Protokoll der Sitzung vom 05.03.2004

Über solche Angebote kann man reden, wie sie dann für eine solche kommunale Gebietskörperschaft, die entsteht, inhaltlich ausgestaltet werden müssen. Aber allein zu sagen: Es gibt hierzu in dem Gutachten eine Aussage und der sollte man folgen, das bewertet der Gutachter selbst anders. Er sagt: Das ist eine Option neben anderen und man muss es abwägen. Genau das tun wir an der Stelle.

Danke, Herr Minister. - Wir treten jetzt in eine Debatte mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion ein. Als erster Debatteredner wird der Abgeordnete Herr Wolpert für die FDP sprechen. Doch zuvor habe ich die Freude, Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule Gröningen bei uns zu begrüßen. Seien Sie willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag der SPD-Fraktion zielt vordergründig darauf ab, dass die Landesregierung lediglich eine Berichterstattung im Ausschuss für Inneres abgibt. Tatsächlich ist er allerdings ein erneuter Versuch, das von ihr im Jahr 1999 entwickelte Leitbild wiederum ins Gespräch zu bringen und so den Reformprozess, mit dessen Umsetzung die Landesregierung bereits begonnen hat, weiter zurückzudrängen.

Dabei ist zu sehen, dass die zur Anhörung freigegebenen Pläne zur Zuordnung von Gemeinden zu größe

ren Verwaltungsgemeinschaften nicht ein feststehendes Dogma in Bezug auf die einzelne Gemeinde sind, sondern das Ergebnis einer Vor-Ort-Prüfung. Dabei ist offensichtlich, dass es sich jeweils um Einzelfallprüfungen handelt muss, weil sich die jeweilige Situation vor Ort in Abhängigkeit von den Willensbekundungen der jeweiligen Gemeinden ergeben hat.

Die Pläne zur Zuordnung wiederum sind lediglich ein Spiegel der beabsichtigten Regelungen durch die Landesregierung aufgrund der vorgefundenen Situation. Es steht den betroffenen Kommunen immer noch frei, von ihrer bisherigen Willensbekundung abzurücken und eine andere Lösung zu finden. So ist es offensichtlich, dass einige Gemeinden, die nun feststellen müssen, dass ihr ursprünglicher Wille nicht zum Tragen kommen kann, weil die umliegenden Gemeinden andere Absichten haben, nunmehr die aus deren Sicht zweitbeste Lösung wählen. Sie muss nicht mit der Zuordnungsabsicht des Ministeriums des Innern übereinstimmen.

Der Unterschied zu der bisherigen freiwilligen Phase ist dabei lediglich, dass das Innenministerium hier nun schon begleitend eingreift, sodass sichergestellt ist, dass der durch das Gesetz vorgegebene Zeitplan eingehalten wird. Dass hier in Ausnahmefällen auch Konstellationen zu bewerkstelligen sind, welche von außen betrachtet nicht als die optimalste Lösung im Sinne eines reinen Dogmas zu erkennen sind, muss im Hinblick auf die Allgemeingültigkeit der im Gesetz geregelten Grundsätze hingenommen werden. Auch der Opposition dürfte nicht verschlossen bleiben, dass es bei aller Regel auch Ausnahmen geben muss.

Meine Damen und Herren! Die von der SPD-Fraktion angedeutete Ausnahme, in der sich mehr als 30 Mitgliedsgemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenfinden, ist auf der einen Seite allerdings auch dadurch gerechtfertigt, dass dies an besonderer Stelle, nämlich dort, wo ein äußerst dünn besiedelter Landstrich charakteristisch ist, vonstatten geht. In solchen Fällen ist es durchaus zulässig, auch mit einer großen Zahl von Mitgliedsgemeinden eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden. Es stellt sich nämlich, sofern man dies nicht zulassen wollte, die Frage, was die Alternative ist.

Das Ziel der Gesetzesinitiative der Regierungskoalition war es weniger, Verwaltungsämter im Lande zu schaffen, die größeren Einwohnerzahlen zugeordnet werden. Auch wenn es offensichtlich ist, dass bei 30 Mitgliedsgemeinden 30 verschiedene Haushalte aufzustellen wären, stellt sich die Frage, ob diese nicht auch dann aufzustellen wären, wenn sich die 30 Gemeinden nicht in einer, sondern in fünf Verwaltungsgemeinschaften befinden würden.

Vergleicht man aber diese beide Alternativen, so ist davon auszugehen, dass bei einer Verwaltungsgemeinschaft weniger Personal für die Erstellung der Haushalte vorgehalten werden muss als bei fünf.

Tatsächlich bleibt in einer solchen Diskussion die einzige Alternative, die die SPD schon immer bevorzugt hat, nämlich die Zwangseingemeindung, um damit weniger Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft vorzufinden. Die Regierungskoalition war und ist nicht bereit, diese Alternative mitzutragen. Es stellt sich hierbei die Frage, ob es gerechtfertigt ist, wegen einiger weniger Ausnahmen landesweit einen tiefgreifenden Einschnitt in die kommunale Selbstverwaltung durch Zwangseingemeindung vorzunehmen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidungsträger vor Ort die Auswirkungen einer möglicherweise ungünstigen Konstellation verspüren müssen, um selbst innerhalb der Entscheidungsfindung andere Lösungen zu finden. Aufgabe des Landes ist es lediglich, die Möglichkeit aufzuzeigen, wonach die Gemeinden sich anderer Lösungen bedienen können, soweit diese vor Ort tatsächlich als Zusammenschluss der Gemeinden zu einer Einheitsgemeinde als günstigste Lösung vorgegeben ist.

Letztlich sollten die Gemeinden die Entscheidung dann treffen, wenn sie zwischen den Kostenaufwendungen für einen erhöhten Personalbedarf und zum Beispiel für freiwillige Leistungen entscheiden wollen.

Wenn also Gemeinden vor Ort der Auffassung sind, sie würden sich den Luxus der Selbständigkeit zuungunsten der freiwilligen Aufgaben weiterhin leisten wollen, dann ist das eine Entscheidung, die zwar von außen nicht begrüßt werden muss, die aber den Gemeinden selbst zusteht. Die Abwägung, ob der Sportverein Mittel in größerem Umfang erhält und dafür die Selbständigkeit aufgegeben werden kann, ist vor Ort zu treffen. Die Gemeinden sind nicht unbedingt in ihr angebliches Glück zu zwingen.

Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion stellt darauf ab, dass eine asymmetrische Aufgabenübertragung die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaften beeinträchtigen könnte. Dieser Gedanke ist zwar nicht völlig falsch, aber tatsächlich ist das nicht so.

Die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe ist ein zweiseitiger Akt. Die Gemeinde sagt: Ich will die Aufgabe abgeben; die Verwaltungsgemeinschaft muss sagen: Ja, ich übernehme sie. Diese Regelung ist eingeführt worden, damit nicht eine Gemeinde eine Übertragung der Aufgaben von allen anderen Gemeinden blockieren kann.

Ich glaube kaum, dass eine Gemeinde sagt: Ich übertrage meine Aufgabe, und der Gemeinschaftsausschuss sagt: Prima, die nehmen wir. Der wird sagen: Wenn alle anderen es nicht wollen, dann machen wir das nicht. Ich glaube, man darf darauf vertrauen, dass vor Ort richtig entschieden wird. Sollten Sie unterstellen, dass diese Fähigkeit grundsätzlich nicht vorhanden ist, dann muss ich Ihnen sagen: Diesem Weltbild schließen wir uns nicht an.

Zur Stadt-Umland-Problematik komme ich jetzt leider nicht mehr, weil meine Redezeit ausgeschöpft ist. Aber ich habe vorher bereits etwas dazu gesagt. Sich allein auf das Gutachten zu beziehen, dürfte dabei nicht ausreichend sein; denn dieses Gutachten vermittelt den Eindruck, als ob es zwar dahin getrimmt werden sollte, dass Eingemeindungen möglich seien, aber eigentlich waren die Gutachter der Auffassung, dass das allenfalls die letzte Möglichkeit sein könnte.

Meine Damen und Herren! Eine Berichterstattung zum jetzigen Zeitpunkt halte ich für verfrüht. Wir haben die freiwillige Phase noch nicht einmal abgeschlossen. Ich denke, die Berichterstattung sollte im Wege der Selbstbefassung im Innenausschuss Mitte Mai stattfinden. Dann wäre ein Bericht angemessen. - Danke.

(Zustimmung bei der FDP und bei der CDU)

Danke, Herr Wolpert. - Für die PDS-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Grünert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Antrag der SPD-Fraktion ist aus der Sicht der PDS-Fraktion zu begrüßen. In Sachsen-Anhalt herrschen hinsichtlich der Verwaltungsneugliederung derzeit zumindest nicht gerade nachvollziehbare Zustände.

Neben dem Fehlen der Inhalte einer zukünftigen Funktionalreform - diesbezüglich greift das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften viel zu kurz; die Zahl der Selbstverwaltungsaufgaben wird nicht erweitert, sondern die der staatlichen Aufgaben - scheinen Gesichtspunkte der Raumordung, der Landesplanung, örtliche Zusammenhänge der Schul-, Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse sowie kirchliche, kulturelle und historische Beziehungen im Bestreben der Landesregierung nach möglichst großen Verwaltungseinheiten zumindest eine untergeordnete Rolle zu spielen.

Die Landesregierung ist in ihrer öffentlichen Widerspiegelung zerstritten. Der Innenminister sagt hü, der Ministerpräsident sagt hott. Ein Leitbild, an dem sich die Regierung messen lassen könnte, ist nicht vorhanden.

Es ist schon erstaunlich, dass hier eine Debatte über eine Analyse geführt wird, die von der SPD-Regierung im Jahr 2001 eingebracht worden ist. Es wäre schön, wenn wir uns mit einer Analyse der derzeitigen Landesregierung auseinander setzen könnten. Eine solche ist jedoch nicht vorhanden.

Das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit, das am 13. November 2003 verabschiedet worden ist, führt eben nicht zu einer Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit. Es führt vielmehr bewusst zu einer politischen Schlechterstellung der Verwaltungsgemeinschaften gegenüber den Einheitsgemeinden. Das ist der Punkt. Wir sollten darüber nachdenken, ob der Ansatz, den Sie gewählt haben, tatsächlich der richtige ist.

Hinzu kommt, dass die Landesregierung derzeit nicht in der Lage oder willens ist, ihre Vorstellungen über eine zukünftige Kreisstruktur darzustellen. Es ist schon ein Witz, dass man über die Zukunftsfähigkeit von Verwaltungsgemeinschaften spricht und sie in dem engen Korsett der derzeit vorhandenen Kreise belässt.

(Beifall bei der PDS)

So viele Ausnahmen sind es nicht, die derzeit am Horizont einer möglichen Veränderung sichtbar sind. Das so genannte Leitbild - Herr Innenminister, Sie haben ausgeführt, dass für die CDU klar ist, wohin es gehen soll - gipfelt darin, dass Herr Schröder sagt: Wir sind offen für eine Kreisstrukturneugliederung, aber Sangerhausen muss Kreis bleiben. Wo ist denn da die Offenheit? Das kann ich nicht nachvollziehen.

(Zustimmung bei der PDS und von Herrn Doege, SPD)

Vielfach haben gerade Grund- und Mittelzentren versucht, ihre Verwaltungskraft durch Eingemeindungen zu stärken, klare Zuständigkeiten zu erreichen und damit letztlich auch ein höheres Maß an kommunaler Selbstverwaltung zu gewährleisten. Nunmehr müssen sie nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften aber damit rechnen, dass sie wegen der nicht mehr zuzuordnenden Gemeinden oder wegen der Gemeinden, die nicht zu einer Vereinigung bereit sind, wieder zu einer Trägergemeinde mutieren.

Welchen Ausweg gibt es? - Der Ausweg scheint offensichtlich nur darin zu bestehen, dass man sich möglichst mit einer anderen größeren Gemeinde zusammentut. Das ist, denke ich, zumindest nachvollziehbar.

Das wird am Beispiel der Verhandlungen zwischen der Stadt Roßlau und der Stadt Dessau sichtbar. Aus der Sicht der Landesplanung und der Raumordnung ist das allerdings ein eher fataler Schritt. Nun wird der schwarze Peter dem Landkreis Anhalt-Zerbst zugeschoben, der dann entscheiden muss, ob er dem zustimmt oder nicht. Der kann aber nicht zustimmen, weil durch das Abdriften von Roßlau nach Dessau letztlich die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht mehr gegeben ist.

Es wird auch dazu kommen, dass Gemeinden an den Rändern der Landkreise sagen: Wenn wir keine größere Verwaltungsgemeinschaft bilden können, dann lassen wir uns eingemeinden, wie es Amesleben in Richtung Güsten getan hat.

Es entstehen in zunehmender Zahl Verwaltungsgemeinschaften mit zehn und mehr Mitgliedsgemeinden. In der Altmark - das wurde schon erwähnt - sind es im Durchschnitt 15 Mitgliedsgemeinden. Das führt objektiv - Herr Polte ist schon darauf eingegangen - zu einer Mehrbelastung der Verwaltungstätigkeit und nicht zu einer Erhöhung der Effizienz.

Die Landesregierung verfolgt derzeit keine Absichten hinsichtlich einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, die diesen Tatsachen eventuell Rechnung tragen könnte. Auch die beschlossenen Aufgabenübertragungen rechtfertigen eine Gebietsneugliederung in dieser Weise nicht.

Eine Öffnung bezüglich einer Erweiterung der Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung - ich habe es bereits erwähnt - ist nicht vorgesehen und vor dem Hintergrund defizitärer Kassen offensichtlich auch nicht zu erwarten. Kriterien, nach welchen eine Zuordnung von Gemeinden im Umfeld von Ober- und Mittelzentren erfolgen soll, sind nicht erkennbar bzw. bekannt. Hierzu hätten wir gern ein Gutachten gehabt oder zumindest gern gewusst, ob das Gutachten, das erstellt worden ist, die Grundlage für diese Bewertung darstellt.

Aus den genannten Gründen befürworten wir eine detaillierte Erörterung der beabsichtigten Zuordnungen im Innenausschuss und sind auf eine Diskussion sehr gespannt. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der PDS - Zustimmung von Herrn Dr. Polte, SPD)

Danke, Herr Grünert. - Für die CDU-Fraktion wird der Abgeordnete Herr Kolze sprechen. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nachdem wir im Oktober das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit beschlossen haben, befassen wir uns heute erneut mit dem Gesetz und mit seinen Folgen. Die Opposition gefällt sich darin, Fragen zu stellen, die im Gesetzgebungsverfahren eigentlich hinlänglich beantwortet worden sind.

(Herr Grünert, PDS: Das ist doch Quatsch!)

Ich möchte zunächst auf Punkt 1 des Antrages eingehen. Im Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit ist die Anzahl der Mitgliedsgemeinden für eine Verwaltungsgemeinschaft nicht begrenzt worden. Ich bin mir sicher, dass wir schon damals ausführlich erläutert haben, warum dies nicht geschehen ist, aber ich tue das gern noch einmal.

Die Koalitionsfraktionen setzen bei der Kommunalreform auf Freiwilligkeit. Sie gehen davon aus, dass die gewählten Vertreter auf der gemeindlichen Ebene ihr Recht auf Selbstverwaltung auch in Selbstverantwortung wahrnehmen und entscheiden, was das Beste für die Gemeinde bzw. die Verwaltungsgemeinschaft ist.

(Zustimmung von Herrn Schröder, CDU)

Wer, wenn nicht die Vertreter vor Ort, soll das entscheiden, meine Damen und Herren? Wenn die Opposition also ein Horrorszenario entwirft, nach dem im Land Sachsen-Anhalt nur noch wenige, riesengroße Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 30 Mitgliedsgemeinden existieren werden, so traut sie den Mitgliedern der Gemeinderäte offenbar nicht viel zu und ignoriert vollkommen die Möglichkeit, auch innerhalb von Verwaltungsgemeinschaften noch einmal Einheitsgemeinden zu bilden.

Hinzu kommt, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen im ganzen Land lediglich bei zwei Verwaltungsgemeinschaften überhaupt die Möglichkeit besteht, dass sie eine solche Größe annehmen. Die anderen werden wesentlich weniger Mitgliedsgemeinden haben. Das von der Opposition aufgezeichnete Szenario wird folglich die absolute Ausnahme sein.

Zu beachten ist dabei auch, dass dann, wenn die Mitgliedsgemeinden sehr klein sind, auch weniger Arbeitsaufwand anfällt. Ich sage es gern noch einmal: Auch hierbei setzen wir auf Freiwilligkeit.

Auch die Möglichkeit der asymmetrischen Aufgabenübertragung haben wir im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausführlich erörtert. Unserer Auffassung nach wird hierdurch die Funktionsfähigkeit von Verwaltungsgemeinschaften in keiner Weise berührt. Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, sage ich: Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Möglichkeit, Aufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaft zu übertragen, betrifft allein den eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinden müssen selbst entscheiden, ob sie Aufgaben ihres ureigensten Wirkungskreises selbst wahrnehmen oder wahrnehmen lassen möchten.

Da nur Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind, bleibt auch der Verwaltungsvollzug einheitlich. Wir nehmen Artikel 28 des Grundgesetzes ernst. Die kommunale Selbstverwaltung ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Die Möglichkeit der asymmetrischen Aufgabenübertragung verwirklicht nichts anderes, als Absatz 2 verlangt: