Protokoll der Sitzung vom 14.12.2006

Der Gesetzentwurf ist somit zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und zur Änderung des Studentenwerksgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/394

Einbringer ist Minister Herr Professor Dr. Olbertz. Doch zuvor haben wir die Freude, Schülerinnen und Schüler der Müntzer-Sekundarschule Magdeburg bei uns begrüßen zu können. Seien Sie herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Seit Beginn des Jahres 1991 wird das Bundesausbildungsförderungsgesetz in Sachsen-Anhalt im Auftrag des Bundes vollzogen. Nach dem Aufbau aller Verwaltungsstrukturen im Land Sachsen-Anhalt wurde im Dezember 1992 das Ausführungsgesetz zum BAföG verabschiedet. In den letzten 13 Jahren ist dieses Gesetz lediglich im Jahr 2002 durch das Haushaltsbegleitgesetz bezüglich der Aufbringung des Darlehensanteils des Landes geändert worden.

Die Ihnen vorliegende Änderung des Ausführungsgesetzes erfasst im Wesentlichen organisatorische Veränderungen in der Landesverwaltung, Zuständigkeitsveränderungen und Änderungen infolge von Rechtsbereinigung bzw. -vereinfachung.

Des Weiteren werden Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in das Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes aufgenommen.

Letztlich ist die Neuregelung der Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung an den Studentenwerken Bestandteil des Gesetzes und führt auch zu einer Änderung des Gesetzes über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt. Das ist die Konsequenz aus der Aufgabenübertragung von Vollzugsaufgaben des BAföG von der Ministerial- auf die Vollzugsebene, also das Landesverwaltungsamt.

Die Wahrnehmung der Fachaufsicht durch eine Mittelbehörde anstatt durch das Ministerium als oberste Behörde und Rechtsaufsichtsbehörde ist erforderlich, damit das Widerspruchsverfahren im Bereich der studentischen Förderung wieder als erstes Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt werden kann.

Im Zuge der Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 2002 ist diese Möglichkeit ab dem Jahr 2003 entfallen, weil die Studentenwerke als Ausgangsbehörde nach dem Verwaltungsverfahrensrecht nicht zugleich Widerspruchsbehörde sein dürfen. Die Folge war - das ist das Entscheidende -, dass statt eines Widerspruchsverfahrens jeder Beschwerdeführer sofort zum Rechtsmittel einer Klage greifen musste.

Mit dem Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde gibt es nun wieder eine Gleichbehandlung von Schülern und Studierenden im Vollzug des BAföG. Für die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung und damit auch für die Schülerförderung war die Mittelbehörde, also das Landesverwaltungsamt, schon immer Widerspruchsbehörde.

Die Studentenwerke begrüßen ausdrücklich, dass das Widerspruchsverfahren wieder durchgeführt werden kann, weil in den letzten drei Jahren bei den Studierenden eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden hat. Klageverfahren sind sehr aufwendig, kostenintensiv und belasten im Übrigen die Justiz ohne Not.

Im Zuge eines Widerspruchsverfahrens sind dagegen vergleichbare Ergebnisse unkomplizierter, zeitnah und auch bürgerfreundlich zu erreichen. Dieses Widerspruchsverfahren ist nunmehr wieder möglich, nachdem die Fachaufsicht durch die Mittelbehörde erfolgen soll. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke sehr, Herr Minister, für die Einbringung. - Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann treten wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/394 ein. Wer einer Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist einstimmig beschlossen worden. Damit ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 7.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 10 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/405

Einbringer wird Minister Herr Dr. Haseloff sein.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! In Vertretung meines Kollegen Herrn Robra bringe ich den folgenden Gesetzentwurf ein.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes setzt mit Artikel 1 den Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Landesrecht um. Ferner enthält er in Artikel 2 Änderungen des Mediengesetzes und in Artikel 3 eine Änderung des Landespressegesetzes. Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Im Vordergrund stehen hierbei die Regelungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Sie beinhalten Änderungen von diversen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, auf die ich im Einzelnen noch zu sprechen komme, und die Aufhebung des MediendiensteStaatsvertrages.

Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält im Wesentlichen sechs größere Änderungen gegenüber dem geltenden Recht:

erstens die Schwerpunkte der Änderung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages,

zweitens ein verändertes Zulassungsverfahren bei den Sendezeiten für unabhängige Drittanbieter,

drittens eine Ergänzung der Regelung zur Gremienaufsicht bei der ARD,

viertens die Erweiterung des Katalogs der Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände um zwei Fallgruppen,

fünftens eine Regelung zur Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht im Rundfunkgebühren-Verwaltungsstreitverfahren und

sechstens stärkere Anreize für die Fusion von Landesmedienanstalten.

Mein Kollege Herr Staatsminister Robra hat an dieser Stelle sechs Seiten umfassende Ausführungen vorgesehen. In Absprache mit den medienpolitischen Sprechern der Fraktionen gebe ich diese schriftlichen Ausführungen zu Protokoll und hoffe auf eine produktive Behandlung im Ausschuss.

(Zustimmung bei allen Fraktionen)

Ihre Absprache mit dem Parlamentariern freut mich. Ich gestatte Ihnen das ebenfalls.

(Zu Protokoll:)

Erstens. Zunächst zu den Telemedien. Das Voranschreiten der technologischen Entwicklungen in Rundfunk und Telekommunikation sowie die verstärkte Konvergenz der Übertragungswege und Empfangsarten hat eine Anpassung der Bundes- und Länderregelungen zu Telediensten und Mediendiensten erforderlich gemacht.

Angebote der Individualkommunikation einerseits - Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und des Teledienstedatenschutzgesetzes des Bundes - und an die Allgemeinheit gerichtete Angebote andererseits - Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder - können in Einzelfällen nur schwer abgegrenzt werden. Daher kann es nach geltender Rechtslage zu Kompetenzüberschneidungen kommen. Diese sollen mit In-Kraft-Treten des Telemediengesetzes des Bundes und des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages künftig verhindert werden.

In Fortführung der bereits im JugendmedienschutzStaatsvertrag der Länder und im Bundesjugendschutzgesetz erfolgten Zusammenfassung der Teledienste und der Mediendienste zu so genannten Telemedien werden nunmehr bundes- und landesrechtlich einheitlich begriffliche und regelungsinhaltliche Defizite behoben.

Die Definition der Telemedien in Artikel 1 Nr. 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sieht eine Negativabgrenzung zu Rundfunk und Telekommunikation vor. Unter Telemedien fallen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Ein solches Vorgehen ist sachgerecht, da die Telekommunikationsdienste im Telekommunikationsgesetz und der Rundfunk in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages definiert sind.

Telemedien erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die über Abruf oder Verteildienste in Form von Bild, Text oder Toninhalten elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Bei Telemedien handelt es sich zum Beispiel um:

- Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit

unmittelbarer Bestellmöglichkeit, zum Beispiel Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Chat-Rooms, elektronische Presse, Fernseh- und Radiotext und Teleshopping,

- zum Empfang durch die Allgemeinheit, also nicht auf

individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers hin erbrachte Videos auf Abruf,

- Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum

Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen, zum Beispiel Internetsuchmaschinen, und

- die kommerzielle Verbreitung von Informationen über

Waren- und Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post, zum Beispiel Werbemails.