Protokoll der Sitzung vom 19.02.2009

(Heiterkeit bei der FDP)

Deshalb sind wir froh, dass sich an dieser Stelle überhaupt etwas bewegt hat. Über Details kann man sich im Ausschuss sicherlich noch unterhalten.

Ich finde es vor allen Dingen wichtig, dass unsere Anregung aus der LIV-Vorberatung - so will ich es mal nennen -, nach fünf Jahren eine Evaluierung durchzuführen, von unserem Kultusminister in die KMK eingebracht wurde, von der KMK an die MPK übergeben wurde und dass das Thema nun von der MPK übernommen wurde. Ich denke, damit haben wir als Land Sachsen-Anhalt nicht nur einen Beweis dafür geliefert, dass diese Informationsvorlagen Sinn machen, sondern auch dafür, dass der kooperative Föderalismus an dieser Stelle durchaus lebt.

Ich denke, diese Form der Stiftung wird nicht das Ende aller Tage sein. Wir müssen weiter daran arbeiten, dass diese Dinge möglichst schnell, möglichst effizient, möglichst pragmatisch und möglichst nah bei den Hochschulen organisiert sind. Auf diesem Wege sollten wir weiter voranschreiten. Alle Details können wir im Ausschuss trefflich bereden. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Tullner. - Damit ist die Debatte abgeschlossen. Es wurde beantragt, den Gesetzentwurf an den Bildungsausschuss zu überweisen. Wer stimmt dem zu? - Offensichtlich alle. Dann ist das so beschlossen worden. Damit ist die Beratung zu Tagesordnungspunkt 8 beendet.

Ich rufe nun den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1785

Ich bitte den Minister des Innern Holger Hövelmann, den Gesetzentwurf einzubringen.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gegenstand der Ihnen vorliegenden Vorlage ist der Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses soll das bisherige Spielbankgesetz ablösen. Der Regelungsbedarf resultiert aus der Notwendigkeit, das Landesrecht an den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland anzupassen, gepaart mit dem Bestreben der Landesregierung, eine Veräußerung der Spielbanken zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich in diesem Kontext vorwegschicken, dass unser Landesrecht weiterhin davon ausgehen wird - wie übrigens in allen anderen Bundesländern auch -, dass der Betrieb einer Spielbank kein normales erlaubtes Gewerbe ist, sondern nur aufgrund einer besonderen Zulassung erlaubt werden kann und dass die Zulassung einer Spielbank entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt wird, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem Spieltrieb des Menschen - der wohnt uns inne - staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

(Herr Tullner, CDU: Beeindruckend!)

- Das war ein guter Satz, ja; beeindruckend.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Grundlagen des Spielbankenwesens in unserem Lande sind erstmals im Landesgesetz vom 26. Juni 1991 geregelt worden. Seitdem sind die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.

Bereits im Jahr 2004 wurde durch eine Änderung des Spielbankengesetzes grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Anteile der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH zu veräußern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch auch gesetzliche Regelungen für ein Verfahren zur Ausschreibung von Spielbankzulassungen und, meine Damen und Herren, zu Kriterien für die Vergabe der Zulassungen nach einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes erforderlich.

Der Gesetzentwurf enthält nunmehr genau die Bestimmungen, die wir brauchen, um das regeln zu können. Danach, meine sehr verehrten Damen und Herren, bedarf die Erteilung von Zulassungen nach der Veräußerung der Anteile des Landes und dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Zulassung eines Ausschreibungsverfahrens. Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder auch Vereinigung erteilt werden, soweit ihr ein Recht hierzu zustehen kann. Der Spielbankbetrieb muss folglich nicht durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

Solange das Land allerdings seine Anteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH nicht veräußert und die Spielbanken selbst betreibt, bedarf die Erteilung von Zulassungen keiner Ausschreibung. Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs sind insoweit unabhängig von der Entscheidung über eine Privatisierung und sind sowohl für den Betrieb der Spielbanken in einem staatlichen Monopol als auch in privater Betreibung geeignet.

Der Gesetzentwurf, meine sehr verehrten Damen und Herren, enthält weitere Bestimmungen, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung der Spielbanken auch eine ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebes an den Zielen des Spielbankrechts gewährleisten.

Daneben versprechen wir uns von dem Gesetzentwurf auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Spielbankengesellschaft. Wer die Diskussion der vergangenen Wochen und Monate verfolgt hat, der weiß, dass das nicht ganz unerheblich ist.

So sieht der Gesetzentwurf eine Abkehr von dem Gebot der räumlich getrennten Veranstaltung von Tischspielen - zum Beispiel Roulett und Poker - und Automatenspielen vor. Ferner soll die Möglichkeit geschaffen werden, beispielsweise das derzeit beliebte Pokerspiel auch in Zweigstellen der Spielbanken veranstalten zu können.

(Zuruf von Herrn Tullner, CDU)

- Damit erzielen wir Einnahmen, lieber Herr Kollege Tullner.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs ist das neue Abgabenkonzept. Die Spielbanken, meine sehr verehrten Damen und Herren, sind kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Gesetz vorgesehenen Abgaben in Höhe von 70 % des Bruttospielertrages tatsächlich zu erwirtschaften.

Das im Gesetzentwurf vorgesehene neue Abgabenkonzept besteht aus zwei Komponenten, zum einen aus einer auf den Bruttospielertrag bezogenen Spielbankenabgabe und zum anderen aus einer neuen ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, durch die die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem Spielbankenbetrieb vermieden wird und der Verbleib eines angemessenen Unternehmensgewinns trotzdem sichergestellt werden soll.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das neue Abgabenkonzept berücksichtigt auch die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze, die der Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab 6. Mai 2006 entschieden hat. Die Landesregierung erhofft sich von diesem Abgabenkonzept eine erhöhte Attraktivität der Spielbanken auch im Rahmen einer beabsichtigten Privatisierung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zum Verfahren. Die Landesregierung hat vom 14. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Immerhin 45 Verbände und Stellen wurden um eine Stellungnahme gebeten. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit tatsächlich genutzt.

Im Rahmen der Anhörung hat kein Beteiligter durchgreifende Bedenken vorgetragen. Wie schon die Anhörung zum Glücksspielgesetz im September 2007 hat auch die Anhörung zum Spielbankengesetz nunmehr gezeigt, dass die von den unterschiedlichen Interessengruppen gesehenen Schwerpunkte des Glücksspielrechts doch - und das wird niemanden überraschen - erheblich voneinander abweichen. Ich gehe davon aus, dass die unterschiedlichen ordnungspolitischen Vorstellungen auch die heutige Debatte und die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs sowohl im Landtag als auch in den Ausschüssen prägen werden.

Einem Teil der Interessierten geht der Gesetzentwurf zu weit. Anderen geht er nicht weit genug. Aufseiten derer, die Vorschläge für einen stärker an wirtschaftlichen bzw. fiskalischen Erwägungen ausgerichteten Gesetzentwurf vorbringen, findet sich neben dem Landesrechnungshof auch die Industrie- und Handelskammer, die anregt, die Öffnungszeiten für alle Spielangebote zum Beispiel auf 24 Stunden zu verlängern.

Auf der anderen Seite stehen die Suchtverbände, die ebenso wie die Verbände der gewerblichen Spielhallen - klar, das ist die Konkurrenz - jegliche Ausweitung des Spielangebotes, sei es durch mehr Zweigstellen oder

durch eine längere Öffnungszeit, ablehnen. Manch einer verkennt bei seinen wirtschaftlichen Erwägungen, dass es sich beim Spielbankenrecht eben nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im vordergründigen Sinne handelt, sondern um eine ordnungsrechtliche Materie.

(Herr Tullner, CDU: Aber nicht hier im Hohen Haus!)

