Frauke Weiß

Sitzungen

5/4 5/16 5/23 5/24 5/35 5/41 5/53 5/61 5/71 5/78 5/88

Letzte Beiträge

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Anlage 14 zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu erledigten Petitionen in der Drs. 5/3071 liegt Ihnen gemäß Nr. 9 der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses der schriftliche Bericht des Petitionsausschusses für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010 vor.
Zahlreiche Bürger haben von ihrem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von Sachsen-Anhalt zu wenden, Gebrauch gemacht.
Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 674 Bürgerbegehren ein. Davon wurden 537 Vorgänge als Petitionen registriert und bearbeitet. Als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden wurden 105 Bürgerbegehren beantwortet. 32 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen zuständigen Bundeslandes weitergeleitet.
Der größte Anteil an eingehenden Petitionen bezog sich mit 33 % auf das Sachgebiet Inneres. Dieses wurde gefolgt von dem Sachgebiet Justiz und dem Sachgebiet
Wirtschaft und Arbeit. Die Möglichkeit, Sammelpetitionen einzureichen, wurde rege genutzt. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen zu ein und demselben Anliegen.
Im Berichtszeitraum gingen 15 Sammelpetitionen ein. Beispielhaft seien hier genannt die Themen „Änderung des Verlaufs der B 6n“, „Land braucht Stadt“, „Ja zu Dessau-Roßlau!“, „Erhalt einer Grundschule in Genthin“ oder „Überprüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes“.
Zwei Massenpetitionen gingen zu den Themen „Umsetzung der Gebietsänderungsvereinbarung“ und „Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ ein.
In 13 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss über 698 Petitionen. Davon konnten 663 Petitionen abschließend behandelt werden. Bei den abschließend behandelten Petitionen führt wiederum das Sachgebiet Inneres mit knapp 33,9 % die Statistik an, gefolgt vom Sachgebiet Justiz mit 20 %.
Die Themen, mit denen sich der Ausschuss beschäftigte, waren wieder sehr vielfältig. Einzelheiten können Sie den Anlagen 1 bis 11 der Beschlussempfehlung entnehmen.
Ein Anteil von 6 % der abschließend behandelten Petitionen konnte als positiv erledigt angesehen werden - sei es, dass behördliches Handeln korrigiert wurde oder dass ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wurde.
So beklagte ein in Ungarn wohnender deutscher Staatsbürger die ihm entstandenen finanziellen Nachteile bei der Erstattung von Kosten durch das Land SachsenAnhalt, die aus der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen und dem Bezug von Arzneimitteln in Ungarn resultierten. Insbesondere beklagte er eine Eigenbeteiligung an den Kosten für Arzneimittel, die seiner Aussage nach in Ungarn wesentlich preisgünstiger als in Deutschland seien.
Entsprechend den Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt wurde der Petent durch die Leistung von Zuzahlungen an den Kosten für in Ungarn zulasten der Heilfürsorge bezogene Arzneimittel beteiligt. Ein Verzicht auf die Zahlung eines Eigenanteils durch ihn kam nach der geltenden Regelung für die Heilfürsorge zunächst nicht in Betracht, da die bezogenen Arzneimittel nicht durch die Spitzenverbände der Krankenkassen als zuzahlungsbefreit eingestuft worden sind.
Vor seinem Umzug nach Ungarn hatte der Petent in Deutschland Arzneimittel bezogen, deren Abgabepreise
wesentlich über den Preisen für vergleichbare Arzneimittel in Ungarn liegen. Diese in Deutschland bezogenen Arzneimitteln wurden durch die Spitzenverbände der Krankenkassen als zuzahlungsbefreit eingestuft. Da sich die Kosten für die von ihm in Ungarn bezogenen Arzneimittel erheblich unter den Kosten für vergleichbare zuzahlungsbefreite Arzneimittel in Deutschland bewegen, hielt die Landesregierung die Gewährung einer Zuzahlungsbefreiung für diese Arzneimittel aus Wirtschaftlichkeitsgründen für vertretbar.
Daher wurden die bisherigen Heilfürsorgebestimmungen dahin gehend geändert, dass neben den durch die Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung freigestellten Arzneimitteln im Ausland bezogene ärztlich verordnete Arzneimittel auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden können, sofern deren Apothekenabgabepreis niedriger als der Abgabepreis für vergleichbare zuzahlungsbefreite Arzneimittel in Deutschland ist.
Damit besteht für den Petenten zukünftig die Möglichkeit, beim Bezug von ärztlich verordneten Arzneimitteln in Ungarn von der Zuzahlung befreit zu werden, sofern deren Kosten unter den Kosten für vergleichbare zuzahlungsbefreite Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Für bis zum Zeitpunkt der Änderung der Heilfürsorgebestimmungen von ihm in Ungarn bezogene Arzneimittel besteht jedoch eine Zuzahlungspflicht.
Mehr als 50 % der abschließend behandelten Petitionen des Sachgebietes Inneres wurden von Petenten eingereicht, die den Ausschuss um Unterstützung bei der Einbeziehung von Entgeltbestandteilen aus ehemaliger Besoldung für Angehörige der Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt in der Sonderversorgung baten. Ihrer Auffassung nach seien in die Berechnung des Arbeitsentgeltes als Grundlage für die Berechnung der Sonderversorgung Zulagen bzw. Zuschläge wie das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld und Schichtzulagen nicht einbezogen worden.
Die für die Bearbeitung dieser Anträge im Land Sachsen-Anhalt zuständige Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord hatte diese und zahlreiche entsprechende Anträge aufgrund einer Empfehlung des Bundes bei einer Beratung der betroffenen Sonderversorgungsträger im August 2008 für alle Antragsteller abgelehnt bzw. zum Ruhen gebracht. Bislang wurden nach Auskunft der PD Nord die Entgeltbestandteile Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Ehegattenzuschlag, Erschwerniszuschläge und Dienstanfänger-Lehrgangsgeld als auf die Sonderversorgung anrechenbar beantragt, jedoch nicht einbezogen. In den konkreten Fällen hätte für bestimmte erhaltene Entgeltbestandteile eine Anrechnung möglich sein können.
Fast alle Petentinnen und Petenten haben teilweise zeitgleich mit ihrer Petition einen Überprüfungsantrag bei der PD Nord gestellt und erklärten sich mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Der Ausschuss für Petitionen informierte sich darüber, dass die Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und anderer Entgeltbestandteile als Arbeitsentgelt in die Sonderversorgung weder gesetzlich eindeutig beanspruchbar noch von der Rechtsprechung klar entschieden ist. Aus diesem Grund wird in Sachsen-Anhalt entsprechend der Empfehlung des Bundes das Verpflegungsgeld derzeit nicht in die Berechnung der Sonderversorgung einbezogen. Nicht zuletzt aus finanziellen Erwägungen heraus - die geschätzten Kosten für das Land liegen bei ca. 25 Millionen € - wurden die vorhandenen Anträge abge
lehnt bzw. zum Ruhen gebracht, um einen Musterprozess abzuwarten.
Der Ausschuss für Petitionen stellte es den Petenten frei, sich nach dem Abschluss des Musterverfahrens gegebenenfalls erneut an ihn zu wenden.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass 38 Petitionen mehrfach behandelt wurden. Außerdem wurden Ortstermine und Anhörungen durchgeführt, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden.
In den Fällen, in denen der Ausschuss nicht im Sinne der Petenten tätig werden konnte, musste er immer wieder deutlich machen, dass er keine eigene Abhilfekompetenz hat und nicht im vom Petenten gewünschten Sinne auf die Verwaltung einwirken kann. Er versuchte jedoch durch ausführliche Erläuterungen dazu beizutragen, den Bürgern die Entscheidung der Verwaltung näherzubringen und eventuell bestehende Missverständnisse zwischen den Bürgern und der Verwaltung auszuräumen.
