Protokoll der Sitzung vom 09.09.2010

Ich persönlich würde mir wünschen, dass wir gerade auch im Hinblick auf die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten im richterlichen Bereich auf Bundesebene darüber diskutieren und eine solche starke schlagkräftige Richtervertretung schaffen. Dafür würde ich mich auch gern auf Bundesebene einsetzen. Da Sachsen-Anhalt im nächsten Jahr den Vorsitz der Justizministerkonferenz hat, ist das auch ein guter Anlass, um dieses Thema auf die bundespolitische Agenda zu setzen.

Sie sehen, wir haben uns noch einiges vorgenommen. Heute bitte ich Sie zunächst um die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Danke schön.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Ministerin Frau Kolb. - Nun hören wir die Beiträge der Fraktionen. Wir beginnen mit der Fraktion der FDP. Ich erteile Herrn Wolpert das Wort.

(Herr Franke, FDP: Mit Emotion!)

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Frau Ministerin hat es bereits ausgeführt: Letztlich ist dieses Gesetz nichts anderes als die Ausschöpfung des Rahmens, den das Land über die Föderalismusreform I erhalten hat.

Insbesondere aufgrund der wichtigen Stellung der Judikative im demokratischen Rechtsstaat bedarf es einer klaren Regelung der richterlichen Tätigkeit und ihrer inneren Organisation, und dies auch außerhalb des normalen Beamtenrechtes.

Das Ziel des Gesetzentwurfes ist laut der Begründung zu dem Gesetzentwurf die Anpassung des Landesrichterrechts an das Landesbeamtengesetz. Die Schwerpunkte hat die Ministerin dargelegt. Aus unserer Sicht befinden sich diese beim Nebentätigkeitsrecht, bei dem Verfahren der Dienstunfähigkeit und beschränkter Dienstunfähigkeit und bei der Flexibilisierung der Arbeitszeiten.

Meine Damen und Herren! Zwei Punkte möchte ich herausgreifen. Nach Auffassung der Liberalen werden wir

im Rahmen der Beratungen im Ausschuss insbesondere über das Nebentätigkeitsrecht zu diskutieren haben. Wir sehen auch die besondere Bedeutung und die Vorbildfunktion, die die Justiz als dritte Gewalt in sich trägt.

Allerdings halten wir die Beschränkungen, die hier im Nebentätigkeitsrecht festgeschrieben sind, nicht wirklich für notwendig. Auch erschließt sich uns noch nicht ganz die Begründung, die dazu vorgelegt wurde. Auch darüber werden wir noch diskutieren wollen und uns vielleicht noch etwas näher erklären lassen, welche Ängste den Gesetzgebungsvorschlag denn da getragen haben.

Das andere ist die Flexibilisierung der Arbeitszeiten. Das wird von der FDP positiv bewertet, insbesondere auch die neue Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen und der Katalog, den man dort finden kann. Wir halten dies für einen guten Beitrag für die Gleichstellung der Richter mit Beamten in diesem Bereich, wo es eben nicht notwendig ist, Sonderregelungen vorzusehen.

Meine Damen und Herren! Es ist ein sehr technisches Gesetz. Ich möchte mir erlauben, Sie im Wesentlichen auch noch auf den Änderungsantrag, der Ihnen interfraktionell vorgelegt worden ist, hinzuweisen. Auch diese Änderungen bieten letztlich die Gelegenheit, das vorliegende Gesetzeswerk - ich möchte es einmal salopp sagen - in Ordnung zu bringen, weil doch einige andere Gesetze noch betroffen sind, unter anderem auch das Abgeordnetengesetz, in dem manche Regelungen nunmehr doppelt zu finden sind aufgrund der Landesregelungen, die wir durch die Föderalismusreform I in unsere Hände gelegt bekommen haben.

So ist dies unter Punkt 1 des Änderungsantrages. Das ist eine reine Folgeregelung aus den unter Punkt 2 des Änderungsantrages enthaltenen Regelungen, welche zu vollziehen sind. Aber auch unter dem anderen Punkt geht es letztlich darum, Doppelregelungen, die im Landesbeamtengesetz vorhanden sind, aufzuheben, und die Berührungen, die ein Richter hat, wenn er tatsächlich einmal ein Landtagsmandat annehmen sollte - was bei den Diäten nicht sehr wahrscheinlich sein wird -, im Richtergesetz und nicht im Abgeordnetengesetz festzuschreiben, ebenso im Landesbesoldungsgesetz. Nichts anderes regelt dieser Änderungsantrag. Er ist hier einzubringen, damit wir dies auch auf der Grundlage des Zweilesungsprinzips vollziehen können.

