Protokoll der Sitzung vom 14.10.2004

Frau Ministerin, gestatten Sie eine Zwischenfrage von dem Abgeordneten Herrn Rothe?

Zum Schluss.

Zum Schluss.

In diesem Fall wird das weitere Prozedere unter enger Beteiligung der betroffenen Ressorts und der Notarkammer abgeklärt. Hierzu gehört eben auch die Entwicklung eines elektronischen Informationsaustausches zwischen Naturschutzregister und Liegenschaftskataster.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben uns bemüht, gemeinsam mit der Notarkammer und dem Justizministerium eine Art Übergangslösung zu finden. Ich schlage vor, dass wir uns von mir aus im Umweltausschuss über die Variante der Kopplung mit anderen Vorkaufsrechten unterhalten und gegebenenfalls dann diese Vorschläge im Investitionserleichterungsgesetz regeln. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke, Frau Ministerin. - Es folgt jetzt die Nachfrage von dem Abgeordneten Herrn Rothe.

Frau Ministerin, Sie haben auf die Möglichkeit verwiesen, dass man im Rahmen des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes eine Korrektur des Naturschutzgesetzes vornehmen könnte. Da wir schon seit längerem ungeduldig auf ein Drittes Investitionserleichterungsgesetz warten und nicht wissen, wann es kommt, möchte ich Sie fragen, ob Sie sich vorstellen könnten, dass man alternativ die Gelegenheit der Einbringung des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes nutzt und im Ausschuss für Recht und Verfassung, der auch von Herrn Ruden als mitberatendes Gremium vorgeschlagen worden ist, dann eine Zusammenführung dieser beiden Projekte vornimmt, also sozusagen das, was Sie, Frau Ministerin, als „Mücke“ bezeichnet haben, mit dem „Elefanten“ verbindet, den der Herr Justizminister gleich einbringen wird.

(Frau Budde, SPD, lacht)

Ich gehe davon aus, dass mein Kollege Daehre einen „Elefanten“ hier einbringt. Damit meine ich das Investitionserleichterungsgesetz.

(Frau Budde, SPD: Hoher Anspruch, Herr Daeh- re! - Unruhe)

Ich denke, in diesen Bereich passt die Änderung des Naturschutzvorkaufsrechtes wunderbar hinein, weil es dann die Möglichkeit gibt, das mit dem Baurecht zu koppeln.

(Zurufe - Unruhe)

Frau Ministerin, der Abgeordnete Herr Ruden hat ebenfalls eine Frage. - Herr Ruden, bitte sehr.

Frau Präsidentin, ich hatte nur die Absicht, noch etwas zu meinem Antrag auf Ausschussüberweisung zu sagen, und nicht die Absicht, eine Frage an die Ministerin zu stellen.

Dann lege ich dies jetzt großzügig aus. Machen Sie das.

(Heiterkeit)

Ich möchte meinen Antrag auf Überweisung dahin gehend korrigieren, dass ich diesen Gesetzentwurf nur in den Umweltausschuss überwiesen haben möchte. Damit wird man für unsere Begriffe der Sache genügend gerecht. Der Gesetzentwurf braucht nicht in den Rechtsausschuss überwiesen zu werden.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drs. 4/1821. Einer Überweisung als solcher steht nichts im Wege. Unstrittig war nach meiner Auffassung, dass der Umweltausschuss federführend beraten soll. - Zur Geschäftsordnung? Ich bin in der Abstimmung, Herr Rothe.

Frau Präsidentin, ich beantrage die Überweisung auch in den Ausschuss für Recht und Verfassung.

Ja, das war beantragt worden. Ich werde darüber sowieso mit abstimmen lassen. Es ist schon einmal beantragt worden.

Einer Überweisung also solcher steht nichts im Wege. Unstrittig war nach meiner Ansicht die Federführung durch den Umweltausschuss. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Der Gesetzentwurf ist einstimmig zur federführenden Beratung in den Umweltausschuss überwiesen worden.

Jetzt geht es um den mitberatenden Ausschuss. Es ist der Antrag gestellt worden, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung als mitberatenden Ausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Oppositionsfraktionen und der Herr Präsident. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Damit ist die Mitberatung durch den Ausschuss für Recht und Verfassung abgelehnt worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 9.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Beratung des Tagesordnungspunktes 13:

Erste Beratung

Entwurf eines Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1838

Einbringer dieses Gesetzentwurfes ist der Minister der Justiz Herr Becker. Bitte sehr, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Nun weiß ich ob des vorangegangenen Punktes nicht, ob ich Ihnen eine „Mücke“ oder einen „Elefanten“ bringe. Ich überlasse es Ihrer Beurteilung, bitte Sie aber, doch zur Kenntnis zu nehmen, dass die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein Kernanliegen dieser Lan

desregierung, aber - so scheint es mir aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit in diesem Hohen Haus - auch dieses Hohen Hauses ist.

Mit dem Ersten und dem Zweiten Investitionserleichterungsgesetz sind bereits wichtige Schritte zur Vereinfachung des Landesrechts eingeleitet worden. Die vollständige Vereinfachung des Landesrechts steht aber noch an. Sie hat ein umfassenderes Ziel. An ihrem Ende soll eine einfache, eine knappe, eine überschaubare Landesrechtsordnung stehen, die zumindest mittelbar nicht nur ein Standortvorteil für Unternehmen sein wird, sondern die zugleich auch allen Bürgern dienen soll.

Zwar steht unser Land Sachsen-Anhalt mit 540 Rechtsvorschriften - damit sind Gesetze und Verordnungen gemeint -, verglichen mit anderen Ländern, die zwischen 800 und 1 500 Rechtsvorschriften haben, gar nicht so schlecht da. Doch ist dies keine Rechtfertigung, nicht noch besser werden zu wollen.

Eine solche Totalrevision des Landesrechts kann nur effektiv sein, wenn wir auch den Sachverstand und die Erfahrungen Außenstehender einbeziehen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung den Landesrechnungshof, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die kommunalen Spitzenverbände gebeten, in der interministeriellen Arbeitsgruppe Normenprüfung - so heißt sie - mitzuarbeiten.

Ich möchte deshalb an dieser Stelle, an der ich das Gesetz vorstelle und einbringe, all denen danken, die aus den Verbänden mitgearbeitet und die sich dieser zeit- und arbeitsaufwendigen Aufgabe unterzogen haben. Insbesondere werden Sie mir gestatten, dass ich einmal auch einer Mitarbeiterin, Frau Kumlehn, danke, die dies mit einer ungeheuren Akribie vorangetrieben hat, dies auch schon unter den Vorgängerregierungen vorantreiben konnte und durfte.

Bei der Durchsicht des gesamten Landesrechts hat sich gezeigt, dass es eine sehr große Zahl völlig unstreitiger Vereinfachungsmöglichkeiten gibt, während es eine andere große Anzahl von Regelungen gibt, die noch einer näheren und intensiven Diskussion bedürfen. Das hat uns veranlasst, mit diesem Gesetzentwurf - wir nennen das Gesetz „Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ - dem Landtag die unstrittigen Fälle zuzuleiten. Die Diskussionsergebnisse in den noch offenen Fragen werden wir in einem weiteren, einem zweiten Gesetz zusammenfassen und noch in dieser Legislaturperiode dem Landtag zuleiten.

Lassen Sie mich einiges zu diesem sehr umfangreichen, mehr als 150 Artikel umfassenden Gesetz sagen. Ich beginne mit den Artikeln 11 und 12. Darin geht es um das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes. Das jetzige Verwaltungsverfahrensgesetz umfasst rund 100 Paragrafen, bei denen immer mühsam versucht werden muss, die Übereinstimmung, die Konkordanz mit dem entsprechenden Gesetz des Bundes zu wahren.

Das ist damals - Sie alle kennen noch den Kollegen Abgeordneten Engel - aus der Vorstellung Anfang der 90erJahre entstanden, so genannte Vollgesetze zu schaffen, damit diese dem noch rechtsunkundigen Bürger, der sich erst an das neue Recht gewöhnen musste, vollinhaltlich zur Verfügung standen. Aber das war am Anfang der 90er-Jahre. Die Situation ist jetzt eine andere. Wir haben sehr viele Rechtskundige, wir haben sehr gute Anwälte und Ähnliches mehr, sodass wir Vollgesetze in dieser Urform eigentlich nicht mehr brauchen.

Deshalb möchten wir einige landesspezifische Regelungen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz betreffen, in sieben Paragrafen zusammenfassen und im Übrigen auf das entsprechende Bundesgesetz verweisen. Dieser globale Hinweis hat dann zur Folge, dass das jeweils gültige Bundesrecht gilt und dass wir dieses nicht mehr in unser Landesrecht transferieren müssen.

Wir bezwecken mit diesem Artikelgesetz ein Weiteres. Eine große Anzahl von Vorschriften ist schlicht entbehrlich geworden und kann zur Entlastung der Rechtsordnung aufgehoben werden. Beispielsweise nenne ich die Verordnung über das Genehmigungsverfahren zur Führung akademischer Grade und entsprechender Titel, die Hochschuldatenverordnung, brandschutzrechtliche Vorschriften, etwa über die Uniformen und Dienstgradabzeichen der Feuerwehrleute.

Aber nun soll man nicht denken, meine sehr geehrten Damen und Herren, es gäbe dann in unserem Land eines Tages keinen akademischen Grad und Titel mehr. Nein, es gibt Regelungen, die dieses bereits beinhalten. Deshalb brauchen wir keine Sonderregelungen dafür.

Auch bei den brandschutzrechtlichen Regelungen wird das deutlich. Wir haben geregelt, wie Feuerwehrleute ihre Uniform anziehen müssen, wie sie sie führen müssen, wie die Uniform aussehen muss und wie Dienstgradabzeichen angebracht werden müssen. Eine entsprechende Regelung haben wir zum Beispiel für die Polizeibeamten des Herrn Innenministers nicht. Für diese ist nirgendwo geregelt, wie sie die Uniform, entsprechend mit den Abzeichen versehen, tragen müssen. Man kann also darauf verzichten.

Lassen Sie mich noch etwas zu einem anderen Gegenstand sagen, nämlich zu der Frage der Berichtspflichten der Landesregierung. Berichtspflichten ohne konkreten Anlass wollen wir zeitlich strecken, etwa in Artikel 9 oder Artikel 78 oder Artikel 83. Wie alle in der Verwaltung Tätigen bestätigen werden, binden gerade solche generellen, ohne konkreten Anlass erfolgenden Berichtspflichten regelmäßig viel Arbeitskapazität, ohne dass ihre tatsächliche Notwendigkeit in allen Fällen überzeugend belegt werden könnte. Es gilt daher unseres Erachtens, die Berichtspflichten zu reduzieren.

Ich weiß, dass aus diesem Hohen Haus der Hinweis kommen könnte: Es werden hierbei unsere Rechte reduziert. - Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, es geht um allgemeine Berichtspflichten. Diese werden im Übrigen nicht aufgehoben, sondern die zeitliche Spanne wird ausgedehnt, von einem Jahr auf zwei Jahre oder von zwei Jahren auf vier Jahre.

Im Übrigen wissen wir, was die Berichtspflicht im konkreten Fall anlangt, dass in Artikel 53 und in Artikel 62 unserer Landesverfassung ganz klare Regelungen über das Frage- und Auskunftsrecht und über Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag enthalten sind. Diese werde damit in keiner Weise angesprochen, sondern sie haben nach wie vor Bestand.

Lassen Sie mich auch etwas zur Frage der Reduzierung der Zahl von Einzelvorschriften sagen. Regelungen, die bisher auf eine größere Zahl von Einzelvorschriften verteilt waren, sollen im Interesse der Rechtsübersichtlichkeit konzentriert werden. Zum Beispiel haben wir diverse Verordnungen zum Landeswahlrecht, die bald in dieser, bald in jener, bald auch nur teilweise in irgendeiner Verordnung aufzufinden sind. Diese in einer Verordnung zusammenzufassen macht Sinn. Ich verweise in diesem

Zusammenhang auf die Artikel 3 und 5 unseres Gesetzentwurfs.

Auch die Delegation von Regelungsbefugnissen nach „unten“ ist ein Instrument der Rechts- und der Verwaltungsvereinfachung. So soll künftig die Entsorgung pflanzlicher Abfälle in vollem Umfang vor Ort und nicht mehr durch das Land im Wege einer Landesverordnung geregelt werden. Die „unten“ wissen viel eher, wann und wo man Abfälle verbrennen soll und wie und wo es am meisten stinkt und wann es nicht stinkt. Ich verweise auf Artikel 46.

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bedeutet nicht immer nur simples Streichen, meine sehr verehrten Damen und Herren, sondern kann auch durch die Schaffung einer neuen Regelung erreicht werden.

Als Beispiel ist Artikel 7 anzuführen. Entsprechend dem von der Landesverfassung vorgegebenen Rahmen soll eine rechtliche Möglichkeit für eine so genannte Ersatzverkündung geschaffen werden, und zwar bei umfangreichen Plänen und Kartenwerken, die Gegenstand einer Verordnung sind. Dort mussten und müssen wir aufgrund des Rechtszustandes, den wir jetzt haben, das gesamte Kartenmaterial jeweils immer mit abdrucken, was mit erheblichen Druckkosten und sonstigem Zeitaufwand verbunden ist. Die Ersatzverkündung soll im Grunde genommen die Möglichkeit schaffen, darauf zu verzichten, weil das eigentliche Kartenwerk dann dort niedergelegt wird, wo die Urfassung der Verordnung auch aufbewahrt wird. Dort kann man dann Einsicht nehmen. Das ist durchaus praktikabel.

Schließlich möchte ich noch auf einen Regelungsgegenstand hinweisen, der erst im Rahmen der letzten Kabinettsbefassung Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden hat. Das ist der Artikel 27. Es geht um eine Änderung des Beamtengesetzes, nämlich um § 81 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes. Dort soll ein neuer Halbsatz eingefügt werden, wonach Polizeivollzugsbeamte, wenn sie in einer Justizvollzugsanstalt verwendet werden, die Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes führen dürfen.

Das klingt einigermaßen formalistisch und für Menschen, die vielleicht dem Beamtenrecht fern stehen, auch etwas komisch. Aber wir brauchen dies, meine sehr verehrten Damen und Herren, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in unseren Justizvollzugsanstalten, weil wir dort künftig über das PSC Personal haben werden, das aus dem Polizeivollzugsdienst stammt.