Vielen Dank, Herr Kollege Henke, dass Sie die Zeit wieder eingefangen haben. - Für die SPD-Fraktion spricht die Kollegin Niestädt.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Ich habe den Eindruck, dass zu Beginn dieser Legislaturperiode eine gewisse Nervosität vorhanden ist. Zumindest gibt es gewisse Reizworte, die man am besten nicht aussprechen sollte. Vor der Sommerpause und während des Sommers war der Begriff der Budgetierung ganz schwierig.
Am letzten Freitag war ich auf einer Veranstaltung, bei der ein Herr im Rahmen eines Grußwortes vorgeschlagen hat, das Wort Personalentwicklungskonzept zum Unwort des Jahres zu ernennen.
- Ja, Herr Minister. - Seit einigen Wochen beschäftigt uns im Parlament das Wort Anstalt. Darüber wird sehr emotional diskutiert.
Lassen Sie mich auf die Grundlage der heutigen Debatte zurückkommen, nämlich auf einen Gesetzentwurf, der die Zusammenlegung des staatlichen Hochbaus mit dem Landesbetrieb Limsa vorsieht. Auch wenn es meine Vorrednerinnen und Vorredner und vor allem der Finanzminister zum Teil bereits erwähnt haben, möchte ich die Vita des Landesbetriebes Bau in Bezug auf den Bereich Hochbau und die der Liegenschaftsverwaltung noch einmal kurz darstellen. Ich denke, die künftigen Aufgaben des Landesbetriebes sind durch den Finanzminister bereits dargestellt worden.
Ich darf zunächst an das Jahr 2005 erinnern, als aus den Bereichen Tiefbau und Hochbau der Landesbetrieb Bau gegründet worden ist. Da der Landesbetrieb per Gesetz errichtet wurde, ist er quasi ein Kind unseres Parlaments. Das Ziel seiner Geburt, wenn ich es einmal so nennen darf, war in erster Linie die Steigerung der Effizienz und der Effektivität der Bauverwaltung in unserem Land Sachsen-Anhalt. Die Einbeziehung der Liegen
schaftsverwaltung unterblieb allerdings und war im Nachhinein gesehen der Geburtsfehler dieses Landesbetriebes.
Das ergab bereits die erste Evaluierung des Landesbetriebes Bau im Jahr 2008 durch die PwC AG. Danach wären durch eine Zusammenführung der Liegenschaftsverwaltung und des Hochbaus Synergieeffekte in einem nicht unerheblichen Maße zu heben gewesen. Gerade der Blick auf andere Bundesländer zeigt, dass die Zusammenlegung beider Verwaltungen zu mehr Synergieeffekten in der Bewirtschaftung von Landesimmobilien führen kann. Wir haben es gehört: Die überwiegende Anzahl der Bundesländer hat diesen Weg gewählt.
Die Landesregierung fasste nun den Beschluss, den Landesbetrieb Bau einer erneuten Evaluierung durch die Arbeitsgruppe „Evaluation der Landesbetriebe“ zu unterziehen. Auch diese Evaluierung im Jahr 2010 ergab neben anderen Punkten, dass die Zusammenlegung der Liegenschaftsverwaltung und des Hochbaus zu beträchtlichen Synergie- und Einspareffekten führen würde. Die bereits genannten Optimierungsmöglichkeiten im Bereich der Beschaffung und der Planung, aber auch des Baus sowie die Verbesserung der Bewirtschaftung und der Verwertung der Immobilien durch eine zentrale Verantwortung wurden im Bericht der Arbeitsgruppe weitgehend ausgeführt.
Nun haben wir uns im Finanzausschuss zum Ende der fünften Legislaturperiode sehr intensiv mit den Berichten der Arbeitsgruppe „Evaluation der Landesbetriebe“ auseinandergesetzt. Vielleicht haben wir diesbezüglich andere Wahrnehmungen, verehrter Herr Scheurell. Im Finanzausschuss haben wir alle die Meinung vertreten, dass man, wenn der Zusammenschluss beider Betriebe etwas Gutes ist, diesen auch angehen sollte. Es war nicht die Rede davon, den Landesbetrieb Limsa in den LBB oder den LBB in den Landesbetrieb Limsa zu integrieren. Vielmehr haben wir gesagt, es müssten Synergien vorhanden sein. Genau das haben auch die Berichte empfohlen.
