1. Inwieweit ist mit den Regelungen des „MühlroseVertrages“ sichergestellt, dass umsiedelnde Eigentümer von Grund und Boden mit aufstehenden Gebäuden die für sie erforderlichen Grundstücke zur Neuerrichtung von Gebäuden am neuen Ansiedlungsstandort zu demselben Grundstückspreis erwerben können, der ihnen von der Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) für den Erwerb (Ankauf) ihrer Grundstücke in der Ortschaft Mühlrose gezahlt worden ist?
2. In welcher Weise werden den in der Frage genannten umsiedelnden Grundstückseigentümern auf Grundlage welcher Regelung des „Mühlrose-Vertrages“ die zu ihren Lasten gehenden Mehrausgaben (über den von der LEAG gezahlten Ankaufspreis ihrer Grundstücke im Ortsteil liegenden Grundstückskaufpreise am Ansiedlungsort) und Vermögensnachteile ersetzt und welche diesbezüglichen Ansprüche stehen ihnen gegenüber der LEAG zu?
Zu Frage 1: Die Angebote der LE-B für den Erwerb der Grundstücke sollen absichern, dass an anderer, vergleichbarer Stelle mindestens vergleichbare Objekte erworben oder errichtet werden können. Mit dieser besonderen Entschädigungspraxis soll für den Fall einer einvernehmlichen Regelung, bezogen auf die Substanz am alten Standort, erreicht werden, dass Umsiedler mit der Zahlung der Entschädigung ein dem Altanwesen mindestens vergleichbares Neuanwesen
Zu Frage 2. Den umsiedelnden Grundstückeigentümern werden die tatsächlichen Kosten für einen Umzug durch ein Umzugsunternehmen an den Ansiedlungsstandort oder den gewählten Einzelstandort bis maximal 100 Kilometer Entfernung erstattet. Für mit dem Umzug verbundene Erschwernisse werden Pauschalbeträge in Höhe von 500 Euro je Raum gezahlt. Umzugsbedingt anfallende Gebühren für die Ummeldung und die Umschreibung von Adressen und Ausweispapieren werden mit einer Pauschale von 100 Euro je Haushalt erstattet. Alternativ
LEAG übernimmt alle mit den Einzelverträgen anfallenden Kosten einschließlich Grundstücksvermessungskosten, Notarkosten. Grunderwerbssteuer und Kosten der Eigentumsumschreibung. Darüber hinaus werden baugrundbedingte Mehraufwendungen für den Neubau sowie Kosten für Übertragung von Grundschulden und Hypotheken für die Absicherung bestehender Kreditverträge am Altstandort auf das Grundstück am neuen Standort übernommen.
Nachgewiesene Kosten für die Wiedereinrichtung des Telefonanschlusses sowie die Kosten bzw. die Erstattung des Zeitwertes eines Parabolspiegels werden ebenfalls übernommen.
An- und Verkauf von Grundstücken zur Umsiedlung und Neuansiedlung von Einwohnern von Mühlrose – lukratives Geschäftsmodell der LEAG?
Unter der Überschrift „Immobilien“ ist auf dem Webauftritt der LEAG nachzulesen: „Sie interessieren sich privat oder gewerblich für eine Immobilie oder Liegenschaft? Die Lausitz Energie Bergbau AG und die Lausitz Energie Kraftwerke AG bieten ausgewählte Immobilien und Liegenschaften aus ihrem Portfolio zum Erwerb oder zur Anmietung an.“ (https://www.leag.de/de/unternehmen/ immobilien/)
1. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung dazu, dass die LEAG bzw. deren Tochterunternehmen die Vermarktung von Bauland für umsiedelnde Einwohner(innen)/Grundstückseigentümer(innen) der Ortschaft Mühlrose als neues Geschäftsfeld und Geschäftsmodell betreibt bzw. derzeitig Grundstücke und Bauland für die Neuansiedlung außerhalb der Ortschaft Mühlrose ankauft und umsiedelnden Einwohner(inne)n/Grundstücks
2. Auf welchen Betrag beziffert sich nach dem aktuellen Index der Preise für Bauland im Landkreis Görlitz der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland und zu welchen Kaufpreisen bietet die LEAG bzw. deren Tochterunternehmen umsiedelnden Einwohner(inne)n/Grundstückseigentümer(inne)n der Ortschaft Mühlrose die für deren Neuansiedlungen vorgesehenen Grundstücke zum Kauf an?
Zu Frage 1: Die Staatsregierung hat keine Erkenntnisse dazu, dass die LEAG bzw. deren Tochterunternehmen die Vermarktung von Bauland für umsiedelnde Einwohner(innen)/Grundstückseigentümer(innen) der
Im Zuge einer Umsiedlung muss das Unternehmen zwangsläufig die Grundstücke und Bauland für die Neuansiedlung ankaufen und umsiedelnden Einwohner(innen)/Grundstückseigentümer(innen) zum Kauf
anbieten. Gleiches ist in Vorbereitung für die Inanspruchnahme des vollständigen Abbaugebietes 2 am Tagebau Nochten erfolgt. Mit dem Verzicht auf die Umsiedlungen von Klein-Trebendorf, Schleife südlich der Bahnlinie, Rohne und Mulkwitz werden vorbereitend von LEAG erworbene Immobilen zu großen Teilen nicht für den ursprünglichen Verwendungszweck benötigt. Nachdem den Mühlroser Bürgern aus diesem Immobilienbestand Angebote – zum Beispiel den baufertigen Umsiedlungsstandort in Trebendorf – zu den Konditionen des Mühlrose-Vertrages (Bauland 16 Euro pro Quadratmeter) unterbreitet wurden, kann die LEAG freie Immobilien und Liegenschaften aus ihrem Portfolio selbstverständlich zum Erwerb oder zur Anmietung anbieten.
Zu Frage 2: Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen gibt als Kaufwert für baureifes Bauland für das Jahr 2017 im Landkreis Görlitz einen durchschnittlichen Preis von 25,73 Euro an. Nach den Regelungen des Mühlrose-Vertrages wird innerhalb der Ortsbereichsabgrenzung Bauland mit 16 Euro pro Quadratmeter bewertet. Den Teilnehmern der gemeinsamen Umsiedlung wird im Tausch für ihr Grundstück innerhalb der Ortsbereichsabgrenzung ein wertgleiches Grundstück zur Verfügung gestellt.
1. Inwieweit werden in Sachsen Kosten für die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts erhoben?
2. Inwieweit wurden in der Vergangenheit für die schriftliche Bestätigung eines Platzverweises oder einer Identitätsfeststellung durch die Polizei Kosten auf welcher Rechtsgrundlage erhoben?
Zu Frage 1: Kosten können nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) für Amtshandlungen interjection: (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder für sonstige Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erhoben werden. „Amtshandlungen“ sind Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ergehen (Über- Unterordnungsverhältnis), was gerade bei der Bestätigung, also der schriftlichen Abfassung eines mündlichen Verwaltungsaktes, nicht zutrifft.
Eine Kostenpflicht für „sonstige Leistungen“ setzt voraus, dass dies im Kostenverzeichnis bestimmt ist. Im Kostenverzeichnis fehlt ein Bezug zur Kostenerhebung für das Ausstellen einer Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Es kann aber durchaus Fälle geben, bei denen eine Kostenfestsetzung erst bei der Verschriftlichung einer polizeilichen Verfügung erfolgt. Dann sind die so anfallenden
Kosten aber Kosten der zugrundeliegenden Maßnahme, zum Beispiel der Wohnungsverweisung, nicht deren Verschriftlichung.
Zu Frage 2: Durch die Polizeidirektion Dresden wurden in einem Einzelfall mit Bescheid vom 1. Februar 2018 Verwaltungskosten in Höhe von 100 Euro von einem Bürger erhoben, nachdem ihm ein mündlicher Platzverweis erteilt wurde und er infolgedessen einen Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gestellt hatte.
Die Kostenentscheidung beruhte auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG, wonach die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) erheben dürfen. Die Polizeidirektion war der Auffassung, dass die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes vom Amtshandlungsbegriff des § 1 Abs. 1 SächsVwKG erfasst sei und der Bürger als Kostenschuldner die Amtshandlung durch seinen Antrag ausgelöst habe.
Erneuter Fund eines mobilen Endgeräts im Haftraum des mutmaßlichen Mitglieds der Freien Kameradschaft Dresden, Benjamin Z.
2. Welche Maßnahmen wurden in Bezug auf Benjamin Z. und generell seit der Sicherstellung des internetfähigen Tablets im Jahr 2018 konkret veranlasst, um solche Vorfälle künftig zu vermeiden, und welche Maßnahmen wurden nach dem Fund des Handys getroffen?
Zu Frage 1: Entgegen anderslautender Berichte ist zunächst festzuhalten, dass ein Handy nicht im Haftraum des Untersuchungsgefangenen gefunden wurde, sondern einem gemeinschaftlich genutzten Freizeitraum.
In diesem – auf der Station befindlichen Freizeitraum befand sich der Untersuchungsgefangene Z. am 31. Mai 2019 mit weiteren Mitgefangenen. Im Zuge einer gegen 19:10 Uhr durchgeführten Kontrolle des Freizeitbereichs mittels eines mobilen Mobilfunkdetektionsgerätes wurden mehrere Ausschläge festgestellt, die auf ein in unmittelbarer Nähe befindliches Handy hindeuteten. Daraufhin wurden zunächst die Gefangenen einer Kontrolle unterzogen, was ergebnislos blieb. Im Zuge der anschließenden Durchsuchung des Freizeitraums wurde unter einem Sitzkissen ein Handy mit Sim-Karte sichergestellt. Nach den Feststellungen der die Kontrolle durchführenden Beamten hatte beim Betreten des Freizeitraumes durch die Bediensteten der Untersuchungsgefangene Z. dort gesessen.
Am 4. Juni 2019 übersandte die Justizvollzugsanstalt Torgau das Handy der Staatsanwaltschaft Leipzig mit der Bitte um Überprüfung. Die Staatsanwaltschaft Leipzig leitete daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 OWiG (Verkehr mit Gefangenen) gegen unbekannt ein und übersandte mit Verfügung vom 12. Juni 2019 das sichergestellte Handy an die Justizvollzugsanstalt Torgau zurück.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 informierte die Justizvollzugsanstalt Torgau den für das gegen den Untersuchungsgefangenen Z. geführte Hauptsacheverfahren
zuständigen Richter am Landgericht Dresden sowie den Strafverteidiger des Untersuchungsgefangenen über das Auffinden des Handys. Am 19. Juni 2019 ersuchte der zuständige Richter den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, das bei der Justizvollzugsanstalt Torgau befindliche Handy sicherzustellen. Am 21. Juni 2019 wurde das Handy durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Torgau an den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung übergeben. Das Landgericht Dresden erließ noch am selben Tag einen Beschluss zur Beschlagnahme des Handys.
Zu Frage 2: Beim Untersuchungsgefangenen Z. wurden nach der Sicherstellung eines Tablets im Jahr 2018 in der Zeit von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt 19 Haftraumkontrollen während der üblichen Dienstzeiten in der Früh- bzw. Spätschicht durchgeführt.
Im Einzelnen wie folgt: 07.11.2018 Kontrolle ohne Befund, 23.11.2018 Kontrolle ohne Befund, 12.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 20.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 08.01.2019 Kontrolle ohne Befund, 15.01.2019 Kontrolle ohne Befund, 05.02.2019 Kontrolle ohne Befund, 13.02.2019 Kontrolle ohne Befund, 04.03.2019 Kontrolle ohne Befund, 11.03.2019 Kontrolle ohne Befund, 08.04.2019 Kontrolle ohne Befund, 10.04.2019 Kontrolle ohne Befund, 01.05.2019 Kontrolle ohne Befund, 09.05.2019 Kontrolle ohne Befund, 21.05.2019 Es wurde ein Pokerkoffer entnommen. 03.06.2019 Kontrolle ohne Befund, 11.06.2019 Kontrolle ohne Befund,17.06.2019 Kontrolle ohne Befund, 28.06.2019 Kontrolle ohne Befund.