Eine Vielzahl der Petitionen im Justizbereich betraf - wie im vergangenen Berichtszeitraum - die JVA Burg. Die Beschwerden konzentrierten sich im Wesentlichen auf folgende Punkte: mangelhafte Verpflegung, reduziertes Programmangebot beim Fernsehen, Tragen von Pflichtanstaltskleidung, gesundheitsgefährdende Anstaltsschuhe, fehlende Angebote zur körperlichen Betätigung in der Freizeit, fehlende Resozialisierung und nicht erfolgte Vollzugsplanfortschreibung.
Auf alle Beschwerden hin erhielten die Gefangenen umfangreiche Hinweise und Erläuterungen. Zum großen Teil waren die Beschwerden unberechtigt bzw. waren sie der Situation geschuldet, dass die Gefangenen aus anderen Anstalten umverlegt wurden und dort andere Bedingungen gewöhnt waren.
Aufgrund der Vielzahl der Beschwerden führte der Ausschuss für Petitionen eine seiner Sitzungen in der Justizvollzugsanstalt Burg durch. Diese auswärtige Sitzung diente insbesondere dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt kennen zu lernen. Der Leiter der Anstalt stellte zunächst seine Einrichtung vor und stand für Fragen der Ausschussmitglieder zur Verfügung. Nach der Behandlung themenbezogener Petitionen des Sachgebietes Justiz fand ein Rundgang durch die Justizvollzugsanstalt statt. Ein anschließendes Gespräch einiger Ausschussmitglieder mit Vertretern der Gefangenenmitverantwortung rundete die auswärtige Ausschusssitzung ab.
Der Petitionsausschuss traf und tritt seine Entscheidungen überwiegend einvernehmlich ohne Rücksicht auf die Parteizugehörigkeit. Bei den 663 abschließend beratenen Petitionen wurden lediglich ca. neun Petitionen nicht einvernehmlich entschieden.
Wie in den vergangenen Jahren möchte ich nicht versäumen, den Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung für die überwiegend kompetente Unterstützung des Petitionsausschusses zu danken.
Durch ihre Hilfe konnte jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend behandelt und beantwortet werden.
Zum Schluss noch eine kurze statistische Bilanz dieser Wahlperiode zum Stichtag 20. Januar 2011. 3 066 Bür
gerbegehren gingen bisher beim Petitionsausschuss in dieser Wahlperiode ein. Davon wurden 2 458 Vorgänge als Petitionsanliegen bearbeitet, 451 Bürgerbegehren als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet und 157 Petitionen wegen fehlender Zuständigkeit an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen Bundeslandes weitergeleitet.
162 Petitionen übernahm der Ausschuss aus der vierten Wahlperiode. 2 647 Petitionen wurden abschließend beraten, einige davon mehrfach. Zirka 311 Petitionen konnten positiv erledigt werden. Die Zahl der teilpositiven Petitionen ist dabei jedoch nicht enthalten.
Die Ausschussarbeit ist noch nicht beendet. Wir haben noch zwei Ausschusssitzungen. Trotzdem möchte ich mich im Plenum bei den Ausschussmitgliedern und deren Vertretern oder Vertreterinnen - eine Vertretung fand auch sehr oft statt - sehr herzlich für die konstruktive Mitarbeit bedanken. In besonderem Maße möchte ich mich bei meiner Stellvertreterin Frau Schmidt bedanken; denn ich bin, wie Sie wissen, ganz neu in das Metier hineingekommen, und sie hat mich unwahrscheinlich gut dabei unterstützt. Also, recht herzlichen Dank.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/3071 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden, haben im Berichtszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 421 Bürger Gebrauch gemacht. 56 Eingaben konnten nach den Grundsätzen des Petitionsausschusses nicht als Petition behandelt werden, wurden jedoch mit einem Rat oder Hinweis an die Einsender beantwortet.
20 Petitionen wurden an die zuständigen Landesparlamente und an den Deutschen Bundestag abgegeben. 345 der eingegangenen Bitten und Beschwerden konnten damit als Petition registriert und bearbeitet werden.
Die größte Zahl an Eingängen mit 144 Petitionen war wieder im Sachgebiet Inneres zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Justiz mit 69 Petitionen. Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 12 zu der Beschlussempfehlung entnehmen.
Der Petitionsausschuss befasste sich mit vielfältigen Themen, zum Beispiel mit Beschwerden über Jugendämter, Angelegenheiten der Schwerbehinderten, Angelegenheiten der Versorgung von Polizeibeamten, Strafvollzug, Beschwerden über Finanzämter, Gebühren und Beiträge für Wasser und Abwasser, Kommunalabgaben, Fernseh- und Rundfunkgebühren, Straßenausbau, Lärmbelästigung, Arbeitslosengeld II und Umweltschutz. Weitere Themen, mit denen sich der Ausschuss beschäftigte, können Sie den Anlagen 1 bis 11 der Beschlussempfehlung entnehmen.
423 Petitionen wurden im Berichtszeitraum in sieben Sitzungen abschließend behandelt. Führend war hier wieder das Sachgebiet Inneres mit 158 Petitionen, gefolgt vom Sachgebiet Justiz mit 83 abschließend behandelten Petitionen.
Viele Petenten nutzen die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen und Massenpetitionen. Neun Sammelpetitionen und zwei Massenpetitionen gingen im Berichtszeitraum ein.
14 Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt. Themen der abschließend behandelten Petitionen waren zum Beispiel Straßenbau, Eingemeindung und Lärmbelästigung.
Etwa 6 % der vom Ausschuss behandelten Petitionen wurde positiv beschieden. Vielfach bestehende Missverständnisse zwischen Bürgern und Verwaltung konnten im Rahmen von Ortsterminen ausgeräumt, Entscheidungen der Verwaltung den Petenten durch Gespräche nähergebracht oder auch akzeptable Lösungen durch vermittelnde Tätigkeiten für alle Beteiligten gefunden werden.
An dieser Stelle geht ein Dank des Ausschusses an die Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung für ihre Unterstützung bei der Bearbeitung der Petitionen.
Durch sie war es dem Petitionsausschuss möglich, jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend zu beantworten.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/2657 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Anlage 14 zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über erledigte Petitionen in Drs. 5/2395 liegt Ihnen der schriftliche Bericht des Petitionsausschusses nach Ziffer 9 seiner Verfahrensgrundsätze für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 vor.
Zahlreiche Bürger haben von ihrem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von Sachsen-Anhalt zu wenden, Gebrauch gemacht. 636 Bürgerbegehren gingen im Berichtszeitraum beim Petitionsausschuss ein. Davon wurden 522 Vorgänge als Petition registriert und bearbeitet. Als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden wurden 77 Bürgerbegehren beantwortet. 37 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen zuständigen Bundeslandes weitergeleitet.
Der höchste Eingang von Petitionen mit mehr als 20 % war im Sachgebiet Inneres zu verzeichnen, gefolgt von dem Sachgebiet Gesundheit und Soziales, dem Sachgebiet Justiz und dem Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit.
Die Möglichkeit, Sammelpetitionen einzureichen, wurde rege genutzt. Dabei handelte es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 19 Sammelpetitionen gingen im Berichtszeitraum ein. Beispielhaft seien hier die Themen genannt: Schwerbehindertenausweise, Versetzung einer Lehrerin, Bürgerinitiative gegen Motorradterror, Nichtbeachtung von Einsprüchen zu einem Planfeststellungsverfahren. Eine Massenpetition mit 965 Zuschriften ging zum Thema „Erhaltung eines Schulstandorts“ ein.
In 16 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss über 535 Petitionen. Davon wurden 481 abschließend behandelt. Bei den abschließend behandelten Petitionen führt wiederum das Sachgebiet Inneres mit einem Anteil von knapp 23 % an den abschließend behandelten Petitionen.
Die Themen, mit denen sich der Ausschuss beschäftigte, waren wieder sehr vielfältig. Einzelheiten können Sie den Anlagen 1 bis 11 der Beschlussempfehlung entnehmen.
Etwa 9 % der Petitionen des Sachgebiets Inneres betrafen Ausländerangelegenheiten. Etwa gleichbleibend ist die Zahl abschließend behandelter Petitionen, die Probleme mit der Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zum Inhalt haben.
Etwa 85 % der Petitionen aus dem Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit bezogen sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, also auf das Arbeitslosengeld II. Themen waren unter anderem zu lange Bearbeitungszeiten, die Höhe der gezahlten Leistung, die Nichtgewährung des tatsächlich anfallenden Mietzinses wegen nicht angemessenen Wohnraums, Ablehnung von Kosten für Klassenfahrten, Nichtgewährung von Wohnraum für Jugendliche unter 25 Jahren.
Einige Vermieter wandten sich an den Petitionsausschuss, weil sie erreichen wollten, dass eine Zahlung der Kosten für die Unterkunft nicht an die Mieter, sondern direkt an sie erfolgt. Hintergrund war, dass einige Mieter die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an die Vermieter weiterleiteten, Mietschulden anhäuften, irgendwann auszogen und die Vermieter leer ausgingen.
Die Petenten hatten sich wegen Ausstehens der Mietzahlungen an die Arbeitsgemeinschaften gewandt und die Gründe dafür hinterfragt. Den Petenten wurde durch die Arbeitsgemeinschaften mitgeteilt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 67 d des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB X vorliegt. Auch in § 22 Abs. 4 SGB II ist eine korrespondierende Mitteilungspflicht für den Vermieter nicht enthalten. Eine entsprechende Übermittlungsbefugnis konnten die Petenten nicht nachweisen, sodass keine Auskünfte über die Sozialdaten ihrer Mieter erteilt werden konnten.
Soweit die Petenten die Zahlung der rückständigen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II beantragten, war darauf hinzuweisen, dass § 22 Abs. 4 SGB II zwar die Möglichkeit bietet, Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist oder die Hilfebedürftigen die direkte Überweisung selbst beantragen. Ziel der Regelung ist die Sicherung der Wohnung und somit die Vermeidung von Mietschulden. Eine rückwirkende Zahlung an die Vermieter ist jedoch nicht möglich. Die Petenten konnten nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Entsprechende Vorschriften gibt es auch für das Wohngeldgesetz.
13,7 % der abschließend behandelten Petitionen konnten als positiv oder teilpositiv erledigt angesehen werden, sei es, dass behördliches Handeln korrigiert wurde oder aber ein Kompromiss, eine Lösung im Sinne der Petenten gefunden wurde.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass 54 Petitionen mehrfach behandelt wurden. Außerdem wurden Ortstermine und Anhörungen durchgeführt, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden.
Soweit der Ausschuss nicht im Sinne der Petenten tätig werden konnte, musste er immer wieder deutlich machen, dass er keine eigene Abhilfekompetenz hat und nicht im vom Petenten gewünschten Sinne auf die Verwaltung einwirken kann. Er versucht jedoch durch ausführliche Erläuterungen dazu beizutragen, Bürgern die Entscheidung der Verwaltung näher zu bringen und eventuell bestehende Missverständnisse zwischen Bürger und Verwaltung auszuräumen.
Auch in diesem Berichtszeitraum wandten sich betroffene Bürgerinnen und Bürger an den Ausschuss für Petitionen und beschwerten sich über das Handeln bzw. Unterlassen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den kommunalen Jugendämtern. Die kommunalen Jugendämter sind die zentrale Organisationseinheit der öffentlichen Jugendhilfe. Sie spielen bei der Planung und Durchführung von Hilfemaßnahmen für Betroffene und deren Bezugspersonen eine wichtige Rolle. Sie haben in Fällen, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die schwierige Aufgabe, die Gefahr vorrangig durch eine Stärkung und Unterstützung der Sorgeberechtigten abzuwenden. In jedem Fall muss sensibel abgewogen werden, wie hoch das Ausmaß der Gefährdung ist, wann sie tätig werden sollen und welche Strategie bei der Vielfalt der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall die richtige ist.
Großeltern wandten sich an den Petitionsausschuss, da sie Probleme hinsichtlich des Umgangs mit Enkelkindern hatten. Sie waren der Auffassung, dass das Jugendamt sie bei der Gewährung des Umgangs nicht ausreichend unterstütze und das Kindeswohl der Enkel gefährdet sei. Insbesondere ging es um ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln.
Hinsichtlich des Umgangsrechts für Großeltern mit ihren Enkelkindern gilt grundsätzlich Folgendes: Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient, beurteilt man insbesondere danach, ob das Kind durch den Umgang gefördert wird. Hierbei kommt es neben der Förderung des Kindes auch auf das Verhältnis der Großeltern zu dem sorgeberechtigten Elternteil an.
Falls das Verhältnis zwischen diesen Personen stark zerrüttet ist, kann ein Umgang trotz Bindung des Kindes an die Großeltern zumindest zeitweilig ausgeschlossen werden. Dies erfolgt insbesondere deshalb, um Loyalitätsprobleme des Kindes zu vermeiden. Ein Umgang kann gerichtlich eingeklagt werden, sodass die Umgangsgewährung bei einer nicht möglichen gütlichen Einigung der Parteien durch das Familiengericht zu entscheiden ist. Eine Kindeswohlgefährdung konnte in dem vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Im Justizbereich ist eine Zunahme von Petitionen zu verzeichnen, die die JVA Burg betreffen. Am 12. Mai 2009 wurde die Justizvollzugsanstalt Burg-Madel für männliche Strafgefangene und Sicherungsverwahrte mit ersten Strafgefangenen belegt.
Die Justizvollzugsanstalt Burg ist zuständig für den Vollzug der Strafe bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten männlichen Gefangenen, bei zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten männlichen Gefangenen, gegen die eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen sind, deren Gesamtvollzugsdauer drei Jahre übersteigt, bei zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten männlichen Gefangenen, gegen die neben einer Freiheitsstrafe auf
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt worden ist, und bei zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten männlichen Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, die von der Strafkammer oder von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist.
Einige Petenten trugen vor, dass sich für sie durch die anstehende Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Burg eine Behinderung der sozialen Kontakte ergeben würde, da ihre Angehörigen weiter entfernt wohnten und im Arbeitsprozess stünden. Eine Prüfung ergab, dass nach Maßgabe des Vollstreckungsplans die Justizvollzugsanstalt Burg die für die Petenten zuständige Anstalt ist. Es existieren gute Zug- und Straßenverbindungen nach Burg.
Die Justizvollzuganstalt Burg ist von Montag bis Freitag während der Schulzeit mittels 14 Verbindungen vom Busbahnhof Burg aus erreichbar. In den Schulferien sind es elf Verbindungen. Für die Rückfahrt nach Burg gibt es in etwa dieselbe Anzahl an Fahrten. Der Einstieg an der Haltestelle muss allerdings bis spätestens eine Stunde vor Fahrtantritt per Telefon angemeldet werden, da die Hallestelle nur auf Bestellung bedient wird. Die Fahrtzeit beträgt etwa 15 Minuten.
Daraus ist abzuleiten, dass aus einer Verlegung der Petenten in die für sie zuständige JVA Burg keine unnötigen oder übermäßigen Härten für sie und ihre Angehörigen entstehen. Die Verlegungen waren gerechtfertigt.
Der Petitionsausschuss traf und trifft seine Entscheidung überwiegend einvernehmlich und ohne Rücksicht auf die Parteizugehörigkeit. Von den 481 abschließend beratenen Petitionen wurden lediglich ca. 17 Petitionen nicht einvernehmlich entschieden.
Zu guter Letzt möchte ich es nicht versäumen, den Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung für die überwiegend kompetente Unterstützung des Petitionsausschuss zu danken.
Durch ihre Hilfe konnte jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend behandelt und beantwortet werden.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/2395 für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden, haben in dem Berichtszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 310 Bürger Gebrauch gemacht.
42 Eingaben konnten nach den Grundsätzen des Petitionsausschusses nicht als Petitionen behandelt werden, wurden jedoch mit einem Rat oder Hinweis an die Einsender beantwortet. 21 Petitionen wurden an die jeweils zuständigen Landesparlamente bzw. an den Deutschen Bundestag abgegeben.
Demnach konnten 247 eingegangene Bitten und Beschwerden als Petitionen registriert und bearbeitet werden. Die höchste Zahl der Eingänge war wieder im Sachgebiet Inneres mit 48 Petitionen zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Gesundheit und Soziales mit 39 Petitionen und dem Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit mit 38 eingegangenen Petitionen. Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 12 zu der Beschlussempfehlung entnehmen.
Der Petitionsausschuss befasste sich mit vielfältigen Themen, zum Beispiel mit Beschwerden über Jugendämter - diese nahmen in der letzten Zeit zu -, Opferrenten, Opferentschädigung, Rehabilitierung, Altersteilzeit, Beschwerden über Finanzämter, Gebühren und Beiträge für Wasser und Abwasser, Kommunalabgaben, Fernseh- und Rundfunkgebühren, Straßenausbau, Lärmbelästigung, Arbeitslosengeld II und Umweltschutz. Einzelheiten hierzu können Sie den Anlagen 1 bis 11 der Beschlussempfehlung entnehmen.
238 Petitionen wurden im Berichtszeitraum in neun Sitzungen abschließend behandelt. Führend war hierbei wieder das Sachgebiet Inneres mit 61 Petitionen. Etwa 10 % der Petitionen aus dem Sachgebiet Inneres betrafen Ausländerangelegenheiten.
Im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit wurden 36 Petitionen abschließend behandelt. Unverändert hoch ist mit ca. 89 % der Anteil der Petitionen zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II.
Viele Petenten nutzten die Möglichkeit einer Sammelpetition. Sechs Sammelpetitionen, zum Beispiel zu den Themen Straßenausbaubeiträge, Wasserzweckverbände, Lärmbelästigung, Beseitigung und Ausbau von Straßen, gingen im Berichtszeitraum ein; 13 Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt.
Ein Anteil von etwa 15 % der vom Ausschuss behandelten Petitionen wurde positiv oder zumindest zum Teil positiv erledigt.
Durchgeführte Ortstermine und Kontaktaufnahmen mit Petentinnen und Petenten trugen vielfach dazu bei, bestehende Missverständnisse zwischen Bürgern und Verwaltung auszuräumen, Entscheidungen der Verwaltung den Petenten näher zu bringen oder auch durch Vermitteln akzeptable Lösungen für alle Beteiligten zu finden. An dieser Stelle möchte ich mich für die kompetente Unterstützung der Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung bedanken. Durch sie war es dem Petitionsausschuss möglich, jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend zu beantworten.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/2026 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der schriftliche Bericht des Petitionsausschusses nach Ziffer 9 seiner Verfahrensgrundsätze für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. November 2008 liegt Ihnen als Anlage 12 zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über erledigte Petitionen in der Drs. 5/1762 vor.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von Sachsen-Anhalt zu wenden, haben im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Bürger Gebrauch gemacht. Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 548 Bürgerbegehren ein. Davon konnten 441 Vorgänge als Petition registriert und bearbeitet werden. 85 wurden als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet. 22 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen zuständigen Bundeslandes weitergeleitet.
Mit über 20 % war im Sachgebiet Inneres und Medien der höchste Eingang von Petitionen zu verzeichnen, gefolgt von den Sachgebieten Gesundheit und Soziales, Wirtschaft und Arbeit sowie dem Sachgebiet Justiz. Einzelheiten können Sie dem Anhang A zum Tätigkeitsbericht entnehmen.
Vergleicht man die Berichtszeiträume der vergangenen Jahre, so ist ein stetiger Rückgang beim Eingang von Petitionen zu verzeichnen - ein Phänomen, das nicht nur der Petitionsausschuss unseres Landes festgestellt hat. Betrachtet man die Statistik anderer Bundesländer, so zeigt sich, dass auch in diesen ein Rückgang von Petitionen zu verzeichnen ist. Über die Gründe hierfür kann man nur spekulieren.
Viele Bürger nutzen jedoch die Möglichkeit, Sammelpetitionen einzureichen. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 13 Sammelpetitionen gingen im Berichtszeitraum ein. Dies sind zwölf weniger als im vergangenen Berichtszeitraum. Würde man jedoch jede Unterschrift als Einzelpetition zählen, käme man auf nahezu 10 000 Petitionen.
Damit haben sich im Vergleich zum vergangenen Tätigkeitsbericht mehr Bürger an den Ausschuss gewandt. Beispielsweise seien hier die Themen genannt: Ausnahmegenehmigung für Sekundarschulstandorte, Forensische Ambulanz auf dem Werder in Magdeburg, Neutrassierung der Bundesstraße B 190n, Bau einer Mobilfunkanlage, Abwasserverband Mansfeld-Schlenze und der Tagebau Lützen, wobei es zu Demonstrationen vor dem Landtag kam.
Ein Blick in die Beschlussempfehlung und den Tätigkeitsbericht zeigt Ihnen, dass die Themen, mit denen
sich der Ausschuss beschäftigte, wieder sehr vielfältig waren. In 16 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss über 571 Petitionen, 489 davon abschließend. Hierbei führt wiederum das Sachgebiet Inneres und Medien mit 23,3 % abschließend behandelter Petitionen. Etwa 13 % dieser Petitionen betrafen Ausländerangelegenheiten. Etwa gleich bleibend ist die Zahl abschließend behandelter Petitionen, die Probleme mit der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Inhalt hatten.
Im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit ging die Zahl der abschließend behandelten Petitionen zwar insgesamt zurück, jedoch ist die Anzahl der Petitionen, soweit sie Beschwerden der Bürger hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und hinsichtlich des Arbeitslosengeldes II betrafen, gleich geblieben. Wie in den vorherigen Berichtszeiträumen gingen Beschwerden insbesondere über zu lange Bearbeitungszeiten, die Höhe der gezahlten Leistung oder die Nichtgewährung des tatsächlich angefallenen Mietzinses wegen nicht angemessenen Wohnraums ein.
12,7 % der abschließend behandelten Petitionen konnten als positiv oder teilpositiv erledigt angesehen werden, sei es, dass behördliches Handeln korrigiert wurde oder aber ein Kompromiss bzw. eine Lösung im Sinne der Petenten gefunden wurde.
So beschwerte sich ein Petent über die Ablehnung seiner Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst. Polizeivollzugsbeamte können zwar zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn sie unter anderem nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im mittleren Dienst und dabei grundsätzlich mindestens sechs Monate außerhalb der Landesbereitschaftspolizei tätig waren. Eine erfolgte Abordnung des Petenten, welche die Sechsmonatsfrist geringfügig unterschreitet, wurde nach nochmaliger Prüfung als eine Verwendung außerhalb der Landesbereitschaftspolizei gewertet. Damit erfüllt der Petent die Anforderungen und seine Bewerbung für die Aufstiegsausbildung ist in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
In einem weiteren Fall begehrten die Petenten die Erstattung des Differenzbetrages hinsichtlich eines nach Ihrer Ansicht vom ARoV Halle bei seinen Entscheidungen über die Rückübertragung eines Grundstücks zu hoch festgesetzten und von ihm hinterlegten Ablösebeitrages. Der Petitionsausschuss hat die Petition mehrfach behandelt. Dem Petenten wurde empfohlen, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Nachdem die Petenten diesen Antrag fristgerecht stellten, entschied das ARoV nach nochmaliger Prüfung zugunsten der Petenten. Der Gesamtablösebetrag wurde reduziert, sodass die Petenten einen Erstattungsanspruch haben.
Wie sehr der Ausschuss um das Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt sowie Ortstermine und Anhörungen durchgeführt wurden, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden.
Soweit der Ausschuss nicht im Sinne der Petenten tätig werden konnte, musste er immer wieder deutlich machen, dass er keine eigene Abhilfekompetenz hat und nicht in dem vom Petenten gewünschten Sinne auf die Verwaltung einwirken kann. Er versuchte jedoch dazu beizutragen, durch ausführliche Erläuterungen Bürgern
die Entscheidung der Verwaltung näher zu bringen und eventuell bestehende Missverständnisse zwischen Bürger und Verwaltung auszuräumen.
