Verena Späthe

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Dr. Hüskens, in dem letztgenannten Aspekt Ihrer Rede kann ich Ihnen nur ausdrücklich und aus vollem Herzen zustimmen, was die in der Tat in allen Bundesländern total unterschiedlich ausgefallenen Nachfolgegesetze zu dem Heimgesetz angeht. Es ist ein großer Nachteil, dass das so gekommen ist. Nach meinem Kenntnisstand war es aber nicht zu erreichen, dass die Länder untereinander in irgendeiner Form den Föderalismusgedanken aufgeben und etwas Einheitliches machen.
Ich möchte nicht noch einmal auf die Inhalte eingehen, sondern vier Anmerkungen machen, die mir auf dem Herzen liegen.
An den Antrag der PDS-Fraktion vom 13. Dezember 2006 erinnere ich mich noch äußerst genau. Das war der Auftrag zur Erarbeitung eines Landesheimgesetzes und meine erste Rede in diesem Hohen Haus. Sie war zu einer ähnlich späten Zeit und alle waren ähnlich wie heute im Gedanken schon bei der Weihnachtsfeier.
Ich hatte damals, nachdem meine Vorredner die Reden zu Protokoll gegeben hatten, gesagt: Es tut mir leid. Ich kann sie nicht zu Protokoll geben. Es ist meine erste.
- Es war so.
Zweitens. Fast ein Jahr lang haben wir und habe insbesondere auch ich an diesem Gesetz gearbeitet und gelitten. Es ist schon bezeichnend, dass der Sozialminister genau diese Formulierung gewählt hat. Das drückt ein kleines bisschen aus, wie schwierig die Erarbeitung dieses Gesetzentwurfes war, wie viel intensive Arbeit darin steckt und wie viele Runden wir gedreht haben.
Nun könnte man drittens sagen: Es ist vollbracht. Aber auch hier geht es nicht ohne einen weiteren Änderungsantrag. Eingebracht hat ihn schon der Kollege Rotter. Ich möchte nur noch einmal auf § 33 - Verordnungsermächtigung - hinweisen, weil mir der unheimlich am Herzen liegt und wir auch im Ausschuss in der letzten Sitzung hart gerungen haben, und zwar um die Frage: Wie kriegen wir diesen Aspekt der Kontrolle über die Verordnungen in das Gesetz?
Diese Verordnungen lösen die Heimmindestbauverordnung, die Heimmindestpersonalverordnung und die Heimmindestmitwirkungsverordnung ab. Deshalb ist es Aufgabe des Parlaments, einen Blick darauf zu werfen. Es geht darum, die Fachkraftquote im Blick zu behalten. Es geht darum zu schauen, dass die neue Mindestbauverordnung den neuen Wohnformen nicht mehr im Wege steht, als dass sie sie befördert, obwohl das eigentlich der Ansatz und der Sinn dieser neuen Gesetzgebung war.
Insofern bin ich dankbar. Wir wären mit einer einvernehmlichen Lösung im Ausschuss zufrieden gewesen. Unser Koalitionspartner hat den Landtag in die Verantwortung genommen. Dafür mein Dank.
Damit bin ich auch bei Punkt 4 meiner kurzen Rede: Herzlichen Dank an alle Mitstreiter, an all die Kollegen in den mitberatenden Ausschüssen, an das Fachreferat und an den GBD, die wahrlich alle mitgelitten haben, wenn auch auf der einen oder anderen Seite aus unterschiedlichen Gründen.
Jetzt haben wir es geschafft. Ich finde das gut. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf inklusive des vorliegenden Änderungsantrags. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Den Ausführungen des Sozialministers und insbesondere der fulminanten Rede des Herrn Schwenke kann ich mich nur anschließen. Ich möchte die genannten Aspekte nicht wiederholen.
Wahr ist: Die Diskussionen über den Gesetzentwurf waren sehr umfangreich und arbeitsintensiv. Alle Stellungnahmen, ob mündlich oder schriftlich vorgetragen, waren geprägt von der Intention, den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in Sachsen-Anhalt vollumfänglich zu ermöglichen.
Insbesondere die Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen - sie wurden schon genannt - wie beispielsweise der Behindertenbeirat, verschiedene Behindertenbeauftragte sowie der Allgemeine Behindertenverband Sachsen-Anhalt haben sehr intensiv zugearbeitet. Sie werden aber feststellen müssen, dass nicht jede Anregung und nicht jede Forderung im Gesetz verankert wurde.
Es lag in unserer Verantwortung, ein realistisches Gesetz zu machen. Das Recht kann nicht vorgeben, was die Wirklichkeit nicht hergibt. Rechtsansprüche zu schaffen, die in Sachsen-Anhalt noch nicht flächendeckend umsetzbar sind, ist eben nicht realistisch. Forderungen im Gesetz zu verankern, die ganz klar die kommunale Ebene betreffen, ist auch nicht realistisch.
In der Begründung zu dem heutigen Änderungsantrag zur Schaffung einer inklusiven Schulbildung schreibt die Fraktion DIE LINKE selbst:
„Ein inklusives Bildungssystem kann nicht mit einem Mal erreicht werden. Es bedarf langfristiger sächlicher und personeller Veränderungen, die unbedingt unverzüglich in Angriff zu nehmen sind.“
Dazu kann ich nur sagen: Damit haben Sie Recht. Da das so ist, kann man Ihrem Antrag, in dem Sie formulieren, dass die Einrichtungen dies alles schon einhalten, nun einmal nicht folgen. So wünschenswert es ist, wir sind materiell noch nicht so weit. Das muss man auch einmal klar so sagen.
Das Gesetz ist ein großer Schritt auf dem Weg zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in Sachsen-Anhalt. Der Prozess der Erarbeitung hat den Dialog mit den Gremien und Verbänden gefördert und das Bewusstsein für die Belange der Menschen mit Behinderungen geschärft.
Lassen Sie uns gemeinsam dafür Sorge tragen, dass dieser Prozess anhält und dass das Gesetz mit Leben erfüllt wird. Ich habe schon öfter gesagt: Barrieren in den Köpfen kann man nicht per Gesetz beseitigen. Dazu bedarf es der unermüdlichen Kommunikation, der Einbeziehung aller in den Dialog und der Bereitschaft aller Menschen, sich diesem neuen Denkansatz auch zu öffnen. - Danke schön.
Ich muss zugeben, ich kenne die Zielvereinbarung nicht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sie haben bereits beim Zuhören bemerkt, dass es sich doch um eine relativ schwierige und spezifische Materie handelt. Ich versuche noch einmal, Licht in das Dunkel zu bringen. Jedenfalls habe ich das Herrn Dr. Fikentscher versprochen, und er ist gerade nicht da.
Der vorliegende Antrag lautet - ich komme noch einmal auf das eigentliche Thema zurück - sicherzustellen, dass der Abschluss der Altenpflegeausbildung nach sachsenanhaltischem Landesrecht als gleichwertig mit den Abschlüssen nach Bundesrecht anerkannt wird. Die formalrechtliche Gleichstellung kann nicht gemeint sein - das hat Herr Minister Bischoff schon gesagt -, sie ist seit 2003 in einem Bundesgesetz abschließend geregelt.
Auch in Sachsen-Anhalt haben die vor 2006 fertig ausgebildeten Altenpfleger das Recht, die Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger zu führen und in der Altenpflege ambulant und stationär tätig zu sein. Sie können natürlich auch Leitungsfunktionen in der Altenpflege übernehmen.
Dennoch muss es ein Problem geben, das der FDP während ihrer Sommertour angetragen wurde und das sie veranlasst hat, diesen Antrag zu stellen. Worin besteht dieses Problem?
Ambulante Pflegedienste erbringen heute eben nicht nur Pflegeleistungen und Dienstleistungen im häuslichen Bereich. Moderne Pflegedienste sind im Bereich der Altenpflege nach SGB XI und in der häuslichen Krankenpflege bis hin zur Krankenhausersatzpflege nach SGB V unterwegs. Das bedeutet, die Pflegekassen schließen mit den Pflegediensten nicht nur Verträge zur Pflege nach SGB XI, sondern eben auch Versorgungsverträge nach SGB V ab.
Für die Festlegung von Rahmenbedingungen hierzu haben die Verbände der Pflegedienste und der Pflegekassen Rahmenverträge abgeschlossen. Diese Verträge werden von den Pflegekassen ausgehandelt und beinhalten neben anderen Qualitätsanforderungen auch die Qualifikationsanforderungen an das Leitungspersonal des entsprechenden Dienstes.
Die Pflegekassen und die Patienten in Sachsen-Anhalt erwarten zu Recht von der Leitung eines Pflegedienstes eine Ausbildung im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach SGB V, und zwar dann, wenn der Pflegedienst auch auf diesem Gebiet und nicht nur auf dem Gebiet der klassischen Altenpflege tätig werden möchte.
Eine Pflegedienstleiterin im ambulanten Pflegedienst ist zuständig für die Anleitung des Personals, für die Kontrolle und für die Einhaltung der Qualität. Deshalb muss sie über diese Kenntnisse verfügen. Genau diese Ausbildung war in der Landesregelung Sachsen-Anhalt nicht in dem Umfang wie in der bundeseinheitlichen Regelung ab 2003 enthalten.
Insofern sind eben die in Rede stehenden Ausbildungsgänge bis zum Jahr 2003 nicht gleichwertig, weder vom Umfang noch von den Ausbildungsinhalten her. Das führt in der Praxis durchaus zu Problemen. Der Antrag hat die Probleme mit den Pflegedienstleitungen in Bezug auf die häusliche Krankenpflege aufgegriffen.
Das Problem besteht darin, dass in Sachsen-Anhalt Altenpfleger mit einem Abschluss, der vor dem Jahr 2006 erlangt wurde, trotz Berufserfahrung und trotz abgeschlossener Pflegedienstleiter-Zusatzausbildung nicht von den Pflegekassen als Pflegedienstleiter für SGB-VLeistungen zugelassen werden. Das ist das absolute und eigentliche Problem, das angesprochen werden sollte. In Sachsen-Anhalt führt eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung für den Bereich der häuslichen Krankenpflege eben nicht immer zur Zulassung als Pflegedienstleiter.
Das kann so sein, weil in Sachsen-Anhalt weder durch eine vertragliche Einigung zwischen den Verbänden und den Pflegekassen noch durch eine Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt ist, wie und wie lange eine Ausbildung zu absolvieren ist, damit die Qualifikation im Bereich der häuslichen Krankenpflege anerkannt wird und ein Anspruch darauf besteht, als Pflegedienstleiter zugelassen zu werden.
In den umliegenden Bundesländern wie in Sachsen und Brandenburg - das wurde angesprochen - ist dies geregelt, sodass jeder, der in der Nähe einer Landesgrenze wohnt, weiß: In Schkeuditz kann ich Pflegedienstleiter im ambulanten Bereich werden; ob ich es in SachsenAnhalt werde, weiß ich nicht. - Und genau deshalb laufen uns die Fachkräfte weg. Genau deshalb, meine Damen und Herren, müssen wir uns dieses Problems annehmen.
Ebenso müssen wir zum Beispiel über die Altenpflegerausbildung und deren Finanzierung grundsätzlich sprechen. Die Frage der Einführung einer Ausbildungsumlage im Pflegebereich ist ernsthaft zu diskutieren. Insofern ist es gut, dass mit dem vorgelegten Antrag das Thema nun offiziell im politischen Raum angekommen ist. In der Hoffnung, das Ganze doch etwas erhellt zu haben, bitte ich Sie um Überweisung des Antrages in den Ausschuss für Soziales.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Es ist richtig, der Beratungsweg dieses Maßregelvollzugsgesetzentwurfs war lang und umfangreich. Dabei waren verschiedene Ausschüsse eingebunden. Die lange Zeit der Beratung nutzten einige Abgeordnete auch für einen Besuch im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie in Uchtspringe und ganz intensive Gespräche mit den Mitarbeitern vor Ort.
Es ist auch richtig, dass vielfältiger Änderungsbedarf am derzeit gültigen Gesetz besteht. Außerdem wurde seitens der Fachreferate und des Ausschusses der Anspruch erhoben, möglichst viel aufzunehmen und rechtssicher zu regeln. Dadurch erklärt sich vielleicht auch die große Anzahl von Änderungsanträgen, die von allen Fraktionen gestellt worden sind und in beiden Ausschüssen behandelt wurden.
Gewisse Irritationen in der Abstimmung zwischen den Ausschüssen für Recht und Verfassung sowie für Soziales räume ich durchaus ein. Das ist aber nun einmal so.
Mit der abschließenden Beratung haben wir gewartet bis zur Vorlage des Berichts des Landesrechnungshofs und eines Gutachtens der Kienbaum Management Consultants GmbH zum Personalbedarf.
Unser Anliegen war es, möglichst viele Informationen und Aspekte aufzunehmen und in den Gesetzentwurf einzuarbeiten. Der Beratungsaufwand und die damit vergehende Zeit waren durch die Besonderheit des Gesetzes durchaus gerechtfertigt. Erreicht wurde vieles, was ich aus Zeitgründen nicht noch einmal aufzählen möchte. Auch ein ausgewogenes Verhältnis von Therapie und Vollzug wird mit diesem Gesetzentwurf gesichert.
Gerade um die Frage der Priorität vom Schutz der Allgemeinheit oder therapeutischem Angebot gab es umfängliche Diskussionen. Wie Ihnen bekannt ist, betont der vorliegende Entwurf den therapeutischen Ansatz, und das ist in Ordnung so.
Dennoch möchte ich Ihnen zwei Paragrafen noch einmal ins Gedächtnis rufen. In § 1 heißt es:
„Dieses Gesetz regelt den Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidung angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sowie die Aufsicht über den Vollzug.“
Das heißt, wir sprechen über einen strafrichterlich angeordneten Aufenthalt im Maßregelvollzug, aber nicht in einer Kureinrichtung der Entwöhnungstherapie.
In § 2 heißt es, dass der Vollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden soll. Das bezieht sich auf die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung. Auch das wurde bereits mehrfach erwähnt. Hierzu hatten wir im Ausschuss eine äußerst heftige und scharf geführte Debatte.
Ein Kernpunkt war, ob es zumutbar sei, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende gemeinsam mit erwachsenen Patienten in einer Einrichtung zu betreuen,
sowie der uneingeschränkte und einklagbare Anspruch auf schulische Bildung und Abschluss einer Berufsausbildung. Herr Dr. Eckert hat in seiner Funktion als Berichterstatter dies explizit erwähnt, und in den Debattenbeiträgen ist es auch noch einmal gesagt worden.
Da mir der Disput und die Vorwürfe, es ginge uns wie immer nur um das Geld, keine Ruhe gelassen haben, habe ich um Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt von Jugendlichen und Heranwachsenden in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Sachsen-Anhalt gebeten. Das Ergebnis liegt mir nun vor.
Am 31. August 2010 befanden sich im Landeskrankenhaus Uchtspringe überhaupt keine Personen unter 18 Jahren. Vier Personen waren zwischen 18 und 20 Jahren alt. 45 Personen waren bis zu 27 Jahre alt. Sie werden, wenn das Krankheitsbild es erlaubt, in einer gesonderten Station therapiert.
