Protokoll der Sitzung vom 21.01.2010

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir im Vorfeld zu sagen, dass ich mich freue, dass Bundes- und Europathemen heute früh bzw. nach dem Mittag und nun die Medienthemen ein großes Echo gefunden haben. Insofern befinden sich diese Themen mehr, als man früher gedacht hat, im Fokus dieses Hohen Hauses. Ich habe die große Freude, als letzter Redner aus dem pädagogischen Prinzip Nut

zen zu ziehen, dass Wiederholungen am besten hängenbleiben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kollegen! Dem Landtag - meine Vorredner gingen darauf ein - liegt das Dritte Medienrechtsänderungsgesetz vor, welches neben dem Zustimmungsgesetz zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Änderung des Landespressegesetzes beinhaltet. Diese Kompaktlösung bringt Vorteile, da sie eine sofortige Anpassung unserer landesrechtlichen Vorschriften an rundfunkstaatsvertragliche Änderungen ermöglicht.

Ich glaube, Herr Kollege Kosmehl - an dieser Stelle teile ich Ihre Auffassung -, dass wir keine weitere Anhörung benötigen. Gleichwohl möchte ich den Vorschlag des Kollegen Felke aufgreifen - darauf komme ich zurück -, dass wir die MSA anhören sollten.

Wie gesagt, diese Kompaktlösung bringt viele Vorteile. Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2010 - meine Vorredner gingen darauf ein - hoffe ich jedoch, dass es dem Landtag gelingt, den Gesetzentwurf rechtzeitig zu verabschieden. Ich bin mir dessen sicher.

Meine Damen und Herren! Im Mittelpunkt des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der in Artikel 1 des Gesetzentwurfes verankert ist, steht die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Diese Richtlinie schafft vor allen Dingen die Voraussetzung für den freien Austausch von Mediendiensten innerhalb der Europäischen Union. Dies wird mit diesem Staatsvertrag nunmehr in nationales Recht umgesetzt und im Ergebnis weiterer bestehender europarechtlicher Beschränkungen liberalisiert und flexibilisiert gestaltet, während gleichzeitig die Regelungen zum Umfang von Werbung aufrechterhalten werden. Darauf gingen meine Vorredner ebenfalls ein.

Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt bildet die Frage der Produktplatzierungen - diese ist ebenfalls andiskutiert worden -, welche in Deutschland eher unter dem englischen Terminus Product-Placement bekannt ist. Die CDU begrüßt das neue Regelwerk ausdrücklich. Kindersendungen haben von Werbung und Produktplatzierungen frei zu bleiben und sind ein Taburaum für Teleshopping. Das halte ich für außerordentlich wichtig.

Es werden weitere Taburäume definiert und festgehalten: In Nachrichten und Verbrauchersendungen - das ist ganz entscheidend -, in Ratgebern und Gottesdiensten kann es keine Produktplatzierungen geben. Das muss tabu sein. Meine Damen und Herren! An diesen Stellen kann es auch keine Produktbeistellungen geben.

Meine Damen und Herren! Es muss eine Abgrenzung zwischen Schleichwerbung und Produktplatzierung geben. Produktplatzierungen müssen gekennzeichnet werden. Meine Vorredner gingen darauf bereits ein. Sie darf keinen Nutzungs- und Kaufappell enthalten.

Verehrte Kollegen! Es ist aber auch wichtig zu sagen, wo Produktplatzierungen zulässig sind. Das heißt, dass Produktplatzierungen in Kinofilmen, in Serien, in Sportsendungen - darauf ging Herr Gebhardt ein - und auch in leichter Unterhaltung zulässig bleiben müssen. Eine Ausnahme davon bilden die Eigenproduktionen - meine Vorredner gingen darauf ebenfalls ein - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, in denen ausschließlich eine kostenlose Produktbeistellung erlaubt ist.

Wir halten diese Abgrenzung für sinnvoll und richtig. Wir wissen allerdings auch, dass Konkretisierungen an dieser Stelle notwendig sind.

Meine Damen und Herren! Die CDU begrüßt darüber hinaus die rundfunkstaatsvertraglich vorgesehene Möglichkeit, den MDR mit der Ausstrahlung von drei zusätzlichen terrestrischen DAB-Hörfunkprogrammen zu beauftragen. Sachsen-Anhalt war bei DAB stets Vorreiter und sollte gemeinsam mit den anderen MDR-Staatsvertragsländern am digitalen Umstieg im Hörfunkbereich festhalten. Zusätzlich heißt jedoch nicht zwangsläufig gebührenerhöhend. Wir erwarten insoweit einen Regelungsvorschlag in einem novellierten MDR-Staatsvertrag, der dem Grundsatz der Kostenneutralität folgt.

Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir, kurz noch auf Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Änderung des Mediengesetzes unseres Landes einzugehen.

In der Ausschussdiskussion wird die CDU ebenfalls ihr Augenmerk auf die Neuregelung des Abschnittes 5 dieses Gesetzes legen, der sich mit der Vergabe von Übertragungskapazitäten befasst. Hierauf ging ebenfalls Herr Felke ein. Hierbei handelt es sich - meine Redezeit ist um, ich bin gleich so weit - um die Vergabe von Ressourcen unseres Landes an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und an die Medienanstalt SachsenAnhalt. Welche Gründe für diese Vergabenovellierung bestehen und welche Vorteile diese Neuregelung bringt, bedarf nach unserer Auffassung der Erläuterung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich sehe einer regen Diskussion im Ausschuss entgegen und bitte um Überweisung dieses Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der CDU und von der Regie- rungsbank)

Danke sehr, Herr Abgeordneter Borgwardt. - Damit ist die Debatte beendet und wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/2337 ein.

