Protokoll der Sitzung vom 15.11.2001

Weitere Inhalte des von uns geforderten Maßnahmenpaketes zum Schutz unserer Kinder sollten sein: Verbot aller Hafterleichterungen und der bedingten Entlassung bei Unzuchtdelikten in Risikofällen, Begutachtung durch externe Gutachter, und zwar vor jeder Lockerung, Unterbringung oder Entlassung, lebenslange Führungsaufsicht nach der Haftentlassung für alle Täter, die wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurden.

Außerdem, meine Damen und Herren, müssen Information und Betreuung der Opfer vor dem Schutz der Anonymität der Täter stehen. Rechtskräftig verurteilte Straftäter sind deshalb zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen öffentlich zu benennen.

(Zustimmung von Herrn Weich, FDVP, und von Herrn Wolf, FDVP)

Was für Verleumder gilt, sollte auch bei Kinderschändern angewendet werden und zur Bekanntmachung entsprechend § 200 des Strafgesetzbuches führen.

Des Weiteren gebietet der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen eine konsequente Nutzung der Möglichkeiten der DNA-Analyse, also des so genannten genetischen Fingerabdrucks, durch Einrichtung einer umfassenden Gendatenbank beim Landeskriminalamt unter Nachrichtenübermittlung an das Bundeskriminalamt. Dabei ist daran zu denken, jeden zur Abgabe eines Gentests zu verpflichten, der zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, sowie alle Widerholungs- und Sexualstraftäter erfassen zu lassen.

Meine Damen und Herren! Maßnahmen im präventiven Bereich sind die verstärkte Aufklärung und Warnung der Kinder und Jugendlichen in den Schulen und auch schon in den Kindergärten. Das Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen muss in größerem Umfang als bisher in den Schulen thematisiert, qualitativ in die Ausbildung integriert und quantitativ ausgeweitet werden.

Darüber hinaus muss das Land Sachsen-Anhalt gemeinsam mit den Vertretern der Träger von Kinderbetreu

ungseinrichtungen Konzepte und Angebote entwickeln, um das Personal in diesen jeweiligen Kindereinrichtungen verstärkt mit der Thematik der sexuellen Gewalt an Kindern vertraut zu machen, und zugleich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu diesem Thema anbieten und vermitteln.

Des Weiteren ist die Einrichtung einer zentralen Meldestelle in Sachsen-Anhalt erforderlich, bei der alle Fälle, bei denen der Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs besteht, zu melden sind. Sie hat entsprechende Auskünfte an Sicherheitsbehörden, Behörden des Landes, die sich primär mit dem Schutz der Kinder befassen, und an Ärzte zu erteilen.

Darüber hinaus wird eine zwingende Anzeigepflicht von festgestellten Unzuchtdelikten durch Behörden, die zum Schutz der Kinder eingerichtet sind, gefordert.

Meine Damen und Herren! Die Bestrafung des Sexualtäters und die Wiedergutmachung für die Opfer müssen in einem Prozess stattfinden. Die Soforthilfe für das Opfer muss durch unmittelbar nach der Anzeige einsetzende Therapie auf Kosten des Täters erfolgen. Meine Damen und Herren! Das Land Sachsen-Anhalt hat dies gegebenenfalls vorzufinanzieren. Das alles sollte im Sinne der Opfer geschehen.

Meine Damen und Herren! Die Sicherheit der Menschen vor weiteren Verbrechen muss absoluten Vorrang haben, damit niemand in Deutschland und in SachsenAnhalt das Empfinden haben muss - wie es vor kurzem aus einem Artikel in der „Welt am Sonntag“ hervorging, der wie folgt überschrieben war -: „Dieser Staat schützt uns nicht mehr vor Verbrechern.“

Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen, und zwar in namentlicher Abstimmung. - Danke sehr.

(Beifall bei der FDVP - Oh! bei der SPD und bei der PDS)

Danke für die Einbringung. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion in folgender Reihenfolge vereinbart worden: DVU, SPD, PDS, CDU, FDVP. Als erster Rednerin erteile ich für die Landesregierung Ministerin Frau Schubert das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte als ersten Satz meiner Rede betonen, dass der Schutz unserer Kinder vor Sexualstraftaten oberste Priorität haben muss. Der Meinung bin ich auch.