Im Landeskrankenhaus Bernburg sind derzeit nur zwei Jugendliche untergebracht, die jünger als 17 Jahre sind. Zehn Jugendliche sind jünger als 20 Jahre. Junge Erwachsene im Alter zwischen 21 und 27 Jahren gibt es in Bernburg in der Tat 60.
Da in Bernburg bekanntermaßen Patienten mit Suchtproblemen untergebracht werden, ist deren in der Regel relativ kurzer Aufenthalt von weniger als zwei Jahren ganz stark von der Suchttherapie dominiert. Darüber hinaus ist dieses Krankheitsbild gepaart mit fehlender oder verloren gegangener sozialer Kompetenz wie zum Beispiel der Fähigkeit zur Organisation eines geregelten Tagesablaufs. Beide Einrichtungen praktizieren bei geeigneten und bildungswilligen Patienten durchaus jetzt schon Bildungsmaßnahmen. Sie fangen dort mit Alphabetisierungskursen an.
Auf der Basis dieser Information können wir davon ausgehen, dass das Gesetz auch in diesem Punkt in Ordnung ist.
Wir wissen, dass die Praktiker sehr auf die Verabschiedung warten, um die erwähnten neuen Regelungen und Paragrafen umzusetzen und darauf aufzubauen. Deshalb bitte ich Sie herzlich, der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zuzustimmen. - Vielen Dank. Ich werde keine Fragen beantworten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Bereits seit Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes haben die Bürger Anspruch auf Informationen über Lebensmittel, zum Beispiel zur Pestizidbelastung bei Obst und Gemüse, über
Futtermittel, aber auch über gesundheitsschädliche Stoffe bei der Herstellung von Alltagsgegenständen.
Ein Ergebnis der letzten Jahre war, dass auch in Sachsen-Anhalt der erwartete Ansturm der Bürger auf Informationen von den Behörden ausblieb, ja so niedrig war, dass man in den Ämtern die geschätzten zu erwartenden Fallzahlen weiter drastisch abgesenkt hat.
Insofern könnte man sagen: Wenn das Interesse so gering ist, kann man den Gesetzentwurf einfach an den Ausschuss überweisen - und damit ist es gut. Dennoch sollten wir uns einmal mit der Frage beschäftigen, warum denn der mündige Bürger sein Recht auf Information so wenig in Anspruch nimmt. Das heißt, die gerade angelaufene Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes des Bundes muss größere Transparenz, Übersichtlichkeit und Bürgernähe erbringen.
Einer Veröffentlichung von Greenpeace zufolge existieren mit dem Verbraucherinformationsgesetz, dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz sowie ihren diversen Ausführungsgesetzen 29 verschiedene Informationszugangsbestimmungen. Wer soll diesen Wust noch durchblicken?
Nicht umsonst steht im Verbraucherinformationsgesetz des Bundes, dass die Überprüfung des Gesetzes nach zwei Jahren Praxistest erfolgen muss. Das findet gerade statt.
Wir sollten die Chance nutzen, uns damit auseinanderzusetzen, wie mit dem Gesetz in Sachsen-Anhalt gearbeitet wurde. Es ist gesagt worden, dass diese Gesetze nur kleine Bausteine auf dem Weg zu Transparenz in Verwaltung und Wirtschaft sind und dass man dabei aber die berechtigten Interessen der Unternehmen bzw. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren hat. Genau über diese Balance zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Interessen der Wirtschaft sowie der eingebundenen Verwaltung müssen wir, denke ich, im Ausschuss auch diskutieren.
Ich bitte Sie um die Überweisung des Gesetzentwurfs an den für den Verbraucherschutz zuständigen Ausschuss für Soziales. - Danke.
Ich möchte ergänzen: Der Verbraucherschutz ist eindeutig dem Sozialministerium und dem Ausschuss für Soziales zugeordnet. Es gibt eine Abstimmung zwischen den beiden Ministerien, dass das beim Sozialausschuss liegen soll.
- Herr Aeikens heute früh: Landwirtschaft.
Herr Minister Bischoff?
- Wie es der Minister wünscht.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf zuerst feststellen, dass ich hier für die Koalition spreche, also auch mit für den Vertreter der CDU-Fraktion.
Ich möchte erstens feststellen, dass die UN-Konvention - das steht außer Frage - in der Bundesrepublik geltendes Recht ist, und zweitens, dass die Anwendung der UN-Konvention im Bildungsbereich entsprechend § 24, nämlich gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern, bundesweit weiter als in Sachsen-Anhalt entwickelt ist. Das ist nun einmal so. Wenn wir das ändern wollen, dann müssen wir uns mit diesem Problem beschäftigen.
Eine Form der Förderung des integrativen Unterrichts ist der Einsatz der so genannten Integrations- oder Schulhelfer. Ich möchte es noch einmal betonen, was der Minister schon ausgeführt hat: Es sind Helfer, die während des Unterrichts Handreichungen wie Seitenumblättern oder Stiftezureichen vornehmen oder eventuell pflegerische Hilfeleistungen anbieten. Es sind keineswegs Zweitlehrer oder Heilpädagogen.
In Vorbereitung auf diesen Redebeitrag zum Antrag der Fraktion der LINKEN habe ich mich noch einmal mit dem Prozedere beschäftigt, wie es derzeit beim Einsatz von Integrationshelfern abläuft. Das Ergebnis war: So vielfältig wie der Hilfebedarf der Kinder mit Behinderung ist, so vielfältig sind die Einsatzbedingungen der Integrationshelfer, und so vielfältig die Trägerlandschaft in der Eingliederungshilfe ist, so vielfältig sind die Beschäftigungsvarianten in arbeitsrechtlicher Sicht. Es kommen noch Zivildienstleistende, Menschen im freiwilligen sozialen Jahr oder auch selbständige Integrationshelfer hinzu.
So vielfältig wie die Berufsbilder überhaupt sein können, so vielfältig sind die Qualifikationen der derzeit tätigen Integrationshelfer. Dies resultiert aus der Tatsache, dass es im Moment in jedem Antragsfall eine Einzelfallentscheidung gibt und für jeden Einzelfall die Kostenübernahme geklärt wird. Dies geschieht im Moment in der Sozialagentur.
Nun könnte man sich denken, dass die Einführung von einheitlichen Richtlinien die Entscheidungsfindung der Sozialämter beschleunigt. Ich habe dagegen sehr große Bedenken.
Ich glaube nicht, dass es gelingt, in den Einheitsrichtlinien alle Facetten des realen Lebens zu berücksichtigen. Vielmehr verhindern Einheitsrichtlinien eher manche Dinge, als dass sie sie befördern.
Sie kennen den berühmten Satz: Solange die Richtlinien und Gesetze so sind, wie sie sind, kann ich, der Sachbearbeiter, leider nicht anders entscheiden und lehne den Antrag ab. Einzelfallentscheidungen sind besser geeignet.
Darüber sollten wir uns aber berichten lassen und uns dann eine Meinung darüber bilden, was im Interesse der Kinder besser ist, ob wir diese Standards brauchen, und darüber, was in dem Antrag ansonsten noch gefordert wird.
Im nächsten Schuljahr erwarten wir eine signifikante Erhöhung der Fallzahlen der Kinder im gemeinsamen Unterricht - eine signifikante Erhöhung! Das ist, wie anzunehmen ist, auch mit einer steigenden Zahl eingesetzter Integrationshelfer verbunden.
Wir sollten uns über den Gang der Dinge laufend informieren; denn für das kommende Schuljahr, das im August beginnt, ist es für eventuell notwendige Veränderungen ohnehin zu spät. Das Thema ist auf jeden Fall eine Beratung wert. Deshalb möchten wir den Antrag zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Soziales überweisen. - Danke.
Bereits vor einem Vierteljahr, also im Januar 2010 haben wir uns mit einem Gesetzentwurf bezüglich der Wohnformen von pflegebedürftigen und behinderten erwachsenen Menschen beschäftigt.
