Bei dieser Diskussion wird übersehen, dass § 13 b des Tierschutzgesetzes diese Zwangsmaßnahmen des Kastrierens, Einsperrens, Registrierens von Hauskatzen nur in den Gebieten ermöglicht, in denen an Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden, die auf die hohe Anzahl der Tiere in diesen Gebieten zurückzuführen sind. Außerdem muss es eine Prognose geben, dass durch eine Verminderung der Anzahl der Tiere in dem Gebiet diese Schmerzen, Leiden und Schäden verringert werden können. Bevor solche Gebiete ausgewiesen werden können, müssen andere Maßnahmen durchgeführt werden, um das Tierleid zu verringern.
Nur, wenn diese nicht ausreichend verlangt werden, sollen Freigängerkatzen kastriert werden. Es müssen also nach dem Tierschutzrecht mehrere Stufen erfüllt sein, um diese Gebiete auszuweisen. Grund für diese komplexe Regelung ist § 1 des Tierschutzgesetzes: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Außerdem verbietet das Tierschutzgesetz das Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen von Organen eines Wirbeltieres grundsätzlich. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Katze muss bei solchen Eingriffen zudem zustimmen. Bei der Abfrage der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Herbst 2021, die zum Teil auch die Tierschutzvereine beteiligt haben, wurden uns keine Gebiete genannt, in denen diese komplexen Voraussetzungen zur Ausweisung dieser Gebiete vorliegen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, um ein Gesetz zu erlassen, ist eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen. Das Gesetz muss erforderlich sein. Bei der dargelegten Datenlage liegen derzeit die Voraussetzungen nicht vor. Damit stehen wir bei Weitem nicht allein. Bei der letzten Beratung des Landesbeirates für Tierschutz Anfang des Jahres 2023 haben wir uns zu Ihrem Gesetzentwurf beraten lassen. Von den Vertreterinnen und Vertretern des Landestierschutzbeirates wurde dieser Gesetzentwurf zum Sächsischen Katzenschutzgesetz abgelehnt. Grund für die Ablehnung war, dass Sachsen mit seinem Förderkonzept erfolgreich ist. Darüber versorgen die Tierschutzvereine die frei lebenden Katzen mit Futter und lassen regelmäßig Kastrationen durchführen.
Dies zeigt auch die Studie von Stadt und Universität Leipzig, nach deren Ergebnis keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden unter den frei lebenden Katzenpopulationen in Leipzig festzustellen waren. Daher sind
keine Katzenschutzgebiete notwendig. Dieses erfolgreiche System über die Förderung der Katzenkastration, die Bestände frei lebender Katzen klein zu halten, muss erhalten bleiben. Die im Gesetzesantrag vorgesehene Kastrationspflicht kann kaum kontrolliert werden. Sie hilft den frei lebenden Katzen nicht. Damit sich unter den Katzen keine Seuchen ausbreiten und um unserer Verantwortung gerecht zu werden, unterstützen wir als Land über die Förderrichtlinie Tierschutz die Tierschutzvereine schon seit Jahren finanziell, damit sie die Kosten der Kastration für frei lebende, herrenlose Katzen abdecken können.
Im Doppelhaushalt 2023/2024 stehen je Haushaltsjahr für Sachkosten 920 000 Euro und für Investitionen weiterhin 400 000 Euro zur Verfügung, um die Tierschutzvereine bei ihrer wertvollen Arbeit zu unterstützen. Die Förderrichtlinie Tierschutz wurde am 12. Juli 2022 im Kabinett neu beschlossen. Jetzt können erstmals auch Personalkosten und Betriebsausgaben von den Tierschutzvereinen beantragt werden. Sie können 30 % der förderfähigen Betriebsausgaben beantragen und maximal eine Summe von 5 800 Euro pro Kalenderjahr ausbezahlt bekommen. Es ist geplant, die Förderrichtlinie Tierschutz im Sommer dieses Jahres noch einmal anzupassen und den Maximalbetrag der Betriebskosten pro Tierschutzverein zu erhöhen.
Die Änderungen der Förderrichtlinie Tierschutz führen zu einer erheblichen Verbesserung für die Tierschutzvereine im Freistaat Sachsen. Sie soll die Vereine in die Lage versetzen, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Betriebskosten sind durch die gestiegenen Energiekosten in diesem Jahr erheblich höher. Die Vereine benötigen daher weiterhin unsere Unterstützung. Deshalb sollen die Maximalbeträge angehoben werden. Die Arbeit der Vereine, der Tierheime, der Hauptamtlichen und besonders der Ehrenamtlichen ist für uns ein fachlicher und menschlicher Gewinn. Diese Menschen sind eine wichtige Stütze für die Gesellschaft. Unser Ziel ist es, die Tierheimlandschaft in Sachsen weiterhin zu erhalten.