Trotzdem: Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket der FDVP beinhaltet ständig wiederholte Forderungen, die entweder an den Realitäten in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat vorbeigehen oder vom Gesetzgeber oder in der Praxis längst umgesetzt sind.

Der Ruf nach härteren Strafen für sexuellen Missbrauch von Kindern genügt nicht und verhindert auch das Problem nicht. Neben einer für alle Verantwortlichen selbstverständlichen effizienten und konsequenten Strafverfolgung sind auch die Prävention und die Resozialisierung Stützpfeiler zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs.

Die Forderung nach immer härteren Strafen ist jeweils dann besonders populär, wenn ein bedauerlicher Fall von sexuellem Missbrauch bekannt wird. Sie ignoriert jedoch die in den letzten Jahren bereits vollzogenen Schritte des Gesetzgebers.

Die Straftatbestände gerade auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind zuletzt durch das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom Januar 1998 neu geregelt und die darin enthaltenen Strafrahmen zum Teil erheblich angehoben worden.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - dazu gehört jede Vergewaltigung von Kindern - ist jetzt gemäß § 176 a StGB ein eigener Qualifikationstatbestand, bei dem Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren drohen. Je nach Ausführung der Straftat schreibt das Gesetz Mindeststrafen von einem, zwei oder fünf Jahren vor. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch die Wiederholungstat als Qualifikation mit aufgenommen und zum Verbrechenstatbestand erhoben.

Für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge - nicht einmal Mord - droht § 176 b StGB auch heute schon eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren an.

Die Strafandrohungen für alle Formen der Kinderpornografie, einschließlich der über das Internet, sind ebenfalls wesentlich verschärft worden. Insoweit gilt gemäß § 184 des Strafgesetzbuches ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für das Verbreiten pornografischer Schriften mit dem Gegenstand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, soweit ein tatsächliches oder auch nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird, ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgegeben.

Zu den Spiegelstrichen 2 und 3 in dem Antrag der FDVP-Fraktion ist zu sagen, dass schon jetzt nach dem Strafvollzugsgesetz eine Lockerung des Vollzuges oder Hafturlaub nur dann gewährt werden darf, wenn nicht zu befürchten ist, dass es zu neuen Straftaten kommt. In Risikofällen werden deshalb Hafterleichterungen oder Urlaub überhaupt nicht gewährt.

Die Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt prüfen dies sehr sorgfältig. Nicht zuletzt deshalb ist ein Missbrauch hier bei uns in den letzten Jahren nicht festgestellt worden.

Bedingte Entlassungen gerade von Sexualstraftätern kommen bei uns auch nur bei positiver Sozialprognose in Betracht und in Risikofällen unterbleiben sie ganz.

Eine Begutachtung erfolgt in Sachsen-Anhalt heute schon regelmäßig, und zwar nicht nur wie in § 454 der Strafprozessordnung vorgesehen bei einer anstehenden bedingten Entlassung, sondern bei uns auch schon bei der Urlaubsgewährung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch der Vollzug auf die besondere Problematik bei Sexualstraftätern einstellt. Am 1. September dieses Jahres haben wir in der Justizvollzugsanstalt in Halle eine speziell auf die Bedürfnisse des Strafvollzuges auch bei Sexualtätern ausgerichtete sozialtherapeutische Abteilung in Betrieb genommen, für die die Landesregierung erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet hat, um das Vollzugsziel der Vermeidung weiterer Sexualstraftaten durch die verurteilten Täter zu erreichen.

Zu Ihrer Forderung, Frau Wiechmann, nach einer lebenslangen Führungsaufsicht nach der Haftentlassung für alle Täter, die wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind, ist zu sagen, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nach dem geltenden Gesetz bereits jetzt möglich ist, und zwar dann, wenn die Verurteilten eine Heilbehandlung ablehnen.

In Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern prüft die Landesregierung darüber hinaus derzeit die Verbesserung der Instrumentarien der Führungsaufsicht. Ich denke, das ist eine Arbeitsgruppe, die Sinn macht. Wir haben auch die Auffassung, dass der Schutz der Gesellschaft vor Wiederholungsstraftaten hoch einzuschätzen ist, und wir denken, dass wir gemeinsam mit anderen Ländern zu einer Regelung kommen, die das, anders als es das geltende Gesetz vorsieht, auch gewährleistet.

