Protokoll der Sitzung vom 18.02.2010

Angesichts der vielfältigen Diskussionen, die wir geführt haben, und angesichts der unterschiedlichen Anregungen, die im Rahmen der Anhörung vorgebracht worden sind, lassen Sie mich im Folgenden die Aufmerksamkeit kurz auf wenige zentrale Regelungen dieses Gesetzentwurfs richten.

Ein zentraler Punkt, der auch aus den Erfahrungen der Praxis in der Vergangenheit resultiert, war die Frage, inwieweit man die Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Untersuchungshaft so konzentrieren kann, dass das, was vor Ort in der JVA stattfindet, auch in der Anstalt entschieden werden kann, und dass die Dinge, die das strafrechtliche Verfahren betreffen, vom Richter entschieden werden können. Das ist uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen.

Getreu dem Grundsatz, dass Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung möglichst in einer Hand gebündelt werden sollen und nicht auf mehrere Hände verteilt werden sollen, werden künftig in den einzelnen Justizvollzugsanstalten die Entscheidungen getroffen, die im Vollzugsalltag notwendig sind. Wenn ich das an zwei Beispielen erläutere, wird das sicherlich auch deutlich.

So geht es darum, ob der Gefangene eigene Bettwäsche benutzen darf, oder um die Frage, welche Art von Bildern er in seinem Haftraum aufhängen darf. Das sind keine Entscheidungen, die vom Richter getroffen werden müssen, sondern die verantwortlich vor Ort in der Anstalt getroffen werden können. Ich glaube, damit erreichen wir auf der einen Seite eine umfassende Zuständigkeit in den Anstalten für die dort zu entscheidenden Belange und auf der anderen Seite natürlich auch eine Entlastung der Gerichte.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dreh- und Angelpunkt des Entwurfs ist die Unschuldsvermutung und die Frage, wie wir praktisch damit umgehen. Diese Unschuldsvermutung hat zwei Seiten, wie die berühmte Medaille.

So hat der Vollzug der Untersuchungshaft auf der einen Seite eine dienende Funktion. Er soll nämlich die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens ermöglichen. Er hat keinen Behandlungsauftrag und abgesehen von den jugendlichen Strafgefangenen auch keinen Erziehungsauftrag. Beidem steht nämlich die Unschuldsvermutung entgegen, die zugunsten der Untersuchungshaftgefangenen gilt.

Obwohl die Zeit der Untersuchungshaft sinnvoll genutzt werden soll - darüber waren wir uns auch einig -, muss gewährleistet werden, dass der Untersuchungshaftgefangene in seiner Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung von Hilfen frei ist und dass ihm diese auch in wohlmeinender Absicht nicht aufgenötigt werden dürfen. Der Entwurf hebt demnach den Angebotscharakter aller enthaltenen Hilfestellungen deutlich hervor.

Auf der anderen Seite steht die Unschuldsvermutung situationsbedingten Beschränkungen des Inhaftierten nicht entgegen. Das bezieht sich insbesondere auf Außenkontakte. Hierzu gibt es entsprechende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es daher, dass die Beschränkung seiner Außenkontakte unerlässlich ist und nicht länger als notwendig aufrechterhalten wird.

Ein weiterer Punkt, mit dem wir uns im Rahmen der Anhörung und der Diskussion auseinandersetzen mussten, ist die Frage, inwieweit eine Differenzierung der Beschränkungen nach den acht unterschiedlichen Haftgründen - ich betone: acht -, die in den §§ 112 und 112a StPO genannt worden sind, auch praktisch umgesetzt werden kann. Hierbei sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Differenzierung in der Anstalt nicht praktikabel ist. Entsprechende rechtspolitische oder, noch treffender gesagt, rechtstheoretische Forderungen erscheinen, um hier einmal den Juristen Goethe zu zitieren: Grau, treuer Freund, ist alle Theorie, während grün des Lebens güldener Baum sich präsentiert.

(Zuruf von Herrn Wolpert, FDP)

Zudem gilt in diesem Zusammenhang: Sicherheit hat Vorrang, und zwar nicht nur im Interesse geordneter Abläufe in der Anstalt, sondern auch und besonders im Interesse der persönlichen Sicherheit des Untersuchungsgefangenen. Erkannte Sicherheitslücken müssen geschlossen werden. Die Minimierung der Sicherheitsrisiken widerspricht keineswegs der Unschuldsvermutung.

Aus diesem Grund ist beispielsweise im Gesetzentwurf auch ein Verbot für Nahrungs- und Genussmittelpakete aufgenommen worden. Hiermit ist in der Vergangenheit leider viel Missbrauch betrieben worden. Es besteht im Vollzugsalltag so gut wie keine Möglichkeit, bestimmte Dinge, die nicht in die Anstalt hineingehören, zu verhindern, wenn man derartige Pakete zulässt.

Auf der anderen Seite müssen wir gewährleisten, dass diese Dinge in der Anstalt erhältlich sind, und sie müssen nicht nur erhältlich sein, sondern die Untersuchungsgefangenen müssen auch über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, damit sie ihren Bedarf decken können.

Deshalb freue ich mich, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf nicht enthaltene Taschengeldregelung aufgenommen worden ist. Das wird spürbare Verbesserungen besonders im Hinblick auf den derzeitigen Zustand bringen. Wir können mit Stolz sagen, dass wir es geschafft haben, in vielen Punkten die Rechtsstellung von Untersuchungsgefangenen der der anderen Gefangenen gleichzustellen.

(Beifall bei der SPD)

Es gibt besondere Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene. Diese besonderen Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche in den meisten Fällen noch mit Mitteln der Erziehung er

reichbar und auch positiv zu beeinflussen sind. Deshalb soll schon die Zeit der Untersuchungshaft genutzt werden, um den jungen Gefangenen altersgemäße und individuelle Angebote zur Aus- und Fortbildung zu unterbreiten. Das gilt auch für den Bereich der Freizeitgestaltung.

Das besondere Bedürfnis, was die familiären Kontakte betrifft, wird berücksichtigt. Wir haben für die Erwachsenen die Besuchszeit auf zwei Stunden monatlich angehoben. Sicherlich ist man damit noch nicht ganz zufrieden. Bei den Jugendlichen beträgt die Besuchszeit vier Stunden monatlich. Wir müssen dabei aber auch die personellen Kapazitäten realistisch betrachten, denn Besuchskontakte müssen in der Anstalt personell abgesichert werden. Das geht nur, wenn man dafür ausreichend Bedienstete zur Verfügung hat.

Lassen Sie mich abschließend noch auf zwei Besonderheiten eingehen, die im Rahmen der Beratung des Ausschusses für Recht und Verfassung mit erarbeitet worden sind. Das ist zum einen die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Notaren mit den Verteidigern, was die Kontaktmöglichkeiten zu den Inhaftierten anbelangt. Das ist eine Regelung, die außer in Berlin bisher noch in keinem anderen Bundesland im Strafvollzugsgesetz verankert worden ist. Insofern ist das für Sachsen-Anhalt eine echte Pionierleistung. Wir können zu Recht sagen, dass wir auch im Interesse derjenigen, die eine Untersuchungshaft verbüßen, einen modernen Strafvollzug anbieten.

Ein weiterer Punkt ist die Besonderheit der Eltern-KindUnterbringung, die sich mit Ausnahme des brandenburgischen Gesetzes bisher in keinem anderen Landesgesetz findet. Hier haben wir die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aufgegriffen, was die persönlichen Kontakte von Vätern zu ihren Kindern in der Haft betrifft. Das ist ein reformierter Ansatz, sodass wir alles in allem - diesbezüglich möchte ich mich ausdrücklich bei den Fraktionen für die konstruktiven Diskussionen bedanken - stolz sein können auf das Erreichte und auch im bundesweiten Vergleich sagen können: Wir verfügen - sofern das Hohe Haus heute diesem Gesetzentwurf zustimmt - über ein modernes Gesetz für den Untersuchungshaftvollzug. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin Kolb. - Jetzt hören Sie die Beiträge der Fraktionen. Wir beginnen mit der FDP-Fraktion. Ich erteile Herrn Wolpert das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Frau Kollegin Ministerin, der Schlussfolgerung am Ende Ihrer Rede, dass wir ein modernes Vollzugsgesetz haben, kann ich mich nicht anschließen. Ich will es kurz begründen.

Noch einmal vorweg für den rechtlichen Laien: Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens und ist eben keine Strafe. Daher muss ständig eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Untersuchungsgefangenen und den Sicherheitsinteressen des Staates nicht nur vorgenommen, sondern auch ermöglicht werden.

Mit diesem Untersuchungshaftgesetz haben wir dieses allerdings versäumt. Die dort gesetzten Rahmenbedingungen - die Ministerin hat es mit Goethe ausgedrückt - werden dem praktischen Vollzug angepasst, so wie er bei Strafgefangenen stattfindet, und nicht so ausgestaltet, wie es einem Unschuldigen gegenüber gebührt.

Ein Untersuchungshäftling ist kein Krimineller und es gilt die Unschuldsvermutung. Das ist ein guter Grundsatz. Ich denke, jeder von uns wird froh sein, wenn ihm so etwas einmal zu Unrecht widerfährt, dass die Unschuldsvermutung gilt. Es wird ihm allerdings im Gefängnis in Sachsen-Anhalt nicht viel nutzen, denn er wird nicht anders behandelt werden als ein Strafgefangener. Teilweise wird er sogar schlechter behandelt.

In Untersuchungshaft kommt man aus drei Haftgründen: das ist die Flucht-, die Verdunkelungs- und die Wiederholungsgefahr. Diese drei Tatbestände können Rückschlüsse darauf zulassen, dass man unterschiedlich behandelt werden muss. Allein schon die Post zu kontrollieren dürfte bei jemandem, der wegen Fluchtgefahr eingesperrt worden ist, allenfalls darauf beschränkt werden, dass er keinen Hubschrauberpiloten anschreiben kann, der ihm aus dem Gefängnis hilft. Alles andere, was er sonst an seine Familie schreibt, dürfte anders zu behandeln sein als bei demjenigen, bei dem als Haftgrund Verdunkelungsgefahr besteht, weil dieser nämlich versuchen wird, Zeugen zu manipulieren oder Beweise und ähnliche Dinge zu vertuschen.

Dieser Unterschied ist allerdings - so wie wir es in § 4 Abs. 2 beantragt haben - nicht aufgenommen worden. Das ist von der Regierungskoalition abgelehnt worden. Somit ist der Anwender dieses Gesetzes nicht mehr gehalten, einen Unterschied bei den Haftgründen zu machen.

Ich will ein anderes Beispiel anführen. Wir hatten beantragt, dass der Untersuchungsgefangene zumindest den Text des Gesetzes ausgehändigt bekommt, aufgrund dessen er inhaftiert worden ist. Das ist ebenfalls abgelehnt worden.

Wir haben angeregt, dass ein Untersuchungsgefangener, eben weil er unschuldig ist, anders als ein Strafgefangener zu behandeln ist, dass er Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln zugesandt bekommen kann, insbesondere weil er eine relativ kurze Verweildauer hat. Die normale Untersuchungshaft ist auf sechs Monate beschränkt und kann nur in besonderen Fällen verlängert werden. Das heißt, er ist im Gefangenenleben anders als der normale Strafgefangene ausgestattet, der dort unter Umständen Arbeit hat, Taschengeld zur Verfügung hat und Ähnliches. - Das ist ebenfalls abgelehnt worden.

Der Taschengeldparagraf ist nicht abgelehnt worden, mit eben dieser Begründung. Aber das allein ist meines Erachtens nicht ausreichend.

Etwas wesentlich Schwererwiegendes ist die Tatsache, dass ein Untersuchungsgefangener nunmehr erkennungsdienstlich behandelt werden kann. Es geht mir nicht darum, dass aufgrund seiner Verhaftung und des Verdachtes, weshalb er verhaftet worden ist, Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht werden - nein, das meine ich nicht.

Er kann in der Anstalt ohne Vorliegen einer Straftat durch diese Anstalt selbst erneut erkennungsdienstlich behandelt werden, ohne dass, wie es bei jedem anderen

Bürger sonst der Fall ist, ein Straftatverdacht vorliegen muss. Übrigens muss auch bei anderen Strafgefangenen ein Straftatverdacht vorliegen, bevor man solche erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchführt. Bei uns kann man das jetzt ohne Anfangsverdacht machen; das ist möglich. - Der Gegenantrag ist auch abgelehnt worden.

Wir haben vorgetragen, dass in Bezug auf die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten eine Sollbestimmung verankert werden soll, weil er als Unschuldiger gilt und deswegen seine Ausbildung nicht unterbrochen werden darf. Man stelle sich vor, er müsste seine Ausbildung wiederholen, weil er zu Unrecht eingesperrt worden ist. Das ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet worden. Das ist meines Erachtens auch wieder ein unnötiger Eingriff in die Rechte.