Ich empfehle im Namen der Einbringer des Änderungsantrages, neben der Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss für Recht und Verfassung diesen Gesetzentwurf mit dem Änderungsantrag auch an den Ältestenrat zu überweisen wegen der Veränderungen, die unter Punkt 2 des Änderungsantrages vorgesehen sind. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Wolpert. - Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Kolze das Wort. - Er ist ganz erschrocken.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Landesrichterrecht an das neue für Landesbeamte geltende Recht angepasst werden, um beide Statusgruppen, nämlich die Beamten und die Richter, möglichst ver

gleichbar zu behandeln. Dies erfolgt insoweit, als nicht zwingende richterrechtliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben eine Abweichung vom Beamtenrecht gebieten. Außerdem war bedeutsam, die richterliche Unabhängigkeit als ein wesentliches verfassungsrechtliches Gut zu beachten. Das ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen.

Begrüßenswert ist, dass es bereits im Vorfeld Gespräche mit Richterverbänden gegeben hat, die bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs durch das Justizministerium Berücksichtigung gefunden haben.

Auch wenn der Gesetzentwurf den beamtenrechtlichen Regelungen weitestgehend angepasst ist, gibt es einzelne richterrechtliche Regelungen, die präzisiert werden müssen. Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung, zum Nebentätigkeitsrecht, eine Regelung zum Dienstunfähigkeitsrecht oder die künftige organisatorische Anbindung der Richterdienstgerichte bei den Verwaltungsgerichten sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Neben dem Landesrichtergesetz enthält der Gesetzentwurf Folgeänderungen und zwischenzeitlich erforderlich gewordene Änderungen der Wahlordnung für die Präsidialräte nach dem Landesrichtergesetz.

Der vorliegende Änderungsantrag wurde von Herrn Wolpert bereits ausführlich erörtert.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantrage, den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Landesrichterrechts des Landes Sachsen-Anhalt nebst Änderungsantrag zur weitergehenden intensiven Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Ebenso beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfs zur Beratung an den Ältestenrat aufgrund der im Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Kolze. - Die Fraktion DIE LINKE hat auf einen Beitrag verzichtet, sodass wir zum Schluss der Debatte jetzt den Beitrag der SPD-Fraktion hören. Es spricht Frau Grimm-Benne. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Auch ich darf es kurz machen. Die wesentlichen Punkte hat Frau Ministerin Kolb bereits ausgeführt. Einen Punkt möchte ich jedoch herausgreifen.

Wir haben mitbekommen, dass die Interessenvertreter der Richterinnen und Richter bezüglich dieses Gesetzentwurfs gefordert haben, den Dualismus von Richterräten einerseits und Präsidialräten andererseits abzuschaffen und stattdessen eine einheitliche Richterpersonalvertretung zu schaffen. Ich nehme an, auch zu diesem Gesetzentwurf wird es eine Anhörung geben. Im Rahmen einer solchen Anhörung könnte man dann noch einmal die einzelnen Standpunkte klären und zu Lösungen führen.

Ansonsten kann ich mich den Worten von Herrn Kolze, was die Überweisung angeht, anschließen. Herr Wolpert hat den überfraktionellen Änderungsantrag bereits eingebracht. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Grimm-Benne. - Wir stimmen jetzt ab. Offensichtlich unstrittig ist die Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung an den Ältestenrat. Ich frage jetzt die Finanzer: Soll der Gesetzentwurf auch im Finanzausschuss behandelt werden?

(Herr Gürth, CDU: Nein!)

- Nicht, gut. - Dann stimmen wir über die vorgeschlagene Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie an den Ältestenrat ab. Wer stimmt zu? - Damit ist das so beschlossen worden und die Beratung zu Tagesordnungspunkt 11 ist beendet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des StadtUmland-Verbandsgesetzes und des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2809

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2827

Ich bitte zunächst Herrn Minister Hövelmann, als Einbringer das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen einen Gesetzentwurf vor, der - kurz und bündig gesagt - vorsieht, das Stadt-Umland-Zweckverbandsgesetz, mit dem die StadtUmland-Verbände Halle und Magdeburg zum Zwecke der gemeinsamen Flächennutzungsplanung gesetzlich gebildet worden waren, sowie das diesem Gesetz zugrunde liegende Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz aufzuheben.