Die FDP-Fraktion hatte einen Gesetzentwurf aus der Sorge heraus eingebracht, dass die Regierung und die Koalitionsfraktionen es in dieser Legislaturperiode nicht
mehr schaffen würden, ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Dass diese Sorge unbegründet war, zeigt der vorliegende Gesetzentwurf, den wir nun mit der heutigen Debatte in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überweisen wollen.
In Anbetracht der demografischen Entwicklung besitzt dieses Gesetz eine hohe Bedeutung für einen großen Teil unserer Bevölkerung. Nicht zuletzt können wir alle hier irgendwann selbst oder durch nahe Angehörige in den Wirkungskreis dieses Gesetzes geraten. Der springende Punkt ist doch, dass wir mit unserem Gesetz die Balance hinbekommen zwischen Regulierungs- und Reformbedarf.
Regulierungsbedarf gibt es im Interesse der betroffenen Menschen. Ich bin eine sehr starke Verfechterin der Festschreibung von Instrumenten der Qualitätssicherung und Transparenz bei der entgeltlichen Betreibung von Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Gleiches gilt für die Wahrung der Würde und Mitbestimmung der Betroffenen.
Andererseits muss dieses Gesetz offen sein für die Entwicklung einer Vielfalt von neuen Wohn- und Betreuungsformen, Wohnformen, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und dem Anspruch einer selbstbestimmten Lebensweise genügen. Wie viele Freiräume kann man hier verantworten und dennoch die Einhaltung der Qualitätsstandards sichern? Hier haben wir auch behördlicherseits eine Verantwortung für die Menschen, die die Einhaltung dieser Standards nicht selbst oder durch Angehörige einfordern können.
Damit sind wir bei dem zentralen Punkt der Gesetzgebung: der Einhaltung von Standards. Formulierungen wie „die derzeit gültigen fachlichen Standards“ oder Ähnliches helfen uns im konkreten Fall nicht weiter. Diese müssen vom Gesetzgeber geregelt werden, und zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen.
Beim derzeitigen Bundesgesetz sind die Heimmindestbauverordnung für die baulichen und sächlichen Anforderungen, die Heimmindestpersonalverordnung für die personellen Anforderungen an das Heimpersonal und die Leitung der Einrichtungen, die Heimmitwirkungsverordnung für die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Heimsicherungsverordnung erlassen worden.
§ 33 des vorliegenden Entwurfs enthält diese Ermächtigung beispielsweise im Absatz 1 für die räumlichen Anforderungen in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbst organisierten Wohnformen. Ich wäre dankbar, wenn wir auch über dieses sprachliche Monstrum noch einmal nachdenken könnten. Eine klarere Definition am Anfang des Gesetzes würde dieses deutlich entkrampfen.
Diese Verordnung entscheidet maßgeblich darüber, ob die Einführung sonstiger Wohnformen und deren weitgehende Durchsetzung in unserem Bundesland technisch möglich sind. Man kann nicht für jede neue Wohngruppe neue Häuser bauen, sondern muss mit dem zurechtkommen, was an Bausubstanz da ist: inmitten der Wohngebiete, in der Gemeinschaft. Das ist das, was wir wollen: Inklusion.
Ein Beispiel aus meiner Praxis: eine Einrichtung eines intensiv betreuten Wohnens unter anderem mit einer
Wohnung für vier männliche Personen. Diese Wohnung sollte nach längerem Heimaufenthalt einen Übergang in das Leben in eigener Häuslichkeit darstellen. Die zuständige Heimaufsicht bemängelte, dass zwei Toiletten für vier Personen doch sehr wenig und fehlende Waschgelegenheiten in den Wohnzimmern der Männer auch nur schwer zu tolerieren wären. Man habe eben seine Vorschriften.
Um genau solche Vorschriften geht es. Das heißt, ich bitte das Ministerium dringend, uns über den Stand der Erarbeitung und den geplanten Inhalt der Verordnungen zu informieren. Gegebenenfalls sollten die geplanten Verordnungen im Ausschuss vorgestellt werden. Denn inwieweit Sachsen-Anhalt die Weiterentwicklung ambulanter Wohn- und Betreuungsformen befördert, ist in der Tat erst mit dem Vorliegen dieser Verordnungen abschließend zu beurteilen.
Insofern sollten wir uns an die Arbeit machen. Ich bitte Sie um die Überweisung in die eingangs genannten Ausschüsse für Soziales sowie für Recht und Verfassung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Dass parallel zu den Paralympics hier in diesem Hohen Haus die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes beraten wird, finde ich ausgesprochen sympathisch. Andrea Eskau müssen in
Vancouver die Ohren klingen. Auch von uns die herzlichsten Glückwünsche zu ihrer taufrischen Bronzemedaille!
In diesem Sinne appelliere ich an alle Beteiligten, mit demselben sportlichen Ehrgeiz dieses wichtige Gesetz zügig zu bearbeiten und zu verabschieden. Der vorliegende Entwurf bündelt die Erfahrungen und die Visionen von Betroffenen, ihren Interessenvertretern und Verbänden sowie Vertretern der Regierungsseite und des Parlaments. Er entstand auf Anregung der Betroffenen selbst und in enger Zusammenarbeit zwischen Behindertenvertretung und Ministerium und berücksichtigt somit die ersten in den Anhörungen eingegangenen Anregungen und Einwände.
Das Ziel des Gesetzes, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in unserem Land zu verhindern und zu beseitigen, ist ein sehr ehrgeiziges Ziel. Das Gesetz insgesamt ist ein ehrgeiziges und bedeutungsvolles Gesetz, das von allen Betroffenen mit Ungeduld erwartet wird. Der Gesetzentwurf folgt der Intention der UN-Konvention zu den Rechten der Menschen mit Behinderungen. Auch dazu ist bereits ausgeführt worden. Daraus abgeleitet ist ein zentrales Anliegen des Gesetzes die Barrierefreiheit, der ein eigener Abschnitt gewidmet wird.
Ich erinnere auch an die Diskussion im Sozialausschuss, in der sich einige Ressorts mit diesem Thema sehr schwer taten und zum Teil mehrfach in den Ausschuss eingeladen werden mussten. In Erinnerung an diese Diskussion sehe ich hier nicht nur den zentralen, sondern auch den schwierigsten Punkt bei der Umsetzung des Gesetzes.
Zu Recht ist hier die Verantwortung der Kommunen zu erwähnen. Die Umsetzung im Alltag ist in der Praxis hautnah nur vor Ort zu erledigen. Dazu sind die Kommunen, die Bürgermeister, die Landräte und jeder Einzelne von uns für dieses Thema zu sensibilisieren.
Werte Kolleginnen und Kollegen, haben Sie sich schon einmal gefragt, inwiefern Sie Menschen mit Behinderungen durch den Standort oder durch die Erreichbarkeit Ihres Büros beeinträchtigen?
- Das begrüße ich sehr, aber ich weiß, dass das nicht bei allen der Fall ist. Deswegen sollten wir einmal darüber nachdenken.
Ich bin auch auf die Ansätze der kommunalen Spitzenverbände bei der Umsetzung des Gesetzes gespannt, da das Tauziehen über die Einhaltung des Konnexitätsprinzips schon eingesetzt hat. Deutlich wird das an § 25 - Kommunale Behindertenbeauftragte -, der weiterhin sehr offen formuliert ist. Hauptamtlich, ehrenamtlich, Vollzeit, Teilzeit - alles ist möglich. Das bedeutet, dass wir auf der kommunalen Ebene noch sehr viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.
Umso mehr ist zu begrüßen, dass nach dem vorliegenden Entwurf nunmehr der Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag durch einen kompetenten Vertreter im Landesbehindertenbeirat vertreten sein werden.
Meine Damen und Herren! Ich bin fest davon überzeugt, vollständige Barrierefreiheit kann man nicht per Gesetz verordnen. Es muss sich als selbstverständliches Prinzip
des Handelns durchsetzen. Das geht nun einmal nicht ohne die Handelnden vor Ort, die kommunale Ebene.
Die anderen ebenso wichtigen Aspekte des Gesetzes sind hier bereits mehrfach erwähnt worden. Lassen Sie uns diese im Ausschuss durchsprechen und lassen Sie uns vor allen Dingen die Betroffenen anhören.
Ich schließe mich dem Antrag auf Überweisung in den Ausschuss für Soziales an.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vieles ist schon gesagt worden. Ich versuche, möglichst wenig zu wiederholen.
Es ist richtig: Wir haben uns im Dezember 2006 schon einmal mit dem Thema Heimgesetzgebung in SachsenAnhalt beschäftigt. Es war die erste Stufe der Föderalismusreform, mit der die Verantwortung für dieses Gebiet auf die Länder übertragen wurde.
Ich darf erwähnen, ich erinnerte damals an die Entstehungsgeschichte des Heimgesetzes. Aus den ursprünglich gewerberechtlichen Regelungen der Länder, insbesondere zu Personal- und Bauanforderungen, wurde das
einheitliche Bundesheimgesetz aus dem Jahr 1974. Die dazu erforderlichen Verordnungen wurden bis zum Jahr 1993 erlassen.
Wir sprechen also über ein hochkomplexes, umfangreiches Regelwerk. Dies hat auch seine Berechtigung. Es bildet die Grundlage für die räumlichen, personellen und sächlichen Anforderungen, unter denen gemeinnützige und in der Zwischenzeit eben auch überwiegend gewerbliche Anbieter ältere pflegebedürftige oder hilfebedürftige Personen unterbringen und betreuen, und das gegen ein gewisses Entgelt. Das - darauf lege ich höchsten Wert - müssen wir berücksichtigen. Es gibt in diesem Segment bereits milliardenschwere Umsätze.
Dabei bringt es die FDP in Sachsen-Anhalt fertig, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesen umfangreichen Regelungskomplex in 20 Paragrafen auf knapp 15 Seiten unterzubringen.
Das ist wie die Steuererklärung auf dem berühmten Bierdeckel.
Der § 6 des Entwurfs ersetzt die Heimpersonalverordnung und beschränkt sich, verkürzt gesagt, auf den Auftrag, das für den Einrichtungsbetrieb notwendige Personal vorzuhalten unter Einhaltung einer 50-prozentigen Fachkraftquote, die der derzeitigen Gesetzeslage entspricht.
Die frühere Heimbewohnermitwirkungsverordnung wird in § 4 untergebracht und schränkt die Mitwirkungsrechte der Bewohner in Bezug auf Leistungsvereinbarungen und Tagessätze ein, indem sie einfach nicht mehr vorkommen.
Von Anforderungen bezüglich der baulich-sächlichen Ausstattung, die bisher in der Heimmindestbauverordnung verankert sind, ist gar nichts mehr zu sehen. Dabei reicht auch der Verweis, der Heimbetreiber sei verpflichtet, den anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse einzuhalten, nicht aus. Wenn Sie sagen, Sie möchten vieles im Gesetz regeln und nicht in Verordnungen, dann hätten Sie es tun sollen.
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel - ich zitiere aus der Begründung von Seite 16 -, den Vertragspartnern möglichst große Freiräume für eine individuelle Gestaltung der Heimverträge einzuräumen, dabei die Eigenverantwortung der Betreiber zu stärken und die bestmögliche Qualität der Betreuung zu sichern.
Diese Zielsetzung kann gar nicht verwundern, sind doch möglichst große Freiräume und eine Eigenverantwortung der Unternehmer Grundforderungen der liberalen Politik. Diese Grundsätze aber in dem sensiblen Bereich der Pflege und Betreuung zu verankern, halte ich übrigens für nicht geboten und auch nicht für richtig.
Das wird wiederum Sie, meine Damen und Herren von der FDP, nicht verwundern.
Was überhaupt nicht akzeptabel ist, ist die konsequente Verwendung des Begriffes „Heim“ in Ihrem Gesetzentwurf. Diese Verwendung ist nur einmal durchbrochen durch den Begriff „Bewohnervertretung“ statt „Heimbeirat“. Der Begriff „Heim“ geriet bereits nach dem Jahr
2000 in die Diskussion und wurde bereits im ersten Arbeitspapier der Arbeitsgruppe der Sozialressorts als überkommen definiert. Mit der jetzt anstehenden Gesetzgebung der Länder soll gerade eine Vielfalt von Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine freie und selbstbestimmte Lebensweise hervorbringt.
Die Bundesrepublik hat sich der Charta der Rechte der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen angeschlossen. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat die inzwischen ratifizierte UN-Konvention zu den Rechten behinderter Menschen ausdrücklich begrüßt, und Sie bleiben in Ihrem Gesetzentwurf bewusst beim Begriff „Heim“ und damit auf dem Stand von vor mehr als fünf Jahren. Bundesweit erfolgt eine Loslösung von dem antiquierten Heimbegriff, und die FDP in Sachsen-Anhalt verschläft es, anstatt früher aufzustehen.
An dieser und an weiteren Stellen besteht ein erheblicher Klärungsbedarf. Deshalb erwarte ich außerordentlich spannende Beratungen in den angesprochenen Ausschüssen.
Herr Vorsitzender, mit Ihrer Genehmigung gebe ich meine Rede zu Protokoll.
Der vorliegende Gesetzentwurf berührt ein äußerst sensibles Thema und verdient demzufolge besonderes Augenmerk. Behandelt wird mit der Neuordnung bzw. Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen des Maßregelvollzugs die Schnittstelle zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und Unantastbarkeit der Würde des Einzelnen und dem Recht der Allgemeinheit auf Schutz vor Fremdgefährdung und Selbstgefährdung.
Das seit 1992 geltende und damit eines der dienstältesten Gesetze wird durch den Entwurf der Landesregierung auf einen aktuellen Stand gebracht, bezüglich datenschutzrechtlicher Anforderungen, bundesgesetzlicher Anforderungen, Urteilen von Gerichten, Petitionen und nicht zuletzt bezüglich dem technischen Fortschritt in der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik seit 1992.
Von vielen Aspekten lassen Sie mich hier nur auf zwei hinweisen: auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 5. Dezember 2008 bezüglich der Verfassungsgemäßheit der Übertragung von forensischen Einrichtungen auf Dritte. In dem Urteil wird für die nie
dersächsische Praxis festgestellt, dass die Verfassungsgemäßheit nicht bestehe. Das Problem bestehe nicht in der Besonderheit des therapeutischen Ansatzes und der festgelegten Ziele des Maßregelvollzugs, sondern vielmehr im Status der in den Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter. Das Gericht verlangt eine ausdrückliche staatliche Legitimation für notwendiges hoheitliches Handeln.
Obwohl in Sachsen-Anhalt zeitgleich mit der Beleihung der Salus gGmbH im Jahr 2000 alle Beschäftigten Dienstausweise als Verwaltungsvollzugsbeamte erhielten, bietet die jetzt vorgesehene Regelung in § 3 eine größere Rechtssicherheit als bisher.
Durch die bereits erwähnten Vorkommnisse im Maßregelvollzug Uchtspringe, bei denen DVDs mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden, rückte die Frage in den Fokus, wie das Verbot von Datenträgern und der Abspieltechnik rechtlich sicher auszugestalten ist. Gleiches gilt für Handys.
In einer Veröffentlichung der „MZ“ im November kritisieren die Linken - hier die gesundheitspolitische Sprecherin Heidelinde Penndorf - das generelle Verbot von privaten DVDs als Ausschluss der Patienten von Kultur. Vielmehr müsse jede DVD gesichtet werden. Nun müsste durch die Linken nur noch erklärt werden, wie man sich dieses Prozedere personaltechnisch vorstellt. Jedenfalls soll der vorliegende Entwurf im § 22 die Rechtssicherheit für die Träger für das Verfahren der Sicherstellung herstellen.
Weiterhin beinhaltet der Gesetzentwurf neben Bewährtem auch Neuregelungen wie die Einrichtung der forensischen Ambulanzen, die in der Praxis bereits in Betrieb sind. In den Anhörungen werden wir sicherlich über die ersten Erfahrungen aus dieser Arbeit hören.
Neu eingefügt wird ebenfalls § 21 - Disziplinarmaßnahmen. Auch hier erwarte ich von den Anhörungen die Bewertung dieser im Maßregelvollzug neuen Möglichkeit des Umgangs mit den Patienten.
Nicht zuletzt ist der § 4 - Ausstattung der Einrichtung - zu erwähnen, der einfach und prägnant festschreibt, dass die Einrichtungen sächlich und personell so auszustatten sind, dass eine sachgemäße Behandlung und Betreuung der untergebrachten Personen gesichert ist.
Wie Sie wissen, gibt es hierzu zwischen dem Ministerium, dem Träger der Einrichtungen und dem Landespsychiatrieausschuss geteilte Meinungen, die auch im aktuellen Bericht des Ausschusses umfänglich dargestellt werden. Ich erwarte, dass im Hinblick auf diesen § 4 klare Aussagen getroffen werden.
Grundsätzlich ist auch zu hinterfragen, warum Sachsen-Anhalt bundesweit die höchste Anzahl von Maßregelvollzugspatienten hat und deren Verweildauer in den Einrichtungen relativ hoch ist.
Wir beantragen ebenfalls die Überweisung des Gesetzentwurfs in die Ausschüsse für Soziales und für Recht und Verfassung.
Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Lassen Sie uns doch bitte wieder über Inhalte sprechen.
Der Prozess der Umsetzung der UN-Konvention läuft auch in Sachsen-Anhalt bereits. Es ist ein Prozess, der langwierig ist, der vermutlich nie ganz abgeschlossen sein kann und der sich sozusagen von oben nach unten durchstellt.
Wir brauchen einen Umbau der Bundesgesetze. In dieser Hinsicht findet schon etwas statt. Ich sage nur: Teilnahme an der ASMK, notwendiger Umbau des SGB XII, an der Stelle zum Beispiel Angemessenheit der Leistung.
Das erfordert einen Umbau der landesrechtlichen Regelungen. Ich nenne nur das Stichwort „unendliche Geschichte Rahmenvertrag“. Das erfordert auch, wie schon so oft erwähnt, ein Umdenken in der Gesellschaft und sicherlich auch in manchen Amtsstuben. Anmerkung: Unser Kultusministerium musste dreimal im Sozialausschuss berichten, bis wir das Gefühl hatten, jetzt sind die Grundsätze auch angekommen.
Es ist viel zu tun. Aber es passiert etwas, es arbeitet sozusagen im System.
Die Unzulänglichkeit der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE ist zu Recht angeprangert worden; das ist bereits erwähnt worden. Es ist gestern angemahnt worden, dass wir eine ausführliche Berichterstattung über die Prozesse brauchen, zum Beispiel über die Rolle von Sachsen-Anhalt in der ASMK und dazu, wie weit der Umbau des Rahmenvertrages bzw. wie weit die Anwendung der neuen Instrumente zur Feststellung des Hilfebedarfs fortgeschritten ist. Es ist ärgerlich, dass das nicht passiert ist; denn es gab etwas zu berichten; das hätte man vorbringen können. Die Zusage ist aber gegeben.
Des Weiteren liegt nach wie vor unser Antrag auf Berichterstattung aus dem Jahr 2007 vor. Weiterhin gibt es die Zusage der Ministerin, die Ergänzung zur Großen Anfrage umgehend zu erbringen. Letztlich steht genau dieses Thema schon auf der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Sozialausschusses.
Ich möchte für meine Person und sicherlich für sämtliche Mitglieder der Regierungsfraktionen feststellen, dass wir uns für die Durchsetzung der UN-Konvention vollinhaltlich einsetzen und engagiert daran arbeiten. Und das gilt auch dann, wenn wir uns heute nicht dazu bereit erklären, den schon mehrfach erteilten Auftrag an die Landesregierung noch einmal zu verabschieden. - Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte an allererster Stelle meine Freude darüber zum Ausdruck bringen, dass es gelungen ist, ein behindertenpolitisches Thema als ersten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, ein behindertenpolitisches Thema, das, wie die Debatte zeigt, sehr viel Zündstoff in sich birgt und das vor allem von außerordentlich unterschiedlichen Wahrnehmungen geprägt ist.
Ich gebe zu, die Antwort auf die Große Anfrage der LINKEN hat auch mich schwer beschäftigt, hat viel Zeit und viel eigene Recherche erfordert. Vor allen Dingen fiel es mir sehr schwer, eine Auswahl von Schwerpunkten zu setzen, anhand deren ich Ihnen heute die Dinge nahebringen möchte. Ich habe mich schließlich entschlossen, zu folgenden Bereichen Überlegungen vorzubringen:
Das Thema Frühforderung muss uns weiterhin beschäftigen; das Thema Gleichstellung der seelisch und geistig Behinderten in Sachen Betreuungsschlüssel muss uns weiter beschäftigen.
Das persönliche Budget erlebt zumindest in unserem Landkreis zurzeit geradezu einen Ansturm.
Die Ergebnisse der 85. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister Ende 2008 müssen wir auswerten. Diese Konferenz hat beschlossen, dass alle Länder die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen haben, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben zu ermöglichen. Ich wollte Sie über die konstruktive Rolle informieren, die Sachsen-Anhalt in diesem Prozess spielt.
Nicht zuletzt wollte ich über die verbindliche Anwendung der Steuerungsinstrumente Gesamtplan und standardisierter Entwicklungsbericht sprechen, die in der Tat zwar in den Sozialämtern zurzeit viel Arbeit machen, aber eben auch schon Ergebnisse in Bezug auf die Gewährung personenzentrierter Hilfen zeigen.
Das hatte ich also vor - bis ich die Pressemitteilung der LINKEN zur heutigen Debatte bekam. Diese veranlasst mich, Ihnen die eben genannten Punkte vorzuenthalten. Meine Damen und Herren, ich möchte auf den Inhalt der Pressemitteilung und die hier gemachten Ausführungen reagieren, weil ich der festen Überzeugung bin: So kann und darf das nicht stehen bleiben.
Ich denke auch, so kann man mit den Beschäftigten auf der Landes- und der Kreisebene, die auch an der Antwort mitgearbeitet haben, nicht umgehen.
Lieber Dr. Eckert, lieber Detlef, ich schätze dich als Vorsitzenden des Sozialausschusses und als engagierten Streiter für die Belange der Behinderten im Land sehr. Man kann im Eifer des Gefechts durchaus einmal über das Ziel hinausschießen, aber das war zu weit.
Zur Pressemitteilung. Darin heißt es: Erstens. Wesentlich für ein selbstbestimmtes Leben ist die eigene Wohnung. - Keine Frage!
Sie kritisieren die Landesregierung für ihre Aussage, es sei seit der Leistungserbringung aus einer Hand zu einem signifikanten Anstieg der Fallzahlen im betreuten Wohnen gekommen. Sie nennen einen Zuwachs von 478 Personen im Zeitraum von 2001 bis 2004 und von weiteren 350 Personen im Zeitraum von 2005 bis 2008. Sie sagen, das sei mäßig und entspreche gerade einmal dem Bundestrend.
Meine Damen und Herren! Nicht erwähnt wird allerdings, dass allein im Jahr 2004, in dem am 1. Juli die Leistungserbringung aus einer Hand für alle Formen der Behindertenhilfe eingeführt wurde - das war sozusagen die Geburtsstunde der Sozialagentur -, 564 Personen eine ambulante Betreuung neu bewilligt bekamen. Das sind mehr Fälle, als in allen Jahren zuvor insgesamt bewilligt wurden. Das bedeutet, dass sich nach der Übernahme aller Leistungen durch das Land allein die Anzahl der Bezieher dieser ambulanten Leistungen um 914 Personen erhöht hat. Das entspricht dem Dreifachen - und das ist signifikant.
Beachten Sie bitte auch, dass sich seit dem Jahr 2001 der Anteil der Personen, die ambulante Leistungen der
Eingliederungshilfe erhalten und in ihren Wohnungen leben, von 5,9 % aller Leistungsempfänger auf 15,9 % aller Leistungsempfänger erhöht hat.
Man kann ambulante Hilfe nicht nur auf die Hilfeart „ambulant betreutes Wohnen“ reduzieren, bei der seelisch behinderte Menschen oder infolge von Sucht seelisch behinderte Menschen in der Regel zwei- bis dreimal pro Woche von Sozialarbeitern oder Therapeuten in ihrer Häuslichkeit aufgesucht werden. Zur ambulanten Hilfe gehören auch die Leistungen der Frühförderung, die ambulanten Gruppenmaßnahmen, der ganze Katalog der Einzelfallhilfen und nicht zuletzt natürlich das persönliche Budget.
Zweitens. Ein weiterer Kritikpunkt in Ihrer Pressemitteilung gilt der unzureichenden Vergütung, insbesondere den Steigerungsraten der Vergütung für die Hilfeart „ambulant betreutes Wohnen“ im Vergleich zur stationären Betreuung. Tatsache ist jedoch, dass in den letzten Jahren in Sachsen-Anhalt Entgeltverhandlungen zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und dem Ministerium geführt wurden, die regelmäßig eine lineare prozentuale Steigerung aller Entgelte zum Inhalt hatten. Stationäre Einrichtungen haben naturgemäß einen höheren Kostensatz, der bei einer gleich hohen prozentualen Steigerung absolut zu höheren Zuwächsen führt.
Drittens. Ihre Kritik an der Praxis der Bewilligung des persönlichen Budgets für Behinderte mit einem sehr hohen Hilfebedarf teile ich natürlich. Jeder dieser sechs Fälle ist einer zu viel. Es ist in der Tat unsäglich, dass diese Anträge unter dem Druck von Abgeordneten erst auf dem Tisch der Ministerin landen mussten, um einer Lösung zugeführt zu werden.
Die Aussage, Selbstbestimmung und Teilhabe seien in den Mittelpunkt der Fachpolitik gerückt, hat aber auch ihre Berechtigung. Denn es sind auf der Ebene der Bundespolitik Prozesse in Gang gekommen, die den Paradigmenwechsel auch in der Praxis einleiten werden, zum Beispiel der notwendige Umbau der Sozialgesetzbücher. Das sind Arbeiten, die letztendlich die Umsetzung der UN-Konvention zum Inhalt haben. Das sind Arbeiten, an denen auch das Land Sachsen-Anhalt konstruktiv teilnimmt und die es auf Landesebene fortsetzt.
Viertens. Sie teilen mit, dass Konzepte und Umbauszenarien, die aufzeigen, wie alle Menschen mit Behinderungen, die dies wünschen, ein selbstbestimmtes Leben erreichen können, ohne dass der Umfang des Sozialhaushalts ins Unermessliche steigt, nicht dargestellt würden. - Damit haben Sie Recht; denn die Anfänge von Umbauszenarien findet man in der Antwort leider nur versteckt und auch dann nur, wenn man weiß, dass es sie gibt.
Eines ist in der Tat ein Mangel der Antwort der Landesregierung: Es wird kaum interpretiert, es wird nichts ausgewertet; Probleme bei der praktischen Umsetzung und Erfahrungen werden selten ausgewertet. Insbesondere die Statistiken machen es einem an vielen Stellen schwer, Zusammenhänge zu erkennen oder Schlussfolgerungen zu ziehen.
Ich hätte mir eine Darstellung der Ziele der laufenden Aktivitäten und eine systematischere Darstellung gewünscht. Ich fordere, dass wir diese Informationen im Ausschuss zeitnah nachgereicht bekommen.
Meine Damen und Herren! Von einem vollzogenen Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe in unserer Ge
sellschaft allgemein kann noch nicht die Rede sein. Wir haben noch zu viele Barrieren abzubauen, auf der Straße und vor allem in den Köpfen. Wir haben dabei noch genug Arbeit zu leisten. Diese sollten wir gemeinsam sachlich und konstruktiv angehen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Genau das wollte ich soeben anmerken. Meine Frage bezieht sich auf einen Radweg zwischen der Kreisstadt Merseburg des Saalekreises und der Stadt Bad Lauchstädt, die ab heute Abend den offiziellen Namen „Goethestadt Bad Lauchstädt“ tragen wird.
Die Landesstraße L 172 im Landkreis Saalekreis ist im zweiten Halbjahr 2008 grundhaft saniert und vor Kurzem freigegeben worden. Bei der Sanierung wurde kein Radweg angelegt. Da diese Straße die Kreisstadt Merseburg mit der Goethestadt Bad Lauchstädt verbindet, ist hier eine Chance für den möglichen Lückenschluss im Radwegesystem und damit für den Radtourismus nicht genutzt worden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Warum ist der Bau dieses Radweges nicht erfolgt oder liegen alternative Planungen für eine Radwegeverbindung zwischen diesen beiden Städten vor?
2. Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Radwegeverbindung zwischen Merseburg und der Goethestadt Bad Lauchstädt bei?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Obwohl wir in Sachsen-Anhalt in letzter Zeit eine sehr erfreuliche Entwicklung im Bereich der Beschäftigung zu verzeichnen hatten und auch die Jugendarbeitslosigkeit deutlich zurückgegangen ist, war in keinem Moment strittig, dass wir derzeit noch nicht ohne eine aktive Arbeitsmarktpolitik auskommen.
Hinzu kommen die noch nicht endgültig absehbaren Auswirkungen der internationalen Finanzkrise, die heute in der Diskussion auch schon eine Rolle gespielt haben. Wir müssen eventuell davon ausgehen, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Zukunft wieder an Bedeutung gewinnen.
Das Gesetz, auf das sich der Antrag bezieht, wurde in umfangreichen Beratungen im Bundestag und in den Ausschüssen des Bundestages diskutiert und hat in der Sitzung des Bundestages am 5. Dezember, also heute vor einer Woche, eine sehr bedeutende Rolle gespielt. Die erwähnten Änderungen im Gesetz, die auf Anregungen des Bundesrates zurückgehen, wurden auch unter dem Einfluss von Sachsen-Anhalt vorgenommen. SPD und CDU setzten Korrekturen in dem Gesetzentwurf durch, die durchaus positiv zu bewerten sind. Natürlich bleiben Wünsche offen; natürlich wären auch andere Regelungen denkbar gewesen. Aber das Gesetz war zum jetzigen Zeitpunkt einfach das Machbare.
Einige der im vorliegenden Antrag enthaltenen Kritikpunkte sind aber beseitigt worden und im Gesetz nicht mehr enthalten. So sind zum Beispiel 10 % der Eingliederungsmittel als Mittel der freien Förderung in das SGB II eingearbeitet worden. Der Einsatz dieses in der Praxis sehr begrüßten Instrumentes ist im SGB III in der so genannten Vermittlungspauschale enthalten. Das in Ihrem Antrag unter Punkt 3 als unzureichend ausgestaltet kritisierte Vermittlungsbudget wird von den Vermittlern vor Ort - ich spreche jetzt von meiner Heimat Merseburg - grundsätzlich positiv aufgenommen.
Natürlich bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung des Gesetzes durch die Bundesagentur in der Praxis erfolgen wird, das heißt konkret, welche Durchführungsanweisungen der Bundesagentur die Intentionen des Gesetzes letztlich aufgreifen werden und in welcher Form. Genauso wie bei der freien Förderung und den Vermittlungsbudgets muss man die so maßgeblichen ermessenslenkenden Anweisungen im Blick behalten, die in der Hoheit der einzelnen Ämter liegen. Hier kann ich Ihre Befürchtungen sogar teilweise verstehen.
Ich denke, der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit dieses Hohen Hauses sollte mit der Bundesagentur in Kontakt treten und sich zu gegebener Zeit über die Umsetzung berichten lassen.
Meine Damen und Herren! Das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten. Das bedeutet, dass der eigentliche Antrag
von der Zeit überholt worden ist. Gestatten Sie mir aber noch einige fachspezifische Bemerkungen aus der behindertenpolitischen und seniorenpolitischen Sicht.
Einige Neuerungen im Gesetz begrüße ich sehr, zum Beispiel die Aufnahme der Altenpflegerausbildung in den Förderkatalog. Das ist eine Maßnahme, die der Entwicklung am Arbeitsmarkt und der demografischen Entwicklung sehr entgegenkommt. Es ist zwar eine Ausnahme, dass die Förderung einer so genannten schulischen Ausbildung mit aufgenommen wurde. Aber das erscheint mir vor diesem Hintergrund mehr als gerechtfertigt zu sein.
Begrüßenswert ist auch, dass nach einer abgebrochenen betrieblichen Ausbildung, das heißt einer Lehre, nunmehr auch eine Ausbildung im außerbetrieblichen Bereich stattfinden kann. Das wird die Bildungschancen einiger Jugendlicher, denke ich, durchaus erhöhen. Zu diesem Bereich gehört auch der von uns sehr begrüßte gesetzlich verankerte Anspruch auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses.
Meine Damen und Herren! Wir erwarten jetzt die zügige Umsetzung des Gesetzes vor Ort. Wir erwarten auch, dass die Spielräume, die das Gesetz nunmehr einräumt, so belassen werden und von den Vermittlern vor Ort kreativ eingesetzt werden.
Unsere Aufgabe wird es sein, die Bürger zu informieren, sie aufzuklären und, wenn es nötig ist, ihnen gegenüber den Ämtern den Rücken zu stärken. In diesem Sinne und in dem genannten Kontext bitte ich Sie, den Antrag der Fraktion DIE LINKE abzulehnen. - Danke.
Meine Damen und Herren! Sie haben sicherlich gemerkt, dass hier eine gewisse Unruhe bei der Debatte über die Frage geherrscht hat: Wie weit ist dieses Gesetz? - Ich darf aus dem Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages vom 5. Dezember 2008 zitieren:
„Wir kommen nun zur Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente.“
Danach kommt das Abstimmungsverhalten. Der Schlusssatz lautet:
„Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter und dritter Beratung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen.“
Das heißt, dieses Gesetz ist beschlossen und tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Frau Ministerin, sehen Sie das Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes als den Abschluss der Krankenkassenreform an?
Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Große Anfrage der LINKEN zum sonderpädagogischen Förderbedarf bei den Schülern unseres Landes greift eine weitere Fassette der bildungspolitischen Diskussion auf, die den Landtag, die entsprechenden Gremien, den Bildungskonvent und die breite Öffentlichkeit seit Langem bewegt.
In fast jeder Sitzung des Landtages haben wir bildungspolitische Themen abgearbeitet. Über den Sachverhalt wurde auch auf dem bildungspolitischen Forum der Behindertenvertretungen am 5. Mai 2008 diskutiert. Im Plenum haben wir uns damit am 29. Mai 2008 sowie in der vorletzten und in der letzten Sitzung des Landtages zum Teil sehr kontrovers und sehr vehement beschäftigt. Sie erinnern sich an die Auseinandersetzung über die Begriffe der Ausgrenzung und Separierung der Schüler.
Das heutige Thema fügt sich aus meiner Sicht jedoch besonders in die Debatte ein, da nunmehr umfangreiches Zahlmaterial vorliegt. Dieses Thema muss man aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten. Es ist ganz klar ein Fall für die bildungspolitische Sprecherin. Es ist wegen der Armutsbekämpfung aber auch für die sozialpolitischen Sprecher von Interesse. Und es ist natürlich ein ganz wichtiges Thema aus der Sicht der Behindertenpolitik. Auf dem Weg zur Integration und Inklusion von Menschen ist es grundlegend von Bedeutung.
Deshalb möchte ich Ihnen allen, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen im Raum, die Auswertung dieser Großen Anfrage unter dem Dreiklang Bildung, Soziales und Behindertenpolitik ans Herz legen - und das möglichst unter Integration der Finanzpolitiker.
Fakt ist, wir haben 14 773 Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, den höchsten Anteil bundesweit. Fakt ist, entsprechend der demografischen Entwicklung sind nicht nur die Kinderzahlen zurückgegangen, sondern abgenommen hat auch die Zahl der Kinder mit sinnes-, geistig oder körperlich bedingtem sonder
pädagogischem Zusatzbedarf. Fakt ist aber auch, dass bei einem Rückgang der Gesamtzahl um zirka 30 % seit dem Jahr 1995 der Anteil der Lernbehinderten relativ gesehen immer noch überproportional hoch ist und sich der Anteil der Kinder mit einem sozial-emotional geprägten Förderbedarf im selben Zeitraum verdoppelt hat.
Wir sehen diese Entwicklung kritisch und mit Besorgnis. Warum? - Weil die Einschulung in eine Förderschule fast immer eine Einbahnstraße ist und eben nicht eine zeitlich begrenzte Fördermaßnahme - die Rückführung von der Förderschule in die Regelschule ist selten, die Zahl 30 wurde genannt -, weil diese Einbahnstraße bei Schülern mit lernbedingtem und sozial-emotionalem Förderbedarf - hier ca. 60 % - ohne Abschluss endet und nach vielfältigen Zwischenstationen von Maßnahmen in die Arbeitslosigkeit oder in die Werkstatt für Behinderte führt und weil schon das Einbiegen in diese Einbahnstraße den Interessen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den meisten Fällen widerspricht und auch nicht mehr zeitgemäß ist.
Dies erfordert langfristig gesehen die notwendige Entwicklung unseres gegliederten Förderschulsystems hin zum gemeinsamen integrativen Ansatz, worüber hier im Haus Gott sei Dank keine Zweifel herrschen.
Die von diesem Hohen Haus nachdrücklich begrüßte UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelt in Artikel 24 das Recht auf Bildung. Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, ein integratives, inklusives - das ist noch unklar - Bildungssystem einzuführen, das sicherstellt, dass Kinder nicht aufgrund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschul- und Sekundarschulunterricht ausgeschlossen werden.
Artikel 24 der Konvention erteilt dem gegliederten System der Förderschulen - natürlich mit den gebotenen Ausnahmen - perspektivisch eine klare Absage. Das haben wir am 26. April 2007 in großer Einmütigkeit ohne Gegenstimmen hier beschlossen.
Zurück zu den Ergebnissen der großen Anfrage.
Vor uns liegt ein umfangreiches Faktenmaterial. Ich möchte mich in weiteren Ausführungen auf ausgewählte Punkte beschränken, ohne alle anderen in ihrer Bedeutung zu schmälern. Das hat seine Ursache in der Kürze der Zeit, die ohnehin viel zu schnell vergeht.