In Anbetracht der demografischen Entwicklung besitzt dieses Gesetz eine hohe Bedeutung für einen großen Teil unserer Bevölkerung. Nicht zuletzt können wir alle hier irgendwann selbst oder durch nahe Angehörige in den Wirkungskreis dieses Gesetzes geraten. Der springende Punkt ist doch, dass wir mit unserem Gesetz die Balance hinbekommen zwischen Regulierungs- und Reformbedarf.
Regulierungsbedarf gibt es im Interesse der betroffenen Menschen. Ich bin eine sehr starke Verfechterin der Festschreibung von Instrumenten der Qualitätssicherung und Transparenz bei der entgeltlichen Betreibung von Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Gleiches gilt für die Wahrung der Würde und Mitbestimmung der Betroffenen.
Andererseits muss dieses Gesetz offen sein für die Entwicklung einer Vielfalt von neuen Wohn- und Betreuungsformen, Wohnformen, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und dem Anspruch einer selbstbestimmten Lebensweise genügen. Wie viele Freiräume kann man hier verantworten und dennoch die Einhaltung der Qualitätsstandards sichern? Hier haben wir auch behördlicherseits eine Verantwortung für die Menschen, die die Einhaltung dieser Standards nicht selbst oder durch Angehörige einfordern können.
Damit sind wir bei dem zentralen Punkt der Gesetzgebung: der Einhaltung von Standards. Formulierungen wie „die derzeit gültigen fachlichen Standards“ oder Ähnliches helfen uns im konkreten Fall nicht weiter. Diese müssen vom Gesetzgeber geregelt werden, und zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen.
Beim derzeitigen Bundesgesetz sind die Heimmindestbauverordnung für die baulichen und sächlichen Anforderungen, die Heimmindestpersonalverordnung für die personellen Anforderungen an das Heimpersonal und die Leitung der Einrichtungen, die Heimmitwirkungsverordnung für die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Heimsicherungsverordnung erlassen worden.
§ 33 des vorliegenden Entwurfs enthält diese Ermächtigung beispielsweise im Absatz 1 für die räumlichen Anforderungen in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbst organisierten Wohnformen. Ich wäre dankbar, wenn wir auch über dieses sprachliche Monstrum noch einmal nachdenken könnten. Eine klarere Definition am Anfang des Gesetzes würde dieses deutlich entkrampfen.
Diese Verordnung entscheidet maßgeblich darüber, ob die Einführung sonstiger Wohnformen und deren weitgehende Durchsetzung in unserem Bundesland technisch möglich sind. Man kann nicht für jede neue Wohngruppe neue Häuser bauen, sondern muss mit dem zurechtkommen, was an Bausubstanz da ist: inmitten der Wohngebiete, in der Gemeinschaft. Das ist das, was wir wollen: Inklusion.
Ein Beispiel aus meiner Praxis: eine Einrichtung eines intensiv betreuten Wohnens unter anderem mit einer
Wohnung für vier männliche Personen. Diese Wohnung sollte nach längerem Heimaufenthalt einen Übergang in das Leben in eigener Häuslichkeit darstellen. Die zuständige Heimaufsicht bemängelte, dass zwei Toiletten für vier Personen doch sehr wenig und fehlende Waschgelegenheiten in den Wohnzimmern der Männer auch nur schwer zu tolerieren wären. Man habe eben seine Vorschriften.
Um genau solche Vorschriften geht es. Das heißt, ich bitte das Ministerium dringend, uns über den Stand der Erarbeitung und den geplanten Inhalt der Verordnungen zu informieren. Gegebenenfalls sollten die geplanten Verordnungen im Ausschuss vorgestellt werden. Denn inwieweit Sachsen-Anhalt die Weiterentwicklung ambulanter Wohn- und Betreuungsformen befördert, ist in der Tat erst mit dem Vorliegen dieser Verordnungen abschließend zu beurteilen.
Insofern sollten wir uns an die Arbeit machen. Ich bitte Sie um die Überweisung in die eingangs genannten Ausschüsse für Soziales sowie für Recht und Verfassung.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nun liegt das Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vor. Wir haben sogar die Chance, es noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.
Als die LINKE im Dezember 2006 eine Berichterstattung zu dem Problem beantragte, wurde auch die Intention formuliert, den Landtag, den Ausschuss in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einzubeziehen und in diesem Zusammenhang eine gesellschafte Debatte zu Fragen der Pflege, der Betreuung und der Teilhabe älterer und behinderter Menschen zu befördern. Eine gesellschaftliche Debatte hatten wir nicht und die Einbeziehung des Ausschusses in die Erarbeitung war kläglich. Wir müssen hierbei einfach Defizite feststellen.
