Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag in Drs. 5/1145 ab. Wer stimmt zu? - Die Antragsteller. Das ist die Mehrheit. Der Änderungsantrag ist also angenommen und der ursprüngliche Antrag geändert worden.
Wir stimmen jetzt über den Antrag in der Drs. 5/1131 in der geänderten Fassung ab. Wer stimmt zu? - Koalition und FDP. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Fraktion DIE LINKE. Damit ist dieser geänderte Antrag angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 18 ist abgeschlossen.
a) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Überwachung des Schriftwechsels eines Untersuchungshaftgefangenen - 2 BvL 8/08
b) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) - LVG 7/08, LVG 8/08
Ich bitte Frau Knöfler, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung in der Drs. 5/1213 zu begründen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 14. März 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussvorlage an den Landtag übermittelt worden.
Zum Sachverhalt. Vom Oberlandesgericht Oldenburg wurde dem Verfassungsgericht unter anderem eine Akte zur Briefkontrolle übergeben, welche noch nicht überprüft ist und die Beförderung des Schriftwechsels eines
Untersuchungshäftlings der Justizvollzugsanstalt Aurich enthält. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund eines Haftbefehls in Haft in der Untersuchungshaftanstalt der JVA Meppen, Abteilung Aurich. Er hat mehrere Briefe geschrieben, die jedoch den Empfänger nicht erreicht haben und nicht weitergeleitet wurden, weil eine Briefkontrolle noch nicht stattgefunden hat. Aus dem genannten Grund sind auch an ihn gerichtete Schreiben noch nicht ausgehändigt worden. Die Kontrolle der Briefe ist noch nicht durchgeführt worden, weil die Gerichte die Zuständigkeit hierfür für umstritten halten.
Bis zur Anklageerhebung hat das Amtsgericht Meppen im Landgerichtsbezirk Osnabrück - in diesem Bezirk befindet sich die JVA Meppen, Abteilung Aurich - die Briefkontrolle wahrgenommen. Seit der Anklageerhebung hält sich das Gericht nicht mehr für zuständig. Nunmehr sei die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gegeben. Dieses hält sich aber ebenso nicht für zuständig, weil die Zuständigkeit nach niedersächsischem Justizvollzugsgesetz auch nach der Anklageerhebung fortbesteht. Das Amtsgericht Meppen wiederum hat sich daraufhin mit Beschluss ebenfalls für die weitere Briefkontrolle und die weiteren haftbegleitenden Entscheidungen als sachlich und funktionell unzuständig erklärt und nunmehr die Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg als nächsthöhere Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, da es sich bei der Sache nicht nur um einen Streit um Zuständigkeiten, sondern auch um delegierende Beurteilung der gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung handelt. Nunmehr entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
In der 25. Sitzung am 16. April 2008 haben wir uns mit der Verfassungsbeschwerde im Ausschuss für Recht und Verfassung befasst und empfehlen dem Landtag, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bin auf diesen Sachverhalt etwas näher eingegangen, weil auch hier die Frage zu stellen ist: Erstens. Sitzt der Herr, um den es geht, an der richtigen Stelle? - Ja. Es gibt einen Haftbefehl. Zweitens. Gibt es Bürokratie, die abbauwürdig ist? Drittens. Gibt es Zuständigkeitsfragen, die letztlich beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen?
Vielen Dank, Frau Knöfler. - Bei dem zweiten verfassungsgerichtlichen Verfahren geht es um das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land SachsenAnhalt. Dazu gibt es eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung, die Ihnen in der Drs. 5/1214 vorliegt. Ich bitte Herrn Sturm, den Bericht des Ausschusses zu geben.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfahren LVG 07/08 und 08/08 sind mit Schreiben vom 19. März 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage von § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In den Streitsachen LVG 07/08 und LVG 08/08 wird durch die Beschwerdeführer Klage gegen das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt erhoben. Beide Kläger sind Inhaber bzw. Betreiber von Einraumgaststätten. Im Wesentlichen bestehen die Gaststätten nur aus einem Tresenschankraum bzw. ist in diesen ein Vereinszimmer ohne Abtrennung vorhanden. Die baulichen Anordnungen schließen die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs aus.
Die Beschwerdeführer stellen fest, dass ihre Gaststätten überwiegend von Stammgästen, die zu einem hohen Prozentsatz Raucher sind, besucht werden. Infolge der gesetzlichen Neuregelung wird mit einem gravierenden Umsatzrückgang gerechnet, der letztlich zur Existenzgefährdung führen kann. Hinzu kommen finanzielle Verpflichtungen, wie zum Beispiel Versicherungen und Lieferverträge. Da die Gaststätten ohnehin nur einen geringen Gewinn abwerfen, sind ruinöse Folgen zu befürchten.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 25. Sitzung am 16. April 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet wie auch bei
den bereits behandelten Verfassungsbeschwerden zum Nichtraucherschutzgesetz, keine Stellungnahme abzugeben. - Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Vielen Dank, Herr Sturm. - Wünscht zu dem einen oder anderen jemand das Wort? - Das ist offenbar nicht der Fall.
Dann erlaube ich mir, wenn nicht jemand widerspricht, über die beiden Beschlussempfehlungen in Drs. 5/1213 und in Drs. 5/1214 zusammen abstimmen zu lassen. Wer stimmt beiden zu? - Offensichtlich alle. Dann ist das so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 19 ist beendet.
Meine Damen und Herren! Damit ist das Ende der 20. Sitzungsperiode des Landtages gekommen. Der Herr Landtagspräsident beruft den Landtag zu seiner 21. Sitzungsperiode für den 29. und 30. Mai dieses Jahres ein. Ich wünsche Ihnen allen ein angenehmes Wochenende. Die Sitzung ist geschlossen.