Protokoll der Sitzung vom 14.11.2013

macht, dass im Hinblick auf die vorliegenden Änderungsanträge hier im Haus Einigkeit besteht.

Die Frage, die gestellt werden könnte, lautet, warum nicht gleich so. Dazu will ich noch einmal kurz sagen, dass sich der Gesetzgeber die Sache nicht leicht gemacht hat. Das öffentliche Wohl - der Herr Minister hat es ausgeführt - ist der zentrale Rechtsbegriff. Dieser kann natürlich unterschiedlich ausgefüllt und interpretiert werden.

Wer sich den Gesetzentwurf der Landesregierung, der die Zuordnung aller drei Orte zum Gegenstand hat, ansieht, der wird über viele Seiten eine Abwägung nachvollziehen können, warum diese drei Orte nach Quedlinburg zugeordnet werden sollten. Ich darf einmal zwei Sätze daraus zitieren: Zwischen den Gemeinden Bad Suderode, Gernrode und Rieder

„besteht ein weitgehender siedlungsstruktureller Zusammenhang. Die Bebauung der Orte geht ineinander über; das heißt, die Ortsausgangsschilder des einen Ortes sind gleichzeitig die Ortseingangsschilder des nächsten Ortes… Die baulich, siedlungsräumlich und wirtschaftlich erkennbare Verflechtung von Gernrode, Rieder und Bad Suderode spricht für Zusammenschlüsse, bei denen die Verbundenheit der drei Orte erhalten bleibt.“

Das war gewissermaßen die zentrale Überlegung des Gesetzentwurfs. Ich erinnere mich sehr gut an die Anhörung, in der die drei Bürgermeister, die über Jahre gewissermaßen als Dreigestirn durch die Gegend gezogen sind und wo sich ein Bürgermeister mit einem Luftbild hingestellt hat, um deutlich zu machen, dass die drei Orte von oben gar nicht mehr auseinanderzuhalten sind. Das ist die bisherige Situation.

Wir haben aber zur Kenntnis zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht eine andere Würdigung des Gemeinwohls vorgenommen hat, indem es im Kern gesagt hat, dass freiwillig geschlossenen Gebietsänderungen dann Vorrang einzuräumen ist, wenn diese mit dem gesetzlichen Neugliederungssystem in Übereinstimmung stehen und genehmigungsfähig sind. Es ist gesagt worden, der Gebietsvertrag wäre genehmigungsfähig. Das wird jetzt aufgrund der Weisung des Verwaltungsgerichts auch geschehen. Insoweit wird sich meine Fraktion dem auch nicht verschließen.

Ich hatte bereits eingangs gesagt, dass wir uns dafür aussprechen, nach erfolgter Zurücküberweisung der Beschlussempfehlung im Innenausschuss noch einmal über die gesamte Sach- und Rechtslage zu diskutieren. Das sollten wir dann allerdings zügig tun, damit in der nächsten Sitzung der Gesetzentwurf verabschiedet werden kann. - Recht vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Kollege Brachmann. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, mit unterschiedlicher Begeisterung ist der Wunsch im ganzen Hause klar, dass der Gesetzentwurf, die Beschlussempfehlung und die beiden Änderungsanträge in den Innenausschuss zurücküberwiesen werden. Ich sehe niemanden, der das anders sieht, und lasse darüber jetzt abstimmen.

Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind Mitglieder aller Fraktionen des Hauses. Wer stimmt dagegen? - Das ist niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist auch niemand. Damit ist das einstimmig so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt ist abgearbeitet.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8:

Erste Beratung

Entwurf eines Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2547

Einbringer ist der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft Herr Möllring. Bitte sehr, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Regelungskompetenz für das Recht der Gaststätten bei den Ländern. Solange die Länder keine eigenen Gaststättengesetze beschlossen haben, gilt das Bundesgaststättengesetz weiter.

Für den Betrieb einer Gaststätte sieht das Bundesgaststättengesetz eine objekt- und personenbezogene Erlaubnis vor. Dieses gemischte Erlaubnisverfahren soll durch ein personenbezogenes Anzeigeverfahren abgelöst werden. Damit wird es einfacher und schneller möglich sein, eine Gaststätte zu eröffnen oder zu übernehmen, ganz im Sinne einer Rechtsvereinfachung und des Bürokratieabbaus.

Unsere Nachbarn, die Bundesländer Thüringen, Sachsen, Niedersachsen und Brandenburg, haben das bereits so beschlossen, sodass der Gesetzentwurf auch zur Harmonisierung der Rechtslage im mitteldeutschen Wirtschaftsraum beitragen kann.

