Dann stimmen wir über das Gesetz in der Gesamtheit ab. Wer stimmt dem Gesetz zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Die Fraktion DIE LINKE. Gibt es Stimmenthaltungen? - Die FDP-Fraktion. Damit ist das Gesetz so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 9 ist erledigt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf ist nicht auf politische Brisanz angelegt. Er berührt auch kaum den Kern jener bildungspolitischen Grundpositionen, über die vor allem der Bildungskonvent diskutiert und über die er sich ausgetauscht hat. Der Entwurf nimmt vielmehr verschiedene Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Entwicklungen vor. Ein Schulgesetz muss nicht immer nur neue Entwicklungen anschieben, sondern eben auch aktuelle Entwicklungen aufnehmen und diesen eine klare rechtliche Grundlage geben.
Der im Rahmen der Regelung zu Ergänzungsschulen in § 18b neu aufzunehmende Absatz 4 ist eine Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen bei der Anzeige von Ergänzungsschulen. Die Anzahl beabsichtigter Bildungsgangsabschlüsse mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ steigt stetig an. Zwar sieht das Schulgesetz die Anzeige der Ergänzungsschule wie auch die Untersagung ihrer Errichtung und Weiterführung bereits vor. Vorgaben zum jeweils durchzuführenden Verfahren sind im Gesetz jedoch noch nicht enthalten.
Mit der Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für die Errichtung von Ergänzungsschulen wird, ohne ihre weitgehende Freiheit vor staatlicher Aufsicht einzuschränken, die Möglichkeit geschaffen, notwendige Regelungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit auch für die Ergänzungsschulen zu treffen. So gibt es ein berechtigtes öffentliches Interesse an einem geordneten Unterricht und ein berechtigtes Interesse der Schülerinnen und Schüler daran, dass mit den in den Einrichtungen vorhandenen Lehrkräften der Bildungsabschluss tatsächlich erreicht werden kann. Schließlich gibt es ein berechtigtes Interesse der Schulträger an einem geregelten Verwaltungsverfahren.
Die Verordnungsermächtigung erlaubt es zudem, auf Änderungen der Anforderungen an die Ergänzungsschulen und die Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen, zum Beispiel einen Einheitlichen Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu haben, unmittelbar zu reagieren.
In § 30 Abs. 5 erfolgt eine Anpassung an die im Rahmen des Bologna-Prozesses vorgenommene Einführung konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengänge, die anteilig auch die Lehrerausbildung betrifft. Das Schulgesetz re
gelt bisher, dass die erste und zweite Phase der Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Studiengänge der Lehrerweiterbildung mit staatlichen Prüfungen vor dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter - abschließen.
Bei Bachelor- und Masterstudiengängen werden im Rahmen der Lehrerausbildung die Prüfungen aber nicht mehr vor dem Landesprüfungsamt, sondern an der Universität abgelegt. Diese Abschlüsse entsprechen bei akkreditierten Studiengängen nun dem ersten Staatsexamen. In der Neuregelung erfolgt, auch wenn es in Sachsen-Anhalt verschiedene Wege gibt, keine Einschränkung auf bestimmte Schulformen. Damit ist auch Bewerbern aus anderen Bundesländern, in denen die Lehramtsausbildung anders als in Sachsen-Anhalt komplett auf Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt wurde, die Möglichkeit gegeben, in Sachsen-Anhalt das Referendariat und die zweite Staatsprüfung abzulegen.
Zur Klarstellung des Verfahrens zur Besetzung der Stellen der Schulleiter und Schulleiterinnen, das derzeit in den §§ 31 und 86d geregelt ist, wird nach dem Auslaufen der Befristung - das Auslaufen der Befristung war im damaligen Verfahren parlamentarisch gewollt - wieder die vorherige Fassung des § 31 vollständig aufgenommen. § 86d kann damit entfallen.
Die in § 40 vorgesehene Änderung betrifft die Schulpflichterfüllung im berufsbildenden Bereich. Die Schulträger im Land Sachsen-Anhalt stellen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt grundsätzlich die Beschulungsmöglichkeiten bereit. Damit korrespondiert die nun aufgenommene Verpflichtung, diese auch in Anspruch zu nehmen. Die vorgesehene Regelung kommt vor allem dann zum Tragen, wenn es konkurrierende Beschulungsmöglichkeiten in anderen Ländern gibt, zum Beispiel weil der Ausbildungsbetrieb nicht in Sachsen-Anhalt liegt. In diesen Fällen gehen vom Grundsatz her die Beschulungsmöglichkeiten im Land vor.
Daneben muss das Schulgesetz aber auch so klar formuliert sein, dass es bei seiner Anwendung nicht zu Auslegungen kommt, die von der Intention des Gesetzgebers, also des Parlaments, abweichen. Ein solches Problem ist im Bereich der Schülerbeförderung entstanden. Nach dem derzeitigen Gesetzestext werden - ich zitiere - „Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung“ bei Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung faktisch bevorzugt behandelt. Nach bisheriger Auffassung umfasst der gesetzliche Begriff Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung dabei lediglich die Waldorfschulen. Dies wird aber nicht im Schulgesetz, sondern in der Ersatzschulverordnung aus dem Jahr 2008 definiert.
