Für die Umsetzung des Geldwäschegesetzes und damit der dritten EU-Geldwäscherichtlinie sind Festlegungen zu treffen, welche Stelle für die im Geldwäschegesetz festgelegten Verantwortungsbereiche im Rahmen des Landes Sachsen-Anhalt zuständig ist.
Um die Kontrolle der Verpflichteten tatsächlich zu gewährleisten, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Benennung der zuständigen Stelle besonders dringlich.
Durch das Änderungsgesetz wird nunmehr die nach Landesrecht erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um durch Verordnung der Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung für den Bereich des Geldwäschegesetzes zu treffen.
Ein schnelles Handeln ist geboten, um sich nicht wegen Untätigkeit einem drohenden Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof aussetzen zu müssen.
Im Falle eines dortigen Unterliegens hat nicht nur die Bundesrepublik Deutschland mit erheblichen Kosten zu rechnen, sondern auch das Land Sachsen-Anhalt könnte aufgrund der in § 1 des Lastentragungsgesetzes geregelten Lastenverteilung im Falle der Verletzung subnationaler Verpflichtungen durch Deutschland mit finanziellen Forderungen konfrontiert werden.
Ich mache jetzt eine kleine Pause, weil jetzt der zweite Teil kommt. - Die Aufnahme des Schornsteinfegerhandwerkergesetzes in den Katalog des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten ist notwendig, um in diesem Bereich ab dem 1. Januar 2013 eine Zuständigkeitsregelung treffen zu können; denn zum 31. Dezember 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und damit auch die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Regelung der zuständigen Behörde.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Da Schornsteinfeger bekanntermaßen Glück bringen, wünsche ich auch dem Gesetz viel Glück auf der Reise bis zur letzten Landtagssitzung; denn da muss es verabschiedet werden. Ich bitte um Überweisung in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und mitberatend in den Ausschuss für Inneres. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Herzlichen Dank, Herr Minister. Es gibt eine Nachfrage von Herrn Kosmehl. Wollen Sie diese beantworten?
Sehr geehrter Herr Minister Daehre, können Sie dem Hohen Hause erläutern, warum eine Richtlinie, die aus dem Jahr 2008 stammt und bereits in Bundesrecht umgesetzt worden ist, erst jetzt, kurz vor Ende der Wahlperiode, dem Hohen Haus zugeht? Warum hat die Landesregierung diese Änderungen nicht viel früher vorgenommen und damit den Ausschüssen eine angemessene Beratungszeit ermöglicht?
Herr Kosmehl, die Frage können Sie sich fast selber beantworten. Wir haben so viele Gesetze auf den Weg gebracht, dass das Wirtschaftsministerium Prioritäten setzen musste. Das schaffen wir aber jetzt gemeinsam auch noch. Deshalb haben wir es eingebracht. Ein paar Wochen liegen noch vor uns. Ich denke, da haben wir noch genügend Beratungszeit. Ich verstehe aber Ihre Frage aus der Rolle der Opposition heraus. Wäre ich in der Opposition, hätte ich die Frage auch gestellt. - Herzlichen Dank.
Ich sehe keine weiteren Fragen. Einer Überweisung wurde nicht widersprochen. Ich schlage Ihnen deshalb die Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres vor. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist der Überweisung zugestimmt worden. Damit ist der Tagesordnungspunkt 18 erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
Auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 12. Oktober 2010 haben die für Forsten zuständigen Ministerinnen und Minister der Länder Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt am 1., 8., 12. und 16. November 2010 einen Staatsvertrag zur Änderung des bestehenden Staatsvertrages zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein unterzeichnet. Eine Öffnungsklausel in der Präambel des Staatsvertrages lässt den Beitritt weiterer Länder zu.
Die Einrichtung einer mehrere Länder umfassenden Versuchsanstalt beruht auf der Erkenntnis, dass dadurch
das forstliche Versuchswesen langfristig gesichert, seine Ergebnisse für die praxisnahe Waldbewirtschaftung effizienter und günstiger bereitgestellt, seine Bedeutung und Schlagkraft gestärkt, sein forstlicher Stellenwert erhalten und seine Kompetenz erhöht werden.
Im forstlichen Versuchswesen fallen in den Ländern Aufgaben an, die der gleichen wissenschaftlichen Fachrichtung zuzuordnen sind. Wenngleich auch regionale Unterschiede aufgrund der waldbaulichen Strukturen und der Boden- und Klimabedingungen bestehen, überwiegen die Aufgabenüberschneidungen, sodass Kosten eingespart und auch fachliche Synergien möglich sind.
Die Einrichtung wird weiterhin länderübergreifend insbesondere folgende Aufgaben auf der Grundlage von Bundesrecht oder von Landesrecht Sachsen-Anhalt sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher oder gemeinschaftlicher Verpflichtungen wahrnehmen:
Mit dem geplanten Beitritt des Landes Schleswig-Holstein bleibt die Höhe der Finanzmittel Sachsen-Anhalts und seiner Partnerländer Hessen und Niedersachsen unverändert.
Der vor Ihnen liegende Gesetzentwurf bildet die rechtliche Grundlage für den Beitritt des Landes SchleswigHolstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt.
Der Gesetzentwurf enthält die Bestimmung, dass dem unterzeichneten Staatsvertrag zugestimmt wird. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetz.
Eine Debatte ist nicht vereinbart worden. Einer Überweisung wird nicht widersprochen. Dann überweisen wir diesen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen. Damit ist der Überweisung zugestimmt worden.
Die erste Beratung fand in der 73. Sitzung des Landtages am 18. März 2010 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Dr. Detlef Eckert. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde vom Plenum in der 73. Sitzung am 18. März 2010 in erster Lesung behandelt und zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Mitberatende Ausschüsse wurden nicht benannt.
Ziel des Antrages war es, erstens die Landesregierung zu beauftragen, im Bundesrat und in der Gesundheitsministerkonferenz gegen die beabsichtigte Einführung einer einkommensunabhängigen Finanzierung der Krankenversicherung durch Erheben einer Gesundheitsprämie bzw. Kopfpauschale aktiv zu werden.
Zweitens sollte die Landesregierung beauftragt werden, sich auf Bundesebene für eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verbreiterung der solidarischen Finanzierungsbasis im Sinne einer allgemeinen Bürgerinnen- und Bürgerversicherung einzusetzen.
Der Ausschuss für Soziales hat sich in der 61. Sitzung am 1. Dezember 2010 mit diesem Antrag befasst. Ihm lag zur Beratung auch ein Entwurf einer Beschlussempfehlung der Fraktion DIE LINKE vor. Dieser beinhaltete zum einen die Kritik des Landtages am Beschluss des Bundestages, eine einkommensunabhängige Finanzierung der Krankenversicherung durch Erheben von Zusatzbeiträgen einzuführen, mit der eine einseitig zunehmende Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sein wird. Zum anderen wurde von der Fraktion DIE LINKE nochmals der Punkt 2 des Antrages in der Drs. 5/2490 aufgegriffen.