Protokoll der Sitzung vom 26.06.2008

Die weitreichende Regelungsautonomie und die doch einfache verfahrensrechtliche Möglichkeit, auch unsere Geschäftsordnung zu ändern oder im Einzelfall von ihr abzuweichen, scheint diese These zu stützen. Und doch zeigt auch die Entwicklung der Geschäftsordnung unseres Landesparlaments, dass parlamentarische Verfahrensregeln einer stärkeren Beharrung unterliegen als Gesetze und dass umfassende Reformen nur insoweit in Angriff genommen werden, als diese als pragmatische Anpassung an veränderte Gegebenheiten zur Rationalisierung der Arbeit erforderlich scheinen. Ein großer Durchbruch ist nicht gelungen; dennoch werden viele wichtige Veränderungen umgesetzt.

So verwundert es niemanden, der wie ich dem Haus seit der ersten Wahlperiode angehört, dass auch in der fünften Wahlperiode die Geschäftsordnung des Landtages noch weitgehend jener entspricht, die in der ersten Wahlperiode ins Leben gesetzt worden ist.

Unsere Parlamentspraxis, trotz des Prinzips der Diskontinuität des Geschäftsordnungsrechts in den konstituierenden Sitzungen die Geschäftsordnung des gerade untergegangenen Landtages auch für den soeben neu ins Leben gesetzten in Kraft zu setzen und dabei nur wenige, zumeist die Ausschussstruktur und das Verfahren der Besetzung der Ausschüsse betreffende Anpassungen vorzunehmen, stützt diese Stabilität des Geschäftsordnungsrechts, und dies unabhängig davon, welche Mehrheiten im Hause aktuell agieren. Wir sollten diese Stabilität als Wert an sich begreifen und ihn auch in der Zukunft respektieren.

Angesichts des Dargelegten kann der Befund nicht verwundern, dass wir in Gestalt der heute zu beschließenden Änderungen der Geschäftsordnung das erste umfassende Reformvorhaben in der bald 18-jährigen Geschichte unseres immer noch jungen, aber schon lange erwachsenen Landesparlamentes abschließen. Ein Prozess geht zu Ende, der formal mit dem Auftrag des Ältestenrates vom 3. Juni 2006 an die parlamentarischen Geschäftsführer und die Landtagsverwaltung, sich umfassend mit der Geschäftsordnung zu befassen und zu gegebener Zeit Vorschläge zu unterbreiten, seinen Anfang nahm.

Betrachtet man die Genese dieser Reform allerdings genauer, so stellt man fest, dass die Inspiration hinsichtlich des Kerns der Reform in die vierte Wahlperiode zurückreicht, in der unser damaliger Präsident Professor Dr. Spotka am 9. Februar 2006 im Ältestenrat das Ziel formulierte, in der fünften Wahlperiode all jene geschäftsordnungsrechtlichen wie ausstattungsseitigen Voraussetzungen zu schaffen, damit Abgeordnete die bereits vorhandenen elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme für die Mandatsausübung nutzen können. Ich denke, dass dies der zukunftsweisende Kern der Reform ist, auch wenn sich die Novellierung nicht darin erschöpft.

Dass wir diese Arbeiten in einem soliden demokratischen Einvernehmen zwischen allen Fraktionen mit dem heute zur abschließenden Behandlung anstehenden Antrag in der Drs. 5/1271 abschließen können und dass man dabei - man wird das sagen dürfen - dem Auftrag des Ältestenrates gerecht geworden ist, ist meiner Überzeugung nach ein gutes Zeichen.

Dem Ältestenrat haben neben dem bereits erwähnten interfraktionellen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung auch Änderungsanträge einzelner Fraktionen vorgelegen. Im Einzelnen handelt es sich um Anträge der Fraktion DIE LINKE, die entweder bereits eingangs der Wahlperiode oder nach Beendigung der Arbeiten der Arbeitsgruppe gestellt worden waren. Diese Anträge sind nach der ersten Lesung in den Ältestenrat zur Beratung überwiesen worden.

Mit dem Antrag in der Drs. 5/38 hatte die Fraktion DIE LINKE beantragt, § 23 der Geschäftsordnung so zu ändern, dass die Landesregierung verpflichtet würde, bei der Einbringung von Gesetzentwürfen künftig auch den nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 GGO für die Kabinettsvorlage zu erarbeitenden gleichstellungspolitischen Bericht vorzulegen.

Der Ältestenrat hat diese Änderung mehrheitlich abgelehnt. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, es sei ausreichend und auch effizienter, würden die Aussagen des gleichstellungspolitischen Berichts in den Ausschussberatungen bei jenen Gesetzgebungsverfahren von der Landesregierung erfragt, die eine gleichstellungspoliti

sche Relevanz aufwiesen. Auch stünden in ausreichendem Umfang parlamentarische Instrumente zur Verfügung, diese Auskunft erteilt zu bekommen, sodass eine Regelung für alle Gesetzentwürfe der Landesregierung nicht geschaffen werden müsse, zumal im regierungsinternen Verfahren noch weitere Berichte, wie der mittelstandspolitische Bericht, zu Gesetzentwürfen erstellt würden.

Mit ihrem Antrag in der Drs. 5/39 hatte dieselbe Fraktion eine Änderung des § 86 der Geschäftsordnung beantragt, nach der künftig zu Beratungsgegenständen, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, der federführende Ausschuss die kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig anhört und in besonderen Fällen auch zur Beratung hinzuzieht.

Im Ältestenrat bestand Einvernehmen dahin gehend, dass die kommunalen Spitzenverbände nicht irgendeine Lobbyvereinigung darstellen und deshalb in aller Regel angemessen durch eine Anhörung an Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden sollen, die kommunale Interessen berühren.

Die Mehrheit des Ältestenrates ließ sich bei der Ablehnung des Antrages davon leiten, dass es weiterhin in die autonome Entscheidung der Ausschüsse gestellt bleiben soll, ob und in welchem Umfang sowie in welchem Verfahren sie Verbände anhören wollen.

Die diese Ablehnung tragenden Fraktionen gehen auch davon aus, dass sich zwischen ihnen und den Verbänden formalisierte wie informelle Kontaktstrukturen aufgebaut haben, die beiden Seiten den Zugang zur jeweils anderen Seite in belastbarem Umfang ermöglichen. Allein im Interesse der möglichst weitgehenden Flexibilität des Ausschussverfahrens soll deshalb von der Änderung Abstand genommen werden.

Mit dem Antrag in der Drs. 5/1273 zielte die Fraktion DIE LINKE in eine ähnliche Richtung. Der Antrag zielt darauf ab, durch eine Änderung des § 86 der Geschäftsordnung die Ausschüsse zu verpflichten, zu Beratungsgegenständen, die die Aufgabenbereiche des Achten Buches des SGB berühren, den Landesjugendhilfeausschuss rechtzeitig zu informieren. Gleichzeitig soll Vertretern des Landesjugendhilfeausschusses das Recht eingeräumt werden, bei der Behandlung solcher Gegenstände und in nicht näher bezeichneten besonderen Fällen beanspruchen zu können, an der Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Mehrheit des Ältestenrates folgte diesen Vorstellungen nicht.

(Frau von Angern, DIE LINKE: Schade!)

Neben Erwägungen, die bereits zur Ablehnung des Antrages in der Drs. 5/38 führten, wurde die Sorge zum Ausdruck gebracht, hier ein landtagsexternes Gremium mit weitreichenden Verfahrensrechten auszustatten, während das bei anderen Gremien nicht erfolgt, weshalb es bei der bisherigen Praxis der Einzelfallentscheidung, die jeder Ausschuss zu fällen und auch zu verantworten habe, bleiben soll.

Schließlich hatte dieselbe Fraktion mit dem Antrag in der Drs. 5/1275 beantragt, die Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen durch eine Änderung des § 85 der Geschäftsordnung herzustellen.

Dieser Antrag ist ein Dauerbrenner in der Geschichte dieses Landtages, wie sich auch in anderen Parlamen

ten immer wieder politische Auseinandersetzungen um die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen von Parlamentsausschüssen entfachen. Auch die Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft hat sich bereits in den 70er-Jahren in unzähligen Sitzungen mit diesem Thema befasst. Es bleibt dabei, dass jedes Parlament hierbei seinen eigenen Weg finden muss.

Richtig ist, dass bereits unsere Landesverfassung an den Landtag besondere Erwartungen hinsichtlich der Herstellung einer weitgehenden Transparenz seiner Verhandlungen formuliert. So zwingt die Verfassung den Landtag in Artikel 50 Abs. 1, in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. In Absatz 3 dieses Artikels bestimmt sie, dass die Berichterstattung über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und Ergebnisse der Sitzungen sowie über in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen zu gewährleisten sind. Allein eine Verpflichtung zur grundsätzlich öffentlichen Ausschusssitzung ist jedoch daraus nicht abzuleiten.

Der Landtag hat bereits mit der Geschäftsordnungsänderung, nach der Anhörungssitzungen, in denen Interessenverbände oder Experten angehört werden, grundsätzlich öffentlich zu erfolgen haben, einen deutlichen Schritt hin zu mehr Transparenz auch der Ausschussberatungen gemacht.

