Ich lasse jetzt über die Überweisung in die mitberatenden Ausschüsse abstimmen. Ich nenne sie einmal nacheinander: Inneres und Sport, Arbeit und Soziales, Landwirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Damit ist dieser Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 8.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Neben dem Interpellationsrecht, also der Befugnis, Anfragen an die Landesregierung zu stellen, schlichten Parlamentsbeschlüssen und dem Zitierrecht stellt der parlamentarische Untersuchungsausschuss das schärfste Schwert dieses Hohen Hauses zur Kontrolle der Exekutive dar.
Das Untersuchungsrecht des Landtages ermöglicht es, unabhängig von anderen Staatsorganen mit hoheitlichen Mitteln alle Sachverhalte zu prüfen, die der Landtag in Erfüllung seines Verfassungsauftrags für aufklärungsbedürftig hält.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir alle wissen: Untersuchungsausschüsse sind vor allem ein wichtiges Instrument der Opposition, da die parlamentarische Minderheit in der gleichen Weise wie die Ausschussmehrheit an der Untersuchung mitwirkt.
Der Bundespräsident Herr Dr. Lammert hat dies in der konstituierenden Sitzung des 18. Deutschen Bundestages im Oktober 2013 zutreffend auf den Punkt gebracht. Ich zitiere:
„Die Kultur einer parlamentarischen Demokratie kommt weniger darin zum Ausdruck, dass am Ende Mehrheiten entscheiden, sondern darin, dass Minderheiten eigene Rechtsansprüche haben, die weder der Billigung noch der Genehmigung durch die jeweilige Mehrheit unterliegen… Die Mehrheit muss akzeptieren, dass die Minderheit jede Möglichkeit haben muss, ihre Einwände, ihre Vorschläge, wenn eben auch Alternativen zur Geltung zu bringen.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Untersuchungsausschussgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - unser Regelwerk für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen - bedarf dringend einer Novellierung. Das Gesetz wurde im Jahr 1992, also vor 21 Jahren verabschiedet. Wenn man sich zu diesem Gesetzeswerk die Parlamentsdokumentation ein wenig zu Gemüte führt, wird man feststellen, dass bei der Erarbeitung und bei der Beratung des Gesetzes erhebliche Dringlichkeit bestand.
Eben wegen dieser damaligen besonderen Dringlichkeit wurde die Direktüberweisung des Gesetzentwurfes von CDU, SPD und FDP beantragt und der Gesetzentwurf sogleich unter Wegfall der ersten Beratung an den Justizausschuss überwiesen. Es gibt einige Kollegen, die sich daran noch erinnern können.
Für den 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, der sich mit dem Besetzungsverfahren für Lehrkräfte der einzelnen Schulformen in diesem Land beschäftigte, hat man im Landtag notdürftig eine Geschäftsordnung beschlossen, damit man überhaupt eine Arbeitsgrundlage hatte.
Wenn man weiter in die Parlamentsdokumentation schaut, wird man feststellen, dass es seit dem Jahr 1992 nur marginale Änderungen im Untersuchungsausschussgesetz gegeben hat. Eine Novellierung dieses Gesetzes ist also, wie schon gesagt, längst überfällig.
Das betrifft insbesondere den Aufbau und die Gestaltung des Gesetzestextes. Offensichtlich sind Vereinheitlichungen für denselben Sachverhalt verwendeter Begriffe, redaktionelle Anpassungen und sprachliche Veränderungen zur besseren Lesbarkeit, zum besseren Verständnis und zur besseren Anwendbarkeit des Gesetzes und Veränderungen aufgrund der Rechtsentwicklung seit der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1992 notwendig. Dies betrifft insbesondre die Anpassung an die in der Zwischenzeit veränderten Vorschriften der Strafprozessordnung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es besteht weiterhin Konsens in diesem Hohen Haus, dass wir nach 21 Jahren auch inhaltliche Änderungen im Gesetzestext vollziehen wollen. Lassen Sie mich bitte auf einige wesentliche Änderungen in der Novelle eingehen.