So lagen dem Ausschuss einige Beschwerden über die Arbeit der Jugendämter vor. Gegenstand dieser Beschwerden waren Stellungnahmen der Jugendämter gegenüber den Vormundschaftsgerichten oder den Familiengerichten im Zusammenhang mit Verfahren, die die elterliche Sorge, die Ausübung der Personensorge und die Begleitung von Pflegefällen durch Jugendämter betreffen.
Die Petitionen ließen jedoch vielfach nicht erkennen, ob und inwieweit die Kritik begründet ist. Die Bearbeitung derartiger Petitionen gestaltete sich für den Petitionsausschuss besonders schwierig, zumal die Aufgaben der Jugendhilfe als Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung ausgeführt werden und in den behandelten Fällen gerichtliche Entscheidungen vorlagen. In diesen Fällen kam dem Ausschuss die Aufgabe zu, den Petenten den Sachverhalt und gegebenenfalls die Rechtslage verständlich zu machen.
Der Petitionsausschuss traf und trifft seine Entscheidungen überwiegend einvernehmlich und ohne Rücksicht auf die Parteizugehörigkeit. Von den 489 abschließend beratenen Petitionen wurden lediglich sieben Petitionen nicht einvernehmlich entschieden.
Zu guter Letzt möchte ich es nicht versäumen, den Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung für die kompetente Unterstützung des Petitionsausschusses zu danken.
Durch ihre Hilfe konnte jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend behandelt und beantwortet werden. An dieser Stelle möchte ich es auch nicht versäumen, Herrn Grünert, der auch Mitglied des Petitionsausschusses ist und für ein halbes Jahr ausfällt, auf diesem Wege und, ich glaube, in Ihrer aller Namen eine gute Besserung zu wünschen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/1762 für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Antrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD und der FDP in der Drs. 5/1272 und den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1284 in der 39. Sitzung am 29. Mai 2008 in den Ausschuss für Petitionen zur Beratung überwiesen.
Mit der Änderung der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, im Folgenden als Verfahrensgrundsätze bezeichnet, soll eine Anpassung an die seit mehreren Wahlperioden bewährte Praxis erfolgen. Die derzeit geltenden Verfahrensgrundsätze sind in der Vergangenheit dem Anliegen des Ausschusses, sich mit den Petitionen umfänglich auseinandersetzen zu können, aber auch den Petenten möglichst schnell eine Antwort zukommen zu lassen, teilweise nicht gerecht geworden. Aus diesem Grund wich der Ausschuss in den vergangenen Wahlperioden vielfach von den Verfahrensgrundsätzen ab und entwickelte eine Praxis, die seinem Anliegen entsprach.
Der vorliegende Antrag in der Drs. 5/1272 entspricht inhaltlich dem Vorschlag des Ausschusses für Petitionen, den dieser im Mai 2007 dem Ältestenrat zuleitete.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE lag dem Ausschuss in gleicher Fassung erstmalig in der 17. Sitzung am 15. März 2007 vor und wurde ausführlich in der vom Ausschuss gebildeten Arbeitsgruppe beraten. Der Ausschuss lehnte in der 21. Sitzung am 3. Mai 2007 die in dem Änderungsantrag vorgeschlagenen Änderungen mehrheitlich ab.
Der Ausschuss für Petitionen hat sich in der 39. Sitzung am 5. Juni 2008 mit dem fraktionsübergreifenden Antrag in Drs. 5/1272 und mit dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 5/1284 befasst.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 5/1284 wurde, nachdem erneut über jeden einzelnen Änderungsvorschlag beraten worden war, mit 2 : 8 : 0 Stimmen abgelehnt. Der Ausschuss für Petitionen verabschiedete mit 8 : 0 : 2 Stimmen die Ihnen in Drs. 5/1313 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte Sie um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden zu können, haben in dem Berichtszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 298 Bürger Gebrauch gemacht. 48 Eingaben konnten nach den Grundsätzen des Petitionsaus
schusses nicht als Petition behandelt werden, wurden jedoch mit einem Rat oder Hinweis an die Einsender beantwortet. Elf Petitionen wurden an die zuständigen Landesparlamente und an den Deutschen Bundestag abgegeben. 239 der eingegangenen Bitten und Beschwerden konnten damit als Petition registriert und bearbeitet werden.
Die höchste Zahl der Eingänge war wiederum im Sachgebiet Inneres und Medien mit 60 Petitionen zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Gesundheit und Soziales mit 38 Petitionen sowie vom Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit mit 36 eingegangenen Petitionen. Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 10 der Beschlussempfehlung entnehmen.
Der Petitionsausschuss befasste sich mit vielfältigen Themen, wie zum Beispiel mit Beschwerden über die Jugendämter, Terminvergaben für Kassenpatienten, mit dem Rauchverbot in Gaststätten, mit der Übernahme von Fahrtkosten für Auszubildende, mit Gebühren und Beiträgen für Wasser und Abwasser, Kommunalabgaben, Lärmbelästigungen, mit dem Arbeitslosengeld II und dem Umweltschutz. Einzelheiten können den Anlagen 1 bis 9 der Beschlussempfehlung entnommen werden.
270 Petitionen - Frau Knöfler, hören Sie bitte zu - wurden im Berichtszeitraum in neun Sitzungen abschließend behandelt und nicht 230.
Ich nenne Ihnen jetzt die behandelten Petitionen und Eingaben in den einzelnen Wahlperioden: In der ersten Wahlperiode waren es insgesamt 3 014 Petitionen, in der zweiten Wahlperiode 3 167 Petitionen, in der dritten Wahlperiode 3 410 Petitionen und in der vierten Wahlperiode sage und schreibe und nur 2 359 Petitionen. Das sind insgesamt - von dieser Zahl haben Sie gesprochen - in vier Wahlperioden 11 950 Petitionen und nicht diese hohe Anzahl an Petitionen in der ersten Wahlperiode, die Sie genannt haben.
Führend bei den im Berichtszeitraum eingegangenen Petitionen war wiederum das Sachgebiet Inneres und Medien mit 63 Petitionen. Zirka 12 % der Petitionen aus dem Sachgebiet Inneres und Medien betrafen Ausländerangelegenheiten, 8 % Probleme mit der Gebühreneinzugszentrale.
Im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit wurden 35 Petitionen abschließend behandelt. Unverändert hoch sind hierbei die Petitionen zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende und Arbeitslosengeld II mit ca. 88 %.
Viele Petenten nutzen die Möglichkeit der Einreichung einer Sammelpetition. Vier Sammelpetitionen, wie zum Beispiel die Beschwerden über das Mittagessen in einer JVA, den Bau von Mobilfunkanlagen und die Neutrassierung der Bundesstraße B 190n, gingen ein. Sieben Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt.
Etwa 15 % der vom Ausschuss behandelten Petitionen wurden positiv oder zumindest zum Teil positiv erledigt. Durchgeführte Ortstermine und Kontaktaufnahmen mit Petentinnen und Petenten trugen dazu bei, vielfach bestehende Missverständnisse zwischen dem Bürger und der Verwaltung auszuräumen, Entscheidungen der Verwaltung den Petenten näher zu bringen oder auch durch vermittelnde Tätigkeit akzeptable Lösungen für alle Beteiligten zu finden.
An dieser Stelle möchte ich mich für die kompetente Unterstützung durch die Bediensteten der Landesregie
rung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung bedanken. Durch sie war es dem Petitionsausschuss möglich, jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend zu beantworten.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 5/1335 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der schriftliche Bericht des Petitionsausschusses nach Punkt 9 der Grundsätze des Petitionsausschusses für den Tätigkeitszeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 liegt Ihnen als Anlage 12 zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über erledigte Petitionen in der Drs. 5/1112 vor.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von Sachsen-Anhalt zu wenden, haben im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Bürger Gebrauch gemacht. Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 635 Bürgerbegehren ein. Davon konnten 513 Vorgänge als Petition registriert und bearbeitet werden. 91 wurden als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet. 31 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen - zuständigen - Bundeslandes weitergeleitet.