Das Oberverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss nun neben den Freien Waldorfschulen auch anderen Ersatzschulen die Eigenschaft „besondere pädagogische Bedeutung“ zuerkannt. Die Ausweitung des Begriffs „besondere pädagogische Bedeutung“ auf weitere Schulen in freier Trägerschaft war aber nicht gewollt und wäre mit einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die Schülerbeförderung verbunden. Sie würde zudem bei der Erstattung der Beförderungskosten eine Bevorzugung von Erziehungsberechtigten gegenüber allen anderen Erziehungsberechtigten bedeuten, deren Kinder eine öffentliche Schule oder eine andere Schule in freier Trägerschaft ohne dieses Prädikat besuchen.
Die Waldorfschulen nehmen in der Bildungslandschaft Sachsen-Anhalts durchaus eine besondere Stellung ein. Eine Besserstellung bei der Schülerbeförderung lässt sich damit aber nicht wirklich begründen. Nach § 71 des Schulgesetzes besteht eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für alle Schülerinnen und Schüler bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Bezüglich der Waldorfschulen wird nunmehr konkret von diesen gesprochen. Die Formulierung „Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung“ wird im Gesetzestext gestrichen. Für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden die Waldorfschulen dabei jetzt den anderen Schulformen gleichgestellt. Es erfolgt dazu eine Zuordnung unter Berücksichtigung der primären Ausrichtung der Waldorfschulen auf der Grundlage einer altersbezogenen Gleichbehandlung.
In § 7 erfolgt eine Klarstellung zu den an Abendschulen erreichbaren Schulabschlüssen. In § 41 wird auf Anregung der Schulträger die Festlegung eingefügt, dass bei Kapazitätsüberschreitungen an Schulen ohne Schuleinzugsbereiche ein Auswahlverfahren durchzuführen ist. Anregungen der betreffenden Schulen folgend, wird der Geltungsbereich des § 44 auf die Wohnheime von Landesschulen ausgedehnt, sodass auch dort bei Fehlverhalten dieselben Ordnungsmaßnahmen wie in anderen Schulen ergriffen werden können.
Meine Damen und Herren! Abschließend darf ich Sie um die Überweisung des Gesetzentwurfs und um die Beratung darüber besonders im Fachausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur bitten und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr, Frau Ministerin, für die Einbringung. - Bevor wir in die Fünfminutendebatte eintreten, können wir Damen und Herren vom Verein Harmonia Magdeburg bei uns begrüßen. Seien Sie recht herzlich willkommen!
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Professor Dr. Wolff, Sie haben heute an Ihrem ersten Plenartag ein volles Programm. Es ging bisher um die Kultur und die Hochschulen, jetzt um die Schule. Ich will die Gelegenheit nutzen, um Ihnen nochmals namens meiner Fraktion alles Gute zu wünschen.
Sie können wie auch Ihr Vorgänger auf unsere streitbare, aber auch immer sachbezogene Begleitung Ihrer Arbeit setzen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zur Schulgesetznovelle. Ich will mich aufgrund der Zeit auf einen Punkt begrenzen, der im Zuge dieser Novellierung angefasst werden soll. Es wird wenig überraschen, dass ich
mir den Punkt der Schülerbeförderung ausgesucht habe. Es ist nicht das erste Mal, dass dieses Haus in den letzten Jahren von diesem Problemfeld erreicht wird.
Die Frau Ministerin hat schon darauf hingewiesen, was von der Landesregierung jetzt vorgeschlagen wird. Bisher gab es in § 71 des Schulgesetzes eine Gleichbehandlung von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und von Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt. Das soll nun hinsichtlich der Schülerbeförderung aufgehoben werden. In der Gesetzesbegründung und auch in der Rede der Ministerin ist darauf hingewiesen worden, dass diese besondere Stellung nicht zu rechtfertigen sei.
Ich kann das zumindest inhaltlich nicht nachvollziehen, weil diese besondere Stellung offensichtlich für den Gesetzgeber und auch für die Landesregierung, was die Verordnung betraf, bisher gerechtfertigt war. Insofern finde ich schon, dass wir uns eine inhaltliche Debatte über die Frage gönnen sollten, was denn eine besondere pädagogische Bedeutung im Gesetz oder in der Verordnung rechtfertigt, und nicht einfach in den Raum stellen, dass diese Rechtfertigung nun nicht mehr gegeben sei. Das ist aus meiner Sicht nicht ausreichend.
