Ich denke, wenn man dieses Jubiläum würdigen will, sollte man andere Wege auf der regionalen oder auf der Landesebene suchen, um das zu machen. Aber das geht sicherlich nicht über den Weg des Bundesfinanzministeriums. Deshalb lauten beide Antworten nein. Wir werden nichts machen und kein Unterstützerschreiben schicken. - Danke schön.
Deshalb stellt der Abgeordnete Herr Felke jetzt die Frage 8 zum Thema Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden in Verfahren nach § 59 BauO LSA. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach § 59 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen und erhält für ihre Leistungen im Rahmen der Beteiligung eine Gebühr.
In einem mit dem Landkreistag abgestimmten Erlassentwurf des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr sollte die Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörden durch das Landesverwaltungsamt geregelt werden. Zudem war eine Beteiligung an den Gebühren für die Baugenehmigung in Höhe von 42,5 % vorgesehen.
Im Jahr 2012 werden neben 300 000 € bei Kapitel 14 11 Titel 111 92 und nach meinem Kenntnisstand etwa 2 Millionen € Gebühreneinnahmen nach § 59 BauO LSA bei Kapitel 03 10 Titel 111 11 veranschlagt.
1. Wie hoch waren die Einnahmen des Landes im Jahr 2011? Mit welchen Gebühreneinnahmen wird für die Jahre 2012 und 2013 gerechnet?
2. Wie wird die gegenüber dem Landkreistag zugesagte Beteiligung von 42,5 % an den Gebühren derzeit umgesetzt und aus welchem Kapitel und Titel des Haushaltes erfolgt die Zahlung des Gebührenanteils an die Landkreise?
Vielen Dank, Herr Kollege. - Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Webel. Bitte schön, Herr Minister.
Zu Frage 1: Im Haushaltsjahr 2011 wurden im Einzelplan 03 bei Kapitel 03 10 Titel 111 11 Gebühren aus baurechtlichen Verfahren nach § 59 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von insgesamt 1 609 438 € vereinnahmt. Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 sind insoweit jeweils 1,6 Millionen € als Einnahmen aus Gebühren nach § 59 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt veranschlagt worden.
Zu Frage 2: Für die in der Frage angesprochene pauschalierte Aufwandserstattung bei Einbeziehung der unteren Bauaufsichtsbehörden in die betreffenden Genehmigungsverfahren besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Ein Verordnungsentwurf des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr fand im Beteiligungsverfahren nicht die Zustimmung der betroffenen Ministerien.
Die Rechtsgrundlage für die Erstattung ist daher die allgemeine Gebührenordnung in Verbindung mit der Baugebührenordnung, die eine Erstattung des den unteren Bauaufsichtsbehörden tatsächlich entstehenden Aufwandes auf der Grundlage von Stundensätzen vorsieht. Die Zahlung erfolgt durch eine Absetzung von den Einnahmen bei Kapitel 03 10 Titel 111 11.
Im Zuge der anstehenden Novellierung der Bauordnung soll auch die Frage der Höhe der Aufwandserstattung geklärt werden. In diesen Prozess werden die kommunalen Spitzenverbände, mit denen bereits Gespräche geführt wurden, einbezogen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Die Frage 9 stellt die Kollegin Frederking zum Thema Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle). Bitte schön.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 27. Juni 2012 auf Änderungen im Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (EEG-Novelle) geeinigt, denen am 28. Juni 2012 im Bundestag und am 29. Juni 2012 im Bundesrat zugestimmt wurde.
Am 7. Juni 2012 hatte Ministerpräsident Haseloff im Landtag angekündigt, Local-Content-Regelungen zum Thema der Gespräche zu machen. Die Verhandlungsergebnisse im Vorfeld des Vermittlungsausschusses wertete der Ministerpräsident als „Durchbruch“ („Magdeburger Volksstimme“ vom 27. Juni 2012).
1. Welche Vorschläge und Verhandlungspositionen hat die Landesregierung in den Vermittlungsausschuss eingebracht, um Local-Content-Regelungen für die Europäische Solarindustrie einzuführen oder dieser anderweitig eine Atempause auf dem Weltmarkt zu verschaffen?
2. Wie soll in der Praxis die Direktvermarktung für die unvergütete Strommenge von 10 % (bei Anlagen zwischen 10 kWp und 1 000 kWp) nach dem Marktintegrationsmodell funktionieren?
Vielen Dank für Ihre Frage. - Die Antwort der Landesregierung erfolgt durch Frau Ministerin Professor Dr. Wolff. Bitte schön.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Frederking beantworte ich wie folgt.
Zunächst zu Frage 1: Die Arbeit des Vermittlungsausschusses lebt ganz wesentlich von der Vertraulichkeit der Verhandlungen. Unter Hinweis auf § 3 Satz 3 sowie auf die §§ 5 und 6 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses, die die Vertraulichkeit der Verhandlung festlegen, kann Ihnen die Landesregierung diese Frage deshalb so nicht beantworten.
Die Position der Landesregierung zum Sachverhalt selbst ist aber in der Sitzung des Landtages am 23. Februar 2012 und in der Sitzung am 7. Juni 2012 dargestellt worden.
Die Landesregierung hat - auch unter Einschaltung ihrer Vertretung in Brüssel - sorgfältig recherchiert, welche Regelungen zum Schutz der heimischen Solarindustrie genutzt werden könnten. Das Ergebnis haben wir in der Diskussion zum Antrag des Abgeordneten Herrn Erdmenger am 23. Februar dargestellt. Dass über diese Frage auch mit der Bundesregierung diskutiert werden sollte, hat der Ministerpräsident in seinen Ausführungen am 7. Juni dargelegt. Darauf haben Sie ja auch Ihre Anfrage bezogen. Die inhaltliche Position der Landesregierung hat sich seitdem nicht verändert.
Zur Frage 2, der Frage nach der Direktvermarktung: Das sogenannte PV-Marktintegrationsmodell wurde laut den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses auf größere Anlagen zwischen 10 und 1 000 kWp beschränkt. Die üblichen Hausdachanlagen fallen damit aus diesem Modell heraus. Bei Anlagen zwischen 10 und 1 000 kWp ist die Netzparität bereits unterschritten. Das heißt, die Betreiber der Anlagen produzieren Strom günstiger, als sie ihn von einem der großen Stromanbieter be
ziehen können. Nicht verbrauchter Strom ist vom Anlagenbetreiber selbst zu vermarkten, was bei einem niedrigeren Preis möglich sein sollte.
Ein solcher echter Markt verlangt natürlich von den Anlagenbetreibern eine andere Herangehensweise als bisher. Es müssen Kunden gefunden werden, anstatt einfach einspeisen zu können, idealerweise zum Beispiel eine Elektrotankstelle für den Fuhrparkbetreiber nebenan - oder was immer Gelegenheit und Fantasie bieten.
Da ist ganz bewusst dezentrale unternehmerische Kreativität gefragt. Dieser Markt ist ja genau die Normalität, die wir auch bei den regenerativen Energien erreichen wollen. Ansonsten stehen auch einige weitere Details zur Direktvermarktung in § 33 EEG, die ich hier aus Zeitgründen nicht im Einzelnen wiederhole. - Vielen Dank.
Frage 10 stellt die Kollegin Edler. Sie betrifft eine Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinie in Sachsen-Anhalt. Bitte schön, Frau Edler.
In dem „Volksstimme“-Artikel unter der Überschrift „Mit dem Dienstwagen gratis nach Berlin?“ vom 31. Dezember 2011 wird thematisiert, dass es einen Versuch gab, die Dienstwagen-Richtlinie Sachsen-Anhalts zu ändern. „Kern der Neuerung: Künftig sollen Staatssekretäre die Dienstwagen für private Fahrten außerhalb des Bundeslandes kostenlos nutzen dürfen“. Es sei auch eine Kabinettsvorlage formuliert worden, diese sei jedoch noch nicht eingebracht worden.
1. Plant die Landesregierung weiterhin eine solche Änderung der Dienstwagen-Richtlinie, und wie ist die Aussage des Staatssekretärs zu verstehen, dass andere Bundesländer großzügiger mit ihren Staatsekretären verfahren und Sachsen-Anhalts Regelungen am kompliziertesten seien?
2. Welche Mehrkosten würden auf das Land Sachsen-Anhalt zukommen, wenn die im oben genannten Artikel benannte Kabinettsvorlage beschlossen werden würde?
Vielen Dank, Frau Edler. - Für die Landesregierung antwortet der Minister der Finanzen Bullerjahn. Bitte schön, Herr Minister.
Herr Präsident! Zu Frage 1: Eine Änderung der Kfz-Richtlinie, wie im „Volksstimme“-Artikel vom 31. Dezember 2011 thematisiert, ist derzeit nicht
geplant. Wir haben im Moment andere Themen auf dem Tisch liegen. Ich sage aber gleich noch etwas Grundsätzliches dazu.
Die Richtlinie über die Erhaltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Landesverwaltung von Sachsen-Anhalt (KfzR) datiert vom 8. November 2002. Deswegen ist eine grundsätzliche Überarbeitung dringend erforderlich, da Rechtsvorschriften, auf die sich die KfzR bezieht, auch geändert worden sind. Zum Beispiel sind Veränderungen der Vergabevorschriften oder auch die Unwirksamkeit einer Haftungsverzichtserklärung unter Hinweis auf § 309 Nr. 7 BGB zu berücksichtigen.
Es muss auch geprüft werden, ob die Belange des Umweltschutzes - CO2-Ausstoß - oder auch die Vernachlässigung der Kaufpreishöchstgrenze bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben - die haben ansonsten in den nächsten Jahren keine Chance - in die Kfz-Richtlinie aufgenommen werden sollen.
Die Aussage des Staatssekretärs ist so zu verstehen, dass die Regelungen im Land Sachsen-Anhalt enger als in anderen Bundesländern gefasst sind. Die Erfassung der Regelungen der anderen Bundesländer mit Stand von November 2012 hat ergeben, dass Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Niedersachsen, Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und beim Bund ihr Dienst-Kfz im gesamten Bundesgebiet uneingeschränkt unentgeltlich nutzen dürfen.
Ich sage ganz offen: Ich finde es manchmal sehr schwierig, dass solche Diskussionen überhaupt nicht mehr möglich sind - sowohl im Parlament als auch in der Presse. Ich kenne dieses Spiel seit 20 Jahren. Deswegen werde ich das hier noch einmal aufgreifen, aber nicht, dass wir das so vorlegen, wie der Gang der Dinge ist: Regierung, Parlament und dann Entscheidung. Was genau da alles hineingehört, werden wir intern diskutieren.
Durch eine Änderung der Kfz-Richtlinie wie in der im vergangenen Jahr geplanten Form entstünden keine Mehrkosten. Allerdings würden die für die privaten Fahrten gezahlten Entschädigungen als Einnahmen ausfallen. Die Wegstreckenentschädigung für Privatfahrten richtet sich nach Nr. 11 KfzR. Sie hängt vom Hubraum des Kfz - das ist eigentlich logisch - und der zurückgelegten Wegstrecke - das ist, glaube ich, auch logisch - ab.
Bei der Inanspruchnahme eines Berufskraftfahrers, eines Fahrers oder einer Fahrerin, erhöht sich das jeweils um 15 Cent je Kilometer. Im September 2011 hat eine Abfrage der Ressorts zu den gezahlten Entschädigungen stattgefunden. Sie betrugen im Jahr 2010 ca. 6 000 €. Davon entfielen etwa 740 € auf die Inanspruchnahme eines Fahrers.