Lassen Sie mich noch drei Aspekte anführen, die ich als wichtig empfinde. Erstens geht es um die Regelung für die Gewinnausschüttung an die Gewährträger. Auf den Gedanken, dass wir das mit dem FAG in Zusammenhang bringen können, sind wir noch nicht gekommen. Das lässt aber einen Spielraum für Überlegungen offen.
- Herr Scharf, ich kann nur sagen, es hat mich in Ihrer Rede völlig überrascht, dass Sie uns das Argument mit in die Waagschale legen.
(Herr Scharf, CDU: Reden wir mal im Herbst dar- über! - Frau Fischer, Merseburg, CDU: Vielleicht der Finanzminister!)
Zweitens werden die Beteiligungsrechte der Verwaltungsräte bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmitglieder geregelt. Jetzt ist Herr Professor Böhmer leider nicht im Raum; wir beide kennen einen Fall, und es gibt weitere Fälle, in denen Ruhestandsgehälter von Sparkassenvorständen höher sind als das Gehalt eines aktiven Ministers in SachsenAnhalt. Damit habe ich Probleme und bezweifle, dass das gerechtfertigt ist. Dies ist im Übrigen unabhängig von der tatsächlichen Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Sparkassen. An dieser Stelle sollte man den Wirtschaftlichkeitsfaktor, der bei Einrichtungen solcher Art notwendig ist, berücksichtigen. In dieser Hinsicht besteht dringender Regelungsbedarf, finde ich.
Drittens. Das Prüfungsmonopol der Prüfstellen des Sparkassen- und Giroverbandes aufzubrechen und bestimmte außenstehende Einrichtungen begrenzt mitwirken zu lassen, ist ein Schritt, den wir machen sollten.
Meine Damen und Herren! Die jetzt vorliegende Novelle kann die zu erwartende Neuausrichtung der Sparkassenstruktur im Zuge der Verwaltungs- und Funktionalreform noch nicht berücksichtigen. Wir werden das Sparkassengesetz also in absehbarer Zeit, nämlich dann, wenn sich die neuen Kreisgrenzen in SachsenAnhalt herausgebildet haben, sicherlich noch einmal - auch im Zusammenhang mit anderen Dingen - novellieren müssen.
Das ist aber kein Grund, mit den jetzt zur Beratung vorliegenden Änderungen zu warten; denn sie stellen eine notwendige Anpassung an bereits eingetretene Veränderungen dar. Ich schlage deshalb die zügige Beratung über den Gesetzentwurf im Finanzausschuss vor. Danke.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Sparkassen sind ein wichtiges Instrument zur finanziellen Förderung des Mittelstandes und des Handwerks in Sachsen-Anhalt. Obwohl auch wir als Fraktion der Deutschen Volksunion die tief greifenden Struktur- und Marktveränderungen für die Sparkassen, welche sich durch die Novellierung der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung seitens der Europäischen Kommission sowie durch die Neufassung des Baseler Akkords ergeben, nicht verkennen, sind wir trotzdem der Meinung, dass der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung diesen Strukturveränderungen nur unzureichend Rechnung trägt.
Ich komme zu den einzelnen geplanten Änderungen. In der bisherigen Fassung des Sparkassengesetzes war die Möglichkeit der Bildung von Personalausschüssen zur Aushandlung von Anstellungsverträgen vorgesehen. Diese Regelung soll nunmehr modifiziert werden. Als DVU-Fraktion sind wir der Meinung, dass analog der Regelung bei Kapitalgesellschaften, nach der der Aufsichtsrat den Vorstand bestimmt und dessen Verträge ausarbeitet, im Falle der öffentlich-rechtlichen Sparkassen diese Aufgabe der Verwaltungsrat, und zwar als ganzer wahrzunehmen hat und nicht irgendwelche Personalausschüsse. Daher lehnen wir die Neuregelung ebenso ab wie den bisherigen § 8 Abs. 5.
Die geplanten Änderungen zu § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes werden von unserer Fraktion ausdrücklich begrüßt. Ebenso begrüßen wir die geplante Änderung zu § 20 Abs. 1 des Sparkassengesetzes, wonach der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband in Zukunft mit Zustimmung des Finanzministeriums verbindliche Empfehlungen über den Inhalt von Anstellungsverträgen, also Musterdienstverträge, erlassen muss und, sollte er dies nicht tun, das Finanzministerium entsprechende Empfehlungen per Verordnung erlassen kann. Das Gleiche gilt für die strikte Verpflichtung, Einstellungsverträge, welche von den Empfehlungen abweichen, dem Ministerium unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Regelung zu § 26 Abs. 2 lehnen wir als DVU-Fraktion ab. Als konsequente Verfechter einer marktwirtschaftlichen Liberalisierung auch im Bereich der freien Berufe ist es für unsere Fraktion nicht einsehbar, dass, wie bereits im bisherigen Sparkassengesetz sogar noch strikter geregelt, die Prüfungsstelle des Ostdeutschen
Sparkassen- und Giroverbandes ein nunmehr leicht gemildertes, bis jetzt striktes Prüfungsmonopol haben soll.