Die Fraktion DIE LINKE hat im Ältestenrat ihre bereits im Plenum vorgetragenen Argumente für die Herstellung der Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen bekräftigt. Danach sehe sie in dem Zwang zur Publizität der Ausschusssitzungen einen Beitrag zur politischen Kultur, indem auch in den Ausschüssen Kritik und Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht werde.

Auch könnten dadurch allgemeine Vorbehalte gegenüber dem Landtag abgebaut werden. Schließlich mute der Landtag als Kommunalverfassungsgeber den Ausschüssen der kommunalen Vertretungen die Öffentlichkeit der Sitzungen zu. Die Gründe, die dort dafür sprächen, würden auch die Öffentlichkeit von Sitzungen der Landtagsausschüsse begründen.

Die Mehrheit der Mitglieder des Ältestenrates folgte diesen Argumenten nicht. Sie begründete dies damit, dass zu einer wirklich ungezwungenen Diskussion im Ausschuss, die der Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse des Landtages nach Artikel 46 Abs. 2 der Landesverfassung dienen solle, ein Minimum an Vertraulichkeit gehöre, das bereits heute unter den Bedingungen der Mediendemokratie nicht vollständig gewährleistet werden könne.

Vor allem beim Beginn der Einarbeitung in die Materie müssten sich die Abgeordneten ungestört einarbeiten können und auch ins Unreine sprechen dürfen. Dazu gehöre die Möglichkeit, beliebige, noch nicht an den Leitlinien der Fraktionen ausgerichtete Fragen zu stellen, Argumente vorzubringen und andere Argumente auf sich wirken zu lassen, bevor eine Position festgelegt werde oder sich verfestige.

Auch sei die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen für eine echte Zusammenarbeit der Abgeordneten mit den Vertretern der Landesregierung unerlässlich.

(Unruhe)

Hinzu tritt die Sorge, mit der Herstellung der Öffentlichkeit könnten die unverzichtbare Findung des fachlichen und politischen Kompromisses und die Einigung im Aus

schuss in andere, unter Umständen auch nichtparlamentarische Gremien vorgelagert werden. Zu erwarten wären Fensterreden in den Ausschüssen, die sich vor allem in der Wiedergabe in den Fraktionsgremien bereits abgestimmter Meinungen erschöpfen könnten.

Auch die bereits erwähnte Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft weist darauf hin, dass die Gefahr bestünde, das Plenum könnte durch öffentliche Ausschusssitzungen weiter entaktualisiert werden. Auch wird befürchtet, dass sich die Situation von Ausschussmitgliedern, die einer Fraktionsminorität angehören, in öffentlichen Ausschusssitzungen besonders schwierig gestalten könnte.

So weit zu den Anträgen, die dem Ältestenrat durch das Plenum überwiesen worden sind.

In der Ältestenratsberatung sind weitere Änderungsanträge gestellt worden. Durch die Fraktion der CDU ist beantragt worden, in § 63 - Verlesen von Schriftstücken - Abs. 1 der Geschäftsordnung künftig unter der Überschrift „Freie Rede“ das Wort „grundsätzlich“ durch das Wort „weitestgehend“ zu ersetzen. Nach einer Befassung mit der Auslegung beider Wörter hat der Änderungsantrag bei fünf Ja- und fünf Neinstimmen keine Mehrheit gefunden.

Weiter hat die Fraktion der CDU beantragt, in § 63 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung die Wörter „die Mitglieder der Landesregierung“ zu streichen, um auch bei deren Plenardebattenbeiträgen auf die freie Rede zu orientieren. Dieser Antrag ist mehrheitlich angenommen worden.

Durch die Fraktion der FDP ist im Hinblick auf die Stellung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden beantragt worden, alle Regelungen im Antrag in der Drs. 5/1271 zu streichen, mit denen künftig auch die parlamentarischen Geschäftsführer zur Zeichnung von Initiativen der Fraktionen ermächtigt werden sollen.

Gegen diesen Antrag ist vorgebracht worden, es falle gerade in die Kernkompetenz von parlamentarischen Geschäftsführern, dafür Sorge zu tragen, dass alle Fraktionsvorlagen den Landtag erreichten und dass auch kurzfristig abgestimmte Initiativen ermöglicht werden müssten. Der Antrag der FDP-Fraktion erhielt keine Mehrheit.

Schließlich ist durch die Fraktion der FDP zu Nr. 27 des Antrages in der Drs. 5/1271 beantragt worden, § 84 Abs. 1 letzter Satz zu streichen, mit dem die Fraktionen ermächtigt werden, mit der Landesregierung eine kürzere als die Regelladungsfrist von einer Woche zu vereinbaren. Als Begründung ist angeführt worden, dass diese Verständigung nicht ohne den Ausschussvorsitzenden herbeigeführt werden sollte und dass der Landesregierung hierbei keine so zentrale Position eingeräumt werden sollte.