Mit 26,5 % war im Sachgebiet Inneres und Medien der höchste Eingang von Petitionen zu verzeichnen, gefolgt von dem Sachgebiet Justiz mit 14,4 %. Der geringste Eingang war im Sachgebiet Finanzen mit 5,5 % und im Sachgebiet Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit 2,3 % zu verzeichnen. Einzelheiten können Sie dem Anhang A zum Tätigkeitsbericht entnehmen.
Viele Bürger nutzen die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 25 Sammelpetitionen gingen im Berichtszeitraum ein. Beispielhaft seien hier die Themen „Umstrukturierung der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts“, „Bildung von Einheitsgemeinden“, „Behördenschließung“ und „Lärmschutzmaßnahmen“ genannt. Würde man jede Unterschrift als Einzelpetition zählen, käme man auf 9 300 Petitionen. 23 Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt.
In 18 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss 602 Petitionen, 532 davon abschließend. Hierbei führt wiederum das Sachgebiet Inneres und Medien mit 28,6 % abschließend behandelter Petitionen gleich 125 Petitionen. Etwa 17 % dieser Petitionen gleich 26 Petitionen betrafen Ausländerangelegenheiten. Im Sachgebiet Justiz wurden 14,5 % Petitionen gleich 77 Petitionen abschließend behandelt.
15,6 % gleich 83 der abschließend behandelten Petitionen konnten als positiv oder teilpositiv erledigt angesehen werden, sei es, dass behördliches Handeln korrigiert wurde oder aber ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wurde.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt wurden, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden. Auch trugen durchgeführte Ortstermine und Anhörungen dazu bei, Missverständnisse zwischen Bürgern und Verwaltung auszuräumen, akzeptable Lösungen zu finden oder Bürgern die Entscheidung der Verwaltung näher zu bringen.
Bereits bei der Vorlage der letzten Beschlussempfehlung habe ich über Petitionen berichtet, in denen sich Petenten über den zunehmenden Ärztemangel, insbesondere im Bereich der Hausarztpraxen, beschwerten. Auch in diesem Berichtszeitraum lagen Petitionen vor, deren Gegenstand die aus der Sicht der Petenten unzureichende fachärztliche, insbesondere augenärztliche Versorgung für Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung war. Sie trage dazu bei, dass es Behandlungstermine für diesen Personenkreis aus Kapazitätsgründen nicht gebe, es sei denn, man sei Privatpatient.
Entsprechendes zu dieser Problematik konnte in den letzten Wochen in den Medien verfolgt werden. Dem Bedarfsplan zufolge ist nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt nahezu ganz Sachsen-Anhalt für die weitere Niederlassung von Augenärzten gesperrt. So weisen lediglich der Altmarkkreis Salzwedel, der Landkreis Bernburg sowie der Saalkreis noch freie Sitze in der Fachgruppe der Augenärzte aus.
Nach § 95 SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztliche Einrichtungen teil. Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Ver
einigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen und hälftigen Versorgungsauftrags berechtigt oder verpflichtet ist.
Gemäß § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder die vertragsärztlichen Pflichten gröblichst verletzt werden.
Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten ist es nicht untersagt, auch privatärztliche Behandlungen durchzuführen. Im Vordergrund müssen jeweils die vertragsärztlichen Verpflichtungen oder der damit verbundene Versorgungsauftrag stehen. Konkrete rechtliche Vorgaben gibt es in diesem Bereich jedoch nicht. Dies erschwert ein entsprechendes disziplinarisches Vorgehen von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer, die bei einem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten oder gegen das Berufsrecht einschreiten müssen.
Eine Verpflichtung des Vertragsarztes besteht aber darin, akute Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Dringlichkeit sofort zu behandeln. Hier wäre der Nachweis eines Rechtsverstoßes bei erfolgter Abweisung eines Patienten sicherlich möglich.
Das Verhalten einiger Ärztinnen und Ärzte könnte als Reaktion auf die aus ihrer Sicht unzureichende Honorierung ärztlicher Leistungen aufgrund der Budgetierung gesehen werden. Sicherlich spielen auch Kapazitätsprobleme infolge der Altersstruktur der Bevölkerung eine Rolle. Augenärzte dürften davon in besonderem Maße betroffen sein.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Budgetierung der ärztlichen Honorare zum 31. Dezember 2008 beendet und eine neue, vereinfachte Vertragsgebührenordnung eingeführt. Damit sollen auch die bestehenden Verwerfungen zwischen den Vergütungen in den alten und in den neuen Ländern, sofern diese nicht auf regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur beruhen, ausgeglichen werden.
Zentrales Ziel der neuen Vertragsgebührenordnung ist die leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Leistungen. Diese und einige andere neu geschaffene Regelungen auch innerhalb des Vertragsarztrechts sollen dazu beitragen, dass sich mittel- bzw. langfristig die Probleme der vertragsärztlichen Versorgung weitestgehend lösen lassen.
Auch wenn das grundsätzliche Problem des Ärztemangels durch den Petitionsausschuss nicht beseitigt werden konnte, konnte jedoch im Einzelfall für die Petenten eine positive Lösung gefunden werden.
Leicht zurückgegangen ist die Zahl der abschließend behandelten Petitionen, die Probleme mit der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Inhalt haben. Betrafen im letzten Berichtszeitraum 2006 etwa 11 % der abschließend behandelten Petitionen des Fachgebietes Inneres und Medien Probleme der Bürger mit der Gebühreneinzugszentrale, so waren es im Berichtszeitraum für das Jahr 2007 noch etwa 9 %.
Zugenommen hat die Zahl der abschließend behandelten Petitionen im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit:
75 Petitionen gegenüber 58 Petitionen im Vorjahr. 78,7 % gleich 59 von insgesamt 75 Petitionen dieses Sachgebietes betrafen Beschwerden der Bürger hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also Arbeitslosengeld II. Die Petenten beschwerten sich hierbei wie in der vergangenen Zeit insbesondere über zu lange Bearbeitungszeiten, über die Höhe der gezahlten Leistungen, über die Nichtgewährung des tatsächlich anfallenden Mietzinses wegen nicht angemessenen Wohnraums oder über die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen.
Beschwerden über zu lange Bearbeitungszeiten der Arbeitsgemeinschaften und der Eigenbetriebe gehörten zu den häufigsten. Es ist jedoch so, dass der Gesetzgeber keine starren Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Sozialleistungen vorgegeben hat, sondern dass § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches I lediglich bestimmt: „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält.“
Ist über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden worden, so ist gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung Klage beim Sozialgericht zulässig.
Da es bei der Bearbeitung von Anträgen zum Beispiel wegen hoher Arbeitsbelastung oder wegen komplexer Sachverhalte bzw. notwendiger Ermittlungen zu Verzögerungen kommen kann, gibt es nach SGB I die Möglichkeit der Sicherstellung des laufenden Unterhalts durch Zahlung von Vorschüssen. Danach hat ein zuständiger Leistungsträger auf Antrag des Hilfebedürftigen Vorschüsse zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, aber die Feststellung der Höhe voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Hilfebedürftigen wurde daher empfohlen, einen Antrag auf Zahlung von angemessenen Vorschlüssen auf die ihnen voraussichtlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II zu stellen.
In einigen Fällen verkennen die Leistungsempfänger leider, dass sie selbst einen Teil dazu beitragen, ob ihr Antrag schnell oder weniger schnell bearbeitet werden kann. So sind sie verpflichtet, alle Änderungen, die für die Leistungsgewährung wichtig sind, insbesondere Einkommensveränderungen, unverzüglich dem Leistungsträger bekannt zu geben. Hierbei auftretende Versäumnisse führen ebenfalls zu verlängerten Bearbeitungszeiten.
Im Sachgebiet Umwelt wurden schwerpunktmäßig Petitionen zu den Themen Wasser- und Abwasserzweckverbände, Lärmbelästigung, Abfallentsorgung und Renaturierung behandelt.
