Protokoll der Sitzung vom 12.11.2009

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin mit der Ausschussüberweisung sehr einverstanden. Das ist ein ordentliches Anliegen. Ich will noch einmal auf zwei Dinge, die Herr Weigelt angesprochen hat, eingehen.

Komischerweise war das erste Theater, dem wir die Frage stellten, ob es vereinzelt Fälle gebe, bei denen Kinder die gewünschten 5 € nicht dabei hätten, und jene Antwort bekommen haben, das Theater Bernburg in Ihrem Landkreis.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Das Theater Bernburg hat uns gesagt, es gebe nicht in jeder Klasse und Gott sei dank nicht allzu häufig, aber immer wieder Fälle, bei denen zwei bis drei Kinder die gewünschten Eintrittsgelder nicht mithaben, auch wenn es nur 5 € sind. Das Theater hat gesagt, es habe immer entschieden, dass die Kinder trotzdem an der Veranstaltung teilnehmen können, was auch völlig in Ordnung ist.

Aber der Geschäftsführer, der uns darauf hingewiesen hat, sagte auch, er wisse nicht, wie es in anderen Theatern aussehe. Wir haben uns daraufhin weiter kundig gemacht. Die Tendenz war durchgängig, dass es vereinzelt immer wieder diese Fälle gibt. Es stellt sich die Frage, wie man damit umgeht.

Die Fragen, die gestellt worden sind, sind sehr legitim. Ich denke, wir haben Gesprächsbedarf. Es gibt auch ein ausgearbeitetes Konzept des Landeszentrums „Spiel & Theater“, das auf die beiden Landkreise in der Altmark zugeschnitten ist. Damit müssten wir uns im Ausschuss beschäftigen. Wir können dazu sicherlich auch die Geschäftsführerin des Landeszentrums „Spiel & Theater“ einladen. Insofern freue ich mich auf eine ordentliche Debatte im Fachausschuss.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Gebhardt. - Beantragt wurde, den Antrag in der Drs. 5/2253 in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu überweisen. Wer stimmt dem zu? - Das sind nahezu alle. Wer stimmt dagegen? - Die FDP-Fraktion. Damit ist dieser Antrag mehrheitlich in den Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 17 ist erledigt.

Ich darf darauf hinweisen, dass wir noch immer eine reichliche halbe Stunde Vorsprung haben. Aber vielleicht ist die Neigung, noch einen weiteren Tagesordnungspunkt von morgen auf heute zu ziehen, nicht so ausgeprägt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 13 auf:

Erste Beratung

Entwurf einer Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2263

Ich bitte nun die Ministerin für Gesundheit und Soziales Frau Dr. Kuppe, als Einbringerin das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Das Maßregelvollzugsgesetz vom 9. Oktober 1992, das jetzt seit mehr als 17 Jahren in unveränderter Fassung gilt, muss aktualisiert werden. Die Gründe sind vor allem der rasante Fortschritt in der technischen Entwicklung, geänderte bundesgesetzliche

Vorgaben, gesteigerte Anforderungen an den Datenschutz und nicht zu vergessen eine Reihe von Gerichtsurteilen sowohl auf der Bundes- als auch auf der Landesebene.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet eine völlig neue Fassung, die zum Teil die altbewährten Regelungen wieder aufgreift, aber auch aus den oben genannten Gründen neue Regelungen trifft. Zu den einzelnen von mir eben genannten Gründen will ich einiges beschreiben.

Wenn ich den technischen Fortschritt anspreche, meine ich nicht nur Mobiltelefone. Mittlerweile bereiten die immer kleiner und effektiver werdenden Speichermedien genauso viele Probleme. Ein Verbot allein würde wegen der zunehmenden Miniaturisierung dieser Medien nicht ausreichen. Deswegen sollen die dazugehörigen Abspielgeräte aus den Patientenzimmern verbannt werden.

Ich möchte nicht, dass das falsch verstanden wird. Im Gesetzentwurf geht es nicht um ein gänzliches Verbot aller neuen Technikangebote. Die geplanten Vorgaben sollen lediglich die bisher fehlende Grundlage dafür bieten, dass die Kliniken in sicherheitsrelevanten Bereichen entsprechende Einschränkungen vornehmen dürfen. Darauf basierende Verbote müssen sich selbstverständlich am Verhältnismäßigkeitsgebot messen lassen.

Darüber hinaus erfordert auch die Änderung von bundesrechtlichen Vorgaben eine Anpassung der landesgesetzlichen Ausführungsregelungen. So sind jetzt die Vollstreckungsgerichte bundesweit einheitlich verpflichtet, nach jeweils fünf Jahren Unterbringung ein Prognosegutachten einzuholen. Für eine abweichende Landesregelung, wie sie sich in § 11 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes findet, bleibt damit kein Raum mehr.

Eine der wichtigsten in den letzten Jahren geschaffenen strafgesetzlichen Regelungen ist ohne Zweifel die grundlegende Reform der Führungsaufsicht. Im Rahmen der Neuordnung dieses Rechtsgebietes der Hilfen und Kontrollen nach einer Entlassung wurde auch die Forderung nach einer gesetzlichen Verankerung von forensischen Ambulanzen im Strafgesetzbuch erfüllt. Dies gilt es jetzt in begleitenden Landesregelungen bestmöglich umzusetzen.

Wenn sie den Gesetzentwurf mit der noch geltenden Fassung des Maßregelvollzugsgesetzes vergleichen, wird Ihnen auffallen, dass ein neuer Abschnitt zum Thema „Dokumentation, Datenerhebung und Datenverarbeitung“ mit sieben neuen Paragrafen eingefügt worden ist. Diese Einfügung soll mehr Rechtssicherheit im Umgang mit den gesteigerten Anforderungen an den Datenschutz für alle Beteiligten schaffen. Es hat sich im bisherigen Betrieb gezeigt, dass die allgemeinen Vorgaben des Bundes- wie auch des Landesdatenschutzgesetzes den spezifischen Anforderungen von psychiatrischen Krankenhäusern mit besonderem Sicherheitsauftrag nicht genügen.

So fehlte es bisher zum Beispiel an eindeutigen Regelungen zur Zulässigkeit der Speicherung von Videoaufzeichnungen und zu begleitenden Löschungsfristen. Vermisst wurde auch eine Regelung, die es offiziell erlaubte, ein Foto eines jeden Patienten oder einer jeden Patientin in die Dokumentationsunterlagen aufzunehmen. Ein Foto kann beispielsweise Personenverwechselungen vermeiden helfen.

Darüber hinaus waren verschiedene Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre ebenfalls bei der Erstellung

des vorliegenden Gesetzentwurfs zu beachten. Dazu zählen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechten der Patientinnen und Patienten auf Akteneinsicht vom Januar 2006, die Entscheidungen zur Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug vom November 2007, zu Ordnungsmaßnahmen in Haftanstalten vom Januar 2008 sowie zu den gesetzlichen Anforderungen an Blutentnahmen vom Februar 2007.

Auch die Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom Dezember 2008 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom Mai 2004 wurden berücksichtigt.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen insgesamt sollen die dem Maßregelvollzug zugrunde liegenden Ziele der Besserung und der Sicherung intensiv, nachhaltig und erfolgreich weiterverfolgt werden. Deshalb bitte ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, um Überweisung des Gesetzentwurfes in die Ausschüsse für Soziales sowie für Recht und Verfassung. - Danke.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin Kuppe. - Die Debatte wird begonnen mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE. Ich erteile Frau von Angern das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Anlass des heute vor uns liegenden Gesetzentwurfs waren, denke ich, die Diskussionen um die Vorkommnisse im Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt bezüglich des Fundes von kinderpornografischen Daten und - die Ministerin sagte es bereits - er technische Fortschritt, dem natürlich auch unser Land anheim fällt.

Ich denke, dass diese Dinge, die dort geschehen sind, den heutigen Gesetzentwurf dem Grunde nach politisch erst einmal rechtfertigen. Ich denke zugleich, dass nun geprüft werden muss, ob all die Dinge, die in dem Gesetzentwurf eine Veränderung erfahren haben, auch tatsächlich rechtlich erforderlich sind. Ich meine, dass wir jede Veränderung, teilweise auch Verschärfung, des Gesetzes daraufhin prüfen müssen, ob sie tatsächlich erforderlich und vor allem auch verhältnismäßig ist.

Wir haben es hierbei mit einem sehr sensiblen Bereich zu tun, und es ist, wenn man den Gesetzentwurf liest, schon auffällig, dass er verstärkt einen Vollzugscharakter hat. Es ist bei dieser schwierigen Materie auch nicht einfach zu entscheiden.

Wir haben es hier mit verurteilten Straftätern zu tun, deren Straftat in einem engen Zusammenhang mit einer psychischen Störung steht. Das heißt - das Spannungsfeld grob umreißend -, wir haben es auf der einen Seite mit Therapiemaßnahmen zu tun, die zu einer Heilung, einer Besserung des Zustandes der untergebrachten Person führen sollen, auf der anderen Seite aber auch mit dem Schutz der Allgemeinheit.

Meine Fraktion hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einige offene Fragen. Diese Fragen werden wir vor allem im Rahmen der Ausschussberatung - ich hoffe, dass diese nicht nur im Sozialausschuss, sondern auch im Ausschuss für Recht und Verfassung stattfinden wird - zu beantworten versuchen.

Dort müssen wir auch darüber beraten, in welcher Form dieser Gesetzentwurf das Haus verlassen wird.

Ich möchte einige Punkte anreißen, die wir im Rahmen der Anhörung ansprechen werden. Das ist zum einen die Frage, ob tatsächlich alle Beschäftigten im Maßregelvollzug Beliehene werden müssen, sprich: ob all die Beschäftigten im Maßregelvollzug tatsächlich hoheitliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durchführen müssen.

Eine Frage ist auch, ob es tatsächlich ausreichend ist, dass ein Behandlungsplan innerhalb von sechs Wochen nach der Unterbringung einzuführen ist, oder ob das auch schon eher möglich ist. Ich weiß, es gab vorher keine Regelung in dem Gesetz, das heißt, wir haben es schon mit einer Verbesserung zu tun. Nichtsdestotrotz würde ich diese Frage durchaus behandeln wollen.

Eine rechtlich andere Auffassung als die Ministerin habe ich zu der Frage der Einholung von Prognosegutachten. Es ist richtig, es gibt auf der Bundesebene jetzt die Regelung, dass dies nach der StPO alle fünf Jahre geschehen muss. Ich denke aber, dass wir als Land trotzdem entscheiden könnten, dies schon nach vier Jahren zu tun, weil das zugunsten der untergebrachten Personen, der Patienten ist, sodass das also eine Besserstellung wäre. Dem würde an sich nichts im Wege stehen.

Wir müssen auch darüber diskutieren, ob der Umfang der besonderen Sicherungsmaßnahmen, womit sehr intensive Eingriffe bei den Patienten verbunden sind, tatsächlich erforderlich ist, sprich: ob es tatsächlich einer Fesselung im Maßregelvollzug bedarf. Aber ich denke, das werden uns die Praktikerinnen und Praktiker im Rahmen der Anhörung sagen.

Des Weiteren ist in den Gesetzentwurf ein Disziplinarmaßnahmenkatalog aufgenommen worden. Wir müssen im Ausschuss über die Erfordernis eines solchen Kataloges überhaupt sprechen und darüber, ob er, wenn er erforderlich ist, tatsächlich in diesem Umfang und Rahmen ausfallen sollte.

Sie sprachen den Umgang mit der neuen Technik selbst an. Diesbezüglich müssen wir prüfen und hinterfragen, ob das momentan beschäftigte Personal tatsächlich ausreichend ist, um dieses hehre Ziel umzusetzen, ob es tatsächlich ausreicht für die Untersuchung, die Versiegelung von technischen Geräten und die dann folgende Überprüfung.

Die Regelung zur Mobilfunkverhinderung - diesen Bereich haben Sie nicht angesprochen - ist nach wie vor fragwürdig. Wir hatten dazu gestern noch einmal eine Beratung im Rahmen des Mobilfunkverhinderungsgesetzes, das momentan schon im Parlament ist. Dabei ging es um die Frage: Wird das Umfeld der Maßregelvollzugsanstalt tatsächlich nicht behindert und nicht beeinträchtigt? - Ich mache darauf aufmerksam, dass uns die Mobilfunkanbieter darauf hingewiesen haben, dass sie eine Pflicht zum Vorhalt, zur Erreichbarkeit von Notrufnummern haben. Das dürfen wir natürlich nicht unterbrechen.

Vielleicht noch einen Punkt, die Frage der optisch-elektronischen Überwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts. Da stellt sich mir als Finanzpolitikerin natürlich die Frage, welche Kosten damit auf uns zukommen - das Hausrecht soll schließlich im gesamten Haus durchgesetzt werden -, also welche Notwendigkeit dafür tatsächlich besteht.

Ich möchte mit zwei positiven Punkten enden. Ich denke, es ist sehr positiv, dass wir ein Probewohnen mit dem Gesetzentwurf initiieren. Das fördert das, was wir erreichen wollen, nämlich die soziale Reintegration in die Gesellschaft.

Der andere Punkt betrifft die forensische Ambulanz. Wir haben darüber sehr intensiv im Ausschuss für Recht und Verfassung beraten. Das ist eine sehr sinnvolle Einrichtung. Die Frage ist, ob das, was wir dort momentan an Plätzen vorhalten, ausreichend ist. Es zeichnet sich ab, dass die Plätze sehr schnell besetzt werden. Ich denke, darüber müssen wir reden.

Meine Fraktion möchte diesen Gesetzentwurf an die Ausschüsse für Recht und Verfassung und für Soziales überweisen. - Danke.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Frau von Angern. - Ich erteile jetzt Herrn Rotter von der CDU-Fraktion das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir schicken uns heute an, eines der ältesten unveränderten Gesetze unseres Bundeslandes in Teilen grundlegend zu verändern. Nun tun wir das nicht etwa freiwillig oder weil wir der Meinung sind, dass Gesetze nach einer gewissen Zeit einfach einmal verändert werden müssten. Ganz im Gegenteil: Das Maßregelvollzugsgesetz von 1992 hat sich über die Jahre seines Bestehens hinweg bewährt und hat so für sich und seine damals verantwortlichen Schöpfer gesprochen.

Meine Damen und Herren! Doch zwingen uns ein geändertes Bundesrecht und der zum Teil atemberaubend schnelle Fortschritt der Computer-, Telekommunikations- und Unterhaltungstechnik, auch dieses Gesetz an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Immer kleiner werdende Geräte und Speichermedien mit einer vor Kurzem noch nicht vorstellbaren Leistungsfähigkeit und Anwendungsbreite, gepaart mit dem Einfallsreichtum und der zum Teil erheblichen kriminellen Energie der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen, aber auch von Personen außerhalb der Einrichtungen des Maßregelvollzuges zwingen den Gesetzgeber, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem gesetzlichen Auftrag des Maßregelvollzuges zur Besserung und Sicherung weiterhin gerecht werden zu können.