ja auch profitiert, wird gegenwärtig geprüft, ob und in welcher Höhe ein Sachkostenzuschuss wieder in den Haushalt der Jahre 2005 und 2006 aufgenommen werden kann.
Herr Minister, stimmen Sie mit mir darin überein, dass es dann aber auch nicht zu der Situation kommen darf, dass das eine Ministerium, nämlich Ihr Ministerium, den Träger der Schule sozusagen sehr stark animiert, es aufrechtzuerhalten, und ein anderes Ministerium, das für die oberste Kommunalaufsicht zuständige, sagt, dass solche Forderungen niemals in eine Palette aufgenommen werden können, die in die Konsolidierungskonzepte der Landkreise hineingehören, dass so etwas vielmehr vollständig aus den Konsolidierungsauflagen von unserer obersten Kommunalaufsicht herausfallen muss?
Herr Präsident! Frau Abgeordnete! Ich habe bisher in der Landesregierung die Erfahrung machen können, dass wir solche Problemlagen in sehr kollegialer Weise vorher beraten und besprochen haben und uns dann auf einen Lösungsweg verständigt haben, mit dem solche Kollisionskurse - ich sage es einmal vorsichtig - in der überwiegenden Zahl der Fälle ausgeschlossen werden konnten.
Vielen Dank, Herr Minister Olbertz. - Damit ist die letzte Frage beantwortet worden. Die Fragestunde ist abgeschlossen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 4 beendet.
Ich bitte zunächst den Minister für Wirtschaft und Arbeit Herrn Dr. Rehberger darum, den Gesetzentwurf einzubringen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Änderung des Architektengesetzes wird das Recht für die Berufszulassungsverfahren zum Beruf des Architekten in Sachsen-Anhalt umgesetzt. Für die Berufszulassung zum Architekten ist ein vierjähriges Studium zwingend vorgeschrieben, während die Bachelor-Abschlüsse eine dreijährige Studiendauer vorsehen.
Die einschlägige Richtlinie der Europäischen Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die außerhalb der Europäischen Union erworben und bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abschließend zu bescheiden.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie der EG datiert zum 1. Januar 2003, sodass auch für Sachsen-Anhalt dringender Handlungsbedarf besteht und eine Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause des Landtages gesichert werden muss. Die Umsetzung erfolgt durch die Änderung der §§ 4 und 6 Abs. 2 des Architektengesetzes. Die Umsetzung erfolgt gleichzeitig mit Niedersachsen. In sieben weiteren Bundesländern steht diese Umsetzung noch aus. Die Verspätung, die ich bedauere, ist offenbar kein Einzelfall, sondern hängt auch mit der schwierigen Vorgeschichte innerhalb der Bundesrepublik zusammen.
Mit der Ergänzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird im Übrigen die Umsetzung der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, der in einer einschlägigen Rechtssache ein Urteil über die Anerkennung der zweijährigen praktischen Tätigkeit im europäischen Ausland gefällt hat, sichergestellt.
Meine Damen und Herren! Im Anhörungsverfahren zu dem vorliegenden Referentenentwurf wurden die in der Gesetzesvorlage unterbreiten Änderungsvorschläge von der Architektenkammer, der Ingenieurkammer des Landes und allen beteiligten Berufsfachverbänden einhellig befürwortet und unterstützt.
Ich bitte Sie um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit. - Danke schön.
Vielen Dank, Herr Minister. - Wünscht jemand dazu das Wort? - Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Wünscht jemand die Überweisung in weitere Ausschüsse? Oder reicht die Überweisung in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit aus? - Das ist der Fall. Dann wird darüber abgestimmt. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Stimmt jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist beides nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 5 ist beendet.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen in der Drs. 4/1559 vorliegende Gesetzentwurf der SPD-Fraktion basiert auf dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Im Ländervergleich erscheint uns diese Regelung am besten geeignet, den Schutz vor gefährlichen Hunden zu verbessern.
Es geht um erhebliche Einschränkungen für diese Tiere. Solche fordere ich nicht leichtfertig und schon gar nicht mit Begeisterung. Mir ist sehr wohl bewusst, dass Tiere Mitgeschöpfe sind.
Weder der Tierschutz noch der Schutz des Menschen sind absolut zu setzen. Es geht um eine Abwägung, bei der man sich am Ende aber auch entscheiden muss.
Lassen Sie mich zunächst den wesentlichen Inhalt der nordrhein-westfälischen Regelungen kurz wiedergeben. Es geht bei dem Gesetz um die Vorsorge gegen Gefährdungen von Personen, insbesondere von Kindern und älteren Menschen, die von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder sogar getötet werden können. Das Gesetz soll zu einem Rückgang der Zahl der Beißvorfälle mit gefährlichen Hunden und bei den Haltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den Tieren führen.
Zu diesem Zweck werden, abgestuft nach der Gefährlichkeit der Tiere und im Einklang mit den Festlegungen der Innenministerkonferenz im November 2001 in Meisdorf, besondere Pflichten und Verhaltensanforderungen für den Umgang mit diesen Tieren festgelegt.
In dem Gesetz wird teilweise an die Rassezugehörigkeit von Hunden angeknüpft. Als gefährlich aufgrund der Rassezugehörigkeit gelten demnach Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind auch solche Tiere, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und bei denen dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.
Das Gesetz stellt die Haltung von gefährlichen Hunden unter Erlaubnisvorbehalt. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind die Volljährigkeit des Halters, die Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes, der Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters durch Füh
rungszeugnis, der Nachweis der ausbruchssicheren Unterbringung, eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme und die Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
Zu den Verhaltenspflichten, die das Gesetz normiert, zählen unter anderem die Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums und die Maulkorbpflicht - letztere mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung.
Das Gesetz sieht, den Empfehlungen der IMK folgend, für zehn weitere Hunderassen, beispielsweise für die Rottweiler, besondere Regelungen vor. Für Hunde dieser zehn Rassen gelten die gleichen Anforderungen wie für gefährliche Hunde, jedoch mit bestimmten Erleichterungen. So ist für diese Hunde kein Zuchtverbot vorgesehen und die Sachkundeprüfung muss nicht durch einen Tierarzt erfolgen. Verstöße gegen die Erlaubnispflichten und die Verhaltenspflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht einen Straftatbestand.
Meine Damen und Herren! Damit komme ich zu den Abweichungen zu dem nordrhein-westfälischen Gesetz, die in unserem Entwurf enthalten sind. Zunächst möchte ich mich für eine ungewollte Weglassung entschuldigen.
In § 7 Abs. 1 muss es heißen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen n i c h t , die wegen der im Folgenden näher bezeichneten Straftaten verurteilt worden sind, wobei das die Zuverlässigkeit auch nur für einen bestimmten Zeitraum, also für fünf Jahre, ausschließt.
Das Wort „nicht“ ist beim Abschreiben verloren gegangen, wodurch sich der Sinn dieser Norm in das Gegenteil verkehren würde.
Auf eine Übernahme einer speziellen Regelung für große Hunde, wie sie in § 11 des nordrhein-westfälischen Gesetzes enthalten ist, haben wir bewusst verzichtet, weil uns diese entbehrlich erscheint.
Aus dem Tierschutzgesetz des Bundes haben wir aus aktuellem Anlass das innerstaatliche Zuchtverbot übernommen, welches nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 nicht dem Tierschutz, sondern richtigerweise der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist und daher der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Das ist ein ganz aktueller Anlass für uns, tätig zu werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich ein Schreiben der Deutschen Kinderhilfe Direkt e. V. vom 5. April 2004 erwähnen, das an Herrn Dr. Püchel und sicherlich auch an die anderen Fraktionsvorsitzenden im Landtag gerichtet worden ist. Darin heißt es - ich zitiere -: