Der grammatischen Auslegung folgt die systematische Auslegung, welche von der Stellung des Merkmals in der Vorschrift, der Stellung der Vorschrift im Gesetz und der Stellung des Gesetzes in der gesamten Rechtsordnung ausgeht. Allein die systematische Stellung der vorgenannten Bestimmungen verbietet es, § 153 in § 153 a StPO auszulegen. In einem Falle wird ohne Repression eingestellt, während im anderen Fall nach der Zustimmung des Betroffenen gesetzliche Anordnungen getroffen werden können. Zur Lösung des Problems ist die systematische Auslegung nicht geeignet.
Des Weiteren kann die historische Auslegung betrieben werden. Diese zieht die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm heran. Dabei kann sie sowohl frühere ähnliche Gesetze und deren Änderungen berücksichtigen als auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst. Hierbei kann sowohl die auf konkrete Situation zur Zeit der Entstehung als auch mit der nötigen Vorsicht auf eventuelle Äußerungen des Gesetzgebers während des Gesetzgebungsverfahrens abgestellt werden. Hilfreich sind vor allem Materialien, Motive, Protokolle, Verhandlungen oder Begründungen. Aus dem Dokumententext ist die Auffassung des Landtagspräsidenten aber nicht zu stützen.
Schließlich ist in der teleologischen Auslegung objektiv teleologisch der Zweck der Rechtsnorm heranzuziehen. Dabei geht es vornehmlich um das Ziel, das mit der Norm subjektiv nach den damaligen Vorstellungen des Gesetzgebers oder objektiv nach der heutigen, zum Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Gesetz zu verbindenden Vorstellung verwirklicht werden sollte. Dazu gehören in einem weiteren Rahmen auch Rechtssicherheit, Gleichbehandlung, Ausgewogenheit oder Sachgemäßheit einer Regelung. Die Ausrichtung an übergeordneten rechtsethischen Prinzipien erfährt dabei eine gewisse Störung durch die Tatsache, dass einige von ihnen in die Verfassung aufgenommen wurden.
Entschuldigung, Frau Abgeordnete. - Meine Damen und Herren, ich muss Sie wirklich um mehr Ruhe bitten. Erstens haben wir Lehrerinnen und Lehrer als Gäste unter uns.
(Heiterkeit bei der SPD, bei der CDU und bei der PDS - Zustimmung von Frau Fischer, Merseburg, CDU, und von Frau Mewald, CDU)
Meine Damen und Herren! Zweitens werden Sie selten die Gelegenheit haben, so ausführlich das Vergessen eines Buchstabens kommentiert zu bekommen.
Herr Präsident, erstens danke ich Ihnen. Zweitens möchte ich nochmals betonen, in unserem Schreiben an den Landtagspräsidenten hatten wir auf eine kurze Möglichkeit der Berichtigung hingewiesen. Der Präsident war der Meinung, dass er das nicht möchte und er könnte es in einem Auslegungsverfahren machen. Das ist nun einmal nicht möglich. Das zeigt mir aber, dass einfach der Tatbestand nicht begriffen wurde.
Deswegen sage ich auch an die Damen und Herren der PDS-Fraktion gerichtet: Sie lachen, aber Sie wissen nicht, worum es hierbei geht. Das ist der eigentliche Punkt.
- Ich bin froh, dass Sie über sich selbst lachen können; denn wenn Sie über sich selbst lachen können, dann haben Sie eingesehen, dass es stimmt, dass Sie irgendetwas nicht begriffen haben.
(Herr Rahmig, SPD: Mir wird es jetzt immer deut- licher! - Heiterkeit bei der SPD - Weitere Zurufe von der SPD)
Nach dem Sinn und Zweck der teleologischen Auslegung bleibt § 153 die benannte Norm. Hiernach ist § 153 StPO nicht durch § 153 a StPO zu ersetzen.
Die Bemühung der Methodenlehre zur Lösung des Problems ist geradezu abenteuerlich und wurde in ähnlich gelagerten Fällen als methodischer Unsinn eingeordnet.
Daher, meine sehr verehrten Damen und Herren, hoffe ich, dass Sie das im Zuge meiner Ausführungen vielleicht doch begriffen haben. Ich appelliere an Sie, den fehlerhaften Beschluss der 50. Sitzung zu berichtigen.
