Protokoll der Sitzung vom 18.09.2003

Dadurch wird sichergestellt, dass sich jeder in dem neuen Gefüge angemessen repräsentiert und vertreten fühlen kann. Das schafft Vertrauen und Akzeptanz.

Im Einzelnen regelt das Gesetz die Bildung der Wahlorgane und insbesondere die Einteilung der Wahlbereiche neu, da auch dem Fall Rechnung getragen werden muss, dass sich Kommunen mit sehr unterschiedlichen Einwohnerzahlen zusammenschließen möchten. Herr Polte, Sie wiesen auf dieses Problem hin.

Daneben wird auch die Rolle und die Verantwortung der Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung der Wahlen in den Mitgliedsgemeinden, insbesondere bei der Bildung der Wahlorgane, gestärkt. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Aufgaben des Wahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu übertragen und für alle Mitgliedsgemeinden gleichzeitig wahrnehmen zu lassen sowie einen gemeinsamen Wahlausschuss einzurichten, der für alle Mitgliedsgemeinden tätig wird. Hierdurch wird es gelingen, Synergieeffekte zu nutzen und - meine Vorredner sagten es bereits - Kosten zu sparen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erweitert und variabler gestaltet wurden auch die Möglichkeiten der Besetzung der Wahlorgane. Insbesondere kleine Kommunen werden es als Erleichterung empfinden, dass die notwendige Anzahl der Beisitzer im Wahlausschuss und im Wahlvorstand reduziert wurde und sie außerdem nunmehr auf die Verwaltungsgemeinschaft zurückgreifen können. Diese Kommunen hatten bislang häufig mit Besetzungsschwierigkeiten zu kämpfen. Darüber hinaus kann bei solchen Problemen künftig auf Bedienstete der Behörden zurückgegriffen werden, die zum Beispiel nicht in der Kommune wohnen.

Als weitere Neuerung soll der Wahlvorbereitungszeitraum angemessen verlängert werden. Wenn alle Beteiligten genügend Spielraum zur umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben, reduziert dies die Fehleranfälligkeit und es werden wiederum Kosten gespart.

Schließlich wird auch das Zusammenspiel der Wahlorgane bei verbundenen Wahlen, das bisher in der Praxis oft als undurchsichtig bewertet worden ist, durch die in dem vorgelegten Entwurf des Kommunalwahlgesetzes vorgesehene Änderung transparenter gestaltet.

Meine Damen und Herren! Hierbei und bei zahlreichen weiteren Detailänderungen, die sich auf die praktischen Erfahrungen der Wahlleiter und der Kommunalaufsicht gründen, setzt die Novelle auf Transparenz, Praxistauglichkeit und Flexibilität. Das ist erforderlich, um den künftigen Anforderungen von Neugliederungen und Gebietsänderungen gerecht zu werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert folglich die von den Regierungsfraktionen auf den Weg gebrachte Kommunalreform und möchte den betroffenen Kommunen im Bereich der Kommunalwahlen Regelungen an die Hand geben, die ihnen die Strukturänderungen erleichtern und für Rechtssicherheit sorgen.

Schließlich soll das Wahlverfahren auch für den Laien verständlicher gemacht werden und damit eine erhöhte Akzeptanz beim Wähler erfahren. Denn Transparenz und Kostenersparnis bedeuten auch Bürgernähe. Und diese sowie schlanke und effiziente Verwaltungsstrukturen sind unser Ziel.

Wir bitten, den vorliegenden Gesetzentwurf in den Innenausschuss zu überweisen. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Borgwardt.

Meine Damen und Herren! Aus den Debattenbeiträgen leite ich ab, dass eine Überweisung in die Ausschüsse grundsätzlich befürwortet wird. Vorgeschlagen wurde die Überweisung in den Innenausschuss zur federführenden Beratung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung. Können wir darüber zusammen abstimmen? - Dagegen gibt es keinen Widerspruch.

Wer der Überweisung dieses Gesetzentwurfes in den Innenausschuss zur federführenden Beratung und in den Ausschuss für Recht und Verfassung zur Mitberatung die Zustimmung gibt, den bitte ich, die Stimmkarte zu heben. - Gegenstimmen? - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Keine Enthaltung. Damit ist die Überweisung einstimmig beschlossen worden. Ich bedanke mich. Der Tagesordnungspunkt 5 ist somit erledigt.

Wir treten ein in die Beratung des Tagesordnungspunktes 6:

Erste Beratung

a) Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung (LVwG)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1004

b) Reform der Schulaufsichtsverwaltung und der Staatlichen Seminare für Lehrämter sowie des Staatlichen Seminars für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Antrag der Fraktion der PDS - Drs. 4/1015

c) Reform der Versorgungs- und Sozialverwaltung

Antrag der Fraktion der PDS - Drs. 4/1026

Es handelt sich um eine verbundene Debatte. Zunächst spricht zur Einbringung des Gesetzentwurfs der Landesregierung der Minister des Innern Herr Klaus Jeziorsky. Bitte sehr, Herr Minister Jeziorsky.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung ihren mit dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz begonnenen Kurs des Umbaus der Landesverwaltung in Richtung auf eine effiziente und kostengünstige Dienstleistungsverwaltung für den Bürger konsequent weiter.

Der Gesetzentwurf gliedert sich in drei Teile. In Artikel 1 werden nähere Regelungen zur inneren Struktur des Landesverwaltungsamtes getroffen. Dabei möchte ich die Auflösung von bisher neun staatlichen Schulämtern, zehn staatlichen Seminaren für Lehrämter, zwei Ämtern für Versorgung und Soziales sowie des Landesamtes für Versorgung und Soziales hervorheben. Deren Aufgaben werden nunmehr unter dem Dach des Landesverwaltungsamtes wahrgenommen.

Mit dieser Maßnahme hat die Landesregierung den vom Landtag im Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz erteilten Auftrag, die Sonderbehörden weitgehend abzuschaffen und deren Aufgaben in das Landesverwaltungsamt einzugliedern, in beispielgebender Weise umgesetzt.

Selbst da, wo noch Sonderbehörden bestehen bleiben, schöpft die Landesregierung mögliches Rationalisierungspotenzial aus. Die bisher getrennten Organisationen der Landeszentralkasse im Bereich des Ministeriums des Innern und der Landeshauptkasse im Bereich des Finanzministeriums werden unter dem Dach der Oberfinanzdirektion Magdeburg am Standort Dessau zu einer Landeshauptkasse zusammengefasst. Im Übrigen ist diese Verlagerung der Kasse zur OFD eine konsequente Folge der Verlagerung der Bezügestellen von den Regierungspräsidien an diese Behörde.

Meine Damen und Herren! Ich habe bei der Einbringung des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes von den bei der Auflösung von Sonderbehörden zu erwartenden Synergieeffekten gesprochen. Nach ersten Berechnungen meines Hauses können durch die effizientere neue Organisationsform insgesamt 400 Stellen eingespart werden.

Sie sehen, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Politik kann auch Versprechen einlösen. Ich weise noch einmal darauf hin, dass die Landesregierung diese zur Kosteneinsparung dringend notwendigen Schritte ein Jahr vorgezogen hat.

(Herr Dr. Püchel, SPD: Weil es keine Kreisgebiets- reform gibt!)

Die schon im Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz enthaltene Vorgabe, die Aufgaben des künftigen Landesverwaltungsamtes jeweils nur an einem Standort wahrnehmen zu lassen, wird dabei trotz des beachtlichen Aufgabenumfangs und des großen Personalkörpers konsequent durchgehalten: Querschnitts- und Leitungsaufgaben sowie vorrangige Koordinierungs- und Bündelungsaufgaben am Hauptsitz in Halle und die weniger koordinierungs- und bündelungsrelevanten Aufgaben in den Nebenstellen in Magdeburg und Dessau.

