Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

(Minister Herr Dr. Daehre: Die gerade einen Lot- toschein abgegeben haben!)

Dann bitte ich um das Handzeichen.

(Zurufe von allen Fraktionen)

Frau Fiedler wird die Liste noch einmal durchgehen, da es so viele sind.

Schriftführerin Frau Fiedler:

Ich lese noch einmal die Namen der Abgeordneten vor, die eben nicht anwesend waren, und bitte um Stimmabgabe, soweit sie jetzt anwesend sind.

(Namentliche Abstimmung)

Abstimmungsverhalten der Abgeordneten:

Frau Brakebusch Ja Herr Brumme Ja Frau Budde Ja Herr Daldrup Ja Frau Grimm-Benne Ja Frau Hampel Ja Frau Knöfler Nein Frau Dr. Kuppe Ja Frau Penndorf Nein

Nach diesem zweiten Durchgang der Abstimmung werden wir die Stimmen nun auszählen. Ich werde das Abstimmungsergebnis in Kürze bekannt geben.

Meine Damen und Herren, nehmen Sie bitte Platz. Ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zur Drs. 5/1013 bekannt. Mit Ja haben 58 Abgeordnete gestimmt. Mit Nein haben 28 Abgeordnete gestimmt. Es

gab eine Enthaltung und zehn Abgeordnete waren nicht anwesend. Damit ist das Gesetz beschlossen worden. Wir können den Tagesordnungspunkt 14 beenden.

(Unruhe)

- Könnten wir den Lärmpegel bitte wieder senken? Wir müssen heute noch eine Weile hier sitzen.

(Herr Tullner, CDU: Wir dürfen!)

- Ja, das ist richtig.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 15 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/1011

Einbringer ist der Abgeordnete Herr Kolze. Bitte sehr.

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Uns allen sind sicherlich die tragischen Unglücksfälle, die im Zusammenhang mit Hunden in der letzten Zeit im Land passiert sind, bewusst. Eine alte Dame in Rossau im Landkreis Stendal wird von einem American Staffordshire Terrier angefallen und verblutet. Auch in Stendal wird ein zehnjähriger Junge von einem Hund, der sich von der Leine losgerissen hat, gebissen und lebensgefährlich verletzt. Jüngst fiel ein Staffordshire Mischling hier in Magdeburg seine eigene Besitzerin an, biss sie mehrfach und verletzte sie schwer.

Meine Damen und Herren! Die hierüber in reißerischem Stil durch die Presse geführte Kampagne beleuchtet leider nicht die Hintergründe, die zu diesen Beißvorfällen geführt haben. So sind statistische Angaben bekannt, die uns sagen, dass in 80 % der Fälle solche Beißvorfälle auf den Besitzer oder auf den Halter, also auf menschliches Fehlverhalten gegenüber dem Hund zurückgehen.

(Zustimmung von Herrn Scheurell, CDU)

Nun werden Kritiker sagen, dass es insbesondere an der CDU gelegen habe, dass bisher noch kein so genanntes Kampfhundegesetz hier im Landtag verabschiedet worden ist.

(Herr Kosmehl, FDP: Sehr richtig!)

Gegen diesen Vorwurf, Kollege Kosmehl, möchte ich mich aber von vornherein wehren. Es gab, wie in der Vergangenheit mehrfach auch in der Presse veröffentlicht wurde, divergierende Auffassungen hinsichtlich dieses Gesetzes. Strittig waren das Ob und das Wie.

Das Innenministerium legte einen Entwurf für ein so genanntes Kampfhundegesetz bereits im September 2006 vor. Mit dem Gesetzentwurf konnten wir uns nicht anfreunden, da er wenig konkrete Regelungen enthielt und die eigentlichen und relevanten Details per Verordnung geregelt werden sollten.

Meine Damen und Herren! Es war uns wichtig, nicht durch die Erteilung einer Verordnungsermächtigung die

komplette Verantwortung, die wir als Gesetzgeber haben, aus der Hand zu geben und auf das Ministerium des Innern zu übertragen.

(Beifall bei der CDU)

Um uns nicht aus der Verantwortung zu stehlen, haben sich CDU und SPD darauf verständigt, einen eigenen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Es war ein zähes Ringen. Aber wie in so vielen strittigen Fragen sind wir meines Erachtens zu einer guten Kompromisslösung gelangt, von der wir uns erhoffen, dass damit nunmehr dem Namen des Gesetzes folgend gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren Vorsorge getroffen werden wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mithilfe dieses Gesetzes soll es vermieden werden, dass bestimmte Hunderassen pauschal als gefährlich eingestuft werden. Obwohl böse Zungen behaupten, wir hätten eine abgespeckte Rasseliste durch den Verweis auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland aufgenommen, entspricht das nicht den Tatsachen.

