Ich gebe Herrn Minister Dr. Püchel zur Einbringung des Gesetzentwurfes das Wort. - Meine Damen und Herren, ich bin etwas irritiert über den Lärmpegel. Ich bitte Sie, dem Minister zuzuhören.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ein Satz zu dem, was eben gesagt wurde. Es bedurfte keiner Aufforderung. Bereits heute morgen, nachdem bekannt wurde, dass ein bayerischer Polizist getötet wurde, habe ich per Erlass angeordnet, dass Trauerflor angebracht wird. Diese Aufforderung war nicht nötig.
Ich bringe nunmehr den Gesetzentwurf zur Änderung des Lotteriegesetzes und des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten in den Landtag ein. Im Ältestenrat ist keine Debatte vereinbart worden. Die Änderungen sind auch nicht so gravierend, dass sie ausführlich diskutiert werden müssten. Wenn Sie einverstanden sind, gebe ich meine Einbringungsrede zu Protokoll und bitte Sie, diesen Gesetzentwurf sowohl im Finanzausschuss als auch im Innenausschuss zu behandeln. Die Federführung sollte der Innenausschuss übernehmen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen das Lotteriegesetz sowie das Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt novelliert werden.
Zunächst soll in beiden Gesetzen die grundlegende Erlaubnisvoraussetzung des „Vorliegens eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses“ im Hinblick auf die lotterierechtliche Rechtsprechung präzisiert werden.
Das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses ist eine der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung von Lotterien oder Ausspielungen bzw. der Veranstaltung von Lotto und Sportwetten.
Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass bei der Beurteilung dieser Erlaubnisvoraussetzung der Zweck einer beantragten Lotterie und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrages für gemeinnützige Zwecke außer Betracht bleiben. Hinreichendes öffentliches Bedürfnis und Zweckertragsverwendung sind eigenständige Erlaubniskriterien, die unabhängig voneinander vorliegen müssen.
Des Weiteren sollen im Lotteriegesetz Regelungen eingeführt werden, die erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen für Lotterien oder Ausspielungen im kommunalen Bereich ermöglichen. Veranstaltungen, die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, sollen künftig eine größere Erlaubnisbreite erfahren, indem hier - anders als bei den überregionalen Lotterien oder Ausspielungen - auf das Kriterium des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses verzichtet wird.
Die Grundlinie des Gesetzentwurfes ist also die, dass einerseits bei den großen überregionalen Lotterien mit ihren sehr ernst zu nehmenden glücksspieltypischen Gefahren eine ganz klare, präzise Linie in dem Sinne gefahren wird, dass nur so viele Veranstaltungen genehmigt werden, wie zur Kanalisierung des vorhandenen Spieltriebes in der Bevölkerung unbedingt erforderlich ist.
Das ist auch zwingend erforderlich. Denn immer mehr Organisationen und Geschäftemacher drängen voran und wollen versuchen, den Spieltrieb ihrer Mitmenschen in bare Münze umzusetzen. Diese Versuche müssen wir abwehren, damit die Zahl spielsüchtiger Menschen in Deutschland nicht steigt.
Andererseits wollen wir für die viel ungefährlicheren Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen mit kleinem Spielkapital auf örtlicher Ebene vereinfachte Voraussetzungen schaffen. Die örtliche Vereinstombola des Kaninchenzüchtervereins ist eben vom Gefahrenpotenzial her etwas anderes als eine große landes- oder bundesweit veranstaltete Lotterie mit hohen Gewinnmöglichkeiten, bei der die Menschen Gefahr laufen, sich zu Einsätzen hinreißen zu lassen, die sie wirtschaftlich nicht verkraften.
Die Landesregierung zeigt außerdem, dass es ihr ernst damit ist, der kommunalen Ebene mehr Verantwortung zu übertragen. Künftig sollen die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden ab 10 000 Einwohnern zuständige Erlaubnisbehörde für alle Lotterieveranstaltungen ihres Gebietes sein und nicht mehr nur - wie bisher - für Ausspielungen in geschlossenen Räumen, die so genannten Tombolen.
Schließlich soll im Lotto-Toto-Gesetz eine Absenkung des Konzessionsabgabesatzes für Sportwetten mit festen Gewinnquoten auf bis zu 15 % der Wetteinsätze ermöglicht werden. Das ist erforderlich, damit nach Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes des Bundes auch weiterhin in Sachsen-Anhalt Oddset gespielt werden kann. Damit vermeiden wir eine erhebliche Abwanderung ins Ausland oder zu illegalen Buchmachern.
Erhebt sich Widerspruch gegen die Übernahme in das Protokoll? - Das sehe ich nicht. Damit ist die Einbringungsrede des Herrn Ministers zu Protokoll gegeben. Es ist, wie der Minister sagte, keine Debatte vereinbart worden. Ich sehe auch keine Wortmeldungen.
Wir kommen somit gleich zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/3653. Es erübrigt sich, ein Abstimmungsverfahren zur Ausschussüberweisung als solcher durchzuführen. Das Quorum dürfte erreicht werden. Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf in den Innenausschuss federführend und zur Mitberatung in den Finanz
ausschuss zu überweisen. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Eine Reihe von Gegenstimmen. Enthaltungen? - Eine Enthaltung. Damit wurde dem Überweisungsantrag gefolgt. Wir haben den Tagesordnungspunkt 7 abgeschlossen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Da wir soeben ein hervorragendes Verfahren gefunden haben, das von einer großen Mehrheit des Landtages getragen wurde, möchte ich den gleichen Vorschlag noch einmal unterbreiten.
Der vor Ihnen liegende Gesetzentwurf der Landesregierung ändert das Spielbankgesetz in zwei Punkten. Zunächst soll im Interesse der Spielbankaufsicht gesetzlich geregelt werden, dass künftig Konzessionsinhaber zum Betrieb von Spielbanken nur ein landesunmittelbares Unternehmen sein kann.
Bis zum 1. Januar 1999 war das Land Sachsen-Anhalt am Spielbankunternehmen lediglich mittelbar beteiligt. Seitdem nimmt es unmittelbar die Funktion des Gesellschafters wahr. Davor war das Interesse des damaligen Gesellschafters naturgemäß in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet. Spielbanken werden jedoch allein aus ordnungsrechtlichen Gründen zugelassen. Mit ihrer Zulassung sollen gerade nicht lediglich wirtschaftliche Ziele verfolgt werden.
Mit der zweiten vorgesehenen Änderung wollen wir die Regelung über die Höhe der Spielbankabgabe den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Spielbanken in Sachsen-Anhalt anpassen. Der Spielbankabgabesatz soll auch in Sachsen-Anhalt grundsätzlich bei dem weithin üblichen Abgabesatz von 80 % der Bruttospielerträge liegen.
Derzeit wird für die Spielbanken Magdeburg und Halle noch ein ermäßigter Abgabesatz von 50 % auf die Bruttospielerträge des Automatenspiels erhoben. Diese Regelung läuft mit dem 31. Dezember 2000 aus. Wobei festzustellen ist, dass es von vornherein ordnungsrechtlich problematisch war, ausgerechnet das im Hinblick auf die Entstehung von Spielsucht so gefährliche Automatenspiel in den Spielbanken derart zu subventionieren.
In der Vergangenheit wurde ferner während des Eröffnungsjahres und der ersten drei Betriebsjahre einer Spielbank auf die Bruttospielerträge aller anderen veranstalteten Spiele nur ein Abgabesatz von 65 % erhoben. Inzwischen besteht auch kein Bedarf mehr, diese Ermäßigung weiter beizubehalten. Die Spielbanken Magdeburg und Halle werden seit 1993 bzw. 1995 betrieben. Die Zeiträume, für die eine Ermäßigung der
Insgesamt hat das Spielbankunternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht die Anlaufphase überwunden und ist inzwischen in eine Konsolidierungsphase eingetreten. Daher muss nun der Fiskus in verstärktem Maße zu seinem Recht kommen.
Um gleichwohl betriebswirtschaftlichen Belangen des Unternehmens Rechnung tragen zu können, soll künftig der Abgabesatz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen flexibel auf bis zu 70 v. H. abgesenkt werden können. Diese eingeräumte Spanne ermöglicht es, auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens reagieren zu können. Vor allem soll so das etwaige Erwirtschaften von Jahresfehlbeträgen, die das Land als Gesellschafter ansonsten ausgleichen müsste, vermieden werden.
Lassen Sie mich abschließend noch eines betonen, um etwaigen Fragen von Abgeordneten aus Halle und Magdeburg zuvorzukommen: Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Anteils an der Spielbankabgabe, den die beiden Städte erhalten. Dieser Anteil beträgt 10 % vom Bruttospielertrag. Und dabei soll es auch bleiben.
Ich bitte um Überweisung in den Innen- und Finanzausschuss und hoffe, dass das Gesetz rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden kann.
Sie beantragen die Überweisung in die gleichen Ausschüsse, also in den Innenausschuss federführend und in den Finanzausschuss zur Mitberatung. Wer folgt diesem Vorschlag? - Gegenstimmen? - Einige wenige Gegenstimmen. Enthaltungen? - Ich sehe keine Enthaltungen. Damit wurde dem Überweisungsantrag gefolgt. Wir haben den Tagesordnungspunkt 8 erledigt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen von der Landesregierung vorgelegte Entwurf zur Änderung des Schiedsstellengesetzes hat das Ziel, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern.
Im täglichen Miteinander des beruflichen und privaten Alltags kann es schnell einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Dabei fällt es den Beteiligten oftmals schwer, ihre Auseinandersetzung miteinander oder untereinander beizulegen. Es bedarf dann einer unabhän