- Wir werden sehen, wie die Diskussion läuft, Herr Tullner.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf wird nach der Überzeugung der Landesregierung den ordnungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben tatsächlich gerecht und bietet einen angemessenen und ausreichenden Rahmen für eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten gesehene erfolgreiche Betätigung heutiger oder auch künftigen Zulassungsinhaber.

Lassen Sie mich abschließend auf einen besonderen Umstand hinweisen. Da der Gesetzentwurf ein Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland ist, ist er gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu notifizieren.

Dieses Notifizierungsverfahren hat mein Haus inzwischen eingeleitet. Die Notifizierung dient insbesondere der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar hinsichtlich sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag von einer Notifizierungspflicht ausgeht und die Nichtbeachtung einer solchen Notifizierungspflicht zur möglichen Unanwendbarkeit der betroffenen Vorschriften führen kann.

Grundsätzlich drei Monate nach Eingang der Mitteilung über einen zu notifizierenden Gesetzentwurf bei der Kommission kann das Gesetz in Kraft treten, sodass wir nicht davon ausgehen, dass das Notifizierungsverfahren zu einer Verzögerung führen kann. Insofern ist der Landtag frei, zu entscheiden und das Inkrafttreten entsprechend zu regeln. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Für die Fraktion DIE LINKE eröffnet nun Herr Henke die Debatte.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Innenminister, in Ihrer Presseerklärung vom 10. Februar 2009 schrieben Sie davon, dass dieser Gesetzentwurf das Kernstück eines neuen Abgabenkonzeptes enthält. Er enthalte weitere Regelungen, die im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung eine ausreichende Überwachung des Spielbankenbetriebs gewährleisten sollten und es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier um eine ordnungsrechtliche Materie handele.

Das haben Sie in konsequenter Weise eben noch einmal in Ihrer Rede ausgeführt. Ich darf Sie zitieren:

„Es geht um eine Anpassung des Landesrechts an den Staatsvertrag, gepaart mit dem Bestreben der Landesregierung, eine Veräußerung der Spielbanken zu erleichtern.“

Es ist also nichts weiter als ein aufsichtsrechtlich verbrämtes Verkaufsgesetz; denn auffällig rege war die Pressearbeit des Finanzministers einen Tag später in der vergangenen Woche. Er sagte wörtlich, er gehe davon aus, dass wir bis zum Jahresende eine Privatisierung hinbekommen.

(Herr Tullner, CDU: Müssen!)

In Kürze würden die Casinos europaweit ausgeschrieben, obwohl das heutige Gesetzgebungsverfahren erst noch am Anfang steht, und - Zitat Herr Bullerjahn -:

„Wir wollen die Braut noch ein wenig aufhübschen.“

Er meint also die bisher geflossenen 3 Millionen € an öffentlichen Finanzspitzen; denn erst dann sollen die Spielbanken privatisiert werden.

Zur Vollständigkeit gehört noch ein Prüfbericht des Landesrechnungshofes, der zwar der Presse, aber nicht den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt. Dem Vernehmen nach moniert er die aufgezehrte Kapitaldecke der Spielbanken GmbH und geht von Liquidationskosten nach einer fehlgeschlagenen Privatisierung in Höhe von 6 bis 7 Millionen € aus. Übrigens stimmen diese Berechnungen auffallenderweise mit denen des Finanzministeriums überein.

Dieser und der folgende Punkt betreffen das MF: Wegen mutmaßlicher Manipulationen in der Spielbank in Halle werden Steuernachforderungen von bis zu 1 Million € befürchtet, was unter aufsichtsrechtlichen Aspekten wiederum den Innenminister betreffen müsste. - Gemeinsam geäußert haben sich beide Minister zu diesem Thema nicht. Förderlich kann das dem öffentlichen Interesse eigentlich nicht sein.

Auf die unsägliche Handhabung des 600 000 € teuren Beratervertrages zur Privatisierung wird in Punkt 11 noch einzugehen sein.