Protokoll der Sitzung vom 27.03.2014

Vielen Dank, Herr Kollege Lienau. Nachdem Herr Dr. Köck den Wunsch der Städte Aschersleben und Seeland, in die Planungsregion Harz zu wechseln, erwähnt hat, möchte ich Sie fragen, ob Sie bereit sind, im Rahmen der Anhörung im Ausschuss dieses Anliegen zu behandeln, also Vertreter der beiden Städte dazu einzuladen. Ich mache darauf aufmerksam, dass es für die doppelte Zugehörigkeit eines Landkreises zu einer Planungsregion ein Vorbild gibt, nämlich den Landkreis Mansfeld-Südharz.

Herr Rothe, ich möchte wie folgt antworten: Ich halte gerade den Erhalt der kommunalen Strukturen in der bisherigen Form für außerordentlich wichtig. Eigentlich kennen Sie mich. Wir wollen alles anhören. Wenn es Probleme gibt, dann sollte man die Probleme in diesem Verfahren auch angehen und beraten. Das halte ich für ganz wichtig.

Danke.

Vielen Dank. - Dann, meine Damen und Herren, stimmen wir jetzt ab. Ich frage zuerst: Wer ist für die Überweisung? Dafür brauchen wir nur 24 Stimmen. - Das sind Vertreter aus dem gesamten Haus. Ist jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist nicht der Fall.

Dann frage ich jetzt, in welche Ausschüsse der Gesetzentwurf überwiesen werden soll. Gehört habe ich, dass der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr sowie der Innenausschuss genannt wurden. Logischerweise würde der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr federführend beraten.

(Herr Henke, DIE LINKE: Landwirtschaft!)

- Also in die Ausschüsse für Landesentwicklung und Verkehr, für Landwirtschaft sowie für Inneres und Sport.

(Herr Henke, DIE LINKE: Wirtschaft!)

- Und für Wissenschaft und Wirtschaft. - Wirtschaft nicht?

(Frau Dr. Klein, DIE LINKE: Doch!)

Wir machen das jetzt ganz einfach. Als Erstes stimmen wir darüber ab, welcher Ausschuss die federführende Beratung übernehmen soll. Das ist der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr. Wer ist dafür? - Vertreter aus dem gesamten Haus. Ist jemand dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Nein. Es ist so beschlossen worden.

Dann stimmen wir ab über die Überweisung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung. Wer ist dafür? - Das sind auch Vertreter aus dem ganzen Hause. Wer ist dagegen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Es gibt einige Stimmenthaltungen. Es ist so beschlossen worden.

Wer ist für die Überweisung in den Ausschuss für Inneres und Sport zur Mitberatung? - Das sind Abgeordnete aus fast allen Fraktionen. Wer ist dagegen? - Enthält sich jemand der Stimme? - Das sind Vertreter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es ist so beschlossen worden.

Dann ist noch die Überweisung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft beantragt worden. Das ist der Ausschuss, der strittig war. Ich frage Sie: Wer ist dafür, dass der Gesetzentwurf auch in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft überwiesen wird? - Das ist die Fraktion DIE LINKE und einige Abgeordnete der CDU-Fraktion. Es werden immer mehr. Wer ist dagegen? - Das sind die SPD-Fraktion und Teile der CDU-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ich glaube, ohne es ausgezählt zu haben, die Mehrheit war gegen die

Überweisung in den Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft. Es wurde heute fraktionsübergreifend unterschiedlich abgestimmt. Das erschwert die Sache etwas.

Dann wurde der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzentwurf nach § 28 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung auch im Finanzausschuss beraten wird. Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 16 erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 17 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Zuständigkeiten im Gewerberecht

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/2924

Einbringer ist der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft Herr Möllring. Bitte, Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf soll eine Zuständigkeit im Bereich des Gewerberechts regeln. Zum 1. August 2014 treten erneut bundesgesetzliche Änderungen in der Gewerbeordnung in Kraft. Die Änderungen betreffen die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Honoraranlageberatung in einem neuen § 34h der Gewerbeordnung.

Die Honoraranlageberatung darf nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden. Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen werden, sodass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisonsgestützte Anlageberatung oder für die nicht provisionsgestützte Honoraranlageberatung entscheiden kann.

Der Unterschied zum gewerblichen Finanzanlagenvermittler besteht darin, dass dieser für die Vermittlung des Finanzproduktes vom Anbieter bezahlt wird, also eine Provision bekommt, wohingegen der Finanzanlageberater mit dem Honorar des Kunden bezahlt wird.

Meine Damen und Herren! Die Hinzufügung eines eigenständigen Paragrafen in die Gewerbeordnung macht eine landesrechtliche Normierung der Zuständigkeit erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf folgt der im letzten Jahr geschaffenen Zu

ständigkeitsregelung für Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung von Finanzanlagenvermittlern.

Der Gesetzentwurf sieht daher in Artikel 1 die Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und kreisfreien Städte vor. Gleichzeitig soll durch den Gesetzentwurf dem Schutzzweck des Konnexitätsprinzips Rechnung getragen werden. Soweit die Aufgabenwahrnehmung für die Kommunen zu einer Mehrbelastung führt, soll die Kostendeckung geregelt und ein angemessener Ausgleich geschaffen werden.

Der Gebührenrahmen für die Erlaubniserteilung entspricht dem Rahmen der Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung bei Finanzanlagenvermittlern und liegt zwischen 550 bis 1 400 €. Da ein Gewerbetreibender beide Erlaubnisse nicht zur gleichen Zeit innehaben kann, soll eine weitere Tarifstelle in die Gebührenordnung eingeführt werden. So soll der Wechsel zwischen den Erlaubnissen ermöglicht werden. Unabhängig davon hat das Kabinett beschlossen, die im Regelungsentwurf vorgesehenen Gebührensätze nach einem Jahr zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. - Vielen Dank.