Der Empfehlung der Arbeitsgruppe und auch den Beratungen im parlamentarischen Raum ist die Landesregierung in diesem Jahr gefolgt und beschloss im Rahmen der Änderung der Geschäftsbereiche, die Zusammenlegung des Hochbaus mit dem Landesbetrieb Limsa durchzuführen.
Aus meiner Sicht und aus der Sicht meiner Fraktion spricht daher alles dafür, die beiden Bereiche Hochbau und Liegenschaftsverwaltung nunmehr in einem Landesbetrieb nach § 26 der LHO zusammenzufassen und, meine Damen und Herren, somit auch den Geburtsfehler, von dem ich am Anfang sprach, zu beheben.
- Aufpassen, verehrte Frau Weiß. - Zutiefst besorgt - das möchte ich deutlich sagen - bin ich auch über die in der Öffentlichkeit geführte Debatte über die Rechtsform des Betriebes. Ich habe heute bewusst nichts über die Rechtsform der Anstalt gesagt, weil wir heute darüber reden, den Landesbetrieb Limsa und den staatlichen Hochbau zusammenzuführen. Eine Konzeption oder auch die Erarbeitung einer künftigen möglichen Anstalt steht heute gar nicht zur Debatte. Aber in Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Landesbetriebe sollten wir, so meine ich, mit ein bisschen mehr Fingerspitzengefühl vorgehen und nicht noch mehr Unsicherheit im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Arbeitsleistung schaffen.
Daher, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, appelliere ich an dieser Stelle wie folgt: Lassen Sie uns erst einmal die Zusammenlegung des staatlichen Hochbaus und der Liegenschaftsverwaltung in einen LHO-Betrieb erfolgreich gestalten. Sorgen wir gemeinsam dafür, dass ein gutes Arbeitsklima in einem nicht unbedeutenden Teil der Landesverwaltung existiert.
Ich bedauere, dass die Fraktion DIE LINKE dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmt. Herr Henke, ich habe als Grund für Ihre Ablehnung lediglich vernommen, dass es bei Ihnen um die Gründung einer Anstalt geht, dass Sie aber nicht grundsätzlich gegen die Zusammenführung beider Teile sind. Daher steht Ihrer Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf nichts entgegen.
Wir stimmen dem vorliegenden Alternativantrag zu, weil die Anstalt aus meiner Sicht noch gar nicht zur Debatte steht. Ich denke, dass wir das zügig beraten und beschließen können, damit wir die neue Struktur dann auch im Haushaltsplan 2012/ 2013 abbilden können. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin. Damit ist die Debatte beendet. Wir treten nun in das Abstimmungsverfahren ein.
Der Gesetzentwurf soll in den Ausschuss überwiesen werden. In der Debatte wurden die Ausschüsse nicht genannt, in die er überwiesen werden soll. Ich unterstelle, dass der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen werden soll. Habe ich das richtig formuliert?
Andere Wünsche für eine Überweisung sehe ich nicht. Dann stimmen wir darüber zusammengefasst ab. Wer dafür ist, dass dieser Gesetzent
wurf zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen werden soll, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag in der Drs. 6/440 und gegebenenfalls über den Alternativantrag in der Drs. 6/458. Hierzu liegen keine Anträge auf eine Ausschussüberweisung vor.
Wer stimmt dem Antrag in der Drs. 6/440 zu? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein einzelner Abgeordneter. Damit ist der Antrag in der Drs. 6/440 abgelehnt worden.