Letztlich kommen wir zu den personenbezogenen Daten. Sie sollen hiernach nicht nur den öffentlichen Stellen, sondern auch den so genannten nicht öffentlichen Stellen mitgeteilt werden dürfen. Der Versuch der FDP, das einzuschränken, weil es eben kein Strafgefangener ist, also jemand, der unschuldig ist, ist auch abgelehnt worden.

Die Daten können also bei einem besonderen Interesse auch an nicht öffentliche Stellen abgegeben werden. Das darf man bei sonst niemandem, bei einem unschuldig Inhaftierten aber schon. Zu allem Überfluss sollen diese Daten auch noch über einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden. Die Erkenntnis, warum das notwendig ist, entzieht sich zumindest der FDP.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Rechte des Untersuchungsgefangenen in wesentlichen Teilen eingeschränkt werden, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Es wird im Übrigen völlig ohne Not von dem Modellentwurf anderer Länder abgewichen; es wird eine Verschärfung erreicht.

Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung: Das ist kein modernes Gesetz. Diese Chance ist verpasst worden. Deswegen tragen wir es auch nicht mit. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Wolpert. - Nun hören wir für die SPDFraktion Herrn Dr. Brachmann. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sowohl die Berichterstattung durch Frau Tiedge als auch die Ausführungen der Frau Ministerin haben schon deutlich gemacht, dass wir uns in den Ausschussberatungen sehr intensiv mit den Fragen, die im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zu klären waren, auseinandergesetzt haben.

Der Entwurf hat zahlreiche Änderungen erfahren, auf die die Ministerin eingegangen ist. Ich werde nicht noch einmal auf alle eingehen. Ich habe nur eine Redezeit von fünf Minuten. Aber die Einschätzung, die Herr Wolpert gerade vorgenommen hat, kann ich nicht teilen. Daher muss ich auf das eine oder andere doch noch einmal eingehen.

(Herr Franke, FDP: Das wundert mich nicht!)

Ich möchte aber zunächst auf die Grundprobleme verweisen, vor denen wir hierbei gewissermaßen standen. Die Föderalismusreform hat die Zuständigkeit für den Justizvollzug auf die Länder übertragen. Das war nicht unbedingt überall gewollt. Auch in Sachsen-Anhalt hielten sich die Begehrlichkeiten in Grenzen.

Bislang war die Untersuchungshaft selbst, die Anordnung, weshalb jemand überhaupt in U-Haft gelangen kann, - das bleibt natürlich auch so - durch Bundesrecht geregelt. Für den Vollzug selbst gab es bislang keine gesetzliche Grundlage, sondern nur Verwaltungsvorschriften. Insoweit waren die Länder im Rahmen ihrer neuen Zuständigkeit gehalten, ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz zu erlassen.

Unklar war allerdings zu Anbeginn: Wer hat denn eigentlich welche Befugnisse? - Darin gebe ich Herrn Wolpert Recht: Bei der Untersuchungshaft handelt es sich eben nicht um einen Strafvollzug light, sondern um ein Instrument zur Sicherung der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und zur Sicherstellung der späteren Hauptverhandlung. Es ist kein vorweggenommener Strafvollzug. Inwieweit der Anstaltsleiter oder der Staatsanwalt etwas sagen darf, war zumindest zu Anbeginn nicht ganz klar.

Der Bundesgesetzgeber hat aber für Klarheit gesorgt. Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz zur Änderung der Untersuchungshaft in Kraft getreten, wo durch entsprechende Regelungen in der StPO die Sicherstellung der strafrechtlichen Ermittlungen umfassend und abschließend geregelt worden ist. Den Ländern bleibt der eigentliche Vollzug, also mithin die anstaltsinterne Organisation der Untersuchungshaft.

Daraus ergibt sich ein weiteres Problem - auch darauf ist schon eingegangen worden -: Soll jedes Land machen, was es will? - Wir meinen, nein.

Es hat im Vorfeld eine Arbeitsgruppe gegeben, an der sich zwölf Bundesländer beteiligt haben. Es gibt einen Musterentwurf, der auch, Herr Wolpert, die Grundlage für dieses Gesetzgebungsverfahren war und nur an marginalen Stellen eine Korrektur und zum Teil eine Verbesserung erfahren hat.

(Zurufe von Herrn Wolpert, FDP, und von Frau Dr. Hüskens, FDP)