Ich sage an die Adresse von Frau Kollegin Schmidt - sie hat sich herrlich amüsiert - und auch an die Adresse von Frau Ministerin Dr. Kuppe noch ein Wort: Sie haben mit beschlossen - das muss ich so sagen -, was Sie nicht gelesen haben, und Sie haben gelesen, was Sie nicht mit beschlossen haben, oder Sie haben beides nicht verstanden. Ich weiß es nicht genau. Sie haben auf alle Fälle Ihre Hand dazu erhoben. Frau Schmidt, lesen Sie
hierzu einfach in Ihren Redebeiträgen nach, was Sie vorgetragen haben. Lesen Sie ferner nach, welchen Beschluss Sie dann auch mitgetragen haben. Offenkundig - das muss man einfach so sagen - hatten Sie bereits bei der Beschlussfassung vergessen, was Sie wenige Minuten vorher vorgetragen hatten.
Das Verharren auf dem fehlerhaften Beschluss dürfte jedenfalls geeignet sein, die Judikative herauszufordern. - Danke sehr.
Ich will den interessierten Zuhörer nur noch einmal darauf hinweisen: Es handelt sich nicht um einen schwerwiegenden Verfassungsbruch, über den diskutiert wird, sondern um einen vergessenen Buchstaben a.
Deswegen ist diese Geschichte doch relativ leicht zu handhaben, denke ich. Wir haben diese Diskussion bereits ansatzweise in der Vorbesprechung des Ältestenrates geführt. Dort ist uns gesagt worden, dass diejenigen, die den Antrag eingebracht und beschlossen haben, auch bemerkt haben, dass sie den Buchstaben a hinter der Zahl 153 vergessen haben. Dies ist der Landesregierung mitgeteilt worden.
Es handelt sich hierbei auch mitnichten um so etwas wie einen neuen Gesetzentwurf, sondern um eine Berichterstattung zu diesem Sachverhalt. Diejenigen, die es beschlossen haben, haben den Fehler bemerkt. Diejenigen, die berichten sollen, wissen, worum es wirklich geht. Deswegen sind wir der Meinung, dass dieser Antrag nicht nötig ist, schon gar nicht eine Vorlesung in dieser Art und Weise.
Ich will noch eines dazu sagen. Wissen Sie, Frau Wiechmann, wir können nicht verhindern, dass Sie uns mit solchen Anträgen und mit namentlichen Abstimmungen aufhalten, aber Sie werden es nicht mehr ewig tun können. Das ist das Licht am Ende des Tunnels.
Wenn Frau Wiechmann als Fraktionsvorsitzende darum bittet, dazu etwas sagen zu dürfen, muss ich ihr dieses Recht gewähren.
Danke sehr, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Gallert, das, was Sie eben hier vorgetragen haben, ist rechtlicher Unsinn. So einfach kann man das benennen; ich finde gar kein anderes Wort dafür.
Hierbei geht es gar nicht um den Buchstaben a, sondern es geht erstens um eine Rechtsnorm und zweitens um einen Beschluss dieses Landtages. Jetzt muss ich Sie alle einmal fragen: Wie ernsthaft gehen Sie mit Dokumenten um, verdammt noch mal?
Es leuchtet mir ein, dass die Landesregierung weiß, worüber sie berichten soll, weil sie tatsächlich merkt, es ist rechtlicher Unsinn beschlossen worden, während sie weiß, dass es um den § 153 a StPO geht. Aber es geht um ein Dokument, das seine Richtigkeit haben muss. Jetzt ist wirklich die Frage an Sie zu richten: Wie gehen Sie mit solchen Dingen um?
Darüber, wie lange wir das hier noch tun können, entscheiden zum Glück nicht Sie, Herr Gallert, sondern der Wähler in Sachsen-Anhalt im Jahr 2002. - Danke.
Meine Damen und Herren, dies sehen wir alle so. Deswegen entscheiden wir jetzt über den Antrag in der Drs. 3/4384, der - wie mir versichert wurde - Ihnen in der korrekten Form vorliegt. Ich bitte diejenigen, die diesem Antrag in der vorliegenden Fassung zustimmen, um ihr Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? Damit ist die Drucksache in der vorliegenden Fassung mit Mehrheit abgelehnt worden und der Tagesordnungspunkt 23 abgeschlossen.