In dem Zusammenhang möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass das Landesverfassungsgericht bereits in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass das Land gemäß Artikel 88 LV LSA neben der so genannten finanziellen „Grundausstattung“ besondere Regelungen über die Kosten zu treffen hat, welche durch übertragene Aufgaben entstehen.
Außerdem möchte ich auf § 69 Abs. 5 SGB VIII verweisen, der klarstellt, dass die Gesamtverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt bleiben muss. Mir ist noch nicht ganz klar, wie das in der Praxis umgesetzt werden soll.
Ein weiteres Problem sehe ich in der Tatsache, dass nach Ihrem Vorschlag die Aufsichtsbehörde zugleich zuständig sein soll für die Finanzierung bzw. Förderung der Einrichtung. Wie soll das ohne Interessenkollision praktiziert werden? BAG der Landesjugendämter: Die bestehenden Regelungen bieten - wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat - auf kommunaler Ebene ausreichenden Spielraum, um veränderten Gegebenheiten und neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Viel wichtiger ist es, zudem die Grundprinzipien von Partizipation und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit freien Trägern zu stärken. Ich hoffe, Ihnen sind die Meinungen der Fachleute wichtig. Ansonsten könnte man auch meinen, der Landesjugendhilfeausschuss sei ein reines Alibigremium, der sich zwar äußern darf, aber nicht erhört wird.
Natürlich ist der PDS auch klar, wie das heutige Abstimmungsergebnis aussehen wird. Die Mehrheiten stehen fest. Es sind jedoch noch viele Fragen offen. Deshalb möchte ich für meine Fraktion schon jetzt ankündigen, dass wir im Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport einen Antrag auf Selbstbefassung mit einer Expertenanhörung zu dieser Thematik stellen werden, um mit den Betroffenen über die Auswirkungen dieser Änderungen zu reden.
Herzlichen Dank, Frau von Angern. - Für die CDU-Fraktion erteile ich nunmehr dem Abgeordneten Herrn Kurze das Wort.
- Die CDU-Fraktion verzichtet. Für die FDP-Fraktion erteile ich der Abgeordneten Frau Grimm-Benne das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir stimmen dem Antrag zu. Ich gebe meine Rede zu Protokoll.
Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe sind dem örtlichen Träger zugewiesen; denn eine bedarfsgerechte Jugendhilfe wird durch einen ortsnahen Jugendhilfeträger am besten gewährleistet werden können. Die Zusammenfassung der Zuständigkeit für alle Leistungen auf einer Ebene ist eine gute Voraussetzung für eine dynamische Ausgestaltung des Hilfeprozesses im Rahmen eines Verbundes der verschiedenen Leistungen. Dies setzt allerdings voraus, dass das örtliche Jugendamt dafür auch genügend leistungsfähig ist.
Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers, wie in § 85 Abs. 2 SGB VIII beschrieben, engt allerdings die grundsätzliche Zuweisung der Aufgaben an das örtliche Jugendamt ein. Die Landesjugendämter nehmen neben der Beratung hauptsächlich Aussichtsfunktionen wahr. Die Frage ist, ob das so bleiben muss. Es besteht bereits jetzt schon die Möglichkeit, dass das örtliche Jugendamt Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit des Landesjugendamtes wahrnehmen kann.
Meiner Meinung nach können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die in § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII genannten Aufgaben zum Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48 a des Gesetzes erfüllen.
Eine Frage bleibt allerdings offen, nämlich die, ob die kreisfreien Städte die Aufsichtsfunktion wahrnehmen können, wo sie zum Teil auch immer noch selbst Träger von Einrichtungen zum Beispiel der Kinderbetreuung sind. Wir halten es dennoch für prüfenswert, ob im Sinne eines Landesrechtsvorbehalt die Möglichkeit der Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen werden kann, und stimmen damit dem Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP zu.
Herzlichen Dank, Frau Grimm-Benne. - Nun hat noch einmal für die FDP-Fraktion die Abgeordnete Frau Seifert das Wort.
- Sie verzichtet ebenfalls. - Frau Seifert, Sie haben noch nicht gesagt, was mit diesem Antrag passieren soll. Überweisung? Direktabstimmung?
