Die Nrn. 7 bis 17 werden in unveränderter Fassung zu Abstimmung aufgerufen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Einige Stimmenthaltungen. Dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zu Nr. 18. Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer Nr. 18 in der Fassung der Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? Drei Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Eine Stimmenthaltung. Das ist so angenommen.
Die Nrn. 19 bis 25 werden in unveränderter Fassung zur Abstimmung gestellt. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist das so angenommen. Damit sind die selbständigen Bestimmungen beschlossen.
Wir kommen zu Abschnitt II - In-Kraft-Treten. Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Darüber muss abgestimmt werden. Wer stimmt Abschnitt II in der Fassung der Änderungsempfehlung zu? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei drei Gegenstimmen und einer Stimmenthaltungen ist dies angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Überschrift. Sie lautet: „Änderung der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt“. Sie ist unverändert. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist dies so beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung in ihrer Gesamtheit. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Drei Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Bei drei Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen ist das so beschlossen.
Es folgt die Abstimmung über den Entschließungsantrag in der Drs. 3/4691. Wer dem Entschließungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei drei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen ist dieser Entschließungsantrag so beschlossen. Wir sind damit am Ende des Tagesordnungspunktes 6 angelangt.
Dieser Gesetzentwurf wird eingebracht von der Ministerin der Justiz Frau Schubert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sachsen-Anhalt hatte mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom Juni 1996, ergänzt durch das zweite Gesetz vom Februar 1998, als erstes der fünf neuen Länder das Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das nach dem Einigungsvertrag zu Landesrecht geworden war, bereinigt. Die so gewonnene Übersichtlichkeit wurde in der Neubekanntmachung des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Januar 1997 dokumentiert.
Gegenstand des gegenwärtig in den Ausschüssen beratenen Entwurfes eines Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes ist das Spezialthema der Umstellung des Landesrechts auf den Euro zum 1. Januar 2002.
Mit dem Ihnen nunmehr vorgelegten Entwurf eines Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes wird die Arbeit der ersten beiden Gesetze wieder aufgenommen und abgeschlossen. Bereinigungsgegenstand ist jetzt das seit dem 3. Oktober 1990 vom Land selbst gesetzte Recht. Der Bereinigungszeitraum soll sich bis zum Ende dieses Jahres erstrecken, mithin nahezu die gesamten ersten drei Legislaturperioden des Landtages umfassen, in denen die Rechtsordnung des Landes zumindest in ihren wesentlichen Strukturen konsolidiert wurde.
Seit dem 3. Oktober 1990 sind im Land Sachsen-Anhalt mehr als 1 200 Rechtsvorschriften verkündet worden, von denen der überwiegende Teil nicht mehr gilt. Viele dieser Vorschriften waren einigungsbedingt, hatten nur für einen Übergangszeitraum Bestand oder wurden wegen veränderter Auffassungen oder aufgrund praktischer Erfahrungen durch neue Vorschriften ersetzt. Vielfach handelt es sich auch um Aufhebungs- oder Änderungsvorschriften, die mit ihrem In-Kraft-Treten durch Integration in die geänderten Stammgesetze überflüssig geworden sind. Selbst in den fortgeltenden Gesetzen und Verordnungen sind einzelne Teile aus ähnlichen Gründen inzwischen überholt.
Das Landesrecht in seiner Gesamtheit ist daher nicht mehr leicht zu überschauen. Die Rechtsunterworfenen und -anwender stehen immer wieder vor der Frage, ob eine bestimmte Vorschrift des Landesrechts möglicherweise inzwischen überholt ist.
Um diese Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu beseitigen, wird als Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit aller Ministerien mit dem Entwurf eines Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes eine verlässliche Übersicht über das aktuelle, noch anzuwendende Landesrecht geschaffen. Hierbei wurde wiederum der Weg gewählt, der sich schon bei den ersten beiden Bereinigungsgesetzen des Landes bewährt hat. Das in § 1 des Entwurfs enthaltene Prinzip der negativen Ausschluss
klausel bedeutet, dass alle Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvorschriften, die nicht in die Anlage zum Gesetz aufgenommen worden sind, mit In-Kraft-Treten dieses Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes nicht mehr gelten.
