Der Staatsvertrag stellt die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk auf eine dauerhafte Grundlage. Der Abschluss dieses Staatsvertrags wird von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausdrücklich gewünscht und unterstützt.
Aufgrund einer von der Architektenkammer SachsenAnhalt im Jahr 1995 erlassenen Anschlusssatzung sind die Kammerpflichtmitglieder bereits Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Damit hatten die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt bereits eine Grundsatzentscheidung über eine berufsständische Versorgung getroffen. Insoweit greift der Staatsvertrag die bereits in der Anschlusssatzung getroffenen Regelungen auf und führt sie fort. Er wird damit zur dauerhaften Rechtsgrundlage der Architektenversorgung.
Darüber hinaus trifft der Staatsvertrag Regelungen zur gemeinsamen Ausübung der Versicherungs- und Rechtsaufsicht mit dem Freistaat Sachsen. Er ermöglicht der Kammer, die Aufgaben eines Versorgungswerkes mit einer schlanken Organisation zu erfüllen.
Der Staatsvertrag bedarf zu seinem In-Kraft-Treten der Zustimmung des Landtags von Sachsen-Anhalt. Ich bitte um Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten.
Danke, Herr Minister. - Gibt es Widerspruch? - Kein Widerspruch. Dann dürfen Sie die Rede zu Protokoll geben.
Meine Damen und Herren! Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht trotzdem jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/4649. Es ist vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf in den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Vorschlag zu? - Gegenstimmen? Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Die Überweisung erfolgte einstimmig. Wir haben in rasantem Tempo den Tagesordnungspunkt 8 absolviert.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Das Bestreben der Menschen, ihre Toten zu ehren, ist so alt wie die Menschheit selbst. Schon in frühester Zeit wurde es als Pflicht empfunden, den Toten eine würdige Bestattung zu geben, die durch Pietät, Weltanschauung und Religion bestimmt wurde.
Deswegen ist der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung kein einfaches Fachgesetz. Er berührt Grundfragen, die in jüngster Zeit auch in anderem Zusammenhang gestellt worden sind, zum Beispiel in der gesellschaftlichen Debatte um Bioethik, um die Möglichkeiten und die Grenzen der Medizin, um Sterbebegleitung. Im Bereich der Intensivmedizin beispielsweise verführte die apparativ-technische Entwicklung zeitweise zu einer Vorstellung des grenzenlos Machbaren.
Der Präsident des 5. Weltkongresses für Intensivmedizin in Kyoto, Asamo Aochi, hat kürzlich zwei Kardinalkriterien für einen guten Ausgang einer Intensivtherapie formuliert, und zwar zum einen die Rückkehr in ein Leben in Gemeinschaft und Beruf und zum anderen ein friedvolles Sterben. Er hat damit qualitative Kriterien für die Beurteilung des Behandlungserfolges in der Intensivmedizin beschrieben, aber gleichzeitig der Lebensqualität auch eine Sterbequalität gleichrangig an die Seite gesetzt.
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt die in Deutschland und im mitteleuropäischen Kulturkreis entwickelten Grundsätze. Wenn es um die Frage geht, wie mit einer Leiche umgegangen werden soll, ob eine Leichenöffnung stattfinden darf, wie die Bestattung zu erfolgen hat, ob einer Erd- oder einer Feuerbestattung der Vorzug gegeben wird, ob nach christlichen, muslimischen oder anderen Riten oder auch nicht nach den Riten einer Religion verfahren werden soll - es sind immer der Wille und die Würde der verstorbenen Person maßgebend.
Der individuellen Freiheit und dem posthumen Persönlichkeitsschutz soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besondere Bedeutung zugemessen werden.
