Eine Außenstelle wird es erst nach der Schließung des Pestalozzi-Gymnasiums in Havelberg und unter der
Voraussetzung geben, dass der zuständige Träger der Schulentwicklungsplanung, also der Landkreis Stendal und hier natürlich der Kreistag, die vom Kultusministerium angebotene Lösung für den Standort Havelberg in seine Schulentwicklungsplanung übernimmt.
Der Klassenteiler wird auch bei diesem Modell Anwendung finden, da es keinen Grund gibt, Schülerinnen und Schüler in einer Außenstelle in größeren als sonst üblichen Klassenverbänden zu unterrichten.
Zu Frage 2: In welchem Umfang überhaupt eine Situation eintreten kann, auf die sich die Frage 2 bezieht, hängt von der Anzahl der tatsächlichen Anmeldungen im gymnasialen Bildungsgang im möglichen Einzugsbereich der Außenstelle Havelberg ab. Da dies ohnehin eine außergewöhnliche und unorthodoxe Lösung ist, werden wir auch im Vollzug einen flexiblen und vernünftigen Weg finden.
Anlass für die besondere Regelung ist die Vermeidung unzumutbar langer Schulwege. Soweit Eingriffe überhaupt erfolgen, würden auch dann in jedem Fall die tatsächlich entstehenden Schulwegzeiten berücksichtigt, um unzumutbare Härten auszuschließen.
Vielen Dank, Herr Minister Olbertz. - Damit ist auch die letzte der sechs Fragen beantwortet und die Fragestunde abgeschlossen.
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, zur Erleichterung von Investitionen und zum Abbau von Eigentums-, Marktzutritts- und Wettbewerbsbeschränkungen im Land Sachsen-Anhalt (Drittes Investitionser- leichterungsgesetz)
Der Entschließungsantrag ist gerade ausgeteilt worden; Sie müssten ihn also vorliegen haben. - Ich bitte nun Herrn Minister Daehre, als Einbringer das Wort zu nehmen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Dritten Investitionserleichterungsgesetzes vor. Bevor ich darauf eingehe, darf ich zunächst einige allgemeine Anmerkungen machen.
Wir haben die Situation, dass es zurzeit Europarecht, Bundesrecht und Landesrecht gibt. Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht politische Parteien verkünden: Wir müssen eine Entbürokratisierung vornehmen, wir müssen deregulieren, weil der Dschungel aus Vorschriften und Gesetzen inzwischen für Otto Normalverbraucher, für den Bürger nicht mehr durchschaubar ist.
Deshalb haben wir uns mit der Regierungsübernahme im Jahr 2002 dazu entschlossen, Investitionserleichterungsgesetze auf den Weg zu bringen. Das Erste und
Zu dem vorliegenden Entwurf gibt es einen entsprechenden Entschließungsantrag der SPD-Fraktion. Ich werde nachher noch einige Worte dazu sagen. Aber eines kann ich jetzt schon festhalten: Diese ersten beiden Investitionserleichterungsgesetze wurden jedenfalls von der Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt außerordentlich begrüßt.
Es vergeht keine Veranstaltung, in der wir nicht aufgefordert werden, in diesem Sinne weiterzuarbeiten, weil es ganz einfach so ist, dass die Entbürokratisierung sowie die Investitionserleichterungen letztendlich auch dazu führen, dass wir ohne materielle Instrumente dem einen oder anderen helfen können, relativ schnell zu einer Genehmigung zu kommen.
Nun will ich auch gern zugeben, dass Großinvestitionen in Sachsen-Anhalt bisher nie an großen Vorschriften wie der Bauordnung oder an dem Baugenehmigungsverfahren gescheitert sind. Ich denke, wir haben es im Osten - das darf an dieser Stelle auch einmal betont werden - generell geschafft, dass Baugenehmigungen und vieles andere mehr relativ zeitnah auf den Weg gebracht werden.
