Seit Bekanntwerden des Leitbildes der Landesregierung zur Gemeindegebietsreform - das wollen wir ganz offen sagen - stehen diese Diskussionen auch unter der Kritik. Ich möchte nur anmerken, dass die Erfahrungen mit Gemeindestrukturreformen in den westdeutschen Bundesländern, die vor mehr als 30 Jahren stattfanden, gezeigt haben, dass es eine einhellige Unterstützung solcher Ideen nie geben kann und nie geben wird.
Wie auch immer man sich entscheidet, es wird immer kritische Stimmen geben. Dies würde übrigens auch dann der Fall sein, wenn man alles beim Alten belassen würde. Denn es gibt auch viele im Land, die uns für viel zu zahm, für viel zu luschig halten. Das zeigt sich immer wieder in den Diskussionen um die großen Städte. Da ist dann sozusagen der andere Teil des Landtages ruhig. Man weiß anhand der Reaktionen der Fraktionen und der Parlamentarierinnen und Parlamentarier immer sofort, welche Debatte gerade in diesem Bereich angesagt ist.
Die heutige zweite Lesung des Entwurfs eines Begleitgesetzes ist ein sehr wichtiger und notwendiger Schritt bei der Umsetzung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt. Die Regelungen des Gesetzes untersetzen die grundlegenden Zielvorstellungen des Leitbildes der Landesregierung für die Reform der gemeindlichen Ebene.
Im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der Reform, die der Gesetzentwurf vorsieht, hat es vor Ort trotz vieler kritischer Stimmen gegen das Reformvorhaben an sich bereits Bewegung gegeben. Bereitschaft zur Veränderung ist erkennbar. Dies wurde in den Informationsveranstaltungen und den so genannten Kreis
konferenzen deutlich, die das Innenministerium im November durchgeführt hatte, um den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeistern wie auch den Leitern der gemeinsamen Verwaltungsämter das Leitbild und den Entwurf des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform zu erläutern.
Anlässlich der bei diesen Veranstaltungen geführten Diskussionen hat sich aber auch gezeigt, dass an der einen oder anderen Stelle des Gesetzentwurfs Ergänzungsbedarf besteht, um bei der konkreten Umsetzung der Gemeindegebietsreform den Bedürfnissen in der kommunalen Praxis Rechnung zu tragen. So sollte das Verfahren bei der Bildung von Verbandsgemeinden vereinfacht werden.
Bislang sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich vor der Bildung einer Verbandsgemeinde zunächst ausreichend große Gemeinden zusammenschließen müssen, um die Mindesteinwohnergröße für eine Mitgliedsgemeinde in einer Verbandsgemeinde zu erfüllen. Diese schrittweise Bildung von mindestens 1 000 Einwohnern großen Mitgliedsgemeinden und anschließend von Verbandsgemeinden beansprucht einen nicht unwesentlichen Zeitraum bei der Neustrukturierung.
Um den zeitlichen Rahmen im Zusammenhang mit der Bildung von Verbandsgemeinden erheblich zu verkürzen und das Verfahren zu vereinfachen, sollte es den Gemeinden, die die Mindestgröße von 1 000 Einwohnern für die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde unterschreiten, ermöglicht werden, die Bildung der Mitgliedsgemeinde und der Verbandsgemeinde in einem Verfahrensschritt durchzuführen. Für die Gemeinden, die eine leitbildgerechte Neubildung im Rahmen der Gemeindegebietsreform im Wege des Zusammenschlusses zu einer Verbandsgemeinde vornehmen wollen, würde der zeitliche Rahmen innerhalb der Freiwilligkeitsphase erheblich erweitert.
In den Diskussionen des Innenministeriums mit den Verantwortlichen vor Ort, aber auch in der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vor dem Ausschuss für Inneres zum Gesetzentwurf ist darüber hinaus auf ein Problem bei der Bildung von Einheits- und Verbandsgemeinden hingewiesen worden. Sehr deutlich trat dabei zutage, dass es reformwilligen Gemeinden kaum zu vermitteln ist, die freiwillige Phase ungenützt verstreichen lassen zu müssen, wenn sich nicht alle Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft an dem Prozess der Gemeindegebietsreform beteiligen, um dann in der Phase der gesetzgeberischen Entscheidung zur Bildung einer Einheitsgemeinde mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zu unterliegen.