Positiv ist natürlich, dass jetzt ein Gesetzentwurf vorliegt und wir über diesen konkret beraten können. Insbesondere die Zielsetzungen sowie die Bestimmungen, die den Schutz der Menschen und ihrer Würde sichern sollen, finden unsere Zustimmung. Das Gesetz schützt vor allem mit ordnungsrechtlichen Mitteln die Interessen älterer und behinderter Menschen während ihres Lebens in stationären Einrichtungen und in anderen Wohnformen.
Diese Schutzfunktion war auch in den vergangenen Jahrzehnten ein Schwerpunkt. In der Gegenwart geht es aber auch um die Stärkung von Teilhabemöglichkeiten, um die Erschließung von Entbürokratisierungspotenzialen und um die Möglichkeit, neue und innovative Wohnformen zu erproben.
Ich denke, dass mit Blick auf die Interessen älterer und behinderter Menschen eine Reform des - so muss man es sagen - bisherigen Heimrechts eigentlich nicht ausreicht. Es gehören auch Vorschriften, die auf den Lebensalltag in den Einrichtungen Einfluss nehmen, wie beispielsweise das Baurecht, die Hygienevorschriften oder auch die Brandschutzvorschriften, auf den Prüfstand. Wir müssen einfach feststellen, ob und wie diese
Vorschriften oder auch ihre Anwendung geändert werden müssen, damit ältere und behinderte Menschen ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können. Nach meiner Kenntnis hat eine derartige Prüfung noch nicht stattgefunden.
Das Gesetz soll auch ein Teilhabegesetz sein. Ich denke, dass es das erst noch werden muss. Dies umso mehr, als wir die in der Uno-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Rechte auf freie Wahl des Wohnortes, der Wohnform und der Wohnpartner auch für Menschen mit Behinderungen in den Blick nehmen. Insofern gilt es zunächst einmal festzustellen, dass die Bedürfnisse und Perspektiven älterer pflegebedürftiger Menschen und behinderter Menschen in stationären Einrichtungen sowie in den verschiedenen Wohnformen sehr unterschiedlich sind.
Während ältere pflegebedürftige Menschen aufgrund zunehmender pflegerischer Hilfebedarfe und ihrer biografischen Situation ein Leben in einer strukturellen und oft auch fremdbestimmten Abhängigkeit für eine relativ begrenzte Zeit führen, ist der Auftrag der Wohneinrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe ein anderer, nämlich die gesellschaftliche Eingliederung und, wenn möglich und gewollt, den Weg von der stationären Einrichtung in ein möglichst selbstbestimmtes Leben außerhalb von Einrichtungen zu ebnen.
Diese unterschiedlichen Bedürfnisse und unterschiedlichen Interessen berücksichtigt der vorliegende Gesetzentwurf unzureichend. Deshalb glaube ich noch einmal sagen zu müssen: Das Teilhabegesetz muss erst noch ein Teilhabegesetz werden.
Dafür regelt dieser Gesetzentwurf aber einen Sachverhalt, der unseres Erachtens insbesondere mit Blick auf die Uno-Konvention heute nicht mehr opportun ist. In § 4 Abs. 3 Nr. 3 wird nämlich indirekt bestimmt, wann jemand Zugang zu einer nicht selbstorganisierten Wohnform hat und wann nicht.
Wer nachts Hilfe braucht oder seine Interessen und Bedürfnisse nicht mitteilen kann - ich betone: nicht mitteilen kann -, der wird nach diesem Gesetzentwurf automatisch dem stationären Bereich zugeordnet. Dieses Kriterium ist meines Erachtens nicht nur rechtssystematisch falsch, weil es eventuell Gegenstand von Rahmenvereinbarungen sein sollte. Auch Menschen mit schweren Behinderungen müssen als Bewohnerinnen und Bewohner von nicht selbstorganisierten betreuten Wohngruppen infrage kommen.
Andernfalls wären sie generell auf stationäre Einrichtungen zu verweisen, was ihrem Recht auf freie Wahl der Wohnform und Artikel 19 der UN-Konvention widerspräche. Oder sie müssten ihre Wohnform selbst organisieren, was bei der gegenwärtigen Ausgestaltung des persönlichen Budgets und der Gesamtkonstellation bei der Eingliederungshilfe nicht jedem möglich und eigentlich auch nicht jedem zumutbar ist.