Wir sind als DVU-Fraktion der Meinung, dass jede Sparkasse im Land Sachsen-Anhalt das Recht und die Möglichkeit haben soll, sich ihre Prüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft selbst zu wählen, natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um einen vereidigten Wirtschaftsprüfer im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes handelt. Die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes würde damit überflüssig.
Meine Damen und Herren! Ich komme zum Schluss zu der gravierendsten Änderung; ich meine die Änderung zu § 27 Abs. 1 und 2 des Sparkassengesetzes.
Zum einen sollte nach unserer Meinung der bisherige § 27 Abs. 1 mit seiner Trennung zwischen Sicherheitsrücklage und freier Rücklage beibehalten werden.
Zum anderen ist die geplante Neuregelung, welche als Maßstab für die Ausschüttung an die Gewährträger statt der Höhe der Bilanzsumme nunmehr die willkürliche Größe der nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva der Sparkassen heranzieht, ein - das sage ich mit Fug und Recht - ausgemachter Etikettenschwindel. Ist die Bilanzsumme eine buchhalterische bilanzrechtlich sichere Größe, eröffnet die Heranziehung der fiktiven Größe der nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva der Sparkassen einer willkürlichen und damit - anders als in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung dargestellt - überhöhten Ausschüttung Tür und Tor.
Ziel der Landesregierung ist es doch nur - das sage ich als Vertreter der Fraktion der DVU ganz offen -, den Haushalt dadurch zu entlasten, dass man die Kommunalzuweisungen, welche ohnehin von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr sinken, dadurch kompliziert, dass sich die Kommunen als Gewährträger bei ihren Sparkassen bedienen können.
Meine Damen und Herren! Dies kann jedoch, wenn es Schule machen sollte, zum finanziellen Zusammenbruch dieser Anstalten des öffentlichen Rechts führen. Damit kann niemand einverstanden sein.
Als Fraktion der Deutschen Volksunion lehnen wir daher den vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung trotz Zustimmung in Teilbereichen im Ganzen ab. Einer Ausschussüberweisung würden wir uns allerdings nicht entgegenstellen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Kollege Büchner, ich bitte Sie, künftig aus ästhetischen und aus Sicherheitsgründen das Rednerpult nicht mehr als Stockablage zu benutzen. Sie könnten ihn an die Seite stellen.
Vielleicht ist es mir entgangen, Frau Präsidentin, aber ich glaube, es ist kein Antrag auf Ausschussüberweisung gestellt worden.
Namens meiner Fraktion beantrage ich, den Ausschuss für Finanzen federführend mit diesem Gesetzentwurf zu befassen, aber diesen Gesetzentwurf zur Mitberatung in den Innenausschuss zu überweisen, da dieser die Interessen der kommunalen Gewährträger in dieser Angelegenheit zu vertreten hat.
Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/4648. Es wurde beantragt, diesen Gesetzentwurf in den Finanzausschuss und in den Innenausschuss zu überweisen. Die Federführung soll beim Finanzausschuss liegen. Würde die SPD-Fraktion diesen Antrag mittragen?
Da sich kein Widerspruch erhebt, kann ich darüber insgesamt abstimmen lassen. Wer der Überweisung des Gesetzentwurfes in die genannten Ausschüsse bei Federführung durch den Finanzausschuss zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Einige Gegenstimmen. Enthaltungen? Keine Enthaltungen. Damit ist der Gesetzentwurf in die Ausschüsse überwiesen worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 7 absolviert.
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Der Gesetzentwurf wird eingebracht durch Herrn Minister Dr. Heyer in Vertretung der Ministerin für Wirtschaft und Technologie Frau Budde. Bitte schön, Herr Minister Heyer.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Landesregierung, und zwar zu einem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen.
Wenn Sie, Frau Präsidentin, und Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, damit einverstanden sind, würde ich
Ich wäre dankbar, wenn das Hohe Haus den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten überweisen würde. - Vielen Dank.
Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wurde am 7. März 2001 durch Sachsen und am 29. März 2001 durch Sachsen-Anhalt unterzeichnet.
Der Staatsvertrag stellt die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk auf eine dauerhafte Grundlage. Der Abschluss dieses Staatsvertrags wird von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausdrücklich gewünscht und unterstützt.