Mit dem Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, als Berater zur Unterstützung der Fraktionen im Untersuchungsausschuss nicht nur Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, zu benennen. Die Zulassung ausschließlich von Juristinnen und Juristen als Berater engt die Fraktionen bei der Vielschichtigkeit der Fragen und Probleme, die in einem Untersuchungsausschuss auftreten können, ein. Mit einer Änderung der Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, auch Berater mit anderen fachlichen Ausrichtungen zur Unterstützung der Fraktionen im Untersuchungsausschuss zu benennen.
Geregelt wird auch, dass den Fraktionen zukünftig zum Ausgleich für den finanziellen Mehraufwand ein im Haushalt festzulegender Zuschuss für jeden eingesetzten Untersuchungsausschuss gewährt wird. Diese Änderung soll im Einvernehmen aller Fraktionen nicht für die bereits eingesetzten Untersuchungsausschüsse greifen, sondern erst für die Zukunft Geltung haben, also ab Veröffentlichung
Es ist klar, dass den Fraktionen aufgrund der Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein finanzieller Mehraufwand entsteht. In der Regel ist zur fachlichen Beratung der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses externer Sachverstand erforderlich. Dies verursacht zusätzliche Kosten, die nicht bei der Festsetzung der Fraktionskostenzuschüsse berücksichtigt worden sind.
Selbst wenn die Fraktionen eigene Mitarbeiter als Berater benennen, entsteht dieser finanzielle Aufwand; denn bestimmte Aufgaben, die der Mitarbeiter bisher wahrgenommen hat, müssen umverteilt werden. Es kann auch erforderlich sein, dass ein Mitarbeiter befristet neu eingestellt werden muss, um einen Teil der Aufgaben, die der zum Berater benannte Mitarbeiter bisher wahrgenommen hat, zu erledigen.
Es besteht weiterhin Einigkeit in diesem Hohen Haus, meine Damen und Herren, dass die Fraktionen für jeden eingesetzten Untersuchungsausschuss auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen, die ihr durch die Benennung eines dieser Berater, zum Beispiel durch Geschäftsbesorgungs- oder Honorarverträge, entstehen, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 2 500 € erhalten. Dies wird von Beginn des Monats, in dem der Untersuchungsausschuss das erste Mal zusammentritt - deswegen die vorhergehende Einschränkung, das kann natürlich erst nach der Verabschiedung des Gesetzes sein -, bis zum Ende des Monats, in dem der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses erstattet wird, gezahlt. Die Zahlungen werden also ab Beginn des Monats geleistet, in dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert.
Es kann Gründe dafür geben, dass zwischen der Einsetzung und der Konstituierung des Untersuchungsausschusses ein größerer Zeitraum liegt. Die Unterstützung eines Beraters für die Fraktionen wird jedoch im Regelfall erst mit Beginn der Tätigkeit, also nach der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses benötigt.
Ferner werden klarstellende Regelungen zur Abberufung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören dürfen, weil sie in den zu untersuchenden Vorgängen unmittelbar beteiligt sind oder waren, getroffen.
Nach dem bisher geltenden Gesetz kann der Untersuchungsausschuss durch Beschluss, der der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, ein Mitglied ausschließen, wenn dieses an den zu untersuchenden Vorgängen unmittelbar beteiligt ist oder war. Diese Vorschrift steht im Kon
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden durch die Fraktionen benannt und erwerben durch Beschluss des Landtages ihre Rechtstellung. Davon abweichend hat der Untersuchungsausschuss das Recht, ein Mitglied auszuschließen. Damit wird sowohl in das Benennungsrecht der Fraktionen als auch in das Recht des Parlaments zur Bestätigung der Mitglieder eingegriffen.
Deshalb soll künftig die benennende Fraktion ihr Mitglied abberufen. Diese Abberufung soll durch das Parlament bestätigt werden. Dieses Verfahren entspricht im Übrigen dem, was bei dem normalen Wechsel der Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuss gebräuchlich ist.
Meine Damen und Herren! Auch sollen die Rechte der Antragsteller, die den Einsetzungsantrag unterzeichnet haben, jedoch nicht als Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten sind, klargestellt werden. Daher wird die bisherige Unterscheidung zwischen stimmberechtigtem Mitglied und beratendem Mitglied im Untersuchungsausschuss aufgegeben.