(Zustimmung von Frau Niestädt, SPD)

Vielen Dank, Herr Minister, für die Einbringung des Gesetzentwurfes. - Wir treten jetzt in die vereinbarte Fünfminutendebatte ein. Als erster Redner spricht für die Fraktion DIE LINKE Herr Dr. Thiel. Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Alle Jahre wieder, so könnte man sagen; denn fast genau vor einem Jahr haben wir uns in diesem Hohen Hause mit dem Finanzanlagenberater auf Provisionsbasis beschäftigt, allerdings ohne Diskussion und mit großer Einmütigkeit. Ich möchte dennoch auf ein paar Dinge eingehen, die in diesem Kontext vielleicht zu erwähnen sind.

Minister Möllring hat gesagt, am 1. August treten Änderungen im Gewerberecht in Kraft. Neben den drei bereits geregelten Finanzdienstleistungen in § 34d - Versicherungsvermittlung, vorwiegend gegen Provision -, in § 34e - Versicherungsberatung gegen Honorar - und in § 34f - Finanzanlagenvermittlung gegen Provision - kommt nun der vierte Musketier der Branche hinzu, der § 34h - Finanzanlagenberatung gegen Honorar.

Interessant ist dabei, dass damit in Deutschland Regelungen in Kraft treten, die durch die Europäische Union noch nicht abgesegnet sind. Erst Anfang Januar dieses Jahres hat sich die Kommission darüber verständigt. Das heißt, Deutschland nimmt wieder eine Vorreiterrolle im Ver

braucherschutz ein. Das ist durchaus lobenswert. Die Frage ist nur, wie es dann konkret umgesetzt wird.

Diese Regulierungen und Qualifikationen im Finanzdienstleistungsbereich sind sicherlich notwendig - Kollege Mormann wird das bestätigen -, weil bekanntermaßen mit Finanzdienstleistungen auf dieser Welt mehr Geld verdient wird als mit dem Verkauf von gewerblichen Waren oder anderen Dienstleistungen.

Beispielsweise werden an der Börse in Chicago jährlich etwa 4 400 Millionen t Weizen gehandelt. Die Jahresproduktion bei Weizen beträgt aber nur 670 Millionen t. Daran sieht man schon, wie viel Kreativität dabei in Gang gesetzt worden ist, um mit dem entsprechenden Geld Geld zu verdienen. Dabei ist wirklich entscheidend, wie Verbraucherinnen und Verbraucher beraten werden, um sich mit ihrem Verdienst eine entsprechende Vorsorge leisten zu können. Das allerdings regelt das in Rede stehende Gesetz gar nicht.

Herr Minister Möllring hat darauf verwiesen, dass es hierbei nur um die Zuständigkeiten im Erlaubniswesen für die Landkreise und kreisfreien Städte geht. Ich gehe davon aus, dass wir im Ausschuss noch einmal nachfragen, ob die Landkreise und die kreisfreien Städte nicht nur für die Erlaubnis, sondern vielleicht auch für die Kontrolle der Umsetzung mitverantwortlich sind.

Herr Minister, Sie haben darauf verwiesen, dass es nicht so einfach ist, dass sich bestimmte Dinge gegenseitig ausschließen. Aber wenn man gewitzt ist, kann man beispielsweise Finanzanlagenberatung gegen Honorar nach § 34h in Anspruch nehmen und gleichzeitig auch möglicherweise die Versicherungsvermittlung gegen Provisionen mit beackern. Das sind allerdings zwei unterschiedliche Gewerbe. Ich weiß, dass man zumindest in der Branche intensiv darüber nachdenkt, wie man diese Möglichkeiten des gegenseitigen Ausschlusses kreativ beeinflussen könnte - ich will es einmal so formulieren.

Interessant ist für uns auch der Aufwand. Zum Artikel 2 bleibt anzumerken, dass von einem Stundensatz von 46 € gesprochen wird, um eine Umschreibung vorzunehmen. Das heißt, bei den Honorarsätzen zwischen 550 und 1 500 € liegt ein Aufwand zwischen zwölf und 30 Stunden vor. Es ist sozusagen ein Mitarbeiter des Landkreises für mindestens 1,5 Tage und maximal für vier Tage damit beschäftigt, eine Erlaubnis zu erteilen. Das ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe.

Ich habe Sie so verstanden, dass man deswegen vielleicht in einem Jahr noch einmal darüber nachdenken wird. Aber wie es dann tatsächlich vonstatten gehen soll, dazu werden wir im Ausschuss noch einmal nachfragen, vor allem auch dazu, wie

die Einhaltung der Verordnung oder des Gesetzes kontrolliert werden kann.

Wir stimmen der Überweisung dieses Gesetzes in den zuständigen Fachausschuss - ich nehme an, es ist der Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft - zu. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Dr. Thiel. - Für die Fraktion der SPD spricht jetzt der Kollege Herr Mormann. Bitte, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008, die durch Banken und ihre riskanten Anlagen ausgelöst wurde, hat sich die Politik im allgemeinen Konsens für eine stärkere Finanzmarktregulierung und -kontrolle ausgesprochen.

So hat es im Zuge eines stärkeren Anlegerschutzes zum 1. Januar 2013 eine Änderung der Gewerbeordnung auf der Bundesebene gegeben, die die Finanzanlagenvermittler betraf