Protokoll der Sitzung vom 22.06.2017

Nach Abschluss einer entsprechenden Vorprüfung wurde dort mit Verfügung vom 18. April 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Verdacht eines Verstoßes gegen

das Mäßigungsgebot wurde im Hinblick auf die Rede am 17. Januar 2017 und Äußerungen des Richters auf der Internetplattform Facebook bejaht. Das Disziplinarverfahren dauert an. Über eine disziplinarische Ahndung kann erst nach Abschluss der Ermittlungen entschieden werden.

Antwort zur Frage 2: Für die Einleitung und Führung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter ist vorrangig die unmittelbar dienstaufsichtsführende Stelle – hier der Präsident des Landgerichts Dresden – zuständig. Ein Selbsteintrittsrecht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz besteht nur unter sehr engen und hier nicht vorliegenden Voraussetzungen. Diese rechtliche Bewertung folgt einer Änderung der Rechtsprechung der sächsischen Dienstgerichte für Richter, die im Jahr 2016 durch den Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, bestätigt worden ist. Der Stand des Verfahrens war Gegenstand von Berichtsanforderungen, die das Sächsische Staatsministerium der Justiz an den Präsidenten des Landgerichts Dresden gerichtet hat.

Der Präsident des Landgerichts Dresden hat mehrmals über den Sachstand informiert. Sollte nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ein Dienstvergehen festgestellt werden, könnte der Präsident des Landgerichts Dresden in eigener Zuständigkeit einen Verweis erteilen.

Soweit dort schwerwiegendere Sanktionen, zum Beispiel Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge, die nur durch Dienstgerichte verhängt werden dürfen, als notwendig erachtet werden sollten, bedürfte es der Erhebung einer Disziplinarklage beim Landgericht Leipzig, Dienstgericht für Richter. Hierfür wäre das Sächsische Staatsministerium der Justiz zuständig.

Förderrichtlinie überörtlicher Bedarf (RL-Nr. 04970) (Frage Nr. 2)

Im Doppelhaushalt 2017/2018 sind im Bereich der FRL überörtlicher Bedarf 300 000 Euro für Kinder- und Jugenderholung (RL-Nr. 04970) vorgesehen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wurden Anträge auf Förderung von Bildungsmaßnahmen, Ferien- und Freizeitangeboten im Haushaltsjahr 2017 gekürzt bzw. abgelehnt? Wenn ja, in welcher Höhe und mit welcher Begründung? (Bitte aufschlüsseln nach Antragstellern.)

2. Bis wann und in welchen Verfahren soll die Förderrichtlinie überarbeitet werden, sodass die Regelungen zur Ausreichung der Mittel für die Förderung der Kinder- und Jugenderholung konkretisiert werden?

Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: „Kinder- und Jugenderholung“ ist in der aktuellen Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ nicht explizit als Fördergegenstand benannt. Eine Förderung der Kinder- und Jugenderholung über diese Förderrichtli

nie war bisher nicht möglich, weil der Fördergegenstand 2004 mit dem expliziten Verweis auf die Möglichkeit der Förderung über die Jugendpauschale gestrichen wurde.

Insofern wurden bisher keine Anträge auf Förderung von Ferien- und Freizeitangeboten im Sinne der Kinder- und Jugenderholung aus der Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ im Haushaltsjahr 2017 abgelehnt bzw. gekürzt.

Der Sächsische Landtag als Haushaltsgesetzgeber hat bestimmt, dass 2017/2018 jährlich aus dem Bereich „Überörtlicher Bedarf“ 300 000 Euro zur Förderung von Maßnahmen der Jugenderholung vorgesehen sind. Wir haben aufgrund des fehlenden Fördergegenstandes eine haushaltsrechtlich konforme Umsetzung innerhalb der Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ als Projekt von besonderer jugendpolitischer Bedeutung für 2017/2018 erarbeitet und eine zeitnahe Antragstellung mit möglichst geringem bürokratischem Aufwand für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung gemäß SGB VIII ermöglicht.

Aufgrund dieser vorwegnehmenden Festlegung des Haushaltsgesetzgebers, dass 300 000 Euro zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung vorgesehen sind, stehen im Jahr 2017 aus der Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ insgesamt weniger Mittel für grundlegende Leistungen (Personal- und Sachausgaben), Mitarbeiter-/Multiplikatorenfortbildungen, Fachtagungen, außerschulische Jugendbildung und weitere Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung zur Verfügung als noch im Vorjahr.

Die Qualität der von Ihnen angefragten Bildungsmaßnahmen ist in hohem Maße abhängig von qualifiziertem, hauptamtlich beschäftigtem Fachpersonal. Insofern hat mittelfristig die Bereitstellung von personellen Ressourcen für die Erbringung von Bildungsleistungen durch Bildungsreferenten/-innen und Fachreferenten/-innen den Vorrang. Dementsprechend wurden im Bewilligungsverfahren 2017 die Anträge auf grundlegende Leistungen prioritär entschieden. Damit können wir die Strukturen im Bereich der überörtlichen Träger sichern und diesbezügliche Einschnitte vermeiden.

Infolge dessen stehen für Bildungsmaßnahmen in diesem Jahr nur begrenzt Mittel zur Verfügung, die von der beantragten Fördermittelsumme erheblich überstiegen werden. Die Bewilligungsbehörde, der KSV, hat seit Veröffentlichung des Haushaltsplanes gegenüber den Trägern auf die Haushaltssituation hingewiesen und kommuniziert, dass Kürzungen im Bereich der Bildungsmaßnahmen notwendig sind.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen aufgrund der Vorgaben im Haushaltsplan keine weiteren Mittel zur Bewilligung von Projektanträgen über die Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf" zur Verfügung.

Der Landesjugendhilfeausschuss hat das SMS gebeten zu prüfen, ob Mittel, die zum Vollzug der Förderrichtlinie „Weiterentwicklung“ vorgesehen waren und bisher nicht abgerufen worden, dazu verwendet werden können, Bildungsmaßnahmen über die Förderrichtlinie „Überörtli

cher Bedarf“ zu bewilligen, die aufgrund „Vorwegabzugs“ vom Haushaltsansatz für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung abgelehnt werden mussten. Zu Höhe und Begründung der Ablehnung im Einzelfall wird auf Anlage 1 verwiesen.

Zur Frage 2: Mein Haus hat eine haushaltsrechtlich konforme Umsetzung innerhalb der Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ für 2017/2018 erarbeitet und eine zeitnahe Antragstellung für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung gemäß SGB VIII ermöglicht. Hierzu verweise ich auf die entsprechende Pressemitteilung meines Hauses vom 26.05.2017. Den potenziellen Zuwendungsempfängern, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe mit Sitz in Sachsen, gingen Informationsschreiben zu.

Die Regelungen zur Förderung der Kinder- und Jugenderholung 2017/2018 basieren auf der bestehenden Förderrichtlinie „Überörtlicher Bedarf“ und § 11 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII. Da der Haushaltsgesetzgeber im Titel „Zuschüsse an freie Träger“ für die überörtliche Förderung erstmals seit dem Jahr 2003 wieder Gelder für Kinder- und Jugenderholung vorgesehen hat, wurde dieser Fördergegenstand als „Projekt mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung“ eingestuft, und gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und in Abstimmung mit der Verwaltung des Landesjugendamtes wurden entsprechende Regelungen getroffen.

Die getroffenen Regelungen sind haushaltsrechtlich konform und inhaltlich ausreichend konkret, um Kinder- und Jugenderholung gemäß SGB VIII durchführen zu können und somit den Willen des Haushaltsgesetzgebers zu erfüllen.

Weitergehender Regelungsbedarf besteht für den laufenden Doppelhaushalt nicht. Eine Überarbeitung der Förderrichtlinie ist dieses Jahr nicht mehr vorgesehen.

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (Frage Nr. 3)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele Anträge wurden in 2017 für eine Förderung im Rahmen der oben genannten Richtlinie eingereicht?

2. Wann haben welche kommunalen Träger für welche in 2017 eingereichten Fördermaßnahmen ihre Bewilligungsbescheide erhalten und welche Anträge sind noch nicht entschieden?

Die mündliche Anfrage zur Fragestunde in der 57. Plenarsitzung am 22. Juni 2017 zum Thema: RL KStB wird wie folgt beantwortet:

Förderanträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind unter Maßgabe der RL KStB bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein konkretes Antragsdatum gibt die Richtlinie nicht vor. Die Entscheidung, wann und

in welcher Höhe Fördermittel beantragt werden, liegt in eigener Verantwortung der Kommune. Fördermittel können nur im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgereicht werden. Hinsichtlich der Beantwortung wird auf die Kleine Anfrage der Abg. Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, Drucksache 6/9589,

verwiesen. Eine Beantwortung dieser Anfrage ist erst am 7. Juni 2017 erfolgt.

Zu Frage 1: Hinsichtlich der bewilligungsreifen Neuanträge wird auf die Medieninformation des SMWA vom 17. Mai 2017 – Anlage Maßnahmenliste RL KStB verwiesen (siehe Link: https://www.medienservice.sach- sen.de/medien/news/210897?page=9).

Zu Frage 2: Die landeseinheitliche Fördermitteldatenbank, FMV/FÖMISAX, bildet die Grundlage für die Beantwortung der Frage. Das Rechercheergebnis der bewilligten Vorhaben für 2017 bis 2021 mit Stand vom 31. Mai 2017 kann aus der Anlage 1 zur Drucksache 6/9589 entnommen werden.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Das Plenarjahr endet. Die sitzungsfreie Zeit, die Sommerpause steht – endlich! –, ins Haus. Schon die Reichstage zur Kaiserzeit – davon war heute schon die Rede – kannten Sommerpausen. Aber zum Inventar eines selbstbestimmten Parlamentarismus wurden sie erst in der Weimarer Republik. Heute findet sich unter dem Stichwort „Parlamentarische Sommerpause“ auf der Website des Deutschen Bundestages folgende Erklärung: „Die Abgeordneten widmen sich in dieser Zeit ihrem Wahlkreis, befassen sich mit Detailfragen, planen Sitzungen und Anhörungen und bereiten Gesetzentwürfe für den Herbst vor. Außerdem steht die Nachbereitung der beschlossenen Gesetze und eingebrachten Gesetzesinitiativen an.“

Das ist nicht falsch. Aber es ist auch nicht die ganze Wahrheit.

(Heiterkeit)

Denn die sitzungsfreie Zeit im Sommer, das betone ich, ist immer auch Zeit für die Familie, Zeit zum Verreisen,

Zeit zum Erholen. Gerade weil für einige Kolleginen und Kollegen der Urlaub die Fortsetzung der Arbeit mit anderen Mitteln ist,

(Heiterkeit)

komme ich meiner Aufgabe als Parlamentspräsident nach, zu der es laut Geschäftsordnung auch gehört, die Arbeit des Landtages zu fördern. Und ich halte Sie alle zum Ferienmachen an! Erholung tut bekanntlich Leib und Seele gut.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, wer seine Arbeit macht – das sage ich gerade denjenigen, die noch in großer Zahl anwesend sind –, soll auch seinen Urlaub haben. Und gearbeitet hat der Sächsische Landtag!

Das Plenarjahr startete im August 2016 mit der Einbringung des Doppelhaushalts. Dieser wurde nach intensiver Beratung im Dezember verabschiedet. Er steht für eine kraftvolle Landespolitik.

Zudem wurden 31 Gesetzentwürfe eingereicht. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, von diesen wurden 25 beschlossen, darunter das neue Schulgesetz.

Wir haben über aktuelle Fragen debattiert.

Ich muss auch das einmal erwähnen: Wir hatten 3 500 Kleine Anfragen. Also, vom Fragerecht wird hier intensiv Gebrauch gemacht.

Ich gebrauche jetzt mein Einladungsrecht und lade Sie herzlich zum Sommerempfang ein. Dort warten schon Gäste auf uns.

Die nächste Sitzung wird am 30. August 2017 stattfinden. Beginn ist um 10 Uhr. Einladung und Tagesordnung, darauf können Sie sich verlassen, gehen Ihnen zu.

Ich schließe damit die 57. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags.

Vielen Dank!