Einschließlich der Schulaufsicht werden von den Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes am Standort Magdeburg etwa 300 Personen arbeiten. Hinzu kommen in Magdeburg die hier verbleibenden Mitarbeiter des bisherigen Amtes für Versorgung und Soziales. In Dessau werden etwa 140 Beschäftigte für das Landesverwaltungsamt tätig bleiben. Hinzu kommen die gut 160 Mitarbeiter der Landeszentralkasse, die unter dem organisatorischen Dach der OFD ihren Dienstort in Dessau beibehalten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Daneben finden Sie in Artikel 1 Regelungen, die für den gesetzlichen Personalübergang von den Regierungspräsidien und von den aufgelösten Sonderbehörden auf das Landesverwaltungsamt getroffen worden sind.

Die daneben vorgesehene generalklauselartige Überleitung aller bisher in diesen Verwaltungen und den Regierungspräsidien wahrgenommenen Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt entlastet auch den Landtag. Ansonsten wäre ein Artikelgesetz zu beraten, in dem nur der Änderungsbefehl „Tausche Regierungspräsidium gegen Landesverwaltungsamt“ für mehrere Hundert Rechtsnormen stünde. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf das Euro-Umstellungsverfahren. Die

Generalklausel in Artikel 1 vermeidet im Übrigen das Risiko, dass am Ende trotz eines solchen umfangreichen Änderungsgesetzes eine Regelung unverändert bleibt und Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamtes entsteht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! In Artikel 2 wird der Bereich der Denkmalbehörden neu geordnet. Es wird aus den zwei bisher bestehenden Denkmalfachämtern ein „Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)“ geschaffen.

Artikel 3 enthält die für die Einrichtung und Arbeitsfähigkeit des Landesverwaltungsamtes erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen, insbesondere der einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften. Wesentlich sind hierbei die durch die Auflösung der Schulaufsichtsverwaltung und durch die Auflösung der drei Regierungspräsidien mögliche Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten. Das neue Landesverwaltungsamt verfügt nur noch über eine Gleichstellungsbeauftragte, der jedoch Mitarbeiter entsprechend dem zu betreuenden Personal zugeordnet werden.

Im Landespersonalvertretungsgesetz ist bereits mit der im Juni in Kraft getretenen Novelle Vorsorge für den Übergang der Personalräte in das neue Amt getroffen worden. Auf dieser Grundlage werden bis zur Neuwahl von Personalräten Übergangspersonalräte gebildet werden.

Wegen des nun feststehenden Übergangs der Schulaufsicht auf das Landesverwaltungsamt besteht Regelungsbedarf im Personalvertretungsgesetz auch für die Lehrerbezirkspersonalräte. Aufgrund der hohen Fallzahlen sollen hier zwei Bezirkspersonalräte gebildet werden. Aufgrund der hohen Fallzahl im Bereich der Lehrerpersonalien - insgesamt ca. 29 000 Beschäftigte - werden die dafür notwendigen Freistellungen der Lehrerpersonalräte in den neuen Strukturen maßvoll angepasst.

Über die notwendigen Folgeänderungen zu Artikel 1 des Gesetzentwurfes hinaus wird im Beamtengesetz Sachsen-Anhalt die Zulassung weiterer Ausnahmen von der Stellenausschreibungspflicht durch den Landespersonalausschuss mangels praktischer Bedeutung gestrichen. Die Änderung dient somit auch dem Ziel der Deregulierung von Vorschriften.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die durch das Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vorgesehene Einrichtung eines Landesverwaltungsamtes zum 1. Januar 2004 und die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Übertragung der gesetzlichen Aufgaben der staatlichen Schulämter sowie des Landesamtes für Versorgung und Soziales auf das Landesverwaltungsamt einerseits und die Errichtung eines Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie ebenfalls zum 1. Januar 2004 andererseits bedingen eine Reihe von Änderungen in den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes.