Grund für die beabsichtigte Aufhebung ist, dass die Landesregierung eine Notwendigkeit für diese gesetzlichen Regelungen nicht mehr sieht. Zum Gesetzentwurf hatte die Landesregierung die kommunalen Spitzenverbände, die Stadt-Umland-Verbände Halle und Magdeburg sowie die Städte und Gemeinden, die in den jeweiligen Verbänden Mitglied sind, angehört. Es gab eine relativ geringe Anzahl von Stellungnahmen. Von den angehörten 29 Verbandsmitgliedern liegen lediglich die Stellungnahmen der kreisfreien Städte Halle/Saale und Magdeburg sowie von sechs weiteren Städten und Gemeinden vor. Die beiden Stadt-Umland-Verbände haben sich nicht geäußert.

Die kommunalen Spitzenverbände haben der nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes und des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes zugestimmt. Von den sechs Umlandgemeinden, die sich geäußert haben, haben fünf Einheitsgemeinden dem Gesetzentwurf zugestimmt, das heißt, sie haben ihn begrüßt.

Die ehemalige Gemeinde Peißen, deren gesetzliche Eingemeindung in eine Einheitsgemeinde zum 1. September 2010 zwischenzeitlich wirksam geworden ist, hat die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes abgelehnt, weil damit die Möglichkeit aufgegeben werde - so die Auffassung

von Peißen -, die Flächennutzungsplanungen im StadtUmland-Bereich der Oberzentren partnerschaftlich und langfristig zu koordinieren. Zudem befürchtet die Gemeinde künftige Bestrebungen der Oberzentren, Umlandgemeinden ganz oder teilweise in ihr Gebiet einzugemeinden.

Die kreisfreien Städte haben in der Anhörung differenzierte Haltungen zu dem Gesetzentwurf eingenommen. Während die Stadt Magdeburg den Gesetzentwurf unterstützt, stößt bei der Stadt Halle/Saale die Aufhebung des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes auf Ablehnung. Nach Auffassung der Stadt Halle/Saale würde mit dem Verzicht auf dieses Gesetz die Grundlage für Eingemeindungen eng verflochtener Umlandgemeinden auf gesetzlicher Basis als ein wichtiger Ansatz zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik entfallen.

Die Landesregierung hat die gegen den Gesetzentwurf vorgebrachten Bedenken geprüft. Nach Auffassung der Landesregierung überwiegen jedoch die Gründe, die für die Aufhebung des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes und des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes sprechen.

Im Zuge der Gemeindegebietsreform sind durch freiwillige und gesetzliche Zusammenschlüsse im Umland der Oberzentren leitbildgerecht leistungsfähige Einheitsgemeinden geschaffen worden. Nach dem Leitbild werden Einheitsgemeinden mit ihrer einheitlichen Verwaltungs-, Aufgaben- und Willensbildungsstruktur dem Erfordernis gerecht, als starker Ansprechpartner für und mit dem jeweiligen Oberzentrum die vielfältigen Anforderungen im verdichteten Stadtumlandbereich zu bewältigen.

Mit dem Abschluss der Gemeindegebietsreform und insoweit der Umsetzung des Leitbildes für leistungs- und zukunftsfähige Gemeindestrukturen in Sachsen-Anhalt sieht die Landesregierung keine zwingende Notwendigkeit mehr, die Aufgaben der Flächennutzungsplanung der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und der umliegenden Einheitsgemeinden weiterhin zu entziehen und an der Existenz einer regionalen Planungs- und Verwaltungsebene in Form der Stadt-Umland-Verbände festzuhalten.

Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs würde die Flächennutzungsplanung als Bestandteil der kommunalen Planungshoheit wieder in den Aufgabenbestand der Städte und Gemeinden zurückfallen, eine zusätzliche Planungs- und Verwaltungsebene abgeschafft und damit der Verwaltungsaufbau wie auch der Abstimmungsbedarf vereinfacht werden. Damit würde die kommunale Gesamtverantwortung gestärkt, wie sie nach dem gesetzlichen Leitbild der Gemeindegebietsreform auf der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt angestrebt wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Was die Frage der Aufhebung des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes für die von manchen erhofften und von anderen wiederum befürchteten zukünftigen möglichen Eingemeindungen in Oberzentren betrifft, ist mir wichtig, an dieser Stelle zu betonen: Der Gesetzgeber legt sich mit diesem Gesetzentwurf weder pro noch kontra Eingemeindungen fest. Über mögliche Eingemeindungen wäre in Zukunft nach den allgemeinen Vorgaben der Verfassung und der Gemeindeordnung zu entscheiden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Vollständigkeit halber merke ich an, dass der infolge des Urteils