Dies würde im Grunde bedeuten, dass es Fälle geben kann, in denen eine Minderheit eine Mehrheit majorisiert. Diese Situation ist weder angemessen noch verhältnismäßig. Um die Akzeptanz der landesweiten Gebietsreform vor Ort im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zu gewährleisten, muss dieses Problem zum Anlass genommen werden, das im Gesetzentwurf verankerte Leitbild zur Neugliederung der gemeindlichen Ebene zu ergänzen. Die Regelungen zur Bildung von Einheitsgemeinden oder Verbandsgemeinden müssen so ergänzt werden, dass der freiwillige Zusammenschluss einer Mehrheit von Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft zu einer Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde stärker honoriert wird.
Es gilt in erster Linie, den gemeindlichen Willen der sich zusammenschließenden Gemeinden in den Vordergrund zu stellen. Auch muss das System ergänzt werden, um die in den Bürgeranhörungen oder Bürgerentscheidungen getroffenen Entscheidungen der befragten Bürgerinnen und Bürger sowie die hierzu gefassten Beschlüsse der Gemeinderäte auch zu respektieren. Dies kann dadurch gelöst werden, dass die Bildung von Einheits- und Verbandsgemeinden bereits dann ermöglicht wird, wenn sich nicht alle Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, die Bildung einer Einheits- oder Verbandsgemeinde aber von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft gewollt ist. Dieser Weg ist konstruktiver für die Umsetzung der Reform und rückt den gemeindlichen Willen der einzelnen Mitgliedsgemeinden, sich freiwillig an der Gebietsreform zu beteiligen, in den Vordergrund.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich kurz zusammenfassen. Das Problem - das sage ich nicht nur, weil ich eine Rede des Innenministers vortragen muss - ist uns allen bekannt: Weniger werdende Einwohnerzahlen, weniger werdendes Geld mit unterschiedlichen Wirkungen in den Räumen. Übrigens haben diese Diskussion andere Länder schon hinter sich gebracht. Fest steht: Wir werden nie alle zusammenkommen, weil wir unterschiedliche Sichtweisen auf diese Dinge haben, was übrigens legitim ist. Das hat die Leute auch zu unterschiedlichen Handlungen bewegt.
Ich sage ganz ehrlich: Ich war dafür, generell im Land Einheitsgemeinden zu bilden. Ich habe gemerkt, dass es große Akzeptanzprobleme gibt. Ich habe mich davon überzeugt - da bin ich auch denen dankbar, die das in den letzten Wochen beraten haben -, dass jetzt im Ergebnis etwas herausgekommen ist, das besser ist als das, was vorher angedacht war.
Ich kann Sie nur alle bitten, dort, wo es um die Verbesserung der kommunalen Selbstverwaltung geht - darum geht es; ich war in einem kleinen Gemeinderat, der kleine Probleme lösen musste und jetzt große hat, in einem Kreistag -, nicht so zu tun, als hätten unabhängig von diesen Eckwerten und Rahmendaten alle Dörfer die Chance, gleiche Entwicklungen zu nehmen.
Ich bin manchmal - ich sage es ganz ehrlich - auch schockiert, wie einige Leute den Gemeinderäten vorgaukeln, es könnte alles so bleiben, wie es ist - wohl wissend, weil man hier sitzt, dass sich die Rahmendaten im Land in den nächsten zehn Jahren wesentlich verändern werden. Lassen Sie uns schauen, dass wir eine breite Mehrheit zustande bekommen, um das, was als Kompromiss auf dem Tisch liegt, gemeinsam umzusetzen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister Bullerjahn. - Wir hören nun die Beiträge der Fraktionen. Wir beginnen mit der LINKEN. Es spricht Herr Grünert. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister, es fehlt Zeit, das ist richtig. Wir hätten viel Zeit sparen, viel Aufregung verhindern können, wenn man das Pro
Die vorliegende Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drs. 5/1001 spiegelt nicht andeutungsweise die dem Gesetzentwurf innewohnenden inhaltlichen und gesetzestechnischen Unzulänglichkeiten wider, die Folge der permanenten, auch konträren Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen waren.
Gerade bei einer so einschneidenden Gebietsänderung, die im grundgesetzlich verankerten Bereich der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung nachhaltige Folgen für die gemeindlichen Strukturen mit sich bringt, wäre eine umfangreichere Erörterung der Thematik unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten sowie das Anliegen der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 von Angersdorf mehr als zwingend und geboten gewesen.
Meine Damen und Herren, das von Ihnen durchgezogene Verfahren beschädigt nicht nur das Ansehen des Landtages als Gesetzgeber, nein, es stärkt in keinem Fall das Vertrauen der Kommunen in den Landesgesetzgeber.