Ich denke, der Wirtschaftsminister wird mir bestätigen, wenn Einweihungen von ihm vorgenommen werden, dass die Investoren in der Regel mit den Bauämtern, die ihnen die Genehmigungen ausreichen, sehr zufrieden sind und diese Seite auch mit loben. Deshalb an dieser Stelle auch noch einmal herzlichen Dank an die vielen Bürgerinnen und Bürger, die sich vor Ort mit diesen Gesetzen auseinander setzen müssen, die sie ja nicht geschaffen haben.
Ich darf aus meiner Sicht eines betonen: Wenn wir über Europa reden - Europa ist aus unterschiedlichen Gründen in aller Munde -, dann müssen wir, wenn wir die Bürger mitnehmen wollen, für die Zukunft auch daran denken, dass es vielleicht sinnvoll wäre, Europarecht teilweise wieder in nationales Recht zurückzuführen, dass nicht alles in Brüssel entschieden werden kann, meine Damen und Herren. Dann sind die Handlungsspielräume der Bundesrepublik, aber auch der Länder so eingeengt, dass wir kaum noch Möglichkeiten haben, hier einzugreifen. Wenn das so weitergeht, dann werden wir irgendwann nicht nur für Rechtshändler, sondern auch noch für Linkshändler Normen über Brüssel einführen. Ich denke, das kann nicht der Weg sein.
Nun zu dem Dritten Investitionserleichterungsgesetz. Das Dritte Investitionserleichterungsgesetz betrifft im Kernbestand die Novellierung der Bauordnung. Die Bauordnung wird relativ häufig novelliert. Das hängt ganz einfach damit zusammen, dass die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland versuchen, die von der Arbeitsgemeinschaft deutscher Länder im Rahmen der Musterbauordnung vorgegebenen Änderungen in Landesrecht umzusetzen. Das ist kein Muss, aber es macht Sinn, dass wir versuchen, uns anzugleichen.
Denn es ist anzumerken, dass wir in Deutschland mit den 16 Ländern auch 16 verschiedene Bauordnungen haben, meine Damen und Herren. Es ist eine Frage, ob das zielführend ist. Deshalb haben wir uns jedenfalls in Mitteldeutschland dazu entschlossen, mit Sachsen und
Dass wir dabei keine 100-prozentige Übereinstimmung bekommen werden, liegt ganz einfach daran, dass wir das durch drei Landtage bringen müssten. Den Versuch, einen wortgenauen Text hinzubekommen, sollte man gar nicht erst unternehmen. Viel wichtiger ist, dass wir uns einander annähern und mit Sachsen und Thüringen zu einer Übereinstimmung in einer Größenordnung von 90 % kommen. Das erleichtert auch vielen, die grenzüberschreitend tätig sind, die notwendigen Arbeiten.
Mit der neuen Landesbauordnung wird, ausgehend von der Musterbauordnung und übereinstimmend mit Sachsen und Thüringen, die Schlusspunkttheorie für die Baugenehmigung endgültig und vollständig aufgegeben. Schon die jetzt geltende Bauordnung misst der Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt nicht die Bedeutung einer umfassenden öffentlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei.
In Zukunft soll der Bauherr für bauliche Anlagen einschließlich des Baunebenrechts selbst die Entscheidung treffen, ob sie im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Mit anderen Worten, meine Damen und Herren: Wer im Moment baut, bekommt eine Baugenehmigung mit dem Stempel und dann kann er bauen. Das ist die so genannte Schlusspunkttheorie.
Es ist für die Zukunft aber auch möglich, dass ich mir das alles selbst besorge. Es gibt den einen oder anderen, der der Meinung ist, es gehe ihm so zu langsam. Deshalb kann er zu den Ämtern gehen und kann sich seine notwendigen Genehmigungen selber einholen. Die Bauherren haben das Wahlrecht. Das heißt, jeder kann sich das aussuchen, wie er es möchte. Wir werden uns dann anschauen, welches Verfahren tatsächlich zu günstigeren Bedingungen geführt hat. Auf alle Fälle haben wir den Vorwurf nicht mehr, es dauere innerhalb der Behörden zu lange. Jeder kann sich jetzt selbst auf den Weg machen, er muss es aber nicht.
Ich sage deshalb, er muss es nicht, weil wir auch eine Verantwortung gegenüber dem einzelnen Bauherrn haben, der sein Einfamilienhaus baut. Deshalb halte ich nichts davon, dass wir es generell freigeben. Wir brauchen vielmehr die Sicherheit, dass am Ende der immer kritisierte, aber doch sinnvolle Stempel, auf den der Deutsche so viel Wert legt, beibehalten wird. Diesen Schutz im Bereich des Einfamilienhausbaus sollten wir uns auch für die Zukunft noch gönnen. Wenn aber ein Großinvestor der Meinung ist, er bekomme die Baugenehmigung schneller, dann sollte er diese Möglichkeit haben.
Was haben wir jetzt im Einzelnen in der Bauordnung geändert? Wir haben die Tiefe der Abstandsflächen bei gleich bleibendem Mindestabstand von 3 m von 0,5 H auf 0,4 H reduziert - für Insider, die wissen, wovon ich rede. Auf bauaufsichtliche Anforderungen an die Gestaltung unbebauter Flächen wurde verzichtet, es gibt grundlegende Eingriffe in die Stellplatzverpflichtung und Stellplatzablösung, Genehmigungsfreiheit bei Garagen außer im Außenbereich und bei Stellplätzen bis 50 m² Grundfläche, Genehmigungsfreiheit für landwirtschaftliche Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis 100 m², Genehmigungsfreiheit bei Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Genehmigungsfreiheit bei bestimmten Anlagen des Mobilfunks usw.
Ich denke, wir werden uns im Ausschuss noch darüber unterhalten, sodass ich jetzt nicht näher darauf eingehen muss.
Wir haben aber nicht nur die Bauordnung geändert, meine Damen und Herren, sondern, wie ich vorhin schon sagte, auch noch andere Veränderungen vorgenommen, um auch hierbei wieder eine Deregulierung zu erreichen. Ich darf deshalb noch auf Folgendes hinweisen.
Durch eine Änderung des Denkmalschutzgesetzes soll die für die öffentliche Hand geltende Versagung der Möglichkeit, sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen, beseitigt werden. Das soll heißen: Für den Privatmann gilt im Moment, dass er, wenn er nachweist, dass die Erhaltung des Denkmals - auch unter Berücksichtigung der Folgekosten - wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Möglichkeit hat, einen Antrag auf eine Entkernung oder einen Abriss zu stellen. Wir wollen im Prinzip die Kommunen dem Privatmann gleichstellen.
Meine Damen und Herren! Ich weiß, dass das zu einer strittigen Diskussion führen kann. Nur: Die Hürden sind immer noch hoch. Es muss in einem Stadtrat, in einem Gemeinderat natürlich beschlossen werden, ob ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude bei einer späteren Nachnutzung von der Kommune wirtschaftlich zu tragen ist oder nicht, bevor der erste Bagger anrollt.
Darum: Wir haben eine Verpflichtung gegenüber unserer Vergangenheit, aber wir müssen auch zur Kenntnis nehmen, dass vor oder nach der Wende das eine oder andere Haus unter Denkmalschutz gestellt worden ist, für das es heute keine Nachnutzung gibt. Deshalb müssen wir diese Möglichkeit eröffnen. Ich hoffe, dass wir sachlich und nicht emotional über dieses Thema reden, weil die Verantwortung letztendlich noch bei den Behörden liegt, wenn es tatsächlich dazu kommt, dass der Antrag gestellt wird, ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude abzureißen.
Meine Damen und Herren! Wir haben weiterhin Änderungen im Naturschutzgesetz vorgesehen. Ein § 44a wird neu in das Naturschutzgesetz eingefügt. Dadurch wird es möglich, dass FFH- und Vogelschutzgebiete durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde konkret geschützt werden. Nach § 44 Abs. 3 war dies bisher nur durch die Einrichtung eines Schutzgebietes im Sinne des fünften Abschnittes möglich. Die Regelungen sind deshalb entsprechend zu erweitern.
Die Einfügung des § 44a beruht auf Artikel 7 der FloraFauna-Habitat-Richtlinie und einer Forderung der Rechtsprechung, wonach ein Wechsel von der strengen Veränderungssperre des Artikels 4 der Vogelschutzrichtlinie in das moderate Verschlechterungsverbot des Artikels 6 der FFH-Richtlinie nur dann erfolgt, wenn die Gebiete verbindlich ausgewiesen und das entsprechende Kartenwerk öffentlich bekannt gemacht worden sind. Dies wird mit der neuen Regelung erreicht.
Meine Damen und Herren! Diese schon relativ volkstümliche Formulierung, die ich jetzt vorgelesen habe, zeigt eigentlich, in welchem komplexen und manchmal kaum zu verstehenden Dschungel von Gesetzen wir uns befinden, auch was die Formulierungen angeht.
Die Veränderungssperre des Artikels 4 der Vogelschutzrichtlinie, nach der ausschließlich ornithologische Gesichtspunkte bei der Abwägung berücksichtigt werden dürfen, bewirkt, dass nahezu alle Vorhaben in Vogel
schutzgebieten undurchführbar sind. In Sachsen-Anhalt sind zurzeit hiervon ca. 20 Vorhaben bedroht. Ich will sagen, meine Damen und Herren, dass wir im Zuge der Abwägung in diesen Bereichen natürlich verantwortungsbewusst damit umgehen, aber hier kein Ausschließlichkeitsprinzip vorfinden dürfen.
Wir haben eine redaktionelle Änderung der Gaststättenverordnung vorgenommen bzw. schlagen Ihnen das vor. Darüber hinaus wird die Beschränkung der Sitzplatzzahl für Straußwirtschaften auf 40 abgeschafft und die Beschäftigung von Aushilfspersonal erleichtert, weil die bisherigen Beschränkungen für diese nur regional und saisonbedingt anzutreffende Gastronomie - nur zu der Zeit der Weinlese - völlig überzogen waren. Was die Straußwirtschaften sind, meine Damen und Herren, das brauche ich denen aus dem Süden nicht zu erklären. Aber wer aus dem Norden kommt: Das sind die, die in den Weingebieten in der Weinlese - - Salzwedel kennt das auch, prima. Dann bin ich zufrieden.
Meine Damen und Herren! Wir möchten natürlich den Winzern vor Ort die Möglichkeit geben, ohne diese Auflage im Einzelfall auch mehr als 40 Sitzplätze anzubieten. Wir wollen Touristen nach Sachsen-Anhalt holen. Wir wollen den Winzern die Möglichkeit geben, auch in diesem Gewerbe den einen oder anderen Euro zu verdienen. Deshalb ist das wichtig.
Eine vorletzte Anmerkung. Schließlich erfolgt eine Änderung der Sperrzeitverordnung, um die Öffnung von Spielhallen bis 1 Uhr zu ermöglichen. Dieses erfolgt in Anlehnung an die Öffnungszeiten der Gaststätten und stellt einen vernünftigen Kompromiss dar.
Weiterhin sollen die überflüssigen Durchführungsverordnungen zum Markstrukturgesetz für Arznei- und Gewürzpflanzen und Sonnenblumenkerne und weitere pflanzliche Erzeugnisse im Interesse der Deregulierung aufgehoben werden.
Meine Damen und Herren! Man sieht an dem Schmunzeln einiger Abgeordneter, dass sie sich wundern, was es alles gibt.
- Die gibt es, sie schmecken auch ganz gut, aber deshalb müssen wir das nicht alles auf dem Verordnungsweg regeln.
Das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz erfährt etliche redaktionelle Klarstellungen. - Meine Damen und Herren! So viel von meiner Seite zu diesem Dritten Investitionserleichterungsgesetz.