Das bisher geltende Untersuchungsausschussgesetz gibt den Antragstellern für den Fall, dass diese im Untersuchungsausschuss nicht vertreten sind, das Recht, ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied mit beratender Stimme in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Diese Unterscheidung führt dort zu Unklarheiten, wo im Gesetz von „Mitgliedern“ gesprochen wird, aber nur stimmberechtigte Mitglieder gemeint sein können.
Wir werden daher zukünftig regeln, dass die Antragsteller, wenn sie im Untersuchungsausschuss nicht vertreten sind, ein Mitglied des Landtages mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden dürfen. Ihm stehen alle Rechte der Mitglieder - mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts, Anträge zu stellen - zu.
Weiterhin wird der in den bisherigen Untersuchungsausschüssen überwiegend geübten Praxis dadurch Rechnung getragen, dass eine weitere Unklarheit im bisherigen Gesetz beseitigt wird. Es wird zukünftig klargestellt, dass die stellvertretenden Mitglieder keine persönlichen Stellvertreter für einzelne Mitglieder des Ausschusses sind. Der bisherige Gesetzeswortlaut war unterschiedlich interpretierbar, daher auch diese Klarstellung.
Auch zur Nichtöffentlichkeit der Sitzungen bedarf es einer Klarstellung im Gesetz. Lediglich die Beweiserhebung erfolgte gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Landesverfassung nach der bisherigen Regelung des § 11 des Untersuchungsausschussgesetzes in öffentlicher Sitzung. Zukünftig wird in das Untersuchungsausschussgesetz eine klarstellende Re
gelung aufgenommen, nach der Sitzungen des Untersuchungsausschusses - mit Ausnahme der von mir vorhin genannten Beweiserhebung - generell nichtöffentlich sind.
In den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes werden wir uns nunmehr mit der Problematik der Einsichtgewährung und der Weitergabe von Ausschussprotokollen und der Führung von Anwesenheitslisten befassen, selbstverständlich in der bewährten und - das füge ich noch einmal ausdrücklich hinzu - auf interfraktionellen Konsens ausgerichteten Arbeitsweise.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme zum Schluss. Mein besonderer Dank gilt im Namen aller Fraktionen in diesem Hohen Haus dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, hier insbesondere Herrn Vogt, der uns bei der Formulierung des Gesetzestextes mit Fachwissen und mit Rat und Tat zur Seite gestanden hat, und das trotz, wie Sie alle wissen, der intensiven Finanzausschussberatungen, denen er beiwohnen musste.
Gleichsam danke ich auch meinen Geschäftsführerkollegen für die sehr konstruktive und gute Zusammenarbeit.
Meine Damen und Herren! Ich möchte mit einem Zitat schließen. Der Abgeordnete Koch - ein Abgeordneter des Landtages im Jahr 1992 - sagte bei der Einbringung des damaligen Untersuchungsausschussgesetzes - ich zitiere -:
„Mögen fortan alle Abgeordneten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes arbeiten, die Würde dieses Hauses zur Grundlage ihres Handelns machen.“
Die Erinnerung an diesen Leitspruch hielt ich für angebracht; denn er entsprach dem parlamentarischen Konsens bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1992 und hat aus meiner Sicht auch heute noch seine volle Gültigkeit.
Ich bitte Sie herzlich, meine Damen und Herren, der Überweisung des Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung - das ergibt sich auch aus dem Aufwuchs - in den Finanzausschuss zuzustimmen. - Herzlichen Dank.
Danke sehr für die Einbringung. - Es ist dazu keine Debatte vorgesehen. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das sehe ich nicht. Dann lasse ich jetzt abstimmen über den Gesetzentwurf in der Drs. 6/2565. Einer Überweisung steht ohnehin nichts im Wege, da alle vier Fraktionen den Gesetzentwurf eingebracht haben.
Vorgeschlagen worden ist die federführende Beratung durch den Ausschuss für Rechts und Verfassung und die Mitberatung durch den Finanzausschuss. Kann ich darüber zusammen abstimmen lassen? - Das ist der Fall. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Diese sehe ich nicht. Damit ist der Gesetzentwurf in die beiden Ausschüsse überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 9.
Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“