Die Errichtung des Landesverwaltungsamtes als neue zentrale Koordinierungs- und Bündelungsbehörde der Landesverwaltung erfordert die Ausbringung neuer statusrechtlicher Ämter für den Leiter dieser Behörde und dessen Stellvertreter. Insoweit ist vorgesehen, die Ämter eines Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Landesverwaltungsamtes neu auszubringen. Die beabsichtigte Zuordnung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsamtes entspricht dabei der bundesbesoldungsrechtlich vorgenommenen Einstufung der

Ämter eines Regierungspräsidenten bzw. Regierungsvizepräsidenten in Regierungsbezirken mit mehr als zwei Millionen Einwohnern.

Die Umbenennung von Ämtern im Schulaufsichtsbereich und die Streichung des Amtes des Präsidenten des Landesamtes für Versorgung und Soziales sind Folgeänderungen des Übergangs der den staatlichen Schulämtern und dem Landesamt für Versorgung und Soziales zugewiesenen Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt und der damit verbundenen Auflösung dieser Behörden.

Die im Gesetzentwurf im Weiteren beabsichtigte Streichung von Ämtern im Bereich der Lehrerausbildung resultiert hingegen aus der Integration der staatlichen Seminare für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen in die allgemeinen staatlichen Seminare für Lehrämter.

Die in Artikel 2 vorgesehene Auflösung des Landesamtes für Denkmalpflege und des Landesamtes für Archäologie und die damit verbundene Errichtung eines „Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Lan- desmuseum für Vorgeschichte)“ bedingt die Ausbringung eines neuen statusrechtlichen Amtes für den Leiter dieser Einrichtung. Die Wahrnehmung der Aufgaben der beiden aufzulösenden Landesämter durch das neu zu errichtende Landesamt bedingt die Zuordnung des Leitungsamtes zur Besoldungsgruppe B 2.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung geht bei der Umstrukturierung des Behördenwildwuchses in Sachsen-Anhalt mit Augenmaß vor. Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass manche Beschäftigten dem 1. Januar 2004 mit Bangen entgegensehen, weil neben möglicherweise weiten Wegen zur Arbeitsstelle die neuen Strukturen noch nicht so vertraut sind.

Ich bin aber der Überzeugung, dass trotz aller zwangsläufig zu erwartenden Anlaufschwierigkeiten das neue Landesverwaltungsamt seiner Aufgabe, der Dienstleister für die Landesverwaltung zu sein, gerecht werden wird. Mit dieser Behörde wird für die Mittelinstanz eine schlanke und kostengünstige Mittelbehörde geschaffen. Mancher Behördenwildwuchs wird mit der Gründung des Landesverwaltungsamtes der Vergangenheit angehören.

Wesentlich für den Erfolg des Landesverwaltungsamtes dürfte neben dem Ihnen zur Beschlussfassung vorliegenden Gesetzentwurf auch der Geist des Landesverwaltungsamtes sein. Dieser lässt sich aber nicht per Gesetz steuern, sondern hängt von den Mitarbeitern ab, die die gesetzlich vorgegebenen Strukturen durch ihre Arbeit mit Leben erfüllen werden.

Meine Damen und Herren! Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz auch einen rechtssicheren Übergang der bisherigen Behörden in das Landesverwaltungsamt gewährleisten soll. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Mitarbeiter. Daraus folgt aber auch, dass das Gesetz möglichst umgehend und jedenfalls vor der Gründung des Landesverwaltungsamtes am 1. Januar 2004 in Kraft treten muss. Ich darf Sie gerade im Hinblick auf die Vielzahl von Einzelfragen um eine zügige Beratung dieses Gesetzentwurfes bitten.

Die beiden Anträge der PDS-Fraktion zur Schul- und zur Sozialverwaltung weisen auf den Beratungsbedarf bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden Fragen hin.

Ohne den Ausschussberatungen im Einzelnen vorgreifen zu wollen, möchte ich hinsichtlich des Antrages zur