Der Antrag wurde abgelehnt. Die Praxis wird zeigen, ob sich diese Bestimmung bewährt. Es wird bei der Auslegung der Bestimmung davon ausgegangen werden können, dass auch der Ausschussvorsitzende seine Verantwortung bei der Herbeiführung derartiger Verständigungen wahrnehmen wird.

Weiterhin ist zu Nr. 27 des Antrages durch die FDPFraktion vorgetragen worden, es könne in der Ladungsfrist in § 84 Abs. 1 Satz 4 und in der Regelung des Einberufungsverlangens in Absatz 3 ein Auslegungsproblem dergestalt erblickt werden, als auch durch eine

qualifizierte Minderheit verlangte, zumeist kurzfristige Einberufungen von Ausschüssen an die Ladungsfrist von einer Woche gebunden seien, von der nur im Einvernehmen zwischen den Fraktionen und der Landesregierung abgewichen werden könne.

Der Ältestenrat ist der Ansicht der Landtagsverwaltung gefolgt, dass bereits durch Auslegung die Regel gewonnen werden könne, dass Absatz 3 einen Sonderfall der Einberufung von Ausschusssitzungen darstelle, für den die Regelladungsfrist in Absatz 1 nicht einschlägig sei. Jedenfalls stellt der Ältestenrat in Aussicht, sich an dieser Auslegung der neuen Bestimmung orientieren zu wollen. - So weit zu den Änderungen der Geschäftsordnung.

Ich möchte Sie weiter darüber in Kenntnis setzen, dass der Präsident im Zusammenhang mit der Geschäftsordnungsreform dem Ältestenrat vorgetragen hat, welche Maßnahmen er und die Landtagsverwaltung hinsichtlich des Übergangs zur netzbasierten Mandatsausübung ergreifen wollen. Als Eckpunkte dieser Vorlage sehen die Fraktionen die Betriebsbereitschaft von SALSA noch in diesem Jahr sowie die für Ende des Jahres 2009 angekündigte Inbetriebnahme eines netzgestützten Sitzungsinformationssystems an.

Uns ist bewusst, dass diese Vorhaben ambitioniert sind, müssen aber auf deren Realisierung drängen, um die heute zu beschließenden Regelungen effizient für die Mandatsausübung aller Abgeordneten nutzen zu können.

Weiter hat der Ältestenrat die probeweise Einführung einer Regierungsbefragung beschlossen. Wir werden im September 2009 in die Anwendung dieses neuen Instruments einsteigen und erhoffen uns dadurch auch eine Belebung des Parlamentes bei den Plenarberatungen. Die Praxis wird zeigen, ob sich diese Regel bewährt. Wenn ja, wird sie aufgenommen, wenn nicht, wird sie zum Jahresende auslaufen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das war jetzt ein längerer Beitrag, der die Berichterstattung aus dem Ältestenrat zur Geschäftsordnungsnovelle betraf. Inbegriffen sind auch die Grundsätze, die der Petitionsausschuss sich für seine Arbeit gegeben hat. Dort sind die Beschlüsse des Petitionsausschusses so übernommen worden, wie sie dort gefasst worden sind. Sie stehen heute mit zur Abstimmung.

Ich möchte mich zum Schluss für die Mitwirkung der parlamentarischen Geschäftsführer aller Fraktionen und der Landtagsverwaltung, insbesondere für die Mitwirkung von Herrn Dr. Gruß an den zweijährigen Beratungen bedanken, die, obgleich sie anstrengend waren, doch sehr fair verlaufen sind. Ich danke Ihnen für Ihre Geduld für ein doch so komplexes Regelwerk, das aus vielen Paragrafen besteht und vielleicht nicht jeden interessiert. Aber immer wenn es strittig wird, war es gut, dass man sich gute Regeln gegeben hat. Dann werden wir es zu schätzen wissen. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich empfehle die Zustimmung zu der Beschlussempfehlung.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Gürth. Zu Recht haben Sie sich für die Geduld bedankt; für die Aufmerksamkeit hätten Sie sich nicht bedanken müssen.

Meine Damen und Herren! Das war der Bericht über den Teil a innerhalb des Tagesordnungspunktes 5. Jetzt kommen wir zum Teil b und ich bitte Frau Frauke Weiß, als Berichterstatterin das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD und der FDP in der Drs. 5/1272 und den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1284 in der 39. Sitzung am 29. Mai 2008 in den Ausschuss für Petitionen zur Beratung überwiesen.