gestaltet. Wir legen gerade nicht fest, welche Technik im Einzelnen zum Einsatz kommen soll. Wir sagen stattdessen, welche Ergebnisse mit ihr zu erzielen sind. Das ist ein Ansatz, der grundsätzlich eine möglichst effiziente und schnelle technische Erneuerung ermöglicht.
Meine Damen und Herren! Die Barrierefreiheit wird in diesem Gesetz ausdrücklich angesprochen und mit dem Änderungsantrag noch einmal weitergehend präzisiert. Es gibt kein anderes Bundesland, das eine vergleichbare
gesetzliche Regelung zum E-Government oder im Weiteren zur Barrierefreiheit für elektronische Verfahren hat. Meine Damen und Herren! An diesem Punkt ist Sachsen ebenfalls führend im Vergleich zu den anderen Bundesländern in Deutschland. Das sollte man einmal anerkennen, anstelle sich darüber zu beschweren, dass es nicht noch weitergehende Regelungen gibt. Es gibt viele andere Landesregierungen, für die sowohl E-Government als auch Barrierefreiheit bisher kein Thema ist.
Meine Damen und Herren! Im Weiteren sind auch der Datenschutz und die Informationssicherheit für uns Themen, denen wir uns im Gesetz widmen. Daten müssen, wenn wir sie von dem Bürger einfordern, auch sicher behandelt und verwahrt werden. Mit diesem Gesetz schaffen wir die Voraussetzungen dafür. Wir werden übrigens – die Staatsregierung wird dies auch noch in der nächsten Legislatur weiter betreiben –, die Sicherheit für die Verwaltung der Daten in Sachsen erhöhen, etwa mit dem Projekt der Sachsencloud, das bereits angesprochen wurde.
Die Daten und Informationen der Verwaltung sollen aufgrund dieses Gesetzes allgemein zugänglich gemacht werden, jedenfalls die Daten, die nicht personenbezogen sind. Sie sollen maschinenlesbar vorgehalten und so veröffentlicht werden, dass sie mit Metadaten versehen werden.
Meine Damen und Herren! Das ist noch kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz. Es ist aber ein erster wesentlicher Schritt hin auf dem Weg zu einer Öffnung der Daten für die Bürger, meine Damen und Herren. Wir werden mit diesem Gesetz als erstes Bundesland die Einstiegsmöglichkeit schaffen, dass wir von der papiergebundenen Akte zu einer elektronischen Aktenführung kommen. Das heißt nicht, dass jeder Bürger nur noch per E-Mail oder Computer mit der Verwaltung korrespondieren kann. Wir werden aber die Voraussetzungen schaffen, dass dies in Zukunft möglich ist, meine Damen und Herren.