Ich habe während der Diskussionsbeiträge Einvernehmen festgestellt, dass eine Überweisung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien gefordert wird. Darüber lasse ich jetzt abstimmen. Wer der Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in den Fachausschuss überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 4.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 5 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2338

Einbringerin ist die Ministerin der Justiz Frau Professor Dr. Kolb. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich erspare Ihnen jetzt die Wiederholung der Überschrift des Gesetzentwurfs. Es geht um das so genannte FamFG. Das neue FamFG ist im Landtag kein neues Thema. Wir haben im letzten Jahr bereits über die Auswirkungen des FamFG auf die Gerichtsbarkeiten diskutiert. Wir werden uns auch im Ausschuss für Recht und Verfassung in Zukunft mit den neuen Herausforderungen auseinandersetzen. Aber heute geht es um einen anderen Aspekt, nämlich den Aspekt, inwieweit dieses neue FamFG das Landesrecht beeinflusst.

Dieses FamFG hat sowohl das familiengerichtliche Verfahren als auch das Verfahren der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu geregelt. Die bislang für dieses Verfahren geltenden Vorschriften, insbesondere das Sechste Buch der ZPO und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung sind aufgehoben worden und durch das neue Gesetz ersetzt worden.

Vielleicht nur ein kleines Beispiel: Es wird in Zukunft keine Vormundschaftsgerichte mehr geben. Für Erwachsene gibt es in Zukunft Betreuungsgerichte und bei Minderjährigen werden diese Aufgaben in Zukunft von den Familiengerichten wahrgenommen.

Die neue Verfahrensordnung für alle Familiensachen wird durch ein einheitliches Gerichtskostenrecht ergänzt. Im Zusammenhang mit dieser tiefgreifenden Reform sind insgesamt mehr als 100 Bundesgesetze angepasst und geändert worden.

Es gibt mittlerweile auch Anpassungsbedarf im Hinblick auf das Landesrecht. Das bezieht sich zum einen auf begriffliche Änderungen. Beispielsweise muss jetzt anstelle von „Vormundschaftsgerichten“ von „Betreuungsgerichten“ die Rede sein und es bedarf darüber hinaus der Anpassung von Gesetzesverweisungen. Der vorliegende Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts beinhaltet nur begriffliche und redaktionelle Anpassungen bestehender Gesetze; er führt also nicht zu einer Anpassung des materiellen Rechts.

Insgesamt sind zehn Landesgesetze zu ändern. Hiervon sind viele Rechtsbereiche betroffen. Ich möchte nicht alle im Einzelnen aufzählen. Ich glaube, es wird im Ausschuss für Recht und Verfassung Gelegenheit sein, sich das genau anzusehen.

Die aufgrund des Reformgesetzes erforderlichen Anpassungen bieten gleichzeitig die Gelegenheit, in zwei der zu ändernden Gesetze zugleich veraltete Verweisungen auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht zu aktualisieren. Hierbei geht es um Behördenbezeichnungen. Sie sehen, auch in diesem Fall sind es lediglich redaktionelle und begriffliche Änderungen.

Insgesamt wird im Ergebnis der Verabschiedung eines solchen Gesetzentwurfs eine Anpassung des Landesrechts an das neue Verfahrensrecht des FamFG vorgenommen. Deshalb bitte ich um Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Danke.

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

Danke sehr, Frau Ministerin, für die Einbringung. Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann werden wir über die Ausschussüberweisung der Drs. 5/2338 abstimmen. Ich gehe von der Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung aus. Gibt es weitere Wünsche? - Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir darüber ab.

Wer der Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in diesen Ausschuss überwiesen worden und der Tagesordnungspunkt 5 ist beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2344

Frau Ministerin Professor Dr. Kolb, Sie hätten eigentlich gleich vorn bleiben können. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie sehen, die Justiz räumt in der heutigen Landtagssitzung mal auf.

(Frau Fischer, SPD: Sehr gut!)

Es geht eigentlich um ein ähnliches Verfahren, allerdings um einen anderen Rechtsbereich, nämlich um Änderungen der Vorschriften des Verjährungsgesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch, die eine Folge des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts sind.

Dieses Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und hat das Verjährungsregime des BGB grundlegend verändert. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt worden. Auch der Beginn der Verjährungsfrist hat sich geändert. Nach der Neuregelung beginnt die Verjährung nicht mehr mit der Entstehung des Anspruchs, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger - das ist neu - von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Tatbestände, die bisher für die Unterbrechung der Verjährung verantwortlich waren, hemmen nun die Verjährung. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung vor.

Die Terminologie unserer landesrechtlichen Verjährungsvorschriften stimmt weder mit den Bezeichnungen des BGB in dieser neuen Fassung überein; darüber hinaus finden wir derzeit im sachsen-anhaltischen Landesrecht auch noch zahlreiche Unterbrechungstatbestände. Außerdem weichen landesrechtliche Verjährungsvorschriften teilweise von dem neuen Regelverjährungssystem des BGB von drei Jahren ab, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist.

Deshalb sollen die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften zukünftig diesen neuen Regelungsvorgaben des BGB angepasst werden und es soll in Zukunft auch in Sachsen-Anhalt durch die entsprechenden landes

rechtlichen Regelungen eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren festgeschrieben werden.

Die Harmonisierung der Rechtsbegriffe und der inhaltlichen Regelungen, die in Rechtsvorschriften verschiedener Rechtsgebiete enthalten sind und jeweils vergleichbare Einzelfragen betreffen, dient also zuletzt dem Ziel, ein in sich stimmiges und verständliches Recht zu schaffen.

Hierzu wurden im Rahmen der Kabinettsanhörung von den Beteiligten keine Einwände geltend gemacht. Deshalb bitte ich darum, auch diesen Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD)