stimmen. Stimmenthaltungen? – Eine ganze Anzahl von Stimmenthaltungen. Trotzdem ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 6/16372, zugestimmt.
Es ist ebenfalls keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Das ist nicht der Fall. Wünscht der Berichterstatter des Ausschusses, Kollege Fritzsche, das Wort?
Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft
und Hochschule, Kultur und Medien in der Drucksache 6/16373 ab. Ich bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Eine Anzahl von Stimmenthaltungen. Damit ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 6/16373, trotzdem zugestimmt worden. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Wird dazu das Wort gewünscht? – Das ist offensichtlich nicht der Fall. Gemäß § 102 Abs. 7 unserer Geschäftsordnung stelle ich hiermit die Zustimmung des Parlaments zu den Beschlussempfehlungen entsprechend dem Abstim
Zunächst frage ich, ob einer der Berichterstatter zur mündlichen Ergänzung der Berichte das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall. Aber die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hat zu zwei Beschlussempfehlungen Aussprachebedarf nach § 63 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung angezeigt. Die Redezeiten betragen insgesamt 10 Minuten je Fraktion und 1,5 Minuten je fraktionslosem Abgeordneten. Ich schlage vor, die Aussprache über die beiden Petitionen nacheinander durchzuführen und jeweils die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Antragstellerin beginnen zu lassen. Die weitere Reihenfolge wäre: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD; Staatsregierung, wenn gewünscht, und Frau Kollegin Kersten. So machen wir das jetzt. Bitte, Frau Kollegin Zais, Sie haben das Wort für die einbringende Fraktion.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Schicksal der Natur- und Umweltschule Dresden deckt wie kein anderer Fall Schwierigkeiten und Defizite im Genehmigungsprozess von Schulen in freier Trägerschaft auf. Zu diesem Schluss muss jeder kommen, der den jahrelangen Gründungsprozess dieser Schule verfolgt und die entsprechende Akteneinsicht vorgenommen hat. Denn was hier passiert ist, wirft nach unserer Auffassung rechtliche und fachpolitische Fragen auf, die mit dem vorliegenden Petitionsbericht leider nur unzureichend beleuchtet, geschweige denn beantwortet werden.
Festzustellen ist: Seit dem Antrag auf Genehmigung zum Schuljahr 2011/2012 war die NUS vor allem eines: nicht gewollt. Der Betrieb wurde über Jahre hinweg nur gedul
det und Bescheide mit teils nicht nachzuvollziehenden Auflagen und Bedingungen versehen. Das Urteil des OVG vom 9. Mai 2018 stellte klar, dass dies keine Nebenbestimmungen im Rechtssinn waren. Vielmehr wurden Voraussetzungen aufgelistet, die die NUS erfüllen sollte, um nach Ansicht der Schulaufsichtsbehörde genehmigungsfähig zu sein bzw. zu werden. Ich möchte ein großes Fragezeichen dahinter setzen, ob das Landesamt für Schule und Bildung – damals noch die Bildungsagentur Dresden – noch in den Grenzen seiner Zuständigkeit agierte.
Richtig ist, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft hat; die Fachaufsicht obliegt ihr jedoch nicht.
Was aber am schwersten wiegt, ist der Umstand, dass immer wieder in Zweifel gezogen wurde, dass das besondere pädagogische Interesse am Betrieb der Natur- und Umweltschule nicht existieren würde.
Da dieses besondere pädagogische Interesse eine im Grundgesetz verankerte wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer Grundschule ist, ist die Auslegung immer wieder Anlass für Streit; denn unklar bleibt, wodurch dieses besondere Interesse bestimmt wird, und vor allem, wer darüber entscheidet. Ein Urteil des BVG aus dem Jahr 1992 gibt dazu einige Anhaltspunkte. Dennoch bleiben für die Schulaufsicht Ermessensspielräume, die sie im Falle des LASuB Dresden offenkundig zum größtmöglichen Nachteil für die NUS benutzt hat. Gerade deshalb fordert die Petition zu Recht – das fehlt im vorliegenden Bericht völlig – zur Kontrolle des Verwaltungshandelns auf.