Deutlich wurde dies insbesondere bei der Durchführung einer Anhörung zum vorliegenden Begleitgesetzentwurf. Der Anhörung wurde bereits zu Beginn die Entscheidungsgrundlage entzogen. Herr Kosmehl ist als Berichterstatter darauf eingegangen. Mit dem Entwurf eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen wurden die Anzuhörenden mit grundlegenden und substanziellen Änderungen konfrontiert, auf die sie nicht vorbereitet waren. Die Vertreter der Kommunen brachten ihr Missfallen über diese Art von Anhörung zum Ausdruck. Statt Antworten auf ihre Fragen zu bekommen, wurden sie mit neuen Regelungen konfrontiert, auf die sie nicht eingehen konnten. - Ich werde darauf eingehen.
Meine Damen und Herren! Nunmehr liegen zwei Änderungsanträge vor. Der Landtag soll den bereits genannten Gesetzentwurf und die beiden Änderungsanträge in eine so genannte dritte Lesung zurücküberweisen. Dies ist möglich und aus der Sicht der Fraktion DIE LINKE auch notwendig.
Ausgehend von der Anhörung beantragen wir, dass die Wahlfreiheit zwischen den beiden Gemeindemodellen, nämlich der Einheitsgemeinde und der Verbandsgemeinde, auch in der gesetzlichen Phase beibehalten bleiben muss. Dies leitet sich unmittelbar aus den vorliegenden Gutachten ab, zumal die Wirkungen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit, Herr Bullerjahn, eben nicht Gegenstand der Gutachten waren. Das war nicht der Auftrag. Aber genau das hätte hinterfragt werden müssen.
Denn hier sind drei Jahre Entwicklung eingeflossen, die in den Gutachten nicht widergespiegelt worden sind.
Für uns ist es wichtig, dass die notwendige kommunale Funktionalreform als Grundsatz für eine zukünftige Gemeindestruktur im Gesetz verankert werden muss. Sie allein ist Grundlage der Veränderungen im gemeind
lichen Bereich und nicht die Bevölkerungsentwicklung oder eventuell beabsichtigte weitere Absenkungen des Landes im Rahmen der allgemeinen Zuweisungen und, und, und. Ich kann einmal die Rechnung aufmachen: Seit der Einführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 1995 wurde den Kommunen jährlich über 1 Milliarde € entzogen. Dann kann man sich natürlich hinstellen und sagen, das geht alles nicht.
- Lesen Sie es bitte nach. Sie können es gern nachvollziehen. Ich kann Ihnen auch die Zahlen zur Verfügung stellen. Es gibt dazu übrigens auch Berichte der kommunalen Spitzenverbände.
Aus der Sicht unserer Fraktion sollte der Bildung von Einheitsgemeinden ein Vorrang, nicht jedoch ein Grundsatz beigemessen werden. Demzufolge sollen auch in der gesetzlichen Phase Zuordnungen zu beiden Modellen möglich sein; die betroffenen Gemeinden sind daher nach unserer Auffassung vorher zu hören.
In dünn besiedelten Gebieten soll im Ausnahmefall die Erhöhung der Anzahl der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden von acht auf zehn statthaft sein. Geht man von einer Gleichrangigkeit beider Modelle aus - das ist auch ein Ergebnis der Gutachten -, ist auch die Anzahl der Verbandsgemeinderäte an die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates einer Einheitsgemeinde anzupassen. Daher beantragen wir in Verbandsgemeinden bis 20 000 Einwohner 28 und bei über 20 000 bis 25 000 Einwohner 36 Mandatsplätze.
Umfangreiche Änderungen beziehen sich auch auf den Bereich des Ortschaftsverfassungsrechts. Dies sind im Einzelnen: die Zulässigkeit des Ortschaftsverfassungsrechts in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden - hier meinen wir nur den Ortsvorsteher -, die Einführung eines Vorschlags- und Antragsrechtes sowie Akteneinsichtsrechtes für alle Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, die Sicherstellung angemessener Haushaltsmittel, das so genannte Budgetrecht. Das ist übrigens eine wesentliche Frage, warum Gemeinden sagen, wir bleiben in der Verbandsgemeinde und gehen nicht in die Einheitsgemeinde. Wenn wir diesbezüglich eine klare Regelung haben, dann können wir den so genannten Vorrang oder aus Ihrer Sicht den Grundsatz wesentlich besser transportieren, als es derzeit möglich ist. Ich denke, in diesem Zusammenhang - das kann man vielleicht auch zeitlich befristen - wäre die Bewilligung eines Zweitbeschlussverlangensrechtes in wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, durchaus einräumbar.
Neben diesen Regelungen sprechen wir uns für die Übernahme der Regelungen der Gemeindeordnung in § 47 Abs. 2 und in § 48 Abs. 4 in Bezug auf den Ausschussvorsitz aus.
Die im Gesetzentwurf in Artikel 2 Abschnitt 4 § 13 getroffenen Regelungen zum Verbandsgemeindebürgermeister sollen aus unserer Sicht wie folgt geändert werden:
Der Verbandsgemeindebürgermeister erhält kein Antragsrecht in den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden, da bereits in Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse ein Einvernehmen herzustellen ist. Insofern benötigt man kein zusätzliches Antragsrecht, was eine Überhöhung der Einflussnahme
Die dem Verbandsgemeindebürgermeister zugewiesenen Widerspruchsrechte nach § 62 Abs. 3 der Gemeindeordnung gegenüber den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden ist aus unserer Sicht verfassungsrechtlich nicht zu halten und überhöht die Stellung des Verbandsgemeindebürgermeisters im Sinne einer Kommunalaufsicht.
Mit der von unserer Fraktion vorgeschlagenen Regelung wird die eindeutige Verantwortung der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden wiederhergestellt und zugleich ein Beanstandungsrecht des Verbandsgemeindebürgermeisters gewährleistet. Die Abhilfe der Beanstandung obliegt jedoch vordergründig dem Bürgermeister für seinen Gemeinderat und der Gemeinderat ist über die begründete Beanstandung zu informieren. Ich denke, das ist ein geregeltes Verfahren, welches die Gemeindeordnung beinhaltet und das sich letztlich auch bewährt hat. - So weit zu dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
Nun zum vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Neben durchaus sinnvollen Veränderungen wie der so genannten K.o.-Regelung, nämlich dem Zusammenschluss aller Mitgliedsgemeinden durch die Einführung der Zweidrittel-/Dreiviertelregelung sowie den Nutzungsrechten der Verbandsgemeinde für Eigentum an Einrichtungen und Gegenständen, die nicht der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 der Verbandsgemeinde unterliegen, weichen die anderen Regelungen zum Teil auch erheblich vom Leitbild ab.
Dies betrifft die - wenn auch im Einzelfall zu begründende - Ausnahmeregelung für die Unterschreitung der Einwohnerzahl von 8 000 in Einheitsgemeinden und die Zulässigkeit Kreisgrenzen übergreifender Zusammenschlüsse sowie mögliche Eingemeindungen in Mittelzentren. Bisher galt, dass die Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde im Verhältnis 1 : 1 in Einheitsgemeinden umzuwandeln waren.
Erhebliche verfassungs- und kommunalrechtliche Bedenken lösen die Regelungen bezogen auf das so genannte Ein-Schritt-Verfahren in Artikel 2 § 1 Abs. 2 aus. Aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der freiwilligen Phase soll die Möglichkeit der Bildung der Verbandsgemeinde und der Mitgliedsgemeinden in einem Schritt ermöglicht werden.
Wie jedoch ein nicht konstituierter Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde den Beschluss über den Beitritt zu einer Verbandsgemeinde fassen soll, erschließt sich mir rechtlich nicht und geht aus der Begründung des Antrages nicht hervor. Diesbezüglich muss man nachfragen, wie das passieren soll. Ich kann nicht eine neue Struktur beschließen, wenn ich die kleinere neue Struktur noch nicht konstituiert habe. Genau an dieser Stelle, denke ich, muss nachgebessert werden. Dort sollten wir auch nachbessern, damit es nicht im Nachhinein zu einem Heilungsgesetz zum Begleitgesetz oder zu einem weiteren Entwurf eines Änderungsgesetzes kommt.
Des Weiteren wird beabsichtigt, der obersten Kommunalaufsicht umfangreiche Eingriffsrechte im Sinne einer leitbildgerechten Gemeindestruktur einzuräumen. Warum jedoch der Ausschuss für Landesentwicklung und
Verkehr nicht mit der Behandlung des Entwurfs des Begleitgesetzes befasst wurde, bleibt vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig. Ich könnte polemisch sein und sagen: Offensichtlich scheint die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die bessere Planungsbehörde zu sein. Aber ich glaube, das ist der Sache nicht angemessen.