Der Finanzausschuss hat sich in seiner 80. Sitzung am 26. September 2001 erstmalig mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Rahmen dieser Beratung fand auch die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände statt.
Die mit dem Zeitpunkt der Währungsumstellung zusammenfallende Anpassung aller betroffenen Rechtsvorschriften ist notwendig. Sie dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sowohl für die rechtsanwendenden Stellen als auch für jeden Bürger und jede Bürgerin.
Unter der Federführung des Finanzministeriums ist der Entwurf eines Artikelgesetzes erarbeitet worden, das alle Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die neue Währung anpasst. Der Gesetzentwurf beinhaltet somit Rechtsbereinigungen, aber keine materiellen Rechtsänderungen.
Nach ausführlicher Diskussion sah es der Finanzausschuss als notwendig an, der Empfehlung des GBD und des Finanzministeriums zu folgen, den Entwurf redaktionell überarbeiten zu lassen, rechtstechnisch anzupassen und sich die überarbeitete Vorlage bis Ende Oktober vorzulegen zu lassen.
In seiner 86. Sitzung am 7. November 2001 konnte der Finanzausschuss abschließend den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Landesrechts zur Umstellung auf den Euro beraten. Die Beschlussempfehlung vom 7. November 2001 liegt Ihnen in der Drs. 3/5130 vor. Der Finanzausschuss hat den vorgelegten Änderungen einstimmig die Zustimmung erteilt und empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen. - Danke.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Ich komme zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/5130. Der Gesetzentwurf ist in neun Abschnitte mit insgesamt 108 Artikeln untergliedert. Änderungsanträge liegen nicht vor.
Ich schlage vor, unter Anwendung des § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung über die Teile der Beschlussempfehlung insgesamt abstimmen zu lassen. Wird eine getrennte Abstimmung gewünscht? - Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung über die selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das wurde einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über die Abschnittsüberschriften in der vom Ausschuss vorgelegten Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Dann sind auch die Abschnittsüberschriften einstimmig angenommen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts zur Umstellung auf Euro (Drittes Rechtsbereini- gungsgesetz)“. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? - Es gibt auch keine Enthaltungen. Somit ist die Überschrift bestätigt.
Wir stimmen über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das Gesetz ist einstimmig angenommen worden. Damit ist das Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt 4 ist erledigt.
Die erste Beratung fand in der 61. Sitzung des Landtages am 13. September 2001 statt. Berichterstatterin ist wiederum die Abgeordnete Frau Fischer. Auch zu diesem Thema wurde keine Debatte vereinbart. Bitte, Frau Fischer, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach einer ersten Beratung im Landtag am 13. September 2001 wurde der Entwurf eines Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an den Ausschuss für Finanzen zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen.
In der 80. Sitzung des Finanzausschusses am 26. September 2001 fand eine erste Beratung des Gesetzentwurfes statt. In deren Verlauf trug Herr Dr. Reich vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst Bedenken zu einigen Passagen des Gesetzentwurfes vor. Der Finanzausschuss beauftragte daher das Finanzministerium und den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, bis zur nächsten Sitzung eine abgestimmte Vorlage vorzulegen.
Die überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfes wurde am 7. November 2001 durch den Finanzausschuss abschließend beraten.
Mit dem Gesetzentwurf soll das bisherige Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens ersetzt werden. Die Kirchensteuer wird überwiegend als Zuschlagsteuer bei der Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Jede Veränderung im Bereich des Lohn- bzw. Einkommensteueraufkommens wirkt sich daher unmittelbar auch auf das Kirchensteueraufkommen aus.
Im Rahmen der Steuerreform der Bundesregierung wurden umfangreiche Steuerentlastungen beschlossen, die das Kirchensteueraufkommen erheblich vermindert und die Kirchen vor außerordentliche finanzielle Probleme gestellt hätten. Der Bundesgesetzgeber änderte daher den § 51 a des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Reglung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld und zum so genannten Halbeinkünfteverfahren für die Ermittlung der kirchensteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Anwendung finden.
Die Änderung des § 51 a des Einkommensteuergesetzes wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das sachsenanhaltische Kirchensteuerrecht aus. Damit sie in Sachsen-Anhalt wirksam werden kann, ist eine Änderung des Kirchensteuergesetzes erforderlich.
Das geltende Kirchensteuergesetz entspricht in seinen Ausführungen in weiten Teilen noch dem im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 aufgeführten Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR. Das Gesetz ist zwar zu Landesrecht geworden, in diesem Zusammenhang ist aber keine Anpassung vorgenommen worden. So wird noch an verschiedenen Stellen für den Geltungsbereich einzelner Regelungen die Deutsche Demokratische Republik genannt. Hierdurch und aufgrund von weiteren Änderungen im Steuerrecht sind umfangreiche Anpassungen erforderlich geworden. Zum besseren Verständnis soll das Gesetz vollständig neu gefasst werden.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Ich bitte Sie daher, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Wir kommen zum Abstimmungsverfahren. Auch in diesem Falle schlage ich in Anwendung des § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung vor, über die vorliegende Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Oder verlangt ein Mitglied des Landtages Einzelabstimmung? - Das ist nicht der Fall. Dann können wir so verfahren.