Ich lasse nun über den Alternativantrag in der Drs. 6/458 abstimmen. Wer stimmt diesem Alternativantrag zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist dem Alternativvertrag zugestimmt worden. Der Tagesordnungspunkt 6 ist erledigt.
a) Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform - LVG 17/11 (ADrs. 6/REV/21), LVG 67/10 (ADrs. 6/REV/22) , LVG 68/10 (ADrs. 6/REV/23) , LVG 70/10 (ADrs. 6/REV/24), LVG 71/10 (ADrs. 6/REV/25), LVG 78/10 (ADrs. 6/REV/26), LVG 79/10 (ADrs. 6/REV/27), LVG 1/11 (ADrs. 6/REV/28), LVG 14/11 (ADrs. 6/REV/30), LVG 15/11 (ADrs. 6/REV/31), LVG 16/11 (ADrs. 6/REV/29), LVG 69/10 (ADrs. 6/REV/32), LVG 72/10 (ADrs. 6/REV/33), LVG 73/10 (ADrs. 6/REV/34), LVG 75/10 (ADrs. 6/REV/35), LVG 76/10 (ADrs. 6/REV/36)
b) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 2011 - 1 BvL 8/11 (ADrs. 6/REV/40)
Zu der Beschlussempfehlung betreffend die Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht berichtet Herr Kollege Rothe. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrte Damen und Herren! Die aufgeführten Landesverfassungsgerichtsverfahren - es sind 16 an der Zahl - betreffen die jeweiligen Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt und auch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform.
Die Verfahrensunterlagen sind dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung im Juli 2011 zugegangen. Sie wurden vom Präsidenten des Landtages mit der Bitte überwiesen, die Beratung gemäß § 52 der Geschäftsordnung des Landtages durchzuführen und dem Landtag eine entsprechende Beschlussempfehlung zu geben.
Einreicher der Verfassungsbeschwerden sind die Gemeinde Steinitz - LVG 17/11 -, die Gemeinde Jävenitz - LVG 67/10 -, die Gemeinde Köckle - LVG 68/10 -, die Gemeinde Sichau - LVG 70/10 -, die Gemeinde Letzlingen - LVG 71/10 -, die Gemeinde Badel - LVG 78/10 -, die Gemeinde Jeggeleben - LVG 79/10 -, die Gemeinde Vissum - LVG 1/11 -, Frau und Herr Fritzenkötter betreffend die Einheitsgemeinde Hohe Börde - LVG 14/11 und LVG 15/11 -, die Gemeinde Gröbzig - LVG 16/11 -, die Gemeinde Seethen - LVG 69/10 -, die Gemeinde Jeggau - LVG 72/10 -, die Gemeinde Kassieck - LVG 73/10 -, die Gemeinde Fleetmark - LVG 75/10 - und die Gemeinde Wieblitz-Eversdorf - LVG 76/10.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung hat sich in der 6. Sitzung am 23. September 2011 mit den Verfassungsstreitsachen befasst. Er empfiehlt einstimmig, hierzu keine Stellungnahme abzugeben und in den Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären, so wie es bei den bisherigen Verfahren in dieser Wahlperiode auch der Fall gewesen ist.
Vielen Dank, Herr Kollege Rothe. - Zu der Beschlussempfehlung betreffend das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berichtet der Kollege Herbst. Während er nach vorn kommt, muss ich mich bei allen Rednern, die jetzt und vielleicht auch künftig sprechen werden, entschuldigen. Die Zeitnahme läuft nicht. Nach mehr als fünf Minuten werde ich mich kräftig räuspern. - Herr Herbst, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hierbei um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvL 8/11.
Es beinhaltet das Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank), vom 22. September 1933 insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt.
Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass das im niedersächsischen Recht ermöglichte Verfahren, das es einer Geschäftsbank ermöglicht, sich einen Vollstreckungstitel ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren und ohne Vorliegen einer notariellen Urkunde zu verschaffen, mit dem Justizgewährungsanspruch aus Artikel 20 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei.
Eine Geschäftsbank sei nicht Teil der Exekutive, sodass ein Recht, das es ermögliche, sich ohne gerichtliches Verfahren einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, Schuldner auf vollstreckungsrechtliche Abwehrklagen beschränke. Darüber hinaus räume das spezielle niedersächsische Gesetz der betroffenen Geschäftsbank eine nicht gerechtfertigte Sonderstellung unter den Banken ein.
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg in dem Verfahren 1 BvL 8/11 ist dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung im Abdruck zugegangen.
Die Beratung dazu fand in der 6. Sitzung am 23. September 2011 statt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Landtag von Sachsen-Anhalt Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. Oktober 2011 zu äußern.
Eine unmittelbare Betroffenheit des Landes Sachsen-Anhalt oder des Landesrechts ist nicht erkennbar.