Protokoll der Sitzung vom 11.11.2004

Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 49. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt der vierten Wahlperiode und begrüße Sie alle sehr herzlich.

Ich stelle die Beschlussfähigkeit des Hohen Hauses fest.

Es haben sich zwei Mitglieder der Landesregierung für die Sitzung entschuldigt: Herr Minister Professor Dr. Paqué nimmt heute an der Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates in Berlin teil. Sollte die Sitzung frühzeitig beendet sein, wird er ab dem späten Nachmittag im Landtag anwesend sein. Herr Minister Jeziorsky nimmt vom 12. bis 16. November 2004 an der Jahrestagung der Parlamentarischen Versammlung der Nato in Venedig teil. Er bittet deshalb, seine Abwesenheit bei der morgigen Landtagssitzung zu entschuldigen.

Nun zur Tagesordnung für die 26. Sitzungsperiode, meine Damen und Herren. Sie liegt Ihnen vor. Im Ältestenrat wurde vereinbart, die Tagesordnungspunkte 4, 5, 15 und 6 b in dieser Reihefolge zu Beginn des morgigen Beratungstages zu behandeln.

Die Fraktion der PDS hat fristgemäß einen Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Debatte zu dem Thema „Zur Zukunft der KZ-Gedenkstätte Schloss Lichtenburg in Prettin im Landkreis Wittenberg“ eingereicht. Dieser Antrag liegt Ihnen in der Drs. 4/1888 vor. Er ist als Tagesordnungspunkt 5 b in die Tagesordnung aufgenommen worden.

Gibt es zur Tagesordnung zusätzliche Bemerkungen, Nachfragen oder Einwände? - Da das nicht der Fall ist, können wir so verfahren.

Ich darf Sie schon heute Morgen daran erinnern, dass heute um 20 Uhr im Landtagsgebäude eine parlamentarische Begegnung mit der Landeszentrale für politische Bildung stattfindet. Die heutige Landtagssitzung werden wir folglich spätestens gegen 19.45 Uhr beenden. Die morgige 50. Sitzung beginnt wie üblich um 9 Uhr.

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS und der FDP - Drs. 4/1634

Beschlussempfehlung des Ältestenrates - Drs. 4/1881

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS und der FDP - Drs. 4/1891

Meine Damen und Herren! Dazu ein paar kurze Vorbemerkungen. Nach § 25 Satz 2 der Geschäftsordnung unseres Landtages behandelt der Landtag Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung in drei Beratungen. In der Drs. 4/1881 liegt Ihnen die Beschlussempfehlung des Ältestenrates vor. Die Fraktionen haben sich einvernehmlich auf das Verfahren verständigt, in der heutigen zweiten Beratung zunächst die Berichterstattung des federführenden Ältestenrates entgegenzunehmen und da

nach sogleich über den vorliegenden Änderungsantrag sowie über die Beschlussempfehlung abzustimmen.

Der gemeinsamen Verständigung der Fraktionen weiter folgend, soll am morgigen Tag in der 50. Sitzung des Landtages die dritte Beratung zur Änderung der Landesverfassung durchgeführt werden. Dafür ist eine Redezeit von zehn Minuten je Fraktion vorgesehen.

Nach dieser Debatte ist die Schlussabstimmung vorzunehmen. Bei dieser Schlussabstimmung bedarf es gemäß Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Das heißt, bei 115 im Landtag vertretenen Abgeordneten sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Abgeordneten 77 Stimmen für die Annahme der Änderung der Landesverfassung erforderlich.

Es ist ferner in der Geschäftsordnung geregelt, dass ein Namensaufruf durchzuführen ist, wenn sich ein Quorum auf der Grundlage der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages bestimmt. Daher findet die Schlussabstimmung in der morgigen Landtagssitzung durch Namensaufruf statt. - So weit zum Verfahren. Wenn niemand mehr etwas dazu bemerken möchte, dann können wir fortfahren.

Wir kommen zur zweiten Beratung über den Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung. Ich erteile als Berichterstatter des Ältestenrates Herrn Landtagspräsidenten Professor Dr. Spotka das Wort. Bitte schön.

Herr Prof. Dr. Spotka, Berichterstatter des Ältestenrates:

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verfassungen versprechen nicht das Paradies auf Erden, aber sie versprechen nicht mehr und nicht weniger als den grundsätzlichen Rahmen einer allgemeinen Ordnung, einer Kontinuität von Werten, der Nachhaltigkeit von Lebenschancen, des Ausgleichs und der Erneuerung. Eine Verfassung - so formulierte es der Ihnen bekannte frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhoff - ist Erkenntnis und Bekenntnis - Erkenntnis aus unserer Geschichte und Bekenntnis zu den unveräußerlichen Menschenrechten und zur Freiheits- und Demokratiebewegung in unserem Land.

Hat man diesen prinzipiellen Anspruch im Kopf, der auch die Hand des Verfassunggebers geführt hat, dann wird deutlich, dass es zu den besonderen und nicht alltäglichen Herausforderungen an ein demokratisches Parlament gehört, Verfassungen zu beschließen oder zu ändern. Selten gibt es vergleichbare gesetzgeberische Vorgänge, in denen sich das Haus die Möglichkeit nehmen, ja sich zwingen muss, die Perspektive des tagespolitischen Geschäftes oder der kurzfristigen Zukunft zu verlassen, um die hinter zu ändernden Verfassungsregelungen stehende politische Kultur und Ordnung zu ergründen und sich zu fragen, ob sie tatsächlich einer Änderung bedürfen und ob die erstrebte Änderung den erhofften Effekt in der Gesellschaft tatsächlich dauerhaft zeitigen kann.

Verfassungen sind das Gedächtnis rechtsstaatlich verfasster freiheitlicher Demokratien. In Zeiten, in denen sich der Staat in Reaktion auf die Erwartungen der Menschen als grenzenlos potenter Problemlöser darzustellen versucht, in der man den Eindruck haben muss, jede Rechtsetzung bedeute zwangsläufig Optimierung, jede Bewegung sei per se Fortschritt, ist deshalb gerade der

die Verfassung ändernde Gesetzgeber gefährdet und zum Innehalten aufgerufen.

Bereits unser Dichterfürst Goethe hat vor einer allzu eiligen Verfassungsänderung gewarnt, indem er seinen Egmont sagen lässt - ich zitiere -:

„Darum wünscht der Bürger seine alte Verfassung zu behalten und von seinen Landsleuten regiert zu werden, weil er weiß, wie er geführt wird, und weil er von ihnen Uneigennutz und Teilnehmung an seinem Schicksal hoffen kann.“

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unsere Verfassung hat sich in der Praxis von Staat und Gesellschaft bewährt, weil sie eine nunmehr gefestigte Form der demokratischen Auseinandersetzung und Erneuerung sowie der ethischen Fundierung und, gemessen an den Möglichkeiten einer Verfassung, Effizienz gewährleistet. Es bedarf deshalb keiner umfassenden Verfassungsreform, sondern lediglich einzelner Nachjustierungen, die allerdings auch nicht bedeutungslos sind.

Zu deren Erforderlichkeit, aber auch zu der Behutsamkeit des Vorgehens ist anzumerken, dass die verfassungspolitische Diskussion in diesem Hause zu den einzelnen Änderungen, die Ihnen heute und morgen zur Beschlussfassung vorliegen, älter ist als dieser Landtag der vierten Wahlperiode. Es verdeutlicht den Stellenwert dieser Änderungen und den Respekt vor der zu ändernden Verfassung, wenn die Diskussion vor allem durch meine Vorgänger im Amt, die Herren Dr. Keitel und Schaefer, ein ums andere Mal politisch angeregt und fachlich befördert, aber auch auf die notwendigen Themen beschränkt worden ist. Dieses Verfahren des kontinuierlichen verfassungspolitischen Gesprächs über mehrere Wahlperioden hinweg und das thematische Maßhalten machen das Fundament der Regelungen aus, die wir morgen mit hoffentlich großer Mehrheit beschließen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Keine Verfassung kann ohne Kompromiss beschlossen oder geändert werden. Nicht von ungefähr bindet die Verfassung den verfassungändernden Gesetzgeber an das höchste Quorum, das dieses Haus kennt, die Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Natürlich liegt es im Interesse der Bewahrung des gesellschaftspolitischen Grundkonsenses in diesem Haus, wenn sich der Landtag bei Gesetzgebungsprojekten von grundsätzlicher Bedeutung für das Parlament oder für die Gesellschaft immer wieder um breiteste Mehrheiten bemüht. Das ist bei dem nun zu beschließenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung, der die Unterschrift aller vier Faktionsvorsitzenden trägt und dem ein monatelanger, von allen Seiten sehr verantwortlich geführter Verhandlungsprozess voranging, nicht anders.

An dieser Stelle möchte ich allen Abgeordneten, die an der Konsenssuche beteiligt waren, insbesondere den parlamentarischen Geschäftsführern, den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verfassung sowie den Mitgliedern des Ältestenrates herzlich danken. Sie haben damit erneut den Worten Dr. Keitels Rechnung getragen, der bei der feierlichen Ausfertigung der Landesverfassung am 16. Juli 1992 den Abgeordneten zurief - ich zitiere -:

„Lassen Sie uns die Bereitschaft zum elementaren Streit mit der Kraft zum grundlegenden Konsens verbinden!“

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei dieser Verfassungsänderung kommt noch etwas anderes in den Blick. Vergleicht man das heutige Einvernehmen aller Fraktionen dieses Hauses über die Änderungen der Verfassung mit der Schlussabstimmung über die Landesverfassung am 15. Juli 1992 und dem damaligen Abstimmungsverhalten der Fraktionen oder einzelner Mitglieder des Hauses, so wird deutlich, dass sich in der Bewährung der Verfassung der verfassungspolitische Konsens auf einem neuen, höheren Niveau konsolidiert hat. Denkt man an die demokratische Bewegung zurück, an die wir uns gerade um den 9. November herum erinnern, dann halte ich dies für eine wichtige Botschaft des Landtages an die Gesellschaft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Neben dem Erfordernis der hohen Zustimmung, das mäßigend wirkt, sind dem verfassunggebenden Gesetzgeber auch materiell die Hände gebunden. Bestimmte Materien - ich nenne die in Artikel 2 geregelten Grundlagen des Staates Sachsen-Anhalt und die Garantie der Menschenwürde in Artikel 4 - sollen einer Verfassungsänderung nicht zugänglich sein. Auch diesem hohen Anspruch der Verfassung werden wir gerecht, wie die durch den Ausschuss für Recht und Verfassung durchgeführte Anhörung ergab. Gelegentlich geäußerte Zweifel haben sich als nicht begründet erwiesen.

Deshalb kann ich Ihnen heute im Auftrag des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung sowie des federführenden Ältestenrates, der die Beschlussempfehlung einstimmig verabschiedet hat, die folgenden Änderungen der Landesverfassung zur Annahme empfehlen.

Erstens. Der Ältestenrat empfiehlt Ihnen, das Quorum für das Zustandekommen von Volksinitiativen in Artikel 80 Abs. 2 Satz 1 von 35 000 auf 30 000 zu senken. Gleichzeitig wird Ihnen empfohlen, das Quorum für das Zustandekommen von Volksbegehren systematisch von einer absoluten Zahl, bisher 250 000, auf einen Vom-Hundert-Satz umzustellen und es künftig mit elf von 100 Wahlberechtigten zu bemessen. Das sind auf der Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten bei der Landtagswahl 2002 etwas mehr als 230 000 Wahlberechtigte.

Die Botschaft dieser Verfassungsänderung, meine Damen und Herren, ist eindeutig. Der Landtag trägt der seit dem In-Kraft-Treten der Landesverfassung eingetretenen Veränderung der Bevölkerungszahl Rechnung und senkt die Quoren für die Instrumente der direkten Demokratie. Die Absenkung erfolgt allerdings in Respekt vor der verfassungspolitischen Grundentscheidung in Artikel 77 Abs. 1 der Landesverfassung notwendigerweise maßvoll, da sich der Verfassunggeber im Jahr 1992 für eine repräsentative Demokratie entschieden hat, die um Elemente direkter Demokratie ergänzt ist.

Zweitens. Meine Damen und Herren! Der Ältestenrat empfiehlt Ihnen weiter, die Dauer der Wahlperiode in Artikel 43 Satz 1 von bisher vier auf künftig fünf Jahre zu verlängern. Die Diskussionen hierzu sind bereits lange und sehr intensiv geführt worden. Diese Verlängerung der Dauer der Wahlperiode auf fünf Jahre ist zulässig. Fünfjährige Wahlperioden sind in deutschen Landesparlamenten die Regel und es überwiegen auch hier in Sachsen-Anhalt die Vorteile, die mit einer solchen Verlängerung verbunden sind. Von zentraler Bedeutung dafür ist die Stärkung des Organs der repräsentativen Demokratie, also des Landtages, durch die um ein Jahr verlängerte Handlungsfähigkeit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In diesem Zusammenhang möchte ich auf den in Drs. 4/1891 vorliegenden Änderungsantrag aller Fraktion eingehen. Mit der Übergangsbestimmung des § 3 soll unmissverständlich klargestellt werden, dass die vierte Wahlperiode vier Jahre dauert und der Landtag der fünften Wahlperiode für fünf Jahre gewählt wird. Der Landtag der fünften Wahlperiode ist entsprechend Artikel 43 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem 45. Monat und spätestens mit Ablauf des 47. Monats nach Beginn der vierten Wahlperiode zu wählen. War dieses Regelungsziel bereits § 3 des Gesetzentwurfs zu entnehmen, so schlägt der Änderungsantrag nunmehr aufgrund einer interfraktionellen Vereinbarung eine deutlichere Bestimmung vor. Ich bitte auch dafür um Ihre Zustimmung.

Drittens. Meine Damen und Herren! Weiter wird vorgeschlagen, durch die Änderung des Artikels 41 Abs. 1, durch die Einfügung eines Absatzes 4 in Artikel 49 sowie durch die Änderung des Artikels 98 Abs. 3 der Verfassung die Wahl- und Kreationsfunktion des Landtages dadurch zu stärken, dass künftig auch die Ernennungskompetenz im Bereich des Landesparlaments beim Präsidenten des Landtages liegt, wenn die Entscheidung über die Organ- oder Amtswalter auf einem Wahlakt des Landtages beruht.

Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ältestenrates wird in Abweichung von dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, künftig die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes sowie des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Präsidenten des Landtages vorzunehmen.

Aus diesen veränderten verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen Schlussfolgerungen bezüglich der Begründung bzw. der Fundierung der Rolle des Staatsoberhaupts zu ziehen, halte ich für verfehlt, zumal unsere Landesverfassung das Amt eines Staatsoberhauptes überhaupt nicht kennt. Wir setzen mit dieser Verfassungsänderung lediglich einen Regelungstrend fort, den der Verfassunggeber bereits im Jahr 1992 in den Bestimmungen der Landesverfassung über die Ausfertigung und Verkündung von beschlossenen Landesgesetzen - Artikel 82 Abs. 1 - sowie in der Verteilung der Außenvertretungsmacht - Artikel 49 Abs. 1 sowie Artikel 69 Abs. 2 - begonnen hat und der nachfolgend durch zahlreiche moderne Landesverfassungen übernommen worden ist.

Natürlich, meine Damen und Herren, sind Kompetenzfragen immer auch Fragen der Entscheidungsmacht. In diesen Fällen sehe ich allerdings keine entscheidende Verschiebung realer Entscheidungsmacht, sondern vielmehr eine logische Konsequenz der parlamentarischen Personalentscheidung infolge einer Wahl,

(Zustimmung von Herrn Rothe, SPD)

die natürlich auch das Amt des Landtagspräsidenten weiter abrundet. Dass eine Neuverhandlung des bereits erzielten Kompromisses erforderlich war, hat das Haus akzeptiert und schlägt Ihnen nunmehr den dargestellten Kompromiss vor.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass gegen diese Regelungen des Gesetzentwurfes im Gesetzgebungsverfahren im Wege einer Stellungnahme Bedenken vorgetragen worden sind. Diese bezogen sich auf die Frage der hinreichenden demokratischen Legitimation, auf das mit

dem Amt des Ernennenden verbundene Ansehen der zu Ernennenden und auf die Frage der ausreichenden Potenziale der Landtagsverwaltung, um die Ernennungsakte angemessen vollziehen zu können.

Aus meiner Sicht, meine Damen und Herren, hat die Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verfassung diese Bedenken eindeutig ausgeräumt.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In einem vierten Punkt verweise ich schließlich auf die Nrn. 2/1, 3/1 und 3/2 der Beschlussempfehlung, die überwiegend redaktionelle Änderungen enthalten und deshalb hier nicht erläutert zu werden brauchen.

Ich komme nun zum Schluss, meine Damen und Herren. Diese heute zu beratende und morgen zu beschließende Änderung der Landesverfassung ist ein Höhepunkt der Arbeit des Landtages der vierten Wahlperiode. Ich bin mir sicher, dass die morgige Aussprache der Fraktionsvorsitzenden hier fortsetzt.