Staatsminister Dulig sprach für die Staatsregierung. Wenn es keinen Redebedarf mehr gibt, meine sehr verehrten Damen und Herren, kommen wir nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Aufgerufen ist das Gesetz zum Schutz frei lebender Katzen im Freistaat Sachsen, Sächsisches Katzenschutzgesetz, Drucksache 7/10250, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist dies Grundlage für die Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 7/13207 vor. Ich übergebe zur Einbringung an Frau Kollegin Schaper; bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Prantl: Ich muss Ihnen widersprechen. Die Pflicht bezieht sich nur auf Halterkatzen. All die Fragen, die Sie eingangs aufgeworfen haben, hat Frau Gies hinreichend beantwortet. Das finden Sie im Protokoll. Sie können es dort nachlesen.
Frau Saborowski, Frau Kummer und Frau Lang: Sachsen ist neben Brandenburg inzwischen das einzige Bundesland. Ich beziehe mich auf Ihre drei Reden und bedanke mich für den Austausch. – Doch zu dem, was Sie, Herr Minister Dulig, hier vorgetragen haben, sage ich: Diese Rede würde ich gerne mal den Tierheimen und Tierschützern vorlegen. Also das war wirklich – à la bonne heure – eine Missachtung von dem, was in der Anhörung gelaufen ist. Mit so vielen Scheuklappen herumzulaufen, das muss man erstmal schaffen. – Wie gesagt: Sachsen ist neben Brandenburg das einzige Bundesland, das nicht solche tierschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Katzen erlassen hat.
Einige wenige sächsische Kommunen haben notwendigerweise – unter anderem mangels tierschutzrechtlicher Alternativen – eine entsprechende kommunale Verordnung auf polizeirechtlicher Grundlage erlassen. Diese ordnungsrechtlichen Erlasse sind nicht nur juristisch anfechtbar, sondern verfehlen auch die eigentliche Zielstellung. Hier geht es nicht vornehmlich um die öffentliche Sicherheit und deren Gefährdung durch freilaufende Katzenpopulationen – im Zweifelsfall dürfte das auch schwer nachzuweisen sein –, hier geht es um Tierschutz! Da ist es schon kühn, dass Sie eingangs das Gesetz zitieren und einen auf emotional machen, um dann fortlaufend in Ihrer weiteren Rede dieses Problem völlig zu negieren und wegzuschieben.
Weil wir uns dieser Verantwortung bewusst sind und das Problem als unseren parlamentarischen Auftrag ernst nehmen, haben wir diesen Gesetzentwurf vorgelegt. Wir haben insbesondere all das, was in der Anhörung kam, was unklar war, was fehlformuliert war oder was nochmal geschärft werden sollte, in den Änderungsantrag zur Begriffsbestimmung und zur Anpassung eingebracht.
Es waren sich alle fortfolgend einig, dass es genau so etwas braucht. Jetzt auf den Tierschutzbeauftragten oder die Beauftragte zu warten, das ist wirklich ein klein wenig armselig. Ich muss nochmal sagen: Seit 10 Jahren versuchen
wir im Freistaat Sachsen das Problem zu beheben und einen Beschluss zu fassen, der den Tierschützern und vor allen Dingen den Katzen am Ende des Tages hilft. Das mit noch mehr Bürokratie zu begründen: „Die können ja Anträge stellen“, –
Kollegin Schaper brachte den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE ein. Gibt es seitens der Fraktionen Redebedarf bezugnehmend auf den Änderungsantrag? – Das sehe ich nicht.
Dann stimmen wir über diesen Änderungsantrag ab. Wer dem Änderungsantrag die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei einigen Fürstimmen, einigen Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Gegenstimmen ist der Änderungsantrag abgelehnt worden.
Wir kommen nun zum Gesetzentwurf. Ich schlage vor, dass wir über den Gesetzentwurf paragrafenweise im Block abstimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. – Das sehe ich nicht, es erhebt sich kein Wiederspruch.
Dann stimmen wir jetzt über folgende Bestandteile ab: die Überschrift, § 1 Gesetzeszweck und Gesetzesziel, § 2 Begriffsbestimmungen, § 3 Verordnungsermächtigung, § 4 Kommunaler Mehrbelastungsausgleich und § 5 Inkrafttreten. Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei einigen Fürstimmen, einigen Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Gegenstimmen ist diesen Bestandteilen nicht zugestimmt worden. Wünscht die Fraktion DIE LINKE eine Schlussabstimmung? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Zweite Beratung abgeschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Bevor ich das Wort an Herrn Kollegen Brünler übergebe, frage ich zuerst den Berichterstatter, Herrn Löffler, ob er das Wort wünscht. – Das sehe ich nicht. Dann ergreift zuerst für die Fraktion DIE LINKE Kollege Brünler das Wort. Danach CDU, AfD, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Herr Kollege, bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Regelmäßig beschließen wir als Haushaltsgesetzgeber Gelder, die wir zur Förderung uns wichtiger Zwecke ausgeben wollen. Es mag sein, dass nicht jeder in diesem Haus jedes Förderprogramm wirklich gut oder sinnvoll findet, aber das ändert nichts am Grundsatz, dass wir sie als Parlament mit einer – wie auch immer zustande gekommenen – Mehrheit beschlossen haben. Das ist nicht die stille Haushaltsreserve, sondern wir sollten eigentlich ein Interesse daran haben, dass die von uns beschlossenen Gelder im von uns vorgesehenen Sinne ausgegeben werden und somit Wirkung entfalten können.
Das Problem jedoch ist, dass die Antragsverfahren bisweilen so ausgestaltet sind, dass die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen viel zu oft viel zu lange dauert. Das ist nicht nur ein Ärgernis, sondern führt auch zu Problemen. Im Ernstfall bedroht es vor allem im Sozial- und Kulturbereich die Arbeitsfähigkeit oder sogar die Existenz von Antragssteller(inne)n oder stellt zumindest den Beginn oder die Fortführung von Projekten infrage.
Was soll nun unser Gesetzentwurf ändern? Weder wollen wir Gelder ungeprüft und ohne Bewilligung ausschütten noch wollen wir Förderprogramme überdehnen oder mehr Mittel ausgeben, als eigentlich vorhanden sind. Davor besteht auch keinerlei Gefahr. Das einzige, was unser Gesetz bewirken würde, wäre eine verbindliche Frist, innerhalb derer vollständig vorliegende Förderanträge bearbeitet und bewilligt – oder eben abgelehnt – werden müssen. Das ist nicht zu viel verlangt, sondern sollte eigentlich selbstverständlich sein; denn letztlich kann man dafür keine Ausrede finden. Wenn eine Behörde trotz Vorliegen aller relevanten Entscheidungsfaktoren innerhalb von zehn Wochen – das ist die von uns maximal vorgesehene Frist – nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen, dann ist das zugrundeliegende Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren hochgradig dysfunktional. Es reicht eben nicht, wenn wir Bürokratie beklagen, sondern wir müssen auch etwas dagegen tun – und das tun wir in diesem Falle.
Es geht im Gegensatz zu dem, was uns im Ausschuss vorgeworfen wurde, nicht darum, dass jeder, der eine formlose E-Mail an den Freistaat schickt und Geld aus einem Programm möchte, das auch zwangsweise bekommt – nein. Das steht im Gesetzentwurf gar nicht drin und wer das behauptet, hat ihn schlicht nicht gelesen. Das Einzige, was im Gesetz steht, ist, dass wer einen vollständigen Antrag inklusive aller notwendigen Unterlagen abgegeben hat, einen Anspruch darauf hat, innerhalb von sechs, im Ausnahmefall innerhalb von zehn Wochen von der verantwortlichen Behörde einen Bescheid und so ein Stück weit Planungssicherheit zu bekommen.
Sie setzt nicht etwa das Prüfverfahren aus, wie uns schon vorgehalten wurde – nein, sie ist lediglich die Konsequenz, wenn der Bescheid nach zehn Wochen immer noch nicht ergangen ist. Es ist die Konsequenz, wenn das Verwaltungsverfahren so komplex ist, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgearbeitet werden kann. Durch die angestrebte Gesetzesänderung ist jedoch zu erwarten, dass die beteiligten Stellen – namentlich die Bewilligungsbehörden und die Sächsische Aufbaubank – ihre Verfahrens- und Bewilligungspraxis im Sinne einer Einhaltung der Fristen anpassen werden.
Auf der einen Seite wurde gesagt, dass es diese Frist nicht bräuchte; denn im Regelfall ginge es bereits jetzt schneller. Dazu kann ich nur sagen: Dann ist es ja gut und dann können wir das auch schriftlich fixieren. Gleichzeitig haben Sie aber auch davor gewarnt, dass wir dadurch ungeprüft Geld in Größenordnungen ausgeben würden. Das passt aber mit dem ersten Vorwurf nicht zusammen; denn diese Gefahr bestünde ja nur, wenn Bewilligungsverfahren regelmäßig nicht in einer vertretbaren Frist bewilligt werden würden.
Aber auch dieser Vorwurf ist falsch, denn auch hier würden Gelder nicht außerplanmäßig ausgegeben werden. Das ist Unfug und steht auch nicht so im Gesetz. Es würde das Gleiche passieren wie bisher, wenn ein Fördertopf alle ist. Dann gäbe es einen Verschluss. Wenn die Fördermittel verteilt sind, gibt es keine mehr. Das Programm wird geschlossen. Das musste in der Anhörung schlussendlich auch der
Hinzu kommt: Durch die betragsmäßige Beschränkung der Vorschrift auf eine Antragssumme von maximal 150 000 Euro sind größere Fördermaßnahmen von dem beschleunigten Verfahren in der Bewilligungsfiktion nach unserem Gesetzentwurf sogar ausgenommen, um das Risiko ungeplanter Mehrausgaben von vornherein auszuschließen.
Unser Ziel ist es lediglich, Verfahren zu beschleunigen. Dies, nicht mehr und nicht weniger, steht in unserem Gesetzentwurf. Alle Ihre Einreden sind im Ausschuss sachlich widerlegt worden. Von daher ist zu sagen: Wenn Sie es mit dem Bürokratieabbau ernst meinen und Planungssicherheit herstellen wollen, dann stimmen Sie heute unserem Gesetzentwurf zu.