In der Anlage zu § 1 dieses Gesetzentwurfs haben wir daher 546 Vorschriften aufgeführt, von ehemals 1 200, die nicht oder nur zum Teil außer Kraft getreten sind. Diese Anlage gibt vorerst noch den Rechtszustand vom 31. Dezember 2000 wieder; wie aber bereits erwähnt worden ist, soll die Rechtsentwicklung bis zum Ende dieses Jahres, ähnlich wie im Verfahren beim Dritten Rechtsbereinigungsgesetz, Anfang des nächsten Jahres durch die Landesregierung in Form einer Formulierungshilfe in den Ausschussberatungen nachgetragen werden.
Die Landesregierung hält dieses Verfahren für notwendig, um ein Höchstmaß an Aktualität und damit Nutzwert für Rechtsunterworfene und -anwender zu erreichen. Sachsen-Anhalt ist damit wiederum das erste der neuen Länder, das das seit der Herstellung der Einheit Deutschlands gesetzte Landesrecht bereinigt und damit seinen Bürgern und Bürgerinnen und auch der Wirtschaft einen leichteren Zugang gewährt.
Grundsätzlich dient ein Bereinigungsgesetz ohne Eingriffe in das materielle Recht lediglich der verbindlichen Feststellung, was noch als fortgeltend erachtet wird. In dem vorliegenden Entwurf macht aber § 5 an drei Stellen eine Ausnahme, wo wir im geltenden Recht bei der Rechtsbereinigung einen Klarstellungsbedarf gesehen haben.
Der eine Fall betrifft das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt. Der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung fehlt aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil, nämlich die Benennung des Ermächtigungsadressaten. Die Landesregierung schlägt daher in § 5 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes vor, das Kultusministerium als Ermächtigungsadressaten einzufügen.
Der zweite Fall betrifft mangels bundesrechtlicher Ermächtigung die Schaffung einer landesrechtlichen Ermächtigung des Ministeriums der Justiz, die zuständige Stelle für grundbuchrechtliche Feststellungserklärungen zu bestimmen.
Der dritte Fall betrifft die Beseitigung der Unklarheit, ob Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften insolvenzunfähig im Sinne des Gesetzes über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sind. Wir schlagen in § 5 Abs. 3 des Ihnen vorliegenden Entwurfs vor klarzustellen, dass diese genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts insolvenzfähig sind. Nach Thüringen und RheinlandPfalz wären wir damit das dritte Land, das auf diese Weise dafür Sorge trägt, dass die Kammerbeiträge so gering wie möglich bleiben, weil die Handwerksinnungen und Handwerkerschaften damit nicht mehr in dem Maße haften müssen wie bisher.
Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass mit dem eingebrachten Entwurf eines Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes eine wesentliche Grundlage für eine effiziente inhaltliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachung gelegt wird, und bittet den Entwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. - Danke schön.
Danke schön, Frau Ministerin Schubert. - Der Ältestenrat hat verabredet, dass der Gesetzentwurf ohne Debatte behandelt werden soll. Wir kommen, wenn ich keine davon abweichenden Wortmeldungen sehe, unmittelbar zum Abstimmungsverfahren. Wir haben darüber zu entscheiden, ob das Gesetz in die Ausschüsse überwiesen werden soll.
Es handelt sich um ein Rechtsbereinigungsgesetz, das eigentlich alle Fachgebiete und Ressorts betrifft. Deswegen ist der Vorschlag gemacht worden, diesen Entwurf in alle Fachausschüsse mit Ausnahme des Petitionsausschusses zu überweisen und dem Rechtsausschuss die Federführung zu übertragen. Gibt es dazu Stellungnahmen? - Herr Fikentscher, bitte.
Herr Präsident, wir haben diese Frage in unserer Fraktion erörtert und sind zu dem Schluss gekommen, dass dies einen Riesenaufwand bedeutete. Da es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um formale Angelegenheiten handelt, wollen wir den Entwurf ausschließlich im Ausschuss für Recht und Verfassung behandelt sehen. Es kann ja innerhalb der Fraktionen, wenn bestimmte Fachfragen auftauchen sollten, immer noch darüber geredet werden. Aber die Behandlung in allen Ausschüssen wäre ein unvertretbar großer Aufwand.
Gibt es dazu weitere Stellungnahmen oder ist das akzeptabel? - Dann stimmen wir über diesen Vorschlag ab. Danach wäre der Entwurf in den Rechtsausschuss zu überweisen, der dann naturgemäß auch der federführende Ausschuss wäre, mit weiteren Unterverlagerungen, soweit sich das in der Ausschussberatung ergibt. Wer diesem Verfahren zustimmen will, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Gegenstimmen gibt es nicht. Dann ist das so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 7 abgeschlossen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sachsen-Anhalt liegt mitten im vielsprachigen europäischen Raum. Dieser ist wiederum vielfältig mit den Sprachräumen anderer Kontinente verbunden.
Eine Sprachübertragung ist immer dann erforderlich, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die Kommunikation über Sprach- und Kulturgrenzen hinweg selbst herzustellen. Dort, wo eine exakte Sprachmittlung notwendig ist, reichen die Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund einer in der Schule erlernten Fremdsprache oft nicht aus. Professionelle Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler werden gefordert.
Eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung für Übersetzerinnen und Übersetzer sowie für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gibt es in Deutschland nicht. Die Berufsbezeichnungen sind, sofern es sich nicht um akademische Grade handelt, nicht geschützt. Es ist auch auf der Grundlage eines anderen Berufs mit zusätzlich erworbenen Fremdsprachenkenntnissen und der Aneignung der übersetzerischen Fähigkeiten möglich, diesen Beruf auszuüben.
Aufgrund der hier nur sehr allgemein dargestellten Situation haben sich in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedliche Regelungssysteme entwickelt, um das Übersetzen und Dolmetschen in sensiblen gesellschaftlichen Bereichen sicher zu machen.
In Sachsen-Anhalt bestehen bisher nur Bestimmungen hinsichtlich einer allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Gerichte und Notariate gemäß § 23 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Das Fehlen von darüber hinausgehenden Regelungen, etwa über die staatliche Anerkennung oder eine staatliche Prüfung für das Übersetzen und Dolmetschen, wie sie andere Länder seit Jahren haben, hat dazu geführt, dass sehr viele Interessenten, die weder ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben noch hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine allgemeine Beeidigung erlangen konnten. Gleichermaßen nicht ausreichend geregelt ist das Bestellungsverfahren.
Der vorliegende Gesetzentwurf wurde vom Justizministerium, dem Innenministerium und dem Kultusministerium gemeinsam erarbeitet. Er stellt eine umfassende Regelung dar, bei der die Erfahrungen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und die erst im Dezember 2000 aktualisierten Empfehlungen der Kultusministerkonferenz einbezogen wurden.
Der Gesetzentwurf regelt auch die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen dem Justiz- und dem Kultusbereich. Der Kultusbereich soll alle Aufgaben übernehmen, die der Feststellung der fachlichen Eignung der Person zum Übersetzen und Dolmetschen dienen. Im Justizbereich wird die allgemeine Bestellung und Beeidigung liegen. Insgesamt wird eine Erhöhung der Qualität der Leistungen dieser Berufsgruppe im behördlichen Bereich und damit eine größere Sicherheit für Übersetzungstätigkeiten erreicht.
In der Anhörung zum Gesetz haben sich der Interessenverband der Dolmetscher und Übersetzer auf der Landes- und der Bundesebene, die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Oberlandesgericht zu Wort gemeldet. Das MK hatte darüber hinaus allen Interessenten den Gesetzestext im Entwurf über das Netz zur Verfügung gestellt.
Insbesondere aufgrund eines im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Vorschlags ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehene öffentliche Bestellung ebenso wenig wie die allgemeine Beeidigung eine Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Sie regelt lediglich als verwaltungsvereinfachende Maßnahme die Sicherheit bei den Behörden selber.
Darüber hinaus ist seitens des MK vorgesehen, eine staatliche Anerkennung als Qualitätsstandard für alle Personen einzuführen, die über die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz verfügen.
Meine Damen und Herren! Die Bedeutung einer fachund sachgerechten Sprachmittlung ist mit der zunehmenden Verrechtlichung einerseits und der Internationalisierung rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehungen andererseits ständig gestiegen. Dem hat das Land bereits dadurch Rechnung getragen, dass an den Hochschulen des Landes drei grundständige Studiengänge mit mehreren möglichen Sprach- und Fachübersetzungskombinationen sowie ein Studiengang für das Gebärdensprachdolmetschen und ein Studiengang speziell für das Dolmetschen bei Behörden, Gerichten und im Gesundheitswesen eingerichtet wurden.
Die Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge werden aufgrund der vorliegenden Curricula und ihrer Prüfungsleistung ebenfalls Inhaber der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz sein, wenn es denn den Landtag so passiert. Es sind alle Vorbereitungen dafür getroffen worden, dass nach einer Verabschiedung des Gesetzes die notwendigen Regelungen zeitnah getroffen werden können. - Ich bedanke mich.
Danke schön, Herr Minister. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Ich sehe auch keine Wortmeldungen.