Wir stimmen also nunmehr über diesen Antrag direkt ab. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Ich sehe Zustimmung bei SPD, CDU und FDP. Gegenstimmen? - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der PDS-Fraktion. Damit ist der Antrag mit Mehrheit angenommen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 29 verlassen.
Meine Damen und Herren! Nach den Pressemitteilungen zu urteilen, ist das Problem der erhöhten Grundwasserstände im Raum Schönebeck eigentlich allen im Landtag vertretenen Parteien gut bekannt. Zwei Minister, Dr. Daehre und Dr. Rehberger, waren jedenfalls schon vor Ort. Die Stadt Schönebeck hat mittlerweile für zwölf Maßnahmen Fördermittel im Gesamtumfang von ca. 3,2 Millionen € beantragt, teilweise sogar doppelgleisig, das heißt, der gleiche Antrag zielt sowohl auf den Hochwassersonderfonds als auch auf normale Fördermittel. Angesichts der Ausnahmesituation ist das auch überhaupt nicht zu kritisieren.
Meine Befürchtungen, dass nach jahrelanger Versagung der Unterstützung durch das Land nun in gut gemeinter Absicht das Gegenteil eintritt, werden durch die mir seit kurzem vorliegende Liste der Fördermittelanträge leider bestätigt: Mit einer Vielzahl punktueller Maßnahmen soll schnell eine spürbare Entlastung geschaffen werden. Diese wird auch eintreten, zweifellos. Aber werden damit wirklich die wasserwirtschaftlich optimalen und hinsichtlich der investiven und vor allem dann später der laufenden Kosten die besten Lösungen in Angriff genommen? Nach meinem Kenntnisstand liegt diesen Maßnahmen jedenfalls kein Gesamtkonzept zugrunde.
Auf dieses Gesamtkonzept verweist unser Antrag. Wir bitten darum, dass über eine kurze Zeit Übergangslösungen, die jetzt schon in Angriff genommen worden sind und wirksam werden, hingenommen werden, dass eine Gesamtlösung gesucht wird und am Ende die optimale Lösung sowohl für die Umwelt als auch für das Landessäckel und auch für die Bürger herauskommt.
Vielen Dank, Herr Dr. Köck. - Meine Damen und Herren! Wir treten nun in eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion ein. Zunächst hat für die Landesregierung die Ministerin Frau Wernicke um das Wort gebeten. Bitte sehr, Frau Ministerin.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Sorgen und Ängste der Bürger in Schönebeck und vor allem im Ortsteil Felgeleben kann ich gut verstehen. Aus dem Grund wird auch die Landesregierung gebeten, nach Lösungswegen zu suchen. Wir wollen uns auch bemühen, ihnen, soweit es geht, zu helfen und, soweit eine landesseitige Zuständigkeit besteht - das betone ich an dieser Stelle: soweit das Land zuständig ist -, die Sache auch fachlich zu beraten bzw. zu begleiten.
Lassen Sie mich zunächst aus der Sicht der Wasserwirtschaftler einige Fakten vortragen. Im Ergebnis mehrerer Hochwasserereignisse im Jahr 2002 und auch zu Beginn des Jahres 2003 füllten sich zeitversetzt die in den Urstromtälern gelegenen Grundwasserleiter auf. Verstärkt wurde diese Situation durch extreme Niederschläge. Die zurückliegende niederschlagsreiche Periode führte nicht nur in Schönebeck, sondern landesweit zu hohen Grundwasserständen, die durchschnittlich zwischen 60 und 80 Zentimetern über den langjährigen Mittelwerten liegen.
Das Problem des Grundwasseranstiegs ist aber keine Hochwassergefährdung, sodass die Landesaufgabe des Hochwasserschutzes bzw. der Hochwasservorsorge hier nicht zutrifft. Aus diesem Grunde würde ich vorschlagen, den SPD-Antrag abzulehnen, weil er eine fachliche und eine finanzielle Zuständigkeit suggeriert, die eben nicht gegeben ist.
