Jugendliche sind in unserer Gegenwart da und sie werden auch in Zukunft da sein. Der vorliegende Gesetzentwurf hilft jenen Jugendlichen, die Schwierigkeiten haben oder die sich etwas haben zu Schulden kommen lassen, dass sie wieder auf den richtigen Weg geführt werden. Das ist auch für uns der richtige Weg, und diesen sollten wir gemeinsam gehen.
Amt. Präsident Thomas Colditz: Vielen Dank. Es schließt sich an der Redebeitrag von Herrn Kollegen Bartl, Fraktion DIE LINKE.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Der uns jetzt zur zweiten Lesung vorliegende, von der Staatsregierung am 18. Mai 2018 eingebrachte Gesetzentwurf beinhaltet quasi als Hauptgesetz – Kollege Modschiedler hat es schon ausgeführt – in Artikel 1 den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen.
Zur fachlichen Einordnung und Auffrischung seien mir folgende Anmerkungen gestattet: Jugendarrest gemäß § 16 JGG ist als Folge einer Straftat ein sogenanntes Zuchtmittel. Zuchtmittel wiederum sind eine von den Nazis in den Jahren 1940 bzw. 1943 mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz ins Jugendstrafrecht eingeführte
Kategorie, die merkwürdigerweise unter dieser Bezeichnung alle gesellschaftlichen Wandlungen in der Bundesrepublik überlebt hat und noch heute das Jugendgerichtsgesetz ziert.
Wir sind aber nicht nur wegen seiner historischen Herkunft grundsätzlich keine Fans von Zuchtmittel oder vom Jugendarrest. Der Jugendarrest, der als Dauerarrest, Freizeitarrest, Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest oder seit der letzten Gesetzesänderung vom 27. August 2017 mit der Einfügung eines § 16 a ins JGG, begleitend zu einer Jugendstrafe, als sogenannter Warnschussarrest bis zu einer maximalen Dauer von vier Wochen verhängt werden kann, ist betreffs seiner Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit, auch bezüglich Rückfallhemmung, von jeher umstritten. Bis heute diskutiert die Fachwelt kontrovers, ob der Vollzug des Jugendarrestes überhaupt eine erzieherische Wirkung entfaltet.
Nichtsdestotrotz sieht ihn das geltende materielle und prozessuale Jugendstrafrecht, das der Bund verantwortet, vor. Es ist Sache des Freistaates – wie die aller anderen Bundesländer, die dies zum Teil getan haben –, für den Vollzug von Jugendarrest eine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen. Dies entspricht auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006, welches unter anderem klarstellte, dass sowohl jegliche Eingriffe in die Grundrechte von Gefangenen, auch im Jugendstrafvollzug, als auch solche
Eingriffe, die keine originäre Jugendfreiheitsstrafe darstellen, unter Gesetzesvorbehalt stehen und deshalb einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedürfen. – So weit d‘accord mit der Staatsregierung.
Zu Recht bezeichnet der Gesetzentwurf in der Begründung zu Artikel 1 dieses Jugendarrestgesetz deshalb als ein Stammgesetz und – Kollege Modschiedler hat recht – es vervollständigt unsere vollzugsvorschriftliche Landschaft, sodass jetzt die Aufgabe aus der Föderalismusreform erfüllt ist. Wir sind also nicht von vornherein gegen diese gesetzliche Grundlage, wohl aber gegen die in einer ganzen Reihe von Normen angelegten, generell nicht mit dem das Jugendstrafrecht und namentlich den Jugendarrest beherrschenden Erziehungsgedanken zu vereinbarenden intensiven Grundrechtseingriffen.
Das ist nämlich die Krux: Grundsätzlich sind Zuchtmittel und damit auch der Jugendarrest gegenüber originären Erziehungsmitteln wie den Weisungen in Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleichs, der Betreuungsweisung von sozialen Trainingskursen etc. nachranging. Didaktisch steht der Jugendarrest – sieht man einmal vom neu eingeführten Warnschussarrest ab – zwischen Erziehungsmittel und Jugendstrafe. Deshalb muss ich die Ausgestaltung des Jugendarrestes dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes strikt unterordnen, und es kann nur eine Gesetzeslage akzeptabel sein, die von der ersten bis zur letzten Norm exakt diesem vorrangigen Erziehungsgedanken Rechnung trägt und nicht überschießenden Sanktionierungsgelüsten Raum gibt. Das aber beinhaltet das Gesetz mit etlichen Regelungen, worauf ich im Weiteren noch eingehen werde.
Zunächst trägt der Gesetzesansatz schon einem aus unserer Sicht elementaren Grundsatz, wonach der Vollzug des Jugendarrestes in vom übrigen Strafvollzug räumlich, wirtschaftlich und personell getrennten bzw. eigenständigen Einrichtungen zu erfolgen hat, nicht hinreichend Rechnung. Nicht nur räumlich, sondern auch wirtschaftlich und personell getrennt, eigenständig, muss das geschehen.
Während Jugendarrestgesetze anderer Bundesländer, zum Beispiel das des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2013, ganz stringent das Trennungsprinzip verfolgen, weicht schon der § 1 des Gesetzentwurfes dieses Prinzip auf, indem davon die Rede ist, dass die Einrichtungen, die der Durchführung des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen dienen sollen, den „Gebäuden des offenen Vollzuges einer Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche“ sind.
Unsere Nachfrage im Zuge der Gesetzesbehandlung im Verfassungs- und Rechtsausschuss hat bestätigt, dass dieses Angliedern schon damit beginnt, dass im Grunde das gleiche Personal, das im Jugendhaft- oder Erwachsenenvollzug eingesetzt wird, auch für die Arbeit mit den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zuständig ist. Entsprechend drückt sich dieses Gesetz auch darum, wie von uns schon in der Haushaltsdebatte betreffs Haushaltsmitteleinstellung gefordert und konkret im Verfas
sungs- und Rechtsausschuss mittels Änderungsantrag angemahnt wurde, für die Jugendarresteinrichtungen im Freistaat Sachsen einen klaren Personalschlüssel vorzugeben, der gewährleistet, dass im Regelfall eine vollbeschäftigte Fachkraft, die über pädagogisches, erzieherisches und psychologisches Fachwissen verfügt, für zwei Jugendarrestantinnen bzw. Jugendarrestanten zuständig ist. Einen festen Personalschlüssel für die Einrichtungen des Jugendarrestvollzuges haben im Anhörungsverfahren unter anderem auch der Sächsische Städte- und Gemeindetag, der Landesjugendhilfeausschuss und andere Verbände gefordert.
Der beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz angesiedelte Landesjugendhilfeausschuss
verwies in seiner Stellungnahme ebenso grundsätzlich darauf, dass die Bestimmungen des § 57 eine spezifische Fachkraftregelung betreffs zum Einsatz zu bringender Sozialpädagogen, Psychologen etc. beinhalten muss, ebenso einen quantitativ angemessenen und gesetzlich definierten Personalschlüssel. Das ist nicht enthalten.
So gewährleistet das Gesetz eben gerade nicht, dass hinreichend hoch qualifiziertes sozialpädagogisches
Fachpersonal in ausreichender Stellenzahl erforderlich ist, um jede und jeden jugendlichen Delinquenten während und nach dem Vollzug des Jugendarrestes fachlich, kompetent und geboten individuell zu begleiten.
Die nächste Halbherzigkeit im Umgang mit dem Erziehungsgedanken ist die zwar löbliche, aber nur zögerliche Ausgestaltung des offenen Vollzugs bzw. die Ermöglichung des Vollzugs des Jugendarrestes in offenen Formen. § 1 quält sich recht halbherzig damit ab, dass der Jugendarrest in freien Formen vollzogen werden „kann“. Die Ausregelung des § 50 wird noch weiter eingeschränkt, indem vorgegeben wird, dass nur Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Vollzugsleiters in offenen Vollzugsformen erfolgen kann.
Das ist uns zu wenig. Gerade bei der Frage der Arrestanten, also Menschen ohne Jugendstrafe, bei denen nicht die schädlichen Neigungen festgestellt worden sind, ist das einfach zu wenig. Sorry, wenn wir nicht im Bereich des Jugendarrestes bei der Vollziehung von Zuchtmitteln offene Formen des Vollzuges ausdrücklich fördern, wann denn dann?
Ein weiteres Manko des Gesetzentwurfes sehen wir darin, dass, wenn schon der Jugendarrest als probates Mittel gesehen wird, um straffällig gewordene Jugendliche zu disziplinieren, die pädagogische, erzieherische Einflussnahme nicht nachhaltig ausgestaltet wird. Wir erwarten von einem modernen Jugendarrestgesetz ein sich in der Gesetzeslogik reflektierendes, umfassendes Konzept pädagogischer Ausgestaltung des Jugendarrestes, das auch nicht mit der Entlassung der bzw. des Jugendlichen endet.
