Protokoll der Sitzung vom 13.03.2019

wir haben ja mittlerweile eine Unmenge an Ausspielwegen.

Hierzu gehört eng der vierte Punkt der Verwendung der Rundfunkbeitragsgelder. Für ARD und ZDF soll es zukünftig Freiräume bei ihrer Budgetverwendung und Budgetplanung geben. Das ist gut. Eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Anstalten wird den Anstalten auch die Freiheit geben, sich mehr auszuleben. Wir sind gespannt, wie sie das für sich zu nutzen wissen.

Allerdings kommt auch dieser hässliche Satz dazu, der längst überfällig ist: Neue Aufgaben führen nicht mehr zu mehr Geld. Dieser Satz ist mir sehr wichtig. Ich spüre, dass wir in Zukunft noch viel mehr Rundfunkstaatsverträge erhalten werden. Wir sind jetzt drei Jahre hinterher, um zu realisieren, was das Dörr-Gutachten uns gebracht hat. Trotzdem sehe ich in dem jetzigen Appell ein Umsteuern, wenn auch in homöopathischen Dosen.

Ich hätte mir für die Zukunft gewünscht, dass Auftrag und Strukturoptimierung gemeinsam angegangen werden. Ich hätte mir auch ein beherztes Umsteuern und eine Kürzung des Rundfunkbeitrages um mindestens 5 Euro gewünscht. Darauf werde ich wohl noch etwas warten müssen. Das Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag –

Bitte zum Schluss kommen.

– lehne ich, wie in der ersten Rederunde gesagt, ab.

Vielen Dank.

(Beifall bei den fraktionslosen Abgeordneten)

Meine Damen und Herren! Für die Staatsregierung spricht jetzt Herr Staatsminister Schenk. Sie haben das Wort.

Oliver Schenk, Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin für die heutige Debatte dankbar und auch für die Art und Weise, wie wir sie führen. Ich finde auch den Weg, den der Rundfunkstaatsvertrag genommen hat, inklusive einer Anhörung, positiv. Das ist keineswegs in allen Parlamenten der Fall.

Die Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Demokratie und die freie Meinungsbildung steht für mich und die allermeisten in diesem Plenum außer Frage. Das können wir heute auf der Habenseite verbuchen.

Seine Bedeutung schwindet auch nicht in Zeiten des Überangebots im Internet, im Gegenteil. Im Zeitalter von Fake News und Filterblasen, in einer gefluteten Medienwelt, in der aus allen Quellen und von jedem Beiträge veröffentlicht und verbreitet werden können, brauchen wir einen starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Vielfalt und professionellen Strukturen.

So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Die obersten Verfassungsrichter führen aus, dass Netz- und Plattformökonomie des Internets Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen begünstigen. Es wird schwieriger, Fakten und Meinungen, Inhalt und Werbung zu unterscheiden. Wir alle werden von Informationen erreicht, bei denen unsicher ist, ob am anderen Ende der Informationskette eine glaubwürdige Quelle steht oder ob sich jemand die Mühe gemacht hat, das zu prüfen.

In dieser Umgebung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei aller Kritik und unbestrittenem Reformbedarf eine hohe Bedeutung und wichtige Aufgabe für unser Gemeinwesen zu: ein Gegengewicht zu setzen zur Klickökonomie, in der nur noch über das berichtet wird, was Quote und Werbeklicks bringt.

Die Stärke des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist doch gerade seine Möglichkeit, auch in einer globalisierten Medienwelt weiter über das zu berichten, was in Zittau, in Annaberg, in Torgau, in unseren Regionen stattfindet. Dafür interessieren sich kein Netflix, kein Amazon und keine anderen globalen Plattformen.

Diese Aufgabe kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk aber nur dann leisten, wenn er seine Angebote zeitgemäß verbreiten kann. Das bedeutet – erstens – beispielsweise die Nutzung von mobilen Endgeräten, Tablets, Smartphones, und – zweitens –, sich unabhängig vom Programm nicht mehr nur linear, wie es technisch heißt, sondern auch nonlinear Beiträge anschauen zu können.

Wenn wir uns aus gutem Grund einen öffentlichrechtlichen Rundfunk leisten, dann muss er dieser Entwicklung auch Rechnung tragen können. Die dahin gehende Forderung der Anstalten wie auch die deutliche Erwartungshaltung der Nutzer war berechtigt. Es war überfällig, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zeitgemäßer in der digitalen Medienwelt aufzustellen. Genau darum geht es in dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Die bisher bestehenden Regeln gehen zurück in das Jahr 2007. Das sind zwölf Jahre. Zwölf Jahre sind, im Internetzeitalter gefühlt, eine Ewigkeit. Vor zwölf Jahren ging es gerade langsam mit dem Smartphone los. Deshalb braucht es eine angepasste Grundlage, damit die Bürgerinnen und Bürger entsprechend den heutigen Gewohnheiten das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen können.

Das vom Auftrag gedeckte Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks muss die Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von den technischen Verbreitungswegen – erreichen können. Selbstverständlich dürfen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dabei nicht isoliert betrachten, wenn es darum geht, wie er sein Angebot ausgestaltet. Er ist eingebunden in die duale Rundfunkordnung mit einem breiten privaten Rundfunkangebot. Hinzu kommen eine vielfältige regionale und überregionale Presselandschaft in Deutschland und ungezählte

weitere Medienangebote im Internet. Er ist weiterhin angewiesen auf eine funktionierende Kreativbranche, ebenso wie umgekehrt, sei es im Bereich der Auftrags-, Ko- oder Lizenzproduktionen.

Bei der Modernisierung des Telemedienauftrags hatten wir Länder die betroffenen Interessen angemessen zu berücksichtigen und den Ausgleich zu bringen. Der modernisierte Telemedienauftrag schafft nunmehr eine gute Balance, sowohl mit Blick auf die duale Rundfunkordnung als auch auf die Presse-, Film- und sonstige Medienwirtschaft.

Der Kompromiss mit den Presseverlegern zum Verbot der Presseähnlichkeit, der unter intensiver Einbeziehung der Beteiligten gefunden wurde, spiegelt das wider. Den Anstalten und manchen Mediennutzern geht der Schritt nicht weit genug. Andere hätten sich eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewünscht – sei es im Interesse von Kostensenkungen oder aus Sorge vor der beitragsfinanzierten Konkurrenz.

Es war daher kein einfacher Weg, dass der vorliegende Entwurf unter den 16 Ländern geeint werden konnte. Ich kann aber mit Überzeugung sagen, dass Ihnen heute ein Text vorliegt, der es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglicht, seine Nutzer zu erreichen, ohne unangemessen in Konkurrenz zu den Presseverlegern zu treten oder die Medienvielfalt zu gefährden.

Die Novellierung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in die konvergente Medienwelt. Das Ihnen heute vorliegende Gesetz setzt diese Regelungen des Staatsvertrages in Landesrecht um. Im Fall der Ratifizierung durch alle Bundesländer treten die Änderungen des Telemedienauftrags des öffentlichrechtlichen Rundfunks zum 1. Mai dieses Jahres in Kraft.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren, damit kommen wir zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drucksache 6/15332, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Abgestimmt wird auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 6/16772.

Meine Damen und Herren, es liegen keine Änderungsanträge vor. Auch hierzu möchte ich Ihnen vorschlagen, über die Bestandteile des Gesetzentwurfs en bloc abstimmen zu lassen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Den kann ich nicht sehen.

Ich rufe also zur Abstimmung auf über die Überschrift, Artikel 1 Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Artikel 2 Inkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, der zeigt das bitte an. – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Vielen Dank. Wer möchte sich enthalten? – Vielen Dank. Bei Gegenstimmen

und zahlreichen Stimmenthaltungen ist dem Gesetzentwurf mehrheitlich entsprochen worden, meine Damen und Herren.

Damit komme ich zur Schlussabstimmung. Wer dem genannten Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, der hebt bitte noch einmal die Hand. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Auch hier bei Stimmen dagegen und zahlreichen Stimmenthaltungen ist das Gesetz mehrheitlich beschlossen worden.

Meine Damen und Herren, mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem so entsprechen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Damit handhaben wir das so.

Meine Damen und Herren, wir kommen zum

Tagesordnungspunkt 8

Zweite Beratung des Entwurfs

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Drucksache 6/15538, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 6/16812, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Den Fraktionen wird wieder das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt in der bekannten Reihenfolge: die CDU-Fraktion, dann die Fraktion DIE LINKE, danach die SPD-Fraktion, die AfD-Fraktion, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn das Wort gewünscht wird.

Wir beginnen mit der CDU-Fraktion, und Herr Abg. Patt steht bereits am Rednerpult. Herr Kollege Patt, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in einem Bundesgesetz wurde der Verspätungszuschlag in der Abgabenordnung neu gefasst. Anders als normale Steuern werden Kirchensteuern behandelt. Kirchensteuern sind mitgliedschaftsbezogene Steuern, und entsprechend dem Wunsch der Kirchen wurde bislang auf einen Verspätungszuschlag für den Teil Kirchensteuer verzichtet.

Der Freistaat verwaltet mit seinen Steuerbehörden die Kirchensteuer auch, er zieht sie ein, leitet sie weiter und bekommt dafür eine Aufwandspauschale – ich meine, es wären 3 % – als Verwaltungsgebühr. Also, er übernimmt diese Leistung nicht kostenlos, hat die Arbeit ohnehin mit den Steuerbescheiden. Es ist gar nicht so schlecht, wie es geregelt ist.

Im Einvernehmen mit den steuerberechtigten Kirchen bitten wir um Änderung unseres Kirchensteuergesetzes, wie vorgeschlagen, dass dauerhaft – und hier auch ausdrücklich geregelt – entsprechende Verspätungszuschläge nicht erhoben werden. Das ist die gelebte Praxis, auf die wir hier abheben. Das ist ein gutes Zeichen, vielleicht kommen wir auch mal wieder zu einem guten Zeichen, dass wir den Verspätungszuschlag auch für andere Steuerzahler mit einer Remodernisierung wieder abschaffen; denn so, wie das eine mitgliedschaftsbezogene Steuern sind, sind das andere vom Bürger geleistete Steuern für

seinen Staat. Der Staat muss dankbar sein dafür, dass er mit seinen Staatsdienern von diesem Geld leben und die Arbeiten erledigen kann, die die Bürger wünschen.

Zum Abschluss noch eine Zahl. Mitgliedschaftsbezogen – das ist wie ein Mitgliedsbeitrag, also eine andere Kategorie –, sind das für jeden Katholik in Deutschland im Durchschnitt 291 Euro gewesen, für jeden Protestanten 278 Euro, also durchaus eine beitragsähnliche Größe. Die evangelische Kirche beispielsweise nimmt 43 % der Gesamteinnahmen aus Steuern ein. Der Rest sind Zuschüsse, Elternbeiträge, Spenden und Mieten.

Ich bitte Sie um Zustimmung, so wie im Haushalts- und Finanzausschuss bereits erfolgt.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren, für die Fraktion DIE LINKE Frau Abg. Meiwald. Frau Meiwald, Sie haben das Wort.

Vielen Dank. Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf regelt auf einer DIN-A4-Seite in drei Artikeln – wovon der Artikel 3 das Inkrafttreten ist – die Umsetzung des vom Bund beschlossenen Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit den Regelungen zur Abgabenordnung für die Kirchensteuer – genauer gesagt, er regelt die Ausnahmen.

Auf dem Vorblatt zu Ihrem Gesetzentwurf steht nun also Folgendes: Die Vorschriften der AO – also der Abgabenordnung – sind auch auf die sächsische Kirchensteuer anzuwenden. Ausgenommen sind bisher die Vorschriften über Verzinsungs- und Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren, da im Bereich der Kirchensteuer grundsätzlich auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen verzichtet wird.