Meine Damen und Herren! Schutzzweck und Schwerpunkt des Gesetzentwurfes ist es, den mit

dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren zu begegnen. Der Entwurf enthält dazu eine Reihe von Regelungen, um dies effektiv zu gewährleisten. Zukünftig ist der Betrieb einer Gaststätte bei der zuständigen Behörde nur noch anzuzeigen. Bei Alkoholausschank im Gaststättenbetrieb erfolgt zusätzlich eine präventive Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gaststättenbetreibers innerhalb einer Frist von vier Wochen.

Hierzu sieht der Gesetzentwurf vor, eine Reihe von Unterlagen rechtzeitig vor Beginn des Gaststättenbetriebes vorzulegen, damit sich präventive Wirkungen des Anzeigeverfahrens entfalten können.

Für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass oder für den Betrieb einer Straußwirtschaft, also den Ausschank von eigenproduziertem Wein oder Obstwein, gelten erleichterte Bedingungen, wie beispielsweise der Verzicht auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei einem Alkoholausschank.

Auch nichtwirtschaftliche Vereine unterliegen dem Gaststättenrecht, wenn und sobald öffentlich Alkohol ausgeschenkt wird. Dieses Thema - das kennen Sie aus der Presseberichterstattung - ist auf ganz großes Interesse gestoßen und bei einigen auch auf spontane Erheiterung. Ich möchte dazu einige Erläuterungen geben.

Vereinsgaststätten ohne Öffentlichkeitszugang unterliegen nach dem Gesetzentwurf nur bestimmten Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie sind nicht anzeigepflichtig, haben aber auf Anforderung ein gültiges Mitgliederverzeichnis abzugeben. Nur so ist eine effektive Kontrolle möglich, ob die Vorschriften des Gaststättengesetzes zum gewerbsmäßigen Alkoholausschank auch eingehalten werden.

Der Betrieb von Vereinsgaststätten mit öffentlichem Alkoholausschank bedarf nach dem geltenden Bundesgaststättengesetz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Das ist heute schon so. Wenn dies in Einzelfällen nicht kontrolliert wird, dann ist das möglicherweise auch in Ordnung. Die Rechtslage ändert sich insofern auch für die Vereine, weil sie erleichtert wird.

Die Beispiele, die ich in der Zeitung gelesen habe, dass anlässlich eines Fußballspiels nicht bei jedem Zuschauer gefragt wird, ob er Vereinsmitglied ist - das ist ja auch in Ordnung. Hierbei scheint es mir mehr darum zu gehen - der Dehoga hat das auch begrüßt -, dass dann, wenn ständig irgendwelche Familien- und Betriebsfeste stattfinden, also Schwarzgastronomie betrieben wird, die Gemeinde fragen kann, ob die ganze Hochzeitsgesellschaft denn Vereinsmitglied ist, und sich dies gegebenenfalls nachweisen lässt. Es geht nicht um die Beispiele, die ich in der Zeitung gelesen habe.

(Herr Mormann, SPD: Dass der Dehoga das begrüßt, wundert mich nicht!)

Wir alle sollten begrüßen, dass Schwarzgastronomie nicht stattfindet, weil Gastronomie als Gewerbe in einem gewissen Rahmen stattfinden muss. Wenn dort Geld verdient wird, müssen auch die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das halte ich für selbstverständlich.

(Zustimmung bei der CDU)

Für den Vollzug des Landesgaststättengesetzes sind weiterhin die Gemeinden zuständig, die bislang auch das Bundesgaststättengesetz ausführen. Zukünftig können sämtliche gaststättenrechtlichen Anzeigeverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner des Landes Sachsen-Anhalt im Internet durchgeführt werden. Gaststättenbetriebe, die nach bisherigem Bundesrecht erlaubt worden sind, müssen den Betrieb nicht noch einmal extra anmelden.

Die Einführung des personenbezogenen Anzeigeverfahrens soll nur zu einem geringen Personal- und Sachkostenaufwand in der Verwaltung führen. Durch die Beibehaltung der Zuständigkeiten wird in Zukunft auch die gleiche Sach- und Fachkenntnis erfahrener Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter vorhanden sein.

Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf wurde umfangreich mit den entsprechenden Verbänden, also den Industrie- und Handelskammern, dem Dehoga und den kommunalen Spitzenverbänden, abgestimmt. In mehreren Gesprächsrunden und schriftlichen Beteiligungen wurden die Verbände über den aktuellen Stand des Gesetzentwurfs informiert und um Stellungnahme gebeten. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Danke sehr, Herr Minister, für die Einbringung. - Es ist eine Fünfminutendebatte vorgesehen. Als erster Debattenredner spricht der Abgeordnete Herr Dr. Thiel für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Also.