Der Gesetzentwurf enthält die Regelung – §§ 15 und 16 schreiben es vor –: Wenn die begründete Annahme besteht, dass der Jugendarrestant nicht von den erziehungsberechtigten oder beauftragten Personen am Ende
des Jugendarrestes abgeholt wird, ist das Jugendamt zu informieren. Das ist uns einfach zu schlicht.
Auch eine weitere Regelung, dass der entlassene Jugendarrestant bei Gefahr für sein Wohl auf Antrag, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, vorübergehend in der Einrichtung bleiben kann, ist nur eine partielle Lösung des Problems. Wir brauchen eine nachwirkende Betreuung aller Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nach dem Verbüßungsbereich – wohlgemerkt: sozialpädagogisch, durch Intervention und Ähnliches mehr.
Wir verstehen überhaupt nicht, dass uns die Aufnahme einer Regelung im § 10 verweigert wurde, wonach bei weiblichen Arrestanten, die über den fünften Monat hinaus schwanger, also hochschwanger, sind bzw. stillen, der Jugendarrest nicht vollzogen werden darf. Das ist nicht notwendig. Jugendarrest kann und muss nicht mit dieser Eingriffsintensität gegenüber jungen Frauen, die hochschwanger sind oder noch stillen, zur Anwendung gebracht werden.
Was uns am meisten an diesem Gesetzentwurf stört, ist die Rigorosität, mit der unter der Überschrift „Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Jugendarrestanstalt“ gegenüber Jugendarrestanten und damit Betroffenen, die keine bzw. keine unbedingte Jugendstrafe erhalten haben, nahezu unterschiedslos zu Jugendhaft und Erwachsenenvollzug hoch restriktive Eingriffsmaßnahmen zum Einsatz kommen sollen. Schon der Grundsatz im § 35 Abs. 1 Satz 1, der da lautet „Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung“, ist viel zu martialisch. Die Grundlage für die Erreichung des Vollzugsziels muss unseres Erachtens die fachliche Befähigung und Qualifikation der behandelnden Bediensteten, mit gediegenen Kenntnissen in der Jugendpsychologie, in der Pädagogik und mit dem Überblick über jugendtypische, entwicklungsbedingte Prozesse, sein und nicht die Ordnung und Sicherheit und das praktische Erleben derselben.
Ab der nächsten Bestimmung setzt buchstäblich ein Trommelwirbel ein: Es ist nicht nur so, dass die Sachen und Arresträume von Jugendarrestanten jederzeit durchsucht werden können. Nach § 37 Abs. 2 kann bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung des Vollzugsleiters – das wäre dann der Jugendrichter – im Einzelfall die Durchsuchung bis hin zur Entkleidung zulässig sein. Nach § 37 Abs. 3 kann der Vollzugsleiter sogar allgemein anordnen, dass „bei Aufnahme von Jugendarrestanten vor und nach Kontakt mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist“. Bei Jugendarrestanten, ich rede nicht von – –
Bitte? Das nützt mir aber nichts, ich kenne auch Richter. Herr Kollege, wir gehen ja beide zum Richter. Wir haben
gemeinsam schon erlebt, dass mitunter auch Richter irren. Das bekomme ich im Berufungsverfahren oder im Revisionsverfahren bestätigt. Auch Richter können irren. Man glaubt es nicht!
Das Problem ist doch – holla, die Waldfee! –: Die sind nicht wegen schädlicher Neigung verurteilt. Dann hätten sie eine Jugendstrafe bekommen müssen. Das ist doch gar nicht drin.
Dann geht es weiter: § 39 gestattet zunächst die optische Überwachung des gesamten Einrichtungsgebäudes,
einschließlich des Gebäudeinneren, des Geländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit technischen Mitteln, insoweit flächendeckende Videoüberwachung einschließlich der Anfertigung von Aufzeichnungen, wenn dies – wohlgemerkt: das ist der einzige Grund – die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung – vermeintlich – erfordern. Damit kann sich jede Jugendarrestantin und jeder Jugendarrestant schon darauf einrichten, dass sie bzw. er bei jedem Hofgang oder jeder „körperlichen Ertüchtigung“ im Freizeitbereich gefilmt werden kann. Auch wenn sie gemeinsam beim Hofgang nebeneinander laufen, kann fortwährend im Außenbereich gefilmt werden – bei Jugendarrestanten, das sage ich immer wieder. So erhobene personenbezogene Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern sie keine generelle Speicherung aus Gründen der Evaluierung oder kriminologischen Forschung erfahren sollen.
Den Deckel vom Topf haut es dann endgültig herunter, wenn man sich den zur Anwendung gegenüber Zuchtmitteln unterworfenen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten vorbehaltenen Eingriffsmaßnahmen nach § 41 nähert, überschrieben mit „Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung“. Solche besonderen Sicherungsmaßnahmen sind dann Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen, Beobachtung des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Mitteln – sprich: Videoüberwachung – in dafür vorgesehenen Arresträumen, die Trennung von anderen Jugendarrestanten, genannt Absonderung. Das alles ist zulässig, wenn die Gefahr der erheblichen Störung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung auf andere Weise nicht vermieden oder behoben werden kann, ebenso wenn sie vermeintlich zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder – hier sind wir sogar ein Stück weit aufseiten der Staatsregierung – von Selbstverletzungen oder Selbsttötung eingesetzt werden sollen.
Anordnen dürfen solche Sicherungsmaßnahmen neben dem Vollzugsleiter, zumindest vorläufig bei Gefahr in Verzug, auch andere Bedienstete der Einrichtung. Kommt gegenüber Jugendarrestanten der Einsatz von optischtechnischen Hilfsmitteln zur Beobachtung zur Anwendung, wird also die Arrestantin bzw. der Arrestant während der angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahme im speziellen Haftraum gefilmt, wobei nach § 43 Abs. 1 Satz 3 zumindest das Schamgefühl zu schonen ist – in der Zelle sind Notdurfteinrichtungen vorhanden –, dürfen die so entstandenen Videoaufzeichnungen gespeichert werden, wenn dies vermeintlich zur Erreichung des erhebungsgestaltenden Zweckes erforderlich ist.
Dann geht es weiter in § 43 Abs. 2 Satz 2. Bei der enthaltenen Befristung der Speicherung von ursprünglich 48 Stunden hat der Datenschutzbeauftragte schon geknurrt. Das wissen Sie, Herr Kollege Modschiedler. In diesem Kontext hat er schon gesagt: Aber, hallo!
Die Koalition hat im Zuge der Behandlung des Änderungsantrages, den sie eingebracht hat, die Speicherdauer auf nunmehr 72 Stunden verlängert, mit der Begründung, dass ein Anstaltspsychologe, falls die Anwendung der besonderen Sicherungsmaßnahmen übers Wochenende geschieht, erst am Montag verfügbar ist, um sich das Filmchen anzusehen. Das geht doch nicht!
Da muss er rein am Wochenende, wenn sich eine akute Gefahr ergibt. Ich rede wieder von Jugendarrestanten. Sie gehören wirklich in eine fachmedizinische, psychologische Betreuung, wenn sie so akut gefährdet sind.
Der Datenschutzbeauftragte hat zunächst in der Stellungnahme vom 23. Februar zur besagten Ursprungsregelung im Referentenentwurf erklärt, dass das ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Würde der Betroffenen und in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. So hat er es charakterisiert, auch mit dem Hinweis, dass Aufzeichnungen gar nicht geeignet seien, den Zweck der Maßnahme zu erreichen, nämlich im Ernstfall eine gegenwärtige Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzungen oder von Selbsttötung abzuwehren. Die Aufzeichnungen machen nichts.
Anstatt das zu bedenken, setzt die Koalition, wie gesagt, jetzt auf eine weiter verlängerte Speicherungsfrist um 24 Stunden auf 72 Stunden. Das hat der Datenschutzbeauftragte in der Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses als nicht vereinbar mit den entsprechenden Grundrechtsregelungen bezeichnet.
Die Lesart, die Grundrechte von Arrestanten und Gefangenen scheren uns nicht, wenn es dem ungestörten Ablauf des Anstaltsalltags dient, geht einfach nicht.
Ich frage nicht nur rhetorisch: Als der Gesetzentwurf in dieser Fassung bearbeitet worden ist, Herr Staatsminister,