Nun haben wir in der Tat eine Gerichtsentscheidung, auf die hingewiesen worden ist. Wir müssen uns als Gesetzgeber verständigen, wie wir damit umgehen. Ich will zunächst darauf hinweisen, dass das, was jetzt von der Landesregierung vorgeschlagen worden ist, für die Schülerinnen und Schüler an den Waldorfschulen eine Verschlechterung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung darstellt. Nun kann man sagen, dies sei ein kleiner Kreis von Schülerinnen gemessen an der Gesamtzahl der Schüler in Sachsen-Anhalt. Nichtsdestotrotz sollten wir uns darum bemühen, dass wir für keine Schülerin oder Schüler durch Gesetzesänderungen den Zugang zu Schulbildung verschlechtern.
Deswegen finde ich schon, dass wir es bei dem Vorschlag, den die Landesregierung vorgelegt hat, jetzt nicht belassen sollten, sondern in der Ausschussberatung überlegen sollten, ob wir eine andere Möglichkeit finden, um zumindest den Status quo für die betroffenen Schülerinnen und Schüler, für die Eltern und für die Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zu halten. Das heißt, nicht den Weg der Verordnung zu gehen, sondern zu versuchen, dies genauer im Gesetz zu definieren und klarer zu umschreiben.
Dies ist aus meiner Sicht nicht zuletzt aus einem Grund notwendig: Die Schülerinnen und Schüler, die jetzt die Waldorfschulen besuchen und sich dafür gemeinsam mit ihren Eltern entschieden haben, haben diese Entscheidung auf der Grundlage der jetzt gültigen Form der Schülerbeförderung und auch der Kostenbelastung bzw. Entlastung der Schülerbeförderung getroffen.
Sollten wir uns - das will ich auch sagen - nicht darauf verständigen können, dass wir einen Status quo für die Betroffenen wahren, ist es aus meiner Sicht das Mindeste, dass wir in der Gesetzesnovelle dafür Sorge tragen, dass die Schülerinnen und Schüler, die unter der gültigen Gesetzeslage ihre Schulzeit angetreten haben, sie auch unter diesen Bedingungen beenden können. Das wäre aus meiner Sicht nur fair.
Leider, Frau Ministerin, ist Ihr erster Entwurf zur Änderung des Schulgesetzes mit einer Verschlechterung
beim Zugang zu Bildung verbunden. Insofern ist mein Fazit nicht positiv. Ich bleibe aber trotzdem bei meiner Eingangsbemerkung. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich will ganz ehrlich sein: Ich glaube, ursprünglich war eine solche Novellierung des Schulgesetzes nicht geplant, aber der Handlungsdruck entstand vor allem durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Februar dieses Jahres.
In diesem Beschluss wurde klargestellt, dass die Pflicht der Landkreise und kreisfreien Städte zur Beförderung von Schülern in eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung grundsätzlich besteht, unabhängig davon, ob die Ersatzschule eine Finanzhilfe erhält oder nicht. Es wird darauf verwiesen, dass die Beförderungspflicht bei Schülern von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht zwingend auf die Schüler der Waldorfschulen beschränkt werden darf. Die gegenwärtige Rechtslage ist aber so. Geklagt hatten die Erziehungsberechtigten eines Schülers einer Montessorischule.
Seit der Veröffentlichung dieses Beschlusses gehen bei den Landkreisen vielfältige Anträge zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten von Eltern ein, deren Kinder Ersatzschulen in freier Trägerschaft besuchen und die bisher keinen Anspruch auf eine Erstattung hatten. Die Landkreise haben nun das Problem, einzuschätzen und festzulegen, welche Schulen im Sinne des Gesetzgebers Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind. Von den finanziellen Auswirkungen, meine Damen und Herren, will ich an dieser Stelle gar nicht reden.
Wie man es dreht oder wendet: Es muss Klarheit darüber geschaffen werden, wer nun wirklich einen Anspruch auf eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten hat und wer nicht. Dabei gibt es wie fast immer zwei Möglichkeiten: Entweder man erweitert den Anspruch über die Waldorfschulen hinaus, indem man Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung klar definiert und/oder auch benennt, oder aber man hebt den bisherigen Ausnahmetatbestand für die Waldorfschulen auf.
Die Landesregierung hat sich aus nachvollziehbaren Gründen für die zweite Variante entschieden. Ein Blick über unsere Landesgrenzen hinweg zeigt, dass es diese Sonderregelung in anderen Bundesländern auch nicht gibt.
Daneben, meine Damen und Herren, greift die Novelle eine Reihe weiterer Punkte auf, die auch aus aktuellen Anlässen einer Klärung bedürfen. Dazu zählt insbesondere - das ist von der Ministerin gesagt worden - die Gleichstellung des Masterabschlusses aus einem akkreditierten Studiengang mit der ersten Staatsprüfung im Bereich der Lehrerausbildung.
Dies ist notwendig, weil es Bundesländer gibt, die ihre Lehramtsausbildung anders als in Sachsen-Anhalt voll