Protokoll der Sitzung vom 30.01.2019

Meine Damen und Herren! Da der Ausschuss die Ablehnung empfohlen hat, ist die Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Entsprechend § 46 Abs. 5 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen deshalb vor, über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.

Damit kommen wir zur Einzelabstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Einführung eines Kinder- und Familienfreitages als gesetzlicher Feiertag, Drucksache 6/13238, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Wir stimmen über den Gesetzentwurf ab. Es liegen dazu keine Änderungsanträge vor.

Wir beginnen mit der Überschrift. Wer der Überschrift zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist die Überschrift mehrheitlich abgelehnt.

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen. Wer diesem Artikel seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch der Artikel 1 wurde mehrheitlich abgelehnt.

Wer möchte dem Artikel 2, Inkrafttreten, seine Zustimmung geben? – Danke schön. Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist auch Artikel 2 Inkrafttreten abgelehnt.

Nachdem sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung zum Antrag des Einbringers statt. Ich frage deshalb die Fraktion DIE LINKE, ob sie die Schlussabstimmung wünscht.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nein!)

Das ist nicht der Fall. Vielen Dank. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen und dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren! Damit kommen wir schon zum

Tagesordnungspunkt 3

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen

sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze

und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz

Drucksache 6/13475, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 6/16420, Beschlussempfehlung des Verfassungs- und Rechtsausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile Herrn Modschiedler von der CDU-Fraktion das Wort.

Herr Präsident! – Schön, Herr Colditz. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Justiz ist wieder an der Reihe. Jugendliche sind unsere Gegenwart, und sie sind natürlich auch unsere Zukunft. Wie wir unsere Jugendlichen ausbilden und erziehen, prägt unsere aller Zukunft. Was tun wir aber, wenn die Jugendlichen auf die sogenannte schiefe Bahn, wie wir immer so schön sagen, geraten? Was tun wir also, wenn sie straffällig werden?

Unser Justizsystem hat dazu klare Vorstellungen. Der Jugendarrest ist eine Möglichkeit und eine Maßnahme. Sanktionen für straffällig gewordene Jugendliche sind ebenso notwendig wie entsprechende Unterstützungsangebote. Beides – das eine wie das andere – gewährleistet der Jugendarrest. Die gesetzliche Regelung hierzu – des Vollzuges des Jugendarrestes – obliegt gemäß Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz den Ländern, nachdem im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und damit für den gesamten Vollzug vom Bund an die Bundesländer – also an uns, den Freistaat Sachsen insbesondere – übertragen wurde. Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um das letzte der Vollzugsgesetze, das noch in Landesrecht umgesetzt werden muss.

Die Gesetze für den Vollzug, für die Untersuchungs- und Strafhaft, für die Jugendstrafhaft sowie für die Sicherungsverwahrung wurden bereits in der 5. Legislaturperiode des Sächsischen Landtags beschlossen. Die heutige und letzte Gesetzesverabschiedung dient dazu, diesem Jugendarrestvollzug einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Darüber hinaus ergibt sich die Anpassung – das machen wir heute noch – der sächsischen Vollzugsgesetze sowie der Änderung zum Sächsischen Justizgesetz und auch dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen.

Der Jugendarrestvollzug hat die Senkung der Rückfallquote zum Ziel. Dieses Ziel haben wir uns gesetzt. Er strebt die gesellschaftliche Wiedereingliederung von

Jugendarrestanten an und soll die Möglichkeit auf eine freie Entfaltung in der Gesellschaft schaffen. – So der Gesetzeszweck.

Um diese zu gewährleisten, brauchen wir einen sicheren und auch einen gut ausgestatteten Jugendarrestvollzug sowie sichere Arbeitsbedingungen für die Justizvollzugsbediensteten.

In Sachsen gibt es vier Jugendarrestabteilungen, die dem Jugendstrafvollzug bzw. der Jugendvollzugsanstalt

angegliedert sind. Sie sind – das wird in dem nun eingegangenen Änderungsantrag aufgegriffen – aber auf jeden Fall räumlich getrennt. Der Jugendarrest erfolgt, wenn die Erziehungsmaßregeln nichts ausrichten, andererseits aber eine Jugendstrafe noch nicht geboten ist. Er soll erzieherisch gestaltet werden und den Jugendlichen helfen, die Probleme zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

Das für den Jugendarrest erforderliche Personal wird aus dem Personalkörper der jeweiligen Anstalt zur Verfügung gestellt. Um der Bedeutung des Jugendarrestvollzugs auch hinsichtlich der Ausstattung mit entsprechendem Personal Ausdruck zu verleihen, wurde die Regelung in Anlehnung an das Sächsische Strafvollzugsgesetz und das Sächsische Justizvollzugsgesetz gleich übernommen. Dort heißt es, dass für die Erreichung des Vollzugsziels das erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen, vorzuhalten ist. Bereits im Doppelhaushalt 2015 und 2016 wurden im sozialbetreuerischen Bereich die Personalstellen erhöht. Auch der aktuelle Doppelhaushalt trägt dem Rechnung.

Weiterhin sollen nur die Bediensteten eingesetzt werden, die für den Umgang mit den jungen Menschen auch besonders geeignet sind. Die Koalition von CDU und SPD legt großen Wert auf eine qualitativ hochwertige und zielführende Betreuung dieser jungen Menschen. Wir wollen Fortbildung, Praxisbetreuung, Praxisbegleitung sowie die Qualitätssicherung und die erforderliche Supervision für die Bediensteten. Dies soll gewährleistet werden.

Die Arrestdauer umfasst in der Regel einen Zeitrahmen von ungefähr bis zu drei Wochen. Wir haben für diese Zeit auf die Erstellung eines Förderplanes verzichtet, da

man aufgrund der Kürze des Aufenthaltes keine abschließenden Ergebnisse erzielen würde und auch nicht erzielen kann. Das würde nur dazu führen, dass die Bediensteten überflüssige Arbeiten machen und damit zusätzlich mit Dingen eingebunden werden, die während des kurzen Aufenthaltes niemanden weiterbringen. Vielmehr soll mit den geeigneten Maßnahmen darauf hingewirkt werden, den Jugendlichen die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens aufzuzeigen, um sich damit auseinanderzusetzen und durch Sozialmaßnahmen eine Wiedergutmachung zu erzielen.

Wir stehen zu einem modernen Jugendarrestvollzug, bei dem stets die Resozialisierung im Mittelpunkt stehen muss. Jeder hat eine zweite Chance verdient. Das ist auch Teil unseres christlichen Menschenbildes.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Der Vollzug in freien Formen soll dabei auch auf die Arreststrafen als alternative Möglichkeit gesehen werden.

Ein weiteres Thema ist für uns als CDU-Fraktion sehr wichtig: der Schutz unserer sächsischen Vollzugsbediensteten sowie die Praktikabilität der Maßnahmen. Daher wurden auf Initiative unserer Fraktion diese noch erfolgten Änderungen, die wir in der letzten Ausschusssitzung beschlossen haben, in das Gesetz aufgenommen. Die Einführung der disziplinarischen Trennung soll aufgrund angestiegener Übergriffe im Vollzug wieder möglich sein. Dies dient der Vorbereitung des sächsischen Justizvollzugs auf künftig vermehrte Aufnahme von Personen mit radikal-extremistischen Anschauungen und Verhaltensweisen. Dies kann insbesondere als Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Dabei wurde eine Verlängerung der Berichtspflicht für die Bediensteten der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen und somit im Gleichklang mit den weiteren sächsischen Justizvollzugsgesetzen auf 48 Stunden verlängert. Diese Regelung trägt den Erfordernissen der Praxis hinreichend Rechnung – gerade im Hinblick auf die Wochenenden und auf die Feiertage. Zudem können sich die Vollzugsbediensteten so noch stärker ihren eigentlichen Aufgaben widmen.

Jetzt noch in die Richtung des Datenschutzbeauftragten, der es angesprochen hat: Der Erheblichkeit des Eingriffs und dem Erfordernis nach aufsichtsrechtlicher Kontrolle ist unserer Ansicht nach ausreichend Rechnung getragen.

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Na?)

Des Weiteren wurde eine Verlängerung der Berichtsfrist für die Bediensteten bei Videoaufzeichnungen an die Aufsichtsbehörde und auf den Wunsch des Arrestanten an den Anwalt von zehn auf 24 Stunden ermöglicht. Dies wurde vor dem Hintergrund der Praxiserfahrung an den Gesetzgeber herangetragen. Es ist also ein guter Kompromiss, die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den

Verteidiger bei einer Fortdauer der Beobachtung mittels optisch-technischer Hilfsmittel, wie es so schön heißt – also Videoüberwachung –, über 24 Stunden hinaus zwingend zu informieren.

Die Beobachtung inhaftierter Personen mit der Videoüberwachung ist ein Teil des sächsischen Gesamtkonzeptes zur Suizidprävention von Straftätern vor dem Hintergrund des Falls Dschaber al-Bakr. Wir haben aus diesem Fall Konsequenzen gezogen, und wir haben gehandelt. Es ist doch nur logisch, dass neue technische Möglichkeiten auch vom Staat genutzt werden. Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln, also der Videoüberwachung, ist in jedem Fall einer Sitzwache vorzuziehen,

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Na ja!)

und für den Arrestanten auch weniger unangenehm. Das ist unsere Auffassung und unsere Aussage.

(Beifall bei der CDU)

Auch in der Sachverständigenanhörung am 22. August 2018 wurde die Anregung geäußert und aufgegriffen, die Frist zur Löschung der gespeicherten Daten, die mittels dieser Videoüberwachung erhoben werden soll, auf 72 Stunden zu verlängern. Die bislang vorgesehene Frist von 48 Stunden war hierfür zu kurz bemessen und auf die Bedürfnisse in der Praxis nicht ausreichend abgestimmt gewesen. Auch das haben wir angepasst.

Ganz klar ist: Eine Beobachtung mittels Videoüberwachung darf nur durch Anordnung erfolgen. Das heißt, es gibt vorher eine Erforderlichkeitsprüfung, und sie muss demzufolge immer begründet werden. Die Videoüberwachung wird immer von einem Bediensteten der JVA verfolgt. Insofern können Auffälligkeiten schnell erkannt und es kann gegebenenfalls reagiert werden.

Die Verlängerung dient vorrangig dem Ziel, dass unter Umständen eine fachliche Bewertung von Auffälligkeiten des Arrestanten durch mehrere Fachleute erfolgen muss. Das ist das sogenannte Konsilium. Das kann ich nicht mit einfachen Bediensteten der JVA durchführen, sondern hierfür brauche ich Fachleute, zum Beispiel Psychologen. Jene kann ich nicht am Wochenende an einen Bildschirm setzen.

Noch einmal zum Datenschutzbeauftragten – er hat das angesprochen –: Auch mit dieser Regelung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gleichwohl ausreichend Rechnung getragen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die sächsische Justiz leistet eine hervorragende Arbeit. Unser Dank gilt vor allem den sächsischen Justizvollzugsbediensteten, die diese hervorragende Arbeit leisten.

(Beifall des Abg. Volkmar Winkler, SPD)

Das hier vorliegende Gesetz ist ein weiterer Baustein für einen starken Rechtsstaat. Unsere Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit auf unseren Rechtsstaat

verlassen. Dafür können wir dankbar sein und ich bitte, dass das auch so bleibt.

Jugendliche sind in unserer Gegenwart da und sie werden auch in Zukunft da sein. Der vorliegende Gesetzentwurf hilft jenen Jugendlichen, die Schwierigkeiten haben oder die sich etwas haben zu Schulden kommen lassen, dass sie wieder auf den richtigen Weg geführt werden. Das ist auch für uns der richtige Weg, und diesen sollten wir gemeinsam gehen.