Die von Ihnen geforderten Datenbanken sind bereits Realität. Bereits jetzt ermöglichen die Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt und Kinderpornografie die Erfassung der DNA-Daten von Beschuldigten und Verurteilten in der beim Bundeskriminalamt bestehenden DNA-Identifizierungsdatei, zu der die Ermittlungsbehörden, also die Polizei und die Staatsanwaltschaften, Zugriff haben.

Eine darüber hinausgehende Erfassung von jedermann mittels eines genetischen Fingerabdrucks widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung des Strafrechts, weil dann jeder männliche Bürger als potenzieller Sexualstraftäter betrachtet würde. Im Übrigen können die DNA-Analysen auch keine Straftaten verhindern.

Jeder Bürger, der als Jugendlicher wegen Schwarzfahrens erwischt worden ist, kann doch nicht lebenslang als potenzieller Wiederholungstäter erfasst werden. Ich denke, das widerspricht nicht nur den Grundprinzipien des Strafrechts, es widerspricht auch der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Verfassungsgebot der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes.

Die Forderung nach einem Landespräventionsprogramm ist meines Erachtens entbehrlich; denn die Prävention ist seit langem ein besonderes Anliegen der Landesregierung. Diese fördert auch die Aufklärung an den Schulen. Polizeibeamte, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter nehmen schon jetzt an einem entsprechenden Projekt in den Schulen teil und erteilen dort in diesem Zusammenhang Unterricht, der auf die speziellen Interessengebiete der Jugendlichen in Bezug auf das Strafrecht eingeht.

Soweit in dem Maßnahmenpaket die Einrichtung einer zentralen Meldestelle in Sachsen-Anhalt zur amtsärztlichen Erfassung von Personen, die beruflich die Betreuung von Kindern übernommen haben, die Rede ist, kann nur darauf hingewiesen werden, dass eine solche Meldestelle den Schutz der Kinder nicht erhöht, weil nicht festgestellt werden kann, ob die untersuchte Person zum Täter von Unzuchtdelikten an Kindern wird.

Soweit die Entschließung auf die Erfassung solcher Personen in einer Gendatei abzielt, kann ich nur noch einmal betonen, dass dieses mit den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist. Wir wollen nicht alle Personen, die mit der Betreuung von Kindern befasst sind, unter den Generalverdacht des sexuellen Missbrauchs stellen.

Eine zwingende Anzeigepflicht von Mitarbeitern der Jugendämter oder Ärzten, die einen sexuellen Missbrauch feststellen, wendet sich im Ergebnis gegen die Opfer. Sie hat nämlich zur Folge, dass Täter, insbesondere aus dem familiären Umfeld des Kindes, alles daransetzen werden, andere Angehörige daran zu hindern, sich zugunsten des Opfers an die Kinderschutzeinrichtungen zu wenden. Vorrangig ist hier die Hilfe für die Opfer und erst dann stellt sich die Sicherung des Strafanspruches dar.

Die Forderung nach effizientem Opferschutz, Schadenersatzregelungen für Opfer im Strafverfahren und kostenloser Verfahrenshilfe sind Grundlagen unserer Rechtspolitik, die bereits in erheblichem Umfang erreicht worden sind. Insofern erinnere ich an das Zeugenschutzgesetz, das Adhäsionsverfahren und insbesondere an das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Die Landesregierung schöpft durch Schaffung der räumlichen und technischen Gegebenheiten ihre Möglichkeiten aus, insbesondere Kindern mehrfache und andauernde quälende Vernehmungen im Rahmen des Strafprozesses zu ersparen.

Gesetzliche Regelungen für einen kostenlosen Opferanwalt der betroffenen geschädigten Zeugen sowie entsprechende Regelungen der Nebenklage mit ebenfalls kostenlosem anwaltlichen Beistand für die Opfer sind bereits in der Strafprozessordnung vorhanden. Das war eine Initiative von Sachsen-Anhalt, die in Bundesrat und Bundestag die Mehrheit gefunden hat.