Auch in Anlehnung an das Urteil des BVG von 1992, das hinsichtlich der Entscheidung über das besondere pädagogische Interesse von wertenden Erkenntnissen spricht, ist es aus unserer Sicht dringend geboten, klare Leitlinien genau darüber zu definieren; denn anders, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ist dem Eindruck von Willkür in diesem konkreten Fall nicht entgegenzuwirken.
(Beifall bei den GRÜNEN – Staatsminister Christian Piwarz: Es ist vermessen, Frau Zais, was Sie hier vortragen!)
Ich habe zu dieser Petition Akteneinsicht genommen, und für mich steht fest: Wenn es einen Willen gegeben hätte, dieses wunderbare Schulprojekt, geschätzt von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie Kindern, zu ermöglichen und auf stabile Füße zu stellen, dann hätte es auch einen Weg gegeben.
Dass sich das Kultusministerium in diesem Fall zurückgehalten und als oberste Schulaufsichtsbehörde nicht eingegriffen hat, spricht nach unserer Auffassung Bände. Wir, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen – auch deshalb haben wir es heute nochmals thematisiert –, wollen nicht, dass die NUS zum Präzedenzfall für das Verhindern einer freien Grundschule wird. Wir wollen, dass die Geschichte der NUS aufgearbeitet und endlich aus den Fehlern gelernt wird.
Aus diesem Grund haben wir zum vorliegenden Petitionsbericht eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben.
Amt. Präsident Thomas Colditz: Vielen Dank. Meine Damen und Herren, der nächste Redner ist Kollege Bienst von der CDU-Fraktion.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin Zais, eigentlich hatten wir uns, glaube ich, im Petitionsausschuss geeinigt, dass wir Gerichtsurteile nicht infrage stellen und noch einmal hier im Plenum darüber zu debattieren haben. Ich möchte nicht von einem Schicksal sprechen, nein, ich möchte noch einmal die Historie – vielleicht auch mit einer anderen Sichtweise – aufarbeiten.
Die Grundschule stand ursprünglich in Trägerschaft des Verbundes Sozialpädagogischer Projekte in Dresden. Sie sagten richtig, der Betreibungsbeginn stand 2011/2012 auf der Tagesordnung, und der Antrag der NUS wurde am 8. Juli 2011 abschlägig beschieden. Da wir in Sachsen sehr viele Schulen in freier Trägerschaft haben, hatte es natürlich einen Grund, warum das Kultusministerium 2011 abschlägig beschieden hat: weil das pädagogische Konzept nicht funktioniert hat.
Daraufhin wurde Widerspruch beim Verwaltungsgericht Dresden eingelegt. Es gab einen einstweiligen Rechtsschutz, und der Schulbetrieb konnte vorläufig aufgenommen werden. Da aber das pädagogische Konzept nicht mit dem in Einklang gebracht werden konnte, was das Kultusministerium gefordert hat, hat dieses bzw. die Sächsische Bildungsagentur Beschwerde beim OVG eingelegt. Ergebnis: Der Ablehnung des Antrags wurde durch das OVG stattgegeben und der Betrieb wurde bis zum Ende des laufenden Schuljahres geduldet. Das war die erste Maßnahme, die das Kultusministerium bzw. die Sächsische Bildungsagentur in Richtung der NUS durchgeführt hat.
Die Schulaufsicht hatte die Hoffnung, dass die Schule mit der Beratungshilfe der Sächsischen Bildungsagentur doch noch genehmigungsfähig wird, daher wurde die Schule nicht geschlossen, sondern es wurde ihr Hilfe angeboten und sie wurde weiter geduldet; aber sie wurde eben nicht genehmigt.
Dann gab es ein weiteres Problem: Es ging um die Finanzierung. Das Verwaltungsgericht Dresden meinte, dass die NUS Anspruch auf Finanzhilfe habe. Das OVG hob das Urteil auf und sprach davon, dass die Schule erst genehmigt werden müsse. Daraufhin beauftragte das Oberverwaltungsgericht einen unabhängigen Gutachter, Herrn Prof. Joachim Kahlert. Die Schule führte den Betrieb weiter fort und finanzierte sich selbst.