(Herr Erben, SPD: Jetzt aber!)

Nach jahrelangen Überlegungen wird nun endlich ein Gesetz vorgelegt. Andere Bundesländer haben das bereits lange hinter sich gebracht. Aber gut Ding will Weile haben.

Um es gleich vorwegzunehmen: Unsere Fraktion wird der Überweisung in die Ausschüsse zustimmen. Wir schlagen die federführende Beratung im Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft und die Mitberatung im Ausschuss für Inneres und Sport vor.

Wo sehen wir Klärungsbedarf? - Entgegen der Praxis bei den grundlegenden Gesetzentwürfen hat die Landesregierung darauf verzichtet, in den Erläuterungen die Auffassungen der Angehörten mitzuteilen. Deshalb unsere erste Anmerkung und zugleich die Anforderung: Die Stellungnahmen der Angehörten sind den Abgeordneten vor der Beratung in den Fachausschüssen vorzulegen.

Zweitens. Wir begrüßen ausdrücklich das Anzeigeverfahren, weil damit ein Weg gefunden wird, den bürokratischen Aufwand für die Erlaubnis zum Gaststättengewerbe oder ähnliche Formen zu senken. Was bleibt, ist die Zuverlässigkeitsprüfung der Person des Gastwirtes im gewerberechtlichen Sinn. Die Prüfungen der Räumlichkeiten und der hygienischen und anderen Bedingungen sind sowieso schon geregelt, ebenso die Anzeige, was die zuständigen Aufsichtsbehörden wissen müssen. So weit, so gut.

Allerdings wäre es interessant zu erfahren, wie die kommunalen Spitzenverbände diese Form des Erlaubniswesens beurteilen. Die Leistungskraft der Genehmigungsämter ist bekanntlich jetzt schon ziemlich weit ausgereizt.

Drittens sehen wir Änderungsbedarf in den Bereichen, die die Tätigkeit von Vereinen betreffen. Lieber Herr Minister, auch wir haben etwas gegen Schwarzgastronomie. Wir haben vor allem etwas gegen Schwarzarbeit im Bereich der Gastronomie.

(Beifall bei der LINKEN - Zustimmung bei der SPD)

Das ist aber ein Thema, was wir noch nicht berührt haben. Es scheint der Kampf zwischen Dehoga und den Vereinen um jeden Euro Umsatz in diesem Land Sachsen-Anhalt entbrannt zu sein. Ich bin mir nicht sicher, dass das überall in den Bundesländern so der Fall ist.

Zumindest scheint es in anderen Bundesländern aufgrund der Einkommenshöhe kein Problem zu sein, gemeinnützigen Vereinen ihre Einnahmen aus Vereinsfesten oder an bestimmten Tagen stattfindenden Sportveranstaltungen nicht zu neiden, damit die Vereinstätigkeit auch außerhalb von Mitgliedsbeiträgen mitfinanziert werden kann. Hier wird nicht gewerbsmäßig für Private gehandelt, sondern aus der Motivation heraus, einfach das gesellschaftliche Leben aufrechtzuerhalten.

(Beifall bei der LINKEN - Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Das betrifft nicht nur Sportvereine, das betrifft Feuerwehrvereine und alle gemeinnützigen Vereine, Gesellschaften, von Heimatvereinen über die Volkssolidarität bis hin zu Jugendclubs, Mietertreffs usw.

So ist es unerklärlich, dass laut § 4 ein Ausschank von alkoholischen Getränken in Räumen nur an

Mitglieder erfolgen soll. Das ist einfach realitäts- und lebensfremd.

(Beifall bei der LINKEN - Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Es ist nicht zu erklären, dass das nur für Räume gelten soll und nicht für Freiflächen, die dem Verein gehören oder zur Nutzung überlassen sind. Es ist nicht zu erklären, dass aktuelle Mitgliederverzeichnisse den Behörden zur Kontrolle übergeben werden müssen, und falls die Vereine das nicht tun, wird das als Ordnungswidrigkeit bestraft. Offensichtlich geht die Landesregierung davon aus, dass bei Kontrollen dann die Ausweise der Anwesenden mit den Mitgliederlisten verglichen werden oder durch Aufrufen mittels eines Appells die Zahl der Berechtigten ermittelt wird.

(Heiterkeit bei der LINKEN)