Das ist zwar für den Betroffenen ein Vorteil, aber vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht gedeckt. Dieser Bescheid ist also willkürlich und ein Verstoß gegen die Bindung des Beitragsservices an das Gesetz.
Da auch der Petitionsausschuss an das Gesetz gebunden ist, können wir diese freihändige Auslegung des Beitragsservices nicht tolerieren. Also müssen wir uns mit der Kernfrage des Bürgers auseinandersetzen, und diese Frage ist grundsätzlicher Natur.
Die Urheber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind gefordert, der unzulässigen Willkür und Ungleichbehandlung im Vollzug des Vertrages Einhalt zu gebieten, wie Prof. Kirchhoff in seinem ursächlichen Gutachten zur Neugestaltung der Finanzierung des öffentlichen Rundfunksystems feststellte. Das Angebot richtet sich an Menschen und nicht an Geräte.
Dieser Logik folgend, ist das Merkmal Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht noch unsinniger als die alte gerätebezogene Regelung, die ja angeblich mit einem die Rechtstreue unterminierenden Vollzugsdefizit behaftet war.
Hierzu ein Beispiel: Ein Polier wohnt während der Arbeitswoche in einem Appartement in der Nähe seiner Baustelle und am Wochenende in seiner Wohnung am Heimatort,
wo er – wie auch der Beschwerdeführer in unserem Fall – noch eine zum Wohnen geeignete Datsche begärtnert.
Im Gegensatz dazu wird die gastfreundliche Verlegervilla in Grunewald mit vielen wechselnden Gästen und Bewohnern mit einem einfachen Jahresbetrag von nur 210 Euro belastet. Es gibt noch einen Text aus einem Gutachten des wissenschaftlichen – –
Frau Wilke, Sie erklären jetzt, deswegen sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, und damit haben Sie alles gesagt, was Sie sagen wollten.
einmal sprechen, wie die Verfahrensweisen in Auslegung der Geschäftsordnung zu beachten sind. Das könnte einiges erleichtern.