(Zuruf von Herrn Kosmehl, FDP)

Da es sich bei dem Hundeverbringungs- und Einführungsbeschränkungsgesetz um ein Bundesgesetz handelt, findet dieses, meine Damen und Herren, so oder so auch in Sachsen-Anhalt Anwendung. Die darin namentlich bezeichneten Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier unterliegen nach unserem Gesetzentwurf einer Gefährlichkeitsvermutung. Diese Gefährlichkeitsvermutung bleibt aber nicht bestehen; es gibt vielmehr eine Exkulpationsmöglichkeit, durch die bei diesen Tieren die Gefährlichkeit durch das Ablegen eines Wesenstests und durch den Nachweis ihrer Sozialverträglichkeit wiederlegt werden kann. Wenn sie diese Prüfung bestehen, ist nicht mehr davon auszugehen, dass von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Für alle anderen Hunde gelten die gleichen Vorschriften. Bei deren Fehlverhalten kann die Gefährlichkeit festgestellt werden. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von diesen Tieren eine Gefahr ausgeht.

Meine Damen und Herren! Ein gefährlicher Hund darf nur gehalten werden, wenn die erforderliche Erlaubnis für seine Haltung vorliegt. Wenige Ausnahmen hiervon sind in § 5 geregelt worden. Zum Beispiel fallen Diensthunde, Rettungshunde, Begleit- und Behindertenbegleithunde nicht unter die strenge Erlaubnispflicht. Sie haben sich bereits in ihrer Ausbildung dermaßen bewährt, dass von einer Gefahr ihrerseits für die Öffentlichkeit nicht mehr auszugehen ist.

Im Übrigen ist eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu beantragen. Die Erlaubnis wird gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 7 vorliegen, die sowohl Anforderungen an den Hundehalter als auch an den Hund stellen. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters sind unerlässliche Voraussetzungen sowie ein Wesenstest, dem sich das Tier zum Nachweis seines sozialverträglichen Verhaltens unterziehen muss.

Es war uns wichtig, besondere Anforderungen an die Hundehalterin bzw. den Hundehalter in den Gesetzentwurf aufzunehmen, da damit der Theorie Rechnung getragen wird, dass das Verhalten, welches die Tiere an den Tag legen, nicht ausschließlich auf ihren angebore

nen Charakter zurückzuführen ist, sondern insbesondere darauf, wie der Umgang zwischen Halter und Tier erfolgt.

(Zuruf von Frau Mittendorf, SPD)

- So ist das. - Ein Mensch, der sachgemäß mit dem Hund umgeht und diesen artgerecht hält, wird nicht erleben, dass sich der Hund zu einer wilden Bestie entwickelt. Gibt es jedoch Zweifel an der Seriosität des Halters, der lediglich darauf bedacht ist, seinen Hund zu einer kleinen - in Anführungsstrichen - Kampfmaschine auszubilden, dann soll diesem von vornherein nicht die Möglichkeit eröffnet werden, diese wesensfremde Haltung mit dem Ergebnis eines aggressiven Tieres betreiben zu dürfen.

Wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt, muss der Hundehalter beim Führen des Hundes dennoch einige Verhaltenspflichten erfüllen. Wenn er sich außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks mit seinem Vierbeiner bewegt, darf nur dieser oder eine Person, die auch eine Befähigung zum Führen dieses Hundes besitzt, das Tier mit einem Maulkorb an der Leine führen. Nur bei begründeten Ausnahmefällen ist eine Entbindung von dieser Pflicht zu erteilen. Auch die Weitergabe, Aufgabe oder das Abhandenkommen eines Hundes, der der Gefährlichkeitsvermutung unterliegt, muss gemeldet werden, um weiterhin verfolgen zu können, wo sich dieses Tier befindet.

Was sich sicherlich als schwierig gestalten kann, aber aufgrund des momentanen Verhandlungsstandes zu dem Gesetz als unerlässlich angesehen wird, ist eine Meldepflicht für Human- und Veterinärmediziner, sofern ihnen ein Beißvorfall mit Hunden bei einer Behandlung bekannt wird.

Für alle Hundehalter, egal ob mit einem gefährlichen Hund oder einem vermutet gefährlichen Hund, sprich für alle Hundehalter gilt, dass sie eine Hundehaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abschließen müssen, die gegebenenfalls von ihrem Hund ausgehen könnten. Es geht uns zwar nicht darum, eine Gefahr durch einen Hund abzuwehren. Wichtig ist es uns jedoch, entstandene Sachschäden ausgleichen zu können.

Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden als Ordnungswidrigkeit festgestellt und mit einer Geldbuße geahndet.

Zur Beobachtung der Entwicklung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist ein fünfjähriger Erfahrungszeitraum in dem Gesetzentwurf vorgesehen worden. Nach diesem Erfahrungszeitraum können Auswirkungen und Folgen dieses Gesetzes besser beurteilt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf soll vermeiden, dass bestimmte Hunde oder Hunderassen stigmatisiert werden. Auch der Halter, der ein bestimmtes Tier an seiner Leine führt, soll nicht allein aufgrund dieser Auswahl in eine bestimmte Menschenkategorie gerückt werden. Sowohl Mensch als auch das Tier müssen sich für ein gedeihliches Zusammenleben bewähren.

Ich bitte Sie daher darum, diesen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Inneres zu überweisen und dort die weiteren Beratungen durchzuführen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Es gibt noch zwei Nachfragen. - Zunächst fragt Herr Wolpert. Dann stellt Herr Kosmehl eine Frage.