Wir beschließen jetzt über die vom Ausschuss vorgelegte Beschlussempfehlung. Sie besteht aus zwölf Paragrafen. Wer stimmt der Beschlussempfehlung zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einigen Enthaltungen ist der Beschlussempfehlung gefolgt worden.
Wir stimmen über die Gesetzesüberschrift in der unveränderten Fassung ab. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Auch in diesem Falle ist bei einigen Enthaltungen zugestimmt worden.
Wir stimmen jetzt ab über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Bei einigen Enthaltungen ist das Gesetz in seiner Ge
Meine Damen und Herren! Ich muss eine Bemerkung machen. Eigentlich wollten wir um 13.10 Uhr in eine halbstündige Mittagspause eintreten, aber die Änderung der Geschäftsordnung hat bewirkt, dass wir mindestens 50 Minuten Zeit gewonnen haben.
Ich würde Ihnen vorschlagen, dass wir unsere Beratung bis etwa 12.45 Uhr fortsetzen und dann in eine halbstündige Mittagspause gehen. Einverstanden? - Kein Widerspruch. Dann verfahren wir so.
Berichterstatterin ist wiederum die Abgeordnete Frau Fischer. Danach ist eine Fünfminutendebatte vorgesehen. Bitte, Frau Fischer, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 28. Juni 2001 hat der Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Drs. 3/4648 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Finanzen und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Im Finanzausschuss fanden hierzu drei Beratungen statt.
In der 79. Sitzung am 5. September 2001 beauftragte der Finanzausschuss das Ministerium der Finanzen, in die Begründung zu dem Gesetzentwurf die Stellungnahme der angehörten Verbände aufzunehmen. Auf Antrag der CDU-Fraktion wurde eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und des OSGV beschlossen.
Der Finanzausschuss übergab den vorliegenden Gesetzentwurf unverändert als vorläufige Beschlussempfehlung an den Innenausschuss zur Beratung. In einer gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Innenausschusses am 26. September 2001 wurden die kommunalen Spitzenverbände und der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband angehört. Während der Anhörung hatten die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und des OSGV die Möglichkeit, ihre Argumente für und gegen die Änderung des Sparkassengesetzes vorzutragen und so zu einer umfassenden Meinungsbildung bei den Mitgliedern beider Ausschüsse beizutragen.
Im Laufe der gemeinsamen Ausschusssitzung wurde über die Regelungen des Änderungsgesetzes ausführlich gesprochen. Die folgenden Regelungen wurden dabei besonders intensiv beraten: erstens die Erleichterung der Ausschüttungsmöglichkeiten der Sparkassen an die Gewährträger, zweitens die Lockerung des Prüfungsmonopols der Prüfungsstelle des OSGV und drittens die Ermächtigung des OSGV, mit Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen die Empfehlungen zum Inhalt der Anstellungsverträge zu überarbeiten. Der Gesetzentwurf sieht zu den genannten Punkten die folgenden Regelungen vor.
Zunächst zu den Ausschüttungsregelungen: Den Verwaltungsräten soll erstmals die Möglichkeit eingeräumt werden, über eine maßvolle Ausschüttung von Teilen des Jahresüberschusses an die Gewährträger zu beschließen, sofern der notwendige Eigenkapitalaufbau gesichert ist. Die bisherige Anknüpfung an die Bilanzsumme wird ersetzt durch einen Maßstab, der auf das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Kredit- und Marktrisiken abstellt. Die vorgesehenen Bestimmungen über die Verwendung des Jahresüberschusses stehen in engem Zusammenhang mit den Eigenkapitalvorschriften des Kreditwesengesetzes.
Um die Leistungsfähigkeit der Sparkassen zu sichern, kann eine Sparkasse Ausschüttungen erst vornehmen, wenn ihre Eigenkapitalquote um 50 % höher liegt, als es durch das KWG vorgeschrieben ist. Die Regelung zur Gewinnausschüttung soll zu einer stärkeren betriebswirtschaftlichen Orientierung im Verwaltungsrat beitragen.
Zweitens zum Prüfungsmonopol: Zukünftig sollen die Verwaltungsräte auch darüber entscheiden können, ob ihre Sparkasse durch einen externen Prüfer geprüft werden soll. Insofern soll das Prüfungsmonopol der Prüfungsstelle des OSGV in begründeten Fällen und in begrenztem Umfang aufgehoben werden. Bezogen auf die Gesamtheit der Sparkassen des Landes können sich in einem Jahr höchstens 10 % der Sparkassen von einem externen Prüfer prüfen lassen. Nach wie vor wird die Prüfung durch eine andere Prüfungsgesellschaft nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsicht des Landes möglich sein.