Nach dem Erscheinen eines Artikels in der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 6. Februar 2007 wurde bei einigen Grundstückeigentümern, die ihr Abwasser über eine dezentrale Abwasseranlage entsorgen und von ihrem Abwasserzweckverband aufgefordert wurden, sich an die vorhandene zentrale Abwasserleitung anzuschließen, der Eindruck erweckt, es gebe jetzt einen grundlegenden Kurswechsel bei der Abwasserbeseitigung hin zu dezentralen Lösungen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die dezentrale Abwasserbeseitigung über Hauskläranlagen und die Abwasserbeseitigung über zentrale ortsnahe Kläranlagen sind bereits seit Jahren ein fester Be
standteil der Konzepte der Aufgabenträger. Eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer, auf Bundes- oder auf Landesebene hat es in letzter Zeit nicht gegeben.
Die Abwasserbeseitigung über dezentrale Anlagen ist immer dann sinnvoll, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtkosten kostengünstiger als der Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen ist und wenn die gesonderte Beseitigung des Abwassers wasserrechtlich und technisch möglich ist. Das heißt jedoch nicht, dass überall eine dezentrale Abwasserbeseitigung sinnvoll ist. Sie kann dort nicht zugelassen werden, wo dies zu einer zu hohen Belastung der aufnehmenden Gewässer und zu höheren Kosten für die Bürgerinnen und Bürger führen würde. - Der vom Petenten geforderte Beitrag für den Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage war vergleichsweise niedrig.
Aus mehreren Landkreisen erreichten den Petitionsausschuss Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die Höhe der Abwassergebühren. Sie forderten die Einflussnahme des Landes auf den Abwasserzweckverband. Die Betroffenen vermuteten als Gründe für die gestiegenen Gebühren beispielsweise Fehlleistungen der Geschäftsführung oder überdimensionierte Kläranlagen.
In den meisten Fällen sind die Gründe für den Anstieg der Gebühren vielschichtig. So hatte ein Abwasserzweckverband in den zurückliegenden Wirtschaftsjahren weder durch Erhebung kostendeckender Gebühren noch durch effektive und zeitnahe Beitragserhebung für ausreichende Einnahmen zur Deckung des Betreiberentgelts, in dem der Kapitaldienst und die Betriebskosten enthalten sind, Sorge getragen. Infolgedessen hatte der Verband erhebliche Fehlbeträge erwirtschaftet. Seit Beginn der Gebührenerhebung im Verbandsgebiet betrug der Kostendeckungsgrad nur 25 bis 48 %.
Zur Deckung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten hat das Land über drei Teilentschuldungsverträge und über Liquiditätshilfen an die Mitgliedsgemeinden mehrere Millionen Euro an Zahlungen geleistet. Die Zahlungen des Landes waren stets mit Auflagen zur Erhebung kostendeckender Entgelte und zum Abschluss einer Zweckvereinbarung mit einem benachbarten Aufgabenträger verbunden. Die Erfüllung dieser Auflagen wird von den Aufsichtsbehörden überwacht.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hatten auch nach dem Bekanntwerden der Hintergründe für die notwendige Gebührenerhöhung wenig Verständnis für die Situation. Leider kann der Petitionsausschuss an dieser Stelle nur aufklärend tätig werden.
Weitere Themen, mit denen sich der Petitionsausschuss befasste, können den Anlagen 1 bis 9 der Beschlussempfehlung entnommen werden.
Zu guter Letzt möchte ich nicht versäumen, mich für die kompetente Unterstützung des Petitionsausschusses durch die Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung zu bedanken.
Aufgrund ihrer Hilfe konnte jedes einzelne Petitionsbegehren umfassend behandelt und beantwortet werden.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt in der Drs. 5/1112 die Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Petitionen für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Herren Vertrauenspersonen der Volksinitiative! Liebe Gäste auf der Tribüne! Mit Schreiben vom 24. Februar 2007, welches der Vizepräsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt am gleichen Tag persönlich übergeben wurde, haben fünf Vertrauenspersonen der Volksinitiative „Sachsen-Anhalt 2011 - Bürger gegen die flä
chendeckende Einführung von Einheitsgemeinden und Zwangseingemeindungen in Ober- und Mittelzentren“ die Behandlung dieser Volksinitiative im Landtag von Sachsen-Anhalt beantragt.
Gegenstand der Volksinitiative sind zusammengefasst der Verzicht auf die flächendeckende zwangsweise Einführung von Einheitsgemeinden gegen den Willen der Bürger sowie der Verzicht auf Zwangseingemeindungen im Umland von Ober- und Mittelzentren. Die Volksinitiative hat damit eine bestimmte Frage der politischen Willensbildung zum Gegenstand, die das Land SachsenAnhalt betrifft und vom Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit behandelt werden kann.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes hat der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt den Antrag auf Behandlung dieser Volksinitiative im Landtag geprüft und entschieden, dass der durch 37 087 gültige Eintragungen gestützte Antrag die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 des Volksabstimmungsgesetzes erfüllt. Hierüber wurden die Abgeordneten in der Unterrichtung des Landtagspräsidenten zur Volksinitiative vom 5. März 2007 in der Drs. 5/558 informiert. Die Veröffentlichung im Ministerialblatt erfolgte am 2. April 2007.
Gleichzeitig hat der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt die Volksinitiative gemäß § 9 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes am 5. März 2007 an den Ausschuss für Petitionen überwiesen. Dieser hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an und kann Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages sowie Gutachten von Sachverständigen einholen. Er schließt seine Beratung mit einer Beschlussempfehlung ab.
Die öffentliche Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksinitiative durch den Ausschuss für Petitionen fand im Rahmen der 19. Sitzung des Ausschusses für Petitionen am 12. April 2007 im Gebäude des Landtages von Sachsen-Anhalt statt.
Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative richteten an den Ausschuss für Petitionen die Forderung bzw. die Bitte, vor Abgabe einer Beschlussempfehlung an den Landtag die Möglichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zu nutzen. Hintergrund war die Befürchtung der Volksinitiative, dass das vom Innenministerium in Auftrag gegebene Gutachten lediglich eine vorgefertigte Meinung wiedergeben würde, die keine reelle Einschätzung des tatsächlichen Sachstandes sei.
Die Volksinitiative forderte vielmehr den noch fehlenden Nachweis des Einspareffektes einer Einheitsgemeinde bzw. einer größeren Verwaltungsform und betrachtete die Reduzierung der Zahl der Gemeinden von etwa 1 000 auf 100 als Abschaffung der demokratischen Entscheidungsprozesse bzw. Entscheidungsträger.
Von den Vertrauenspersonen der Volksinitiative wurde ferner vorgetragen, dass es aus ihrer Sicht bei der Betrachtung des Leitbildes bzw. des Eckpunktepapiers um die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse gehe. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des KommunalneugliederungsGrundsätzegesetzes würden für Eingemeindungen in die Oberzentren Kriterien angesetzt, die nicht nachvollziehbar seien.
So sei zu klären, nach welchem Index der Landtag den Grad der Verflechtungsintensität im Stadtumlandbereich
bewerten will, anhand welcher Kriterien die Dienlichkeit eines Zweckverbandes nachgewiesen werden soll oder was der Landtag bei unzureichender Mitarbeit der Stadt Halle oder der Stadt Magdeburg in diesem Zweckverband unternehmen will.
Abschließend baten die Vertrauenspersonen der Volksinitiative die Abgeordneten darum, innerhalb der Fraktionen noch einmal über die gesamte Thematik zu sprechen und es nicht bei einem Kabinettsbeschluss oder einem Kabinettsentscheid zu belassen, sondern dazu eine Entscheidung des Landtages zu fassen.
Im Verlauf der Beratung, die sich der öffentlichen Anhörung anschloss, stellte der Ausschuss für Petitionen fest, dass aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Volksabstimmungsgesetzes - „Der Petitionsausschuss schließt seine Beratung mit einer Beschlussempfehlung.“ - nicht eindeutig sei, ob er verpflichtet sei, eine Beschlussempfehlung zur Sache zu fassen, ob ihn diese Regelung mithin zwinge, eine inhaltliche Position zu definieren, oder ob es ausreichend sei, eine Beschlussempfehlung zu geben, in der man sich inhaltlich nicht positioniere.
Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss für Petitionen in der 19. Sitzung beschlossen, den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst zu dieser Rechtsfrage kurzfristig um eine Stellungnahme dahin gehend zu bitten, wie eine Beschlussempfehlung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Volksabstimmungsgesetzes gefasst werden müsste.
Darüber hinaus sprach sich der Ausschuss für Petitionen insbesondere wegen des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachtens und wegen fehlender Anhaltspunkte für ein bereits feststehendes Ergebnis dieses Gutachtens gegen ein weiteres zu erstellendes Gutachten aus.
In seiner Stellungnahme führt der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aus, der Ausschuss für Petitionen müsse dem Landtag eine Empfehlung unterbreiten, die es diesem ermögliche, die Volksinitiative innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von vier Monaten abzuschließen. Dieser Beschluss zur Erledigung der Volksinitiative könne auch verfahrensleitend sein.
In der 20. Sitzung am 19. April 2007 hat der Ausschuss für Petitionen beschlossen, vor Abschluss seiner Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung an den Landtag zunächst gemäß § 9 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages, der Ausschüsse für Inneres und für Landesentwicklung und Verkehr, einzuholen. Diese beiden Ausschüsse wurden gebeten, sich mit der Problematik bis spätestens 22. Mai 2007 zu befassen, da der Ausschuss für Petitionen in der 22. Sitzung am 31. Mai 2007 die Vorbereitung der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung zur Einbringung der Volksinitiative in den Landtag abschließen wollte.
Der Ausschuss für Inneres hat sich in der 19. Sitzung am 10. Mai 2007 mit der als Nr. 1 bezeichneten Forderung der Volksinitiative beschäftigt und festgestellt, dass hinsichtlich der Gemeindestrukturen Reformbedarf bestehe. Daher solle bis zum Abschluss der freiwilligen Phase, sofern keine raumordnerischen Gründe dagegen sprächen, neben der Einheitsgemeinde nach § 10 Abs. 1
der Gemeindeordnung auch die Bildung von Verbandsgemeinden zulässig sein.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr befasste sich in der 14. Sitzung am 16. Mai 2007 mit der als Nr. 2 bezeichneten Forderung der Volksinitiative und stellte fest, dass hinsichtlich der kommunalen Strukturen im Stadtumlandbereich der kreisfreien Städte und der Mittelzentren Reformbedarf bestehe. Bis zum 30. Juni 2007 sollten jene Umlandgemeinden benannt werden, die auf der Grundlage des KommunalneugliederungsGrundsätzegesetzes für eine Eingemeindung nach Halle oder Magdeburg in Betracht zu ziehen seien. Über diese Eingemeindungen solle bis zum Ende der freiwilligen Phase zeitnah entschieden werden.
Ferner würden zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der derzeitigen Mittelzentren und des Oberzentrums Dessau-Roßlau deren Verflechtungsbeziehungen mit den Umlandgemeinden untersucht und auf der Grundlage einer durch das Innenministerium durchgeführten Analyse raumordnerisch beurteilt.
Unter Zugrundelegung dieser beiden Stellungnahmen diskutierte der Ausschuss für Petitionen in der 23. Sitzung am 21. Juni 2007 über die zu erarbeitende Beschlussempfehlung an den Landtag und erörterte einzelne Details, insbesondere zur Dauer der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform, zum Begriff „Verbandsgemeinde“ und zu den durch die Landesregierung festzulegenden Kriterien.
Zur Frage der freiwilligen Phase wurde auf das Eckpunktepapier des Innenministeriums in der Fassung vom 5. April 2007 Bezug genommen, welches auf dem Koalitionsvertrag vom 26. April 2006 und einer zwischen der CDU und der SPD im Koalitionsausschuss am 30. März 2007 erzielten Einigung basiert. Darin sind Aussagen zu den Zeiträumen enthalten. Die freiwillige Phase soll mit den Kommunalwahlen enden, die am Tag der Europawahl im Jahr 2009 stattfinden.
Die vorstehend genannten Dokumente enthalten ferner eine Definition des Begriffs „Verbandsgemeinde“. Diese soll im Regelfall mindestens 10 000 Einwohner haben und aus maximal acht Mitgliedsgemeinden bestehen, die wiederum jeweils mindestens 1 000 Einwohner haben. Sie soll die Aufgaben wahrnehmen, die bereits im beschlossenen Verbandsgemeinde-Einführungsgesetz enthalten waren.
Hinsichtlich der inneren Ausgestaltung und des räumlichen Anwendungsbereichs der verschiedenen Gemeindemodelle ist im Koalitionsausschuss am 30. März 2007 eine Einigung erzielt worden. Dementsprechend sollen im Umfeld von Oberzentren ausschließlich Einheitsgemeinden gebildet werden. Zur Einheitsgemeinde übergeleitet werden sollen auch Verwaltungsgemeinschaften des Typs Trägergemeinde und Verwaltungsgemeinschaften, in denen ein zentraler Ort die zentralörtliche Funktion tatsächlich wahrnimmt.
Aufgrund eines Hilfskriteriums ist die zentralörtliche Funktion tatsächlich vorhanden, wenn der zentrale Ort mindestens 40 % der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft hat. In allen anderen Bereichen soll die Wahlfreiheit zwischen den Modellen Einheitsgemeinde und Verbandsgemeinde bestehen.
Im Ergebnis erarbeitete der Ausschuss für Petitionen die in der Drs. 5/726 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Wesentlichen folgte er damit den von den Ausschüssen
für Inneres und für Landesentwicklung und Verkehr abgegebenen Empfehlungen zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung. Ergänzt wurde die Beschlussempfehlung zu Nr. 1 um die von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens zur Wirtschaftlichkeit von Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften zu erarbeitenden Kriterien.
In Bezug auf die Beschlussempfehlung zu Nr. 2 stellte der Ausschuss für Petitionen fest, dass hinsichtlich der kommunalen Strukturen lediglich im Stadtumlandbereich der kreisfreien Städte, nicht jedoch im Umland der Mittelzentren Reformbedarf besteht.
Der Ausschuss für Petitionen sprach sich insbesondere wegen der zeitlichen Eingrenzung gegen eine erneute Befassung des Ausschusses für Inneres mit dieser Thematik aus.
Angenommene Volksinitiativen wie die vorliegende, die keinen Gesetzentwurf zum Inhalt haben, sind nach § 9 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes vom Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung abschließend zu behandeln.
Die dem Landtag in der Drs. 5/726 vorliegende Fassung der Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Petitionen mit 8 : 4 : 0 Stimmen gebilligt. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden, haben im Berichtszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 329 Bürger Gebrauch gemacht. 50 Eingaben konnten nach den Grundsätzen des Petitionsausschusses nicht als Petition behandelt werden, wurden jedoch mit einem Rat oder einem Hinweis an die Einsender beantwortet. Zwölf Petitionen wurden an das jeweils zuständige Landesparlament bzw. an den Deutschen Bundestag abgegeben. 267 der eingegangenen Bitten und Beschwerden konnten damit als Petition registriert und bearbeitet werden.
Die größte Zahl der Eingänge war wieder im Sachgebiet Inneres und Medien mit 80 Petitionen zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Gesundheit und Soziales mit 37 Petitionen und vom Sachgebiet Justiz mit 34 eingegangenen Petitionen. Weitere Einzelheiten können sie der Anlage 10 zu der Beschlussempfehlung entnehmen.
260 Petitionen wurden im Berichtszeitraum in elf Sitzungen abschließend behandelt. Führend war hierbei wieder das Sachgebiet Inneres und Medien mit 77 Petitionen. Zirka 13 % der Petitionen aus dem Sachgebiet Inneres und Medien betrafen Ausländerangelegenheiten, 10 % Probleme mit der Gebühreneinzugszentrale.
Im Sachgebiet Wirtschaft und Arbeit wurden 37 Petitionen abschließend behandelt. Unverändert zahlreich sind in diesem Bereich die Petitionen zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende, also Arbeitslosengeld II, mit 89 % gleich 33 Petitionen.