Der Gesetzentwurf fasst DDR-Vorschriften, die aufgrund des Rechtsbereinigungsgesetzes aus dem Jahr 1996 in Sachsen-Anhalt als Landesrecht fortgelten, zusammen. Das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen ist bislang in mehreren Verordnungen, Anordnungen und Durchführungsbestimmungen geregelt. Diese Vorschriften sind teilweise nicht mehr mit dem Grundgesetz oder der Verfassung unseres Landes vereinbar und somit zum Teil als ungültig anzusehen, und zwar nicht nur wegen veränderter Verwaltungsstrukturen, sondern weil auch der posthume Persönlichkeitsschutz beispielsweise nicht durchgängig gewährleistet wird.
Im Interesse der Rechtssicherheit, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, der Ärztinnen und Ärzte, der Behörden und der Gemeinden und Kirchen als Friedhofsträger ist es geboten, durch eine umfassende Neuregelung rechtliche Klarheit zu schaffen. Diesem Ziel dient der Gesetzentwurf.
Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs und der Übersichtlichkeit wegen wurden das Leichenwesen, das Bestattungs- sowie das Friedhofswesen in einem einzigen Gesetz geregelt. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Regelung des Wesentlichen und trägt damit zu einer allgemeinen Deregulierung bei. Deshalb sind nur Tatbestände aufgenommen worden, bei denen gesundheitliche Erwägungen und ethische sowie juristische Aspekte eine einheitliche Verfahrensweise erforderlich machen. Detailregelungen sollen einer Verordnung vorbehalten bleiben.
Im Einzelnen geht es um folgende wesentliche Inhalte und Neuerungen, die auch auf Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und der Ärztekammer zurückgehen:
Die Voraussetzungen für die Leichenöffnung werden gegenüber den bislang geltenden Vorschriften enger gefasst. Grundsätzlich ist es von dem Willen des Verstorbenen abhängig, ob eine Obduktion oder Sektion zulässig sein soll. Hat der Verstorbene sich zu Lebzeiten nicht dazu geäußert, ist die Zustimmung der nächsten Angehörigen einzuholen. Dabei wird angenommen, dass am ehesten die Hinterbliebenen die mutmaßlichen Wünsche der verstorbenen Person kennen und diesen dann auch entsprechen. Damit wird dem postmortalen Persönlichkeitsschutz, der im Grundgesetz und in unserer Landesverfassung verankert ist, in gebührendem Maße Rechnung getragen.
Auch die Ärzteschaft, die zu diesem Gesetzentwurf gehört wurde, hat sich überwiegend positiv zu diesem Regelungsbereich geäußert, wenngleich auch einige Stimmen laut wurden, die eine Qualitätseinbuße im Bereich der medizinischen Forschung und der pathologischen Sammlungen befürchten. Im parlamentarischen Verfahren ist noch einmal ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, insbesondere deshalb, weil es bei uns kein isoliertes Gesetz zu Sektionen geben soll. Selbstverständlich ist eine Einwilligung zu einer Sektion nicht erforderlich, wenn gemäß der Strafprozessordnung und dem Infektionsschutzgesetz eine behördliche Anordnung auf Leichenöffnung getroffen wurde.
Die Fristen hinsichtlich der Bestattung sind nicht mehr so eng gefasst wie bisher. Damit soll es den Angehörigen ermöglicht werden, die Bestattungsfeierlichkeiten nach ihren Vorstellungen zu planen und durchzuführen.
Im Bereich des Friedhofswesens ist der Gedanke des Umweltschutzes dadurch betont worden, dass bestimmt wird, dass die Särge aus umweltfreundlichem Material bestehen müssen.
Die Trägerschaft für und das Betreiben von Feuerbestattungsanlagen wird zukünftig nicht mehr auf bestimmte Träger beschränkt sein. Kommunalrechtliche und übrige Vorschriften ermöglichen neben einer kommunalen auch eine private Trägerschaft bei Krematorien.