Zur Situation. Für die abhängig von der aktuellen Niederschlagssituation wiederkehrenden Verhältnisse in Felgeleben sind maßgebend: die Außerbetriebnahme der Wasserwerke Felgeleben und Zackmünde, die Stilllegung mehrerer Gruben des Bergbaus um das Jahr 1920. Etwa im Jahr 1970 wurde ein Schöpfwerk am Solgraben zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen gebaut. Dieses wurde bereits vor dem Jahr 1990 stillgelegt.
Wir haben auch versucht, uns einen Überblick über den Unterhaltungszustand der Gräben zu verschaffen. Der ist aus der Sicht der Fachleute ordnungsgemäß, aber das geländebedingt geringe Gefälle hat nur einen langsamen Abfluss des Wassers zur Folge. Wir haben auch keine Belege dafür gefunden - das kann man sicher vor
Wir schätzen ein, dass die Situation auf den Grundstücken in Schönebeck-Felgeleben in erster Linie standortbedingt ist und, soweit erkennbar, nicht durch Dritte verschuldet wurde.
Eine Absenkung des Grundwasserspiegels liegt im Interesse der betroffenen Bürger und ist - die Situation ist eindeutig - rein rechtlich gegebenenfalls von den Grundstückseigentümern zu veranlassen und zu finanzieren. Es liegt im Ermessen der Stadt Schönebeck, dies zu organisieren, zu koordinieren und zu entscheiden, ob sie sich finanziell daran beteiligt. Nach unserem Kenntnisstand hat die Stadt Schönebeck bereits einen Auftrag an ein fachkundiges Ingenieurbüro zur Lösung der Grundwasserproblematik ausgelöst.
Die Stadt, der Landkreis und die Bürgerinitiative haben von meinem Kollegen Daehre bereits mitgeteilt bekommen, dass, wenn sie durch ein Gutachten untersetzt belegen können, dass die Erhöhung der Grundwasserstände eine Folge der Hochwassersituation ist, auch eine finanzielle Unterstützung möglich wäre. Das ist also mittlerweile der Bürgerinitiative bekannt.
Das Ergebnis dieses Gutachtens ist abzuwarten. Daraus werden sich sicherlich Maßnahmen ergeben, die hinsichtlich der Zuständigkeit abgestimmt und realisiert werden müssen. Der für das Wasser zuständige Bereich in meinem Ministerium wird, wenn es von den Kommunen gewünscht wird, durchaus Hilfestellung leisten.
Bei allem Verständnis für die Situation der Grundstückseigentümer sei an dieser Stelle noch einmal deutlich gemacht, dass natürliche Vorgänge im Wasserhaushalt von Gewässern nicht den zuständigen Behörden und auch nicht den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer angelastet werden können mit dem Ziel, einen Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen bei dem betroffenen Grundstück zu erhalten. Ebenso enthält das Wasserhaushaltsgesetz keine Regelungen, die zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels verpflichten. Es zielt vielmehr auf den Schutz des Grundwassers ab und stellt hierzu, auch ausgehend von den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie der EU, Bewirtschaftungsziele auf.
Demnach ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird. Die Absenkung natürlicher Grundwasserstände würde dem Ziel dieser Richtlinie, das heißt der Erreichung eines guten mengenmäßigen Zustandes, entgegenstehen und kann somit kein wasserwirtschaftliches Ziel sein.
Weiterhin stellt das Sich-wieder-Einstellen natürlicher Grundwasserstände rein rechtlich keine Gefahr nach § 174 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar.
Warum erzähle ich das alles? - Ich möchte Ihnen gegenüber deutlich machen, dass wir eine rechtlich sehr schwierige und komplizierte Aufgabe zu lösen haben, aber dass wir dennoch fachübergreifend versuchen sollten, das Problem zu lösen. Ich weiß, dass das dem Bürger völlig egal ist. Er erwartet schnelle Hilfe. Wir als Parlamentarier sollten aber - auch in den Gesprächen mit den Bürgern - die Kompetenzen, die Befugnisse und die Rechtsgrundlagen aufzeigen und gegebenenfalls auseinander halten.
Ich möchte vorschlagen, dass sich der zuständige Fachausschuss, damit meine ich den Umweltausschuss, mit