Protokoll der Sitzung vom 14.12.2007

ob zwischen den Landkreisen und dem Land gewissermaßen eine weitere - ich sage es einmal so - Verwaltungsregion möglich wäre. Es verlangt niemand, die Ämter für Landwirtschaft nun in Gänze auf die Landkreise zu übertragen. Es wäre denkbar,

(Herr Tullner, CDU: Denkbar!)

sie in den bisherigen Strukturen zu behalten und dennoch zu kommunalisieren, wobei ein Landkreis diese Aufgaben für mehrere Landkreise wahrnimmt. Das wäre ein denkbarer Kompromiss, bei dem man auch solche Probleme, die Sie, Frau Paschke, jetzt aufwerfen, lösen kann.

Frau Schmidt, bitte.

Ich habe nur eine Bemerkung, keine Frage.

Dann herzlichen Dank, Herr Dr. Brachmann.

Der Punkt Suchtberatungsstellen ist nur verschoben, nicht aufgehoben. Die Bedenken der Suchtberatungsstellen, die an uns herangetragen worden sind, hatten etwas damit zu tun, dass das jetzt schon im Zusammenhang mit dem Doppelhaushalt mit in das FAG sollte. Die Bedenken bezogen sich darauf, dass die meisten Landkreise, auch mein eigener, zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal einen Federstrich eines eigenen Haushaltsplanentwurfes hatten. Darauf bezogen sich die Bedenken. Deshalb ist das nur verschoben, nicht aufgehoben worden.

(Zustimmung von Herrn Rothe, SPD)

Vielen Dank. - Zum Schluss hat noch einmal Frau Dr. Paschke das Wort. - Sie verzichtet.

Ich habe die Freude, Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen der Weltkulturerbestadt Quedlinburg begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Die Debatte ist beendet. Wir stimmen über den Änderungsantrag in der Dr. 5/1023 ab. Wer stimmt zu? - Dem Änderungsantrag stimmen alle zu.

Dann stimmen wir über den so geänderten Antrag ab. Wer stimmt zu? - Offenbar auch alle. Dann ist das so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 19 ist beendet.

Vereinbarungsgemäß rufe ich nun den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG-AG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/850

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales - Drs. 5/1009

Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/1025

Ich bitte zunächst Herrn Norbert Born, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der Drs. 5/850 wurde in der 26. Sitzung des Landtages am 14. September 2007 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres sowie für Finanzen überwiesen.

Mit diesem Gesetzentwurf soll die Förderung der Schwangerschaftsberatung, die bisher auf der Grundlage von Richtlinien erfolgte, nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes des Bundes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004, welches die Schaffung von entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorgibt, Rechnung getragen.

Des Weiteren legt das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat sowie die Vorhaltung eines ausreichenden wohnortnahen Angebotes an Beratungsstellen fest. Das soll mit diesem Gesetz umgesetzt werden.

Der federführende Ausschuss für Soziales befasste sich erstmals in der 20. Sitzung am 26. September 2007 mit diesem Gesetzentwurf. Ein Schwerpunkt der Beratung war der in § 2 - Begriffsbestimmungen - unter Nr. 1 definierte Begriff „wohnortnah“, hier insbesondere der beschriebene Zeitraum „binnen eines Tages“.

Ein Schwerpunktthema der weiteren Diskussion war, ob die Einzelheiten für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen per Verordnung geregelt oder ob diese Regelungen in das Gesetz aufgenommen werden sollten.

Die Landesregierung sieht vor, dies per Verordnung zu regeln. Der entsprechende Verordnungsentwurf wurde dem Ausschuss für Soziales in dieser Sitzung zur Kenntnisnahme übergeben. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst regte demgegenüber an, die Regelungen für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen in das Gesetz aufzunehmen.

Der Ausschuss verständigte sich zunächst auf die Durchführung einer Anhörung mit begrenztem Teilnehmerkreis. Diese Anhörung fand in der 21. Sitzung am 24. Oktober 2007 statt.

Angehört wurde jeweils eine Vertreterin des Fachausschusses „Psychosoziale Beratung, Frauen und Familie“, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, welche im

Nahmen der 47 Schwangerschafts- und Beratungsstellen des Landes sprach, und der Geschäftsführer der Stiftung „netzwerk leben“ in Abstimmung mit dem Katholischen Büro und dem Caritasverband für das Bistum Magdeburg e. V. Die darüber hinaus geladenen kommunalen Spitzenverbände, der Landesfrauenrat und Frau Professor Dr. Busch von der Hochschule Merseburg konnten an der Anhörung nicht teilnehmen. Der Ausschuss hat jedoch eine schriftliche Stellungnahme vom Städte- und Gemeindebund sowie von Frau Professor Dr. Busch erhalten.

Die Vertreterin der Liga begrüßte die gesetzliche Regelung, äußerte jedoch Bedenken zum Beispiel hinsichtlich der Art und des Umfangs der Finanzierung durch das Land. Befürchtet wird, dass sich das Land nicht mehr verpflichtet fühlt, mehr als 80 % der Kosten für Beratungsstellen zu tragen. Eine stärkere Eigenbeteiligung der Träger als bisher sei aber nicht möglich, so die Vertreterin der Liga. Ähnliche Bedenken äußerte der Städte- und Gemeindebund in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Des Weiteren wurde von der Liga die geplante Art der Förderung - eine Spitzabrechnung - als umständlich kritisiert. Befürchtet wurde auch, dass es im ländlichen Raum zu einer Reduzierung der Anzahl der zu erreichenden Personen kommt. Die Vertreterin der Liga begründete dies mit dem weiteren Rückgang des Netzes des öffentlichen Nahverkehrs. Dies soll zwar durch die Schaffung von Außensprechtagen kompensiert werden, bedeutet aber gleichzeitig mit Blick auf den Mindestschlüssel und den Abbau von sechs Vollzeitstellen in Sachsen-Anhalt eine Einschränkung der Öffnungszeiten und zusätzliche Kosten, zum Beispiel durch Fahrten zur Außensprechstelle oder durch zusätzliche Telefonanschlüsse und Ähnliches. Die Vertreterin der Liga sprach sich dafür aus, für Flächenkreise andere Kriterien einzuführen als für Ballungsgebiete.

Der Geschäftsführer der Stiftung „netzwerk leben“ äußerte in seiner Stellungnahme die Befürchtung, dass dieses Gesetz einen Rückbau der Angebote der katholischen Schwangerschaftsberatung in der Trägerschaft des Caritasverbandes zur Folge hat, und appellierte an den Gesetzgeber, die Anzahl der Schwangerschaftsberatungsstellen des Caritasverbandes beizubehalten.

In der 22. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 25. Oktober 2007 stand der Gesetzentwurf zur Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung wieder auf der Tagesordnung. Dazu lagen eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sowie ein Antrag und ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, in § 2 - Begriffsbestimmungen - die Wörter „eines Tages“ durch die Wörter „eines halben Tages“ zu ersetzen, fand keine Mehrheit.

Auch ein mündlicher Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Berechnungen zur Ermittlung der Fahrtzeiten anzustellen und dann über die Formulierung entweder „eines Tages“ oder „eines halben Tages“ zu entscheiden, wurde abgelehnt.

Es blieb bei der Vorgabe, dass ein Beratungsangebot wohnortnah ist, wenn die Ratsuchenden die Hinfahrt zur Beratungsstelle, die Beratung selbst und die Rückfahrt

zum Wohnort binnen eines Tages mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD bezog sich auf § 5 - Förderung. Hierin wurde mit der Neufassung des Absatzes 2 den Bedenken aus der Anhörung Rechnung getragen. Damit soll die Förderung nicht nach der so genannten Spitzabrechnung der Personal- und Sachkosten, sondern in Form von jährlichen pauschalen Zahlungen gewährt werden. Außerdem wurde in Absatz 1 des § 5 das Wort „notwendigen“ gestrichen und Absatz 3 neu gefasst. Diese Änderungen hat der Ausschuss mit 7 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.

Zum § 5 lag des Weiteren ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, mit dem die Landesregierung beauftragt werden sollte, dem Ausschuss für Soziales ein Konzept zur künftigen Finanzierung der Schwangerschaftsberatungsstellen auf der Basis der veranschlagten Haushaltsmittel vorzulegen. Dieser Entschließungsantrag wurde bei 4 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.

Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten redaktionellen Änderungsempfehlungen wurden vom Ausschuss weitgehend übernommen. Allerdings hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst auch empfohlen, einige Regelungen des Verordnungsentwurfs, die aus seiner Sicht einer gesetzlichen Regelung bedürfen, in dem Gesetz zu verankern, da sie Grundrechte betroffener Personen berührten. Genannt seien hier die Passagen in § 11 Abs. 2 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Des Weiteren empfahl der GBD, die näheren Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen in das Gesetz mit aufzunehmen, da er dafür eine Landesverordnung nicht für ausreichend hielt.

Auch die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der FDP sprachen sich dafür aus, bisher im Verordnungsentwurf enthaltene Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, wie zum Beispiel die staatliche Anerkennung der Beratungsstellen und Bestimmungen zu personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Anforderungen. Die Koalitionsfraktionen lehnten dies ab, da sie dies für zu weitgehend hielten.

Das Gesetz wurde schließlich mit den Änderungen in § 5 und mehreren redaktionellen Änderungen mit 6 : 0 : 4 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Inneres und für Finanzen weitergeleitet. Diese haben mit dem folgenden Ergebnis darüber beraten:

Der Ausschuss für Inneres empfahl die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit der Bitte um Einarbeitung der geplanten Verordnung in das Gesetz.

Der Ausschuss für Finanzen empfahl die Prüfung seiner Änderungsvorschläge zu § 2 Nr. 1, die weitere Erläuterung nach dem Wort „wohnortnah“ zu streichen, zu § 3 die Aufnahme der Vorgaben der §§ 3, 4, 6 und 7 des Verordnungsentwurfs in § 3 des Gesetzes, zu § 4 Abs. 2 Satz 2 die Einfügung der Worte „bzw. Orten, die die entsprechende Teilfunktion wahrnehmen“ nach dem Wort „Oberzentren“ sowie zu § 5 Abs. 2 und 3 die Anpassung der Finanzierung an die Vorgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Abschlussberatung des federführenden Ausschusses für Soziales fand in dessen 23. Sitzung am 5. Dezember 2007 statt. Dazu lagen ihm die beiden genann

ten Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor. Außerdem wurde von der Fraktion DIE LINKE ein Entschließungsantrag zum Gesetz vorgelegt. Änderungsanträge aus den Fraktionen gab es nicht.

Aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen fand der Vorschlag zur Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß fraktionsübergreifende Zustimmung, sodass dieser Paragraf einstimmig in geänderter Fassung beschlossen werden konnte. Alle weiteren Vorschläge des Ausschusses für Finanzen fanden keine Mehrheit.

Während der Abschlussberatung wurde insbesondere nochmals die Frage der Aufnahme von Teilen der Verordnung in das Gesetz sehr kontrovers diskutiert. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses enthielt, wie bereits erwähnt, diese Empfehlung.

Die Koalitionsfraktionen und die Landesregierung lehnten dies jedoch ab; denn sie sahen mit diesem Gesetz die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, da darin die entsprechenden Kriterien präzise genannt seien. Das heißt, die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass der Verordnung in § 4 sei hinreichend spezifisch gefasst. Die wesentlichen Regelungen seien im Gesetz enthalten. Gleichzeitig könne man mit der Verordnung das operative Verwaltungsgeschäft abhandeln und man hätte die Flexibilität, erforderliche Anpassungen kurzfristig vornehmen zu können, so die weitere Begründung. Der Empfehlung des Innenausschusses ist der Ausschuss somit nicht gefolgt.

Weitere Änderungsanträge lagen nicht vor. Das Gesetz wurde schließlich in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einschließlich einer vom Ausschuss für Finanzen vorgeschlagenen Änderung in § 4 Abs. 2 Satz 2 mit 7 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.

Die Fraktion der FDP hat an der Endabstimmung über das Gesetz nicht teilgenommen. Aus ihrer Sicht hätten die Koalitionsfraktionen sich nicht ernsthaft am Beratungsgang beteiligt und mit der Problematik auseinandergesetzt.