Zusätzlich zu den vorgenannten Haftraumkontrollen wurden beim Untersuchungsgefangenen Z. in der Zeit von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt 26 Kontrollen zur Unzeit durchgeführt, die in unregelmäßigen Abständen und nach dem Nachtverschluss erfolgen. Im Einzelnen wie folgt: 17.11.2018 Kontrolle ohne Befund, 21.11.2018 Es wurde ein überzähliger Nagelknipser gefunden, die körperliche Durchsuchung war ohne Befund. 29.11.2018 Kontrolle ohne Befund, 09.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 15.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 22.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 30.12.2018 Kontrolle ohne Befund, 08.01.2019 Kontrolle ohne Befund, 12.01.2019 Kontrolle ohne Befund, 19.01.2019 Kontrolle ohne Befund, 28.01.2019 Kontrolle ohne
Befund, 02.02.2019 Es wurden eine Nadel und eine alte Fernbedienung entnommen. 10.02.2019 Kontrolle ohne Befund, 17.02.2019 Kontrolle ohne Befund, 27.02.2019 Kontrolle ohne Befund, 06.03.2019 Kontrolle ohne Befund, 14.03.2019 Kontrolle ohne Befund, 21.03.2919 Kontrolle ohne Befund, 31.03.2019 Kontrolle ohne Befund, 06.04.2019 Kontrolle ohne Befund, 20.04.2019 Kontrolle ohne Befund, 28.04.2019 Kontrolle ohne Befund,04.05.2019 Kontrolle ohne Befund, 23.05.2019 Kontrolle ohne Befund, 19.06.2019 Kontrolle ohne Befund, 23.06.2019 Kontrolle ohne Befund.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei dem Untersuchungsgefangenen Z. im Zuge der erfolgten Haftraumkontrollen keine Drogen, Handys oder andere Kommunikationsgeräte festgestellt wurden.
Der Untersuchungsgefangene wurde engmaschig kontrolliert. In dem Haftbereich, in dem der Untersuchungsgefangene untergebracht ist, wurden zudem verstärkt Mobilfunkdetektionsgeräte in der Tag- und Nachtdienstzeit eingesetzt. Da der Besitz von Mobilfunkgeräten in einer Justizvollzugsanstalt trotz aller Vorsorgemaßnahmen und regelmäßiger wie gründlicher Kontrollen nie ganz auszuschließen ist, soll auch die geplante Mobilfunkblockung, bei der die Kommunikation mit vorhanden mobilen Endgeräten bereits im Ansatz unterbunden wird, verstärkt vorangetrieben werden.
Gegenwärtig wird im Rahmen eines Pilotprojektes mit jeweils einem fest installierten Mobilfunkblockungssystem ein Hafthaus mit Untersuchungshaft in der JVA Dresden und das Hafthaus mit überwiegend Untersuchungshaftgefangenen in der JVA Leipzig mit Krankenhaus ausgestattet.
zumindest im Plenarsaal. Wir haben das Ende des Plenarjahres erreicht und damit auch das Ende der 6. Legislaturperiode dieses Landtags.
Vor uns liegt die sitzungsfreie Zeit, angefüllt mit Wahlkampf, und deshalb nur ganz wenige Worte zu der 6. Legislaturperiode. Sie war arbeitsreich, und wir haben einmal mehr gesehen, dass Landespolitik trotz und gerade wegen der übergeordneten Einflüsse kraftvoll gestalten und – das ist am wichtigsten für uns alle – solide arbeiten muss.