Eine Handreichung zum Schutz kindlicher Opferzeugen ist erarbeitet worden. Sie soll allen Beteiligten eine Hilfestellung zur Vermeidung weiterer Schäden bei kindlichen Opfern im Rahmen des Strafverfahrens geben.

Meine Damen und Herren! Es ist auch noch anzumerken, dass es einer Regelung für die Haftung des Staates für Schäden und Folgeschäden bei schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht bedarf; diese ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes geregelt und ermöglicht im Einzelfall eine entsprechende Prüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Ich möchte noch kurz zu dem Alternativantrag der CDU Stellung nehmen. Dieser Antrag ist für mich völlig unverständlich. Hierbei haben wir eigentlich genau wieder die Situation wie in der letzten Landtagssitzung, als es um die Bekämpfung des Graffiti-Unwesens ging.

Die Forderung nach Verschärfung des Grundtatbestandes nach § 176 StGB und die Anhebung der Mindeststrafe nach § 184 Abs. 3 StGB sind bereits Gegenstand eines entsprechenden Gesetzentwurfs, der sich zurzeit in der Beratung der Fachausschüsse des Bundestages befindet. Dies gilt auch für die Ermöglichung der Telefonüberwachung bei sexuellem Missbrauch von Kindern und bei der Verbreitung von Kinderpornografie.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die vorherige Bundesregierung die Verantwortung dafür trägt, dass der Grundtatbestand des § 176 StGB gerade nicht als Verbrechenstatbestand, sondern aus Gründen der Differenzierung bewusst als Vergehenstatbestand ausgestaltet worden ist. Das ist auch vernünftig; denn unter sexuellen Missbrauch von Kindern fällt beispielsweise auch der intensive Zungenkuss eines 18oder 19-Jährigen mit einer 13-Jährigen. Ich denke, dass auch Sie nicht der Meinung sind, dass der Richter in diesem Falle unzweifelhaft eine einjährige Freiheitsstrafe aussprechen muss. Ich meine, man muss hier differenzieren.

Wir haben ein solch differenziertes Strafrahmensystem mit dem sechsten Strafrechtsänderungsgesetz von 1998 geschaffen. Ich erinnere nur an das, was ich eben gesagt habe: Mindeststrafe je nach Schwere des Falles ein Jahr, drei Jahre, fünf Jahre, zehn Jahre. Hierbei ist wirklich der Schwere der Tat und der Schuld angemessen

Rechnung zu tragen. Es muss dann nur vom Richter entsprechend entschieden werden.

Auch die Forderung nach der Einführung nachträglicher Sicherungsverwahrung war bereits mehrfach Gegenstand einer Gesetzesinitiative im Bundesrat und befindet sich dort in der Beratung. Die Landesregierung beteiligt sich aktiv an der Verbesserung der Möglichkeiten der Verfolgung von Sexualstraftaten. Sie hat einem entsprechenden Beschluss der 72. Justizministerkonferenz vom Juni dieses Jahres in Trier zugestimmt und beteiligt sich jetzt intensiv und konsequent an der Verbesserung des Maßnahmenkataloges zum verbesserten Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftaten.

Gegenwärtig werden Defizite und mögliche Verbesserungen gerade bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sowohl im Hinblick auf einen lückenlosen Schutz als auch die Erhöhung des Strafrahmens zur Verbesserung von Spezial- und Generalprävention geprüft. Auf dem Prüfstand ist auch die Verbesserung der derzeitigen Möglichkeiten der Anordnung der Sicherungsverwahrung, und zwar der nachträglichen Sicherungsverwahrung, sowohl im Strafrecht als auch außerhalb des Strafrechts.

In diesem Zusammenhang wird auch die Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten umfassend geprüft, darunter auch die Verbesserung der DNA-Identitätsfeststellung und die Erweiterung der Anordnungsmöglichkeiten für eine Telefonüberwachung bei Sexualstraftaten.

Schließlich gehört zum Prüfungsumfang dieser Arbeitsgruppe auch eine Verbesserung der Therapie verurteilter Straftäter im Straf- und Maßregelvollzug sowie der ambulanten Nachsorge, um auch präventiven Gesichtspunkten Rechnung tragen zu können.