Die behördlichen Aufgaben werden dem Verwaltungsaufbau des Landes angepasst. Den Gemeinden und den kreisfreien Städten fallen dabei im Wesentlichen die
Aufgaben des Friedhofswesens zu. Diese werden auch zukünftig im eigenen Wirkungskreis, also selbständig, erledigt werden.
Die Überwachungsaufgaben im Bereich des Leichenund Bestattungswesens werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten zugeordnet. Um den die Aufsicht führenden Behörden ein wirkungsvolles Mittel zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu geben, sind Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen worden. Damit wird sichergestellt, dass es einen pietätlosen Umgang mit Leichen nicht geben wird bzw. dass einem solchen wirksam begegnet werden kann.
Den Kommunen - das sage ich abschließend - werden zwar neue Aufgaben zugeordnet, für die ein gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich sein wird, ihnen fließen allerdings auch Einnahmen aus Bußgeldern zu, sodass im Ergebnis keine zusätzlichen Kosten entstehen werden.
Meine sehr geehrten Herren und Damen! Ich bitte darum, dass der Gesetzentwurf in die zuständigen Ausschüsse überwiesen wird. Ich schlage die Federführung durch den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Mitberatung durch den Innenausschuss vor.
Danke, Frau Ministerin. - Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung über die Drs. 3/4655.
Es ist vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales und in den Innenausschuss zu überweisen. Die Federführung soll beim Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales liegen. Wer stimmt diesem Vorschlag zu? - Gegenstimmen? - Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Dann ist die Überweisung einmütig erfolgt. Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 9 abgeschlossen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Seit dem 1. Dezember des Jahres 2000 ist in Deutschland das Verfüttern tiermehlhaltiger Futtermittel an alle Nutztiere durch Bundesgesetz verboten. Dieses Verbot ist ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit und dient somit dem Schutz der durch die BSEKrise verunsicherten Verbraucher, allerdings mit einer Einschränkung: Frei lebende Wildtiere werden vom Bundesgesetz nicht erfasst. Somit besteht für Wildbret, das von jagdbaren Tieren gewonnen wird, nach Bundesrecht zumindest theoretisch eine Regelungslücke.
Wir wollen mit diesem Gesetz diese Regelungslücke in Sachsen-Anhalt schließen; denn bisher gibt es im Landesjagdgesetz keine Ermächtigungsgrundlage, um ein entsprechendes Verbot auszusprechen. Wir haben uns nach dem Auftreten der BSE-Krise mit einem Erlass gegenüber den Jagdbehörden und mit einem Appell an die Jagdberechtigten beholfen, wollen aber langfristig eine rechtliche Regelung ins Auge fassen. Deswegen schlagen wir eine Änderung des Jagdgesetzes vor.
Der Gesetzentwurf ist den Beteiligten zugeleitet worden und wurde von diesen einhellig begrüßt. Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen auch vor, die Frage der Kirrung bei Schwarzwild zu regeln. Auch dies ist eine Angelegenheit, die von den Jagdverbänden begrüßt wird.
Alles in allem, meine Damen und Herren, ist dies ein kleines Korrekturgesetz, das nicht alle Probleme im Jagdrecht anspricht, die zu regeln sind,
wie beispielsweise das beliebte Thema der Rabenvögel. Ich denke, dass das Jagdrecht in der nächsten Legislaturperiode noch einmal einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden sollte.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzentwurf, der zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich ist, zügig zu beraten und ihm möglichst unverändert zuzustimmen. - Herzlichen Dank.
Ich danke Ihnen, Herr Minister. - Auch zu diesem Gesetzentwurf ist eine Debatte nicht vorgesehen. Wünscht jemand das Wort? - Das sehe ich nicht.
Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zu Drs. 3/4669. Ich vermute, dass Sie eine Überweisung in den zuständigen Landwirtschaftsausschuss wünschen. Wer der Überweisung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? Sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Ebenfalls nicht. Somit ist die Überweisung einmütig erfolgt. Der Tagesordnungspunkt 10 ist abgeschlossen.