(Minister Herr Dr. Daehre: Entschuldigung! Das war für das Gespräch hier bestimmt! Um Gottes willen! - Frau Bull, DIE LINKE: Erwischt!)
Zwei letzte Anmerkungen. In der Begründung wird die Behauptung aufgestellt, dass Mehrkosten nicht zu er
warten seien. Das ist mutig. Wahrscheinlich wird es wegen des Mutes nicht belegt. Wenn, wie gewollt, die verschiedenen Wohnformen in erheblich größerer Anzahl als bisher entstehen sollen, wenn es, was wir begrüßen, Erprobungsmöglichkeiten geben soll, so in § 27, dann wird das einen erhöhten Aufwand zur Folge haben.
Noch mutiger finde ich die Aussage, dass die Bürokratiekosten zurückgehen werden. Das ist auch nicht belegt. Ich denke, dass noch nicht einmal eine Übersicht über die Bürokratiekosten existiert. Alle Erfahrungen besagen, dass die Bürokratie zunehmen wird. Berlin zumindest kalkuliert für sich 3,25 zusätzliche Personalstellen und zusätzliche IT-bezogene Sachkosten ein. Insofern, denke ich, sollten wir über die Bürokratiekosten noch einmal reden. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. Wir stimmen der Überweisung des Gesetzentwurfes in die Ausschüsse zu.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor einiger Zeit ist mir in einem Schreibwarengeschäft eine Karte in die Hände geraten; auf dieser war der wohl eher lustig gemeinte Spruch abgedruckt: „Seid nett zu euren Kindern; denn sie suchen das Heim aus, in dem ihr später einmal leben werdet!“
Ich gebe zu, ich fand das eher weniger lustig. Vielmehr hat mich diese Karte zum Nachdenken angeregt.
- Richtig. - Dieser Spruch drückt eine unterschwellige Angst vieler Menschen aus, ihren Lebensabend in einem Heim verbringen zu müssen, in dem sie sich weder wohlfühlen, noch ihr Leben so gestalten können, wie sie es sich selbst wünschen. Genau diese Angst ist es, liebe Kolleginnen und Kollegen, die wir den Menschen nehmen müssen. Dazu sind wir aufgerufen. Dazu sollen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes dienen.
Über eines sind wir uns mit Sicherheit alle einig: Eine am reinen Versorgungsdenken orientierte Pflege und Betreuung nach dem Motto „satt und sauber“ ist weder zeitgemäß noch akzeptabel.
Meine Damen und Herren! Es ist aus meiner Sicht absolut begrüßenswert, dass mit diesem Gesetz die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner, und das in allen Wohnformen, die von diesem Gesetz erfasst werden, gewahrt und gefördert werden sollen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, in der Gesellschaft hat für das Erreichen einer hohen Lebensqualität aus meiner Sicht einen sehr hohen Stellenwert. Deshalb bin ich froh, dass diese Zielsetzung in diesem Gesetzentwurf verankert ist.
Meine Damen und Herren! Ich habe das Fehlen einer solchen Regelung im Gesetzentwurf der FDP-Fraktion,
den Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dem Parlament Anfang des Jahres vorgelegt hatten, noch kritisiert. Jetzt freut es mich umso mehr, dass diese Regelung in § 10 - Öffnung in das Gemeinwesen unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements - Eingang in den Gesetzentwurf der Landesregierung gefunden hat.
Obwohl es in unserem Land mit Sicherheit viele Beispiele dafür gibt - einige sind schon genannt worden -, wie sich Einrichtungen in dieser Form öffnen und den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen, so ist es doch begrüßenswert, dies für alle Wohnformen verbindlich zu machen.
Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich einmal ganz kurz anmerken, wie positiv eine solche Einbeziehung von gesellschaftlich Engagierten für beide Seiten sein kann. Das konnte ich bei der gestrigen Veranstaltung „Bildung und Engagement“ im Sozialministerium erfahren. Herr Minister, ich denke, Sie haben diese Präsentation dort im Foyer auch gesehen.
Bei der Veranstaltung präsentierte sich zum Beispiel das Projekt einer Schule aus Jessen unter dem Titel „Soziales Lernen“. Schüler gehen in eine Pflegeeinrichtung, verbringen Zeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, lernen so gleichzeitig den Beruf einer Altenpflegerin bzw. eines Altenpflegers kennen, aktivieren die Bewohner und bauen so soziale Kompetenzen auf - also eine rundum positive Sache.