Das vorliegende Gesetz und der Änderungsstaatsvertrag regeln Sachverhalte im Zusammenhang mit dem am 20. März 1990 gegründeten OSGV, dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband. Vertragsländer dieses Verbandes sind die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und der Freistaat Sachsen. Mitglieder sind bisher die Sparkassen im Vertragsgebiet und ihre Träger, deren gemeinschaftliche Einrichtung der OSGV ist.
Der OSGV ist Dienstleister der Sparkassen und ihrer Träger. Im Mittelpunkt steht hierbei die Erfüllung des öffentlichen Auftrages, der Tätigkeit im Auftrag des Gemeinwohls.
Am 28. Oktober 2004 beschloss die Verbandsversammlung des OSGV eine Neufassung der Satzung. Voraussetzung für ein Wirksamwerden dieser Satzungsänderung ist eine Änderung des Staatsvertrages über den OSGV und eine Zustimmung der Vertragsländer.
Der Staatsvertrag in der vorgelegten Fassung gibt die in den Verhandlungen zum Entwurf des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband zwischen den Vertragsländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt vereinbarten Ergebnisse wieder. Kernpunkte der Änderung sind Umbenennung des Verbandes in Ostdeutscher SparkassenVerband, der Entfall des „Giro“-Zusatzes, da das Girogeschäft vom Verband selbst nicht ausgeübt wird.
In den Vertragsländern hat seit der Gründung des Verbandes am 20. März 1990 eine erhebliche Zahl von Sparkassenvereinigungen stattgefunden. Die Zahl der Sparkassen ist seit 1991 von 149 auf mittlerweile 64 - Stand: 10. November 2004 - zurückgegangen. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass das Geschäftsgebiet einer Sparkasse mittlerweile in der Regel das Gebiet mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften umfasst. Um die kommunale Verankerung des Verbandes zu festigen, wird den kommunalen Gebietskörperschaften nunmehr weiterhin eine Mitgliedschaft im Verband eingeräumt.
Die Mitgliedschaft der kommunalen Gebietskörperschaften besteht in diesen Fällen neben der Mitgliedschaft des eigentlichen Sparkassenträgers. Neben den Sparkassen und ihren Trägern sind die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, die Mitglieder der Zweckverbände und bei Mehrträgersparkassen die Mitträger vereinigt.
Jede Sparkasse erhält entsprechend ihrer Bilanzsumme Stimmrechte. Diese üben der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers und der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse aus. Bei Zweckverbandssparkassen werden die Stimmen je zur Hälfte zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes und den Hauptverwaltungsbeamten der Träger des Zweckverbandes aufgeteilt.
In der Präambel sowie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages des OSGV und in § 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
Die Verständigung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2001 vereinbarte die Abschaffung von Gewährträgerhaftung und die Ersetzung der Anstaltslast. Der Staatsvertrag über den OSGV begründet weder eine Anstaltslast von Trägern öffentlich-rechtlicher Sparkassen noch eine Haftung der Träger für deren Verbindlichkeiten. Mit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in den Vertragsländern wird jedoch der im Staatsvertrag verwendete Begriff des Gewährträgers unzutreffend und ist daher zu ändern.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den OSGV werden die Worte „Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ersetzt durch die Worte „die Staatsaufsicht führenden Vertragslandes“. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufsicht über den Verband von den Vertragsländern im fünfjährigen Wechsel ausgeübt wird.
Zukünftig erstellt das geschäftsführende Vorstandsmitglied im Auftrag des Verbandsvorstandes den Jahresabschluss sowie den Lagebericht des OSGV. Bislang
war dies der Verbandsvorstand. Dieser hat - nach derzeit gültiger Satzung - 23 Mitglieder. Daher erscheint es sachgerechter, die Aufstellung des Jahresabschlusses in die alleinige Verantwortung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds zu stellen, dem die Geschäftsführung im Verband obliegt.
In § 8 Abs. 2 des Staatsvertrages über den OSGV wird der Begriff „Sachsen-Finanzverbandssparkassen“ durch „Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe,“ in Absatz 3 der Begriff „Sachsen-Finanzverband“ durch „SachsenFinanzgruppe“ ersetzt.
Hierdurch wird die durch das Gesetz über das öffentlichrechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen mit Wirkung zum 31. August 2003 erfolgte Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe umgesetzt. Der Sachsen-Finanzverband wurde aufgelöst. Zugleich trat die Sachsen-Finanzgruppe als Trägerin der Verbundsparkassen an die Stelle des Sachsen-Finanzverbandes.
Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband wurde anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Mai 2005 in Dresden von Herrn Ministerpräsidenten Platzeck, Brandenburg, Herrn Ministerpräsidenten Dr. Ringstorff, Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Ministerpräsidenten Professor Dr. Milbradt, Sachsen, und Herrn Ministerpräsidenten Professor Dr. Böhmer unterzeichnet.
Nach Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 bedarf der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages. Diese Zustimmung wird durch den vorgelegten Gesetzentwurf herbeigeführt.
Es ist über die Überweisung in den Finanzausschuss abzustimmen. Wird eine Mitberatung in einem anderen Ausschuss gewünscht? - Das ist nicht Fall. Dann stimmen wir darüber ab. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt 17 abgeschlossen. Wenn die Geschwindigkeit Schule macht, dann kommen wir bis zum Nachmittagskaffee noch nach Hause.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anlass unseres Antrages war der in der Presse ver
öffentlichte Vergleich des Sozialgerichtes Magdeburg, in dem in einem nicht veröffentlichten Beitrag das Sozialgericht Magdeburg ausgeführt hat, dass für diese Verfahren auf Kürzungsrücknahme bei den Frühförderungskosten § 86a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die eingegangenen Klagen und Widerspruchsverfahren aufschiebende Wirkung haben. Das heißt auch, dass bis zum Abschluss der Verfahren die Kürzungen nicht sofort umsetzbar gewesen wären, sondern dass man erst einmal die alten Pauschalen von vor dem 31. Dezember 2004 hätte weiter zahlen müssen.
Nur zur Erinnerung: Das ist kein Einzelfall. Mittlerweile liegen bei den 17 Trägern ca. 350 Widerspruchsverfahren von Eltern betroffener Kinder vor. Nach meinem Kenntnisstand sind noch 35 gerichtliche Verfahren anhängig.
Nach Einbringung unseres Antrages gab es - wohl auch auf Druck der Liga, denn deren Vertreter haben noch einmal mit Datum vom 17. Mai die Vorsitzenden aller Fraktionen angeschrieben - eine Verhandlungsrunde mit Vertretern des Sozialministeriums und Vertretern der Liga. Bei diesen Verhandlungen ist eine Vereinbarung herausgekommen, die bislang im Entwurf vorlag. Dort heißt es unter Punkt 1:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Umsetzung der Landesrahmenempfehlung wird eine landesweit einheitliche Pauschale von 70 € pro Frühfördereinheit festgesetzt. Der Kostenträger verpflichtet sich, bis zum 30. Juni 2005 die insoweit noch ausstehenden Beträge an die Leistungserbringer zu zahlen.“
Nach Punkt 2 bestand auch Einigkeit darüber, den Abschluss der Landesrahmenempfehlung weiter zu forcieren.
Ich komme zu Punkt 3, der, wie ich finde, der Casus Knacktus ist. Diese Pauschale beinhaltet 60 Minuten Förderung am Kind innerhalb einer Fördereinheit. Die zusätzlich zu dieser Förderung notwendigen sonstigen Leistungen, zum Beispiel Elterngespräche, die Vor- und Nachbereitung und die Fahrtkosten, sind ebenfalls mit dieser Pauschale abgedeckt. Das heißt, es gibt eine einheitliche Pauschale von 70 € pro Frühfördereinheit, und man war sich einig, dass das innerhalb einer Fördereinheit 60 Minuten Förderung am Kind bedeutet.
Als das bekannt wurde, bin ich ziemlich unter Druck gekommen. Ich wurde tagelang angerufen und gefragt, ob ich meinen Antrag nicht zurücknehmen wollte. Die PDSFraktion hat einen Alternativantrag eingebracht, weil sie meinte, nach dieser Einigung habe sich unser Antrag erledigt, sie aber trotzdem eine Berichterstattung in den Ausschüssen wünscht. Seit gestern hat sich der Druck noch einmal erhöht, und zwar im Stundentakt. - Warum habe ich nun gesagt, wir bleiben dabei?
Es hat dann eine Pressemitteilung gegeben. In einem Artikel der „Volksstimme“ ist es ganz deutlich geworden, dass das Sozialministerium auf einmal von einem Bedarf von 45 bis 60 Minuten direkter Förderung am Kind pro Fördereinheit gesprochen hat. Das ist schon ein Unterschied zu der Regelung, auf die man sich vermeintlich unter Punkt 3 der Vereinbarung geeinigt hatte.
Ich vergaß zu sagen, dass man sich auch darauf geeinigt hatte, dass der Kostenträger bei den Verfahren, die bereits bei Gericht anhängig sind, einen Vergleich im
Sinne der Einigung herbeiführen sollte. Nun liegt mir drei Tage nach der Einigung ein erster Entwurf der Sozialagentur vor. Dem entsprechend soll vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden, bei dem es unter Punkt 1 heißt:
„Der zeitliche Umfang der Förderung am Kind innerhalb einer Fördereinheit beträgt dabei in der Regel zwischen 45 und 60 Minuten.“
Es geht also nicht mehr - wie in der Einigung festgelegt - um eine Förderung von 60 Minuten am Kind. Vielmehr heißt es jetzt „in der Regel“ und es ist von einer Zeitspanne die Rede. Aus diesem Grunde habe ich noch einmal mit dem bevollmächtigten Anwalt gesprochen. Er sagte, auf dieser Grundlage werde er sich nicht vergleichen.
Dann ging es weiter. Es ist kein Geheimnis, dass wir ein paar Mal mit Herrn Günther von der Liga telefoniert haben. Er sagte: Mir ist egal, was in der Presse steht, ich habe mich auf die Formulierung „60 Minuten“ geeinigt, nicht auf „in der Regel 45 bis 60 Minuten“. So kam es auch.
Das Schreiben vom 25. Mai liegt allen Fraktionskollegen vor. Darin heißt es: Die Pauschale enthält 60 Minuten direkter Förderung am Kind innerhalb einer Fördereinheit. - Gemacht hat die Sozialagentur aber nach wie vor etwas anderes.
Ich muss sagen: Jetzt liegt mir seit 12.43 Uhr - das habe ich für den Kollegen Schwenke angemerkt - ein Telefax von der Liga vor, dass Herr Maerevoet unterschrieben hat.
Das Problem ist Folgendes: Wir haben eine Einigung, aber trotzdem gibt es einen Dissens zwischen dieser Einigung und dem, was die Sozialagentur tut.
Ich möchte noch „einen draufsetzen“ - das wird nicht zur Befriedung führen und auch nicht dazu betragen, die Gerichtsverfahren zu beenden -: Am 24. Mai schickte die Sozialagentur ein Schreiben an die Lebenshilfe Mansfelder Land, in dem es nicht mehr um 45 oder 60 Minuten, sondern um die Höhe der Pauschale geht. Darin heißt es:
„Da es in diesem halben Jahr nicht zu Vergütungsvereinbarungen kam, traf die Sozialagentur als seit dem 1. Juli 2004 für die ambulante Frühförderung zuständiger Sozialhilfeträger ab 1. Januar 2005 die Festlegung, dass die entsprechenden Leistungen vorläufig im Rahmen der Gewährung eines Vorschusses im Sinne von § 42 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches mit 50 € pro Fördereinheit übernommen werden.“
Das bedeutet, eine Woche nach der Einigung schreibt die Sozialagentur nicht nur von einer Spanne von 45 bis 60 Minuten, sie bleibt auch nicht bei der vereinbarten Pauschale von 70 € pro Fördereinheit, sondern sie geht wieder auf die ursprüngliche Regelung zurück, nach der 50 € gezahlt werden.
Ich kann Ihnen eines sagen: Herr Dr. Heide wird den Eltern, die sich im Widerspruchsverfahren befinden, nun anraten, das Sozialgericht anzurufen. Das hilft nicht, das
sage ich Ihnen. Ich brauche auch nicht früher aufzustehen - was Sie mir jetzt vielleicht sagen wollen -, weil alles erledigt ist. Das trägt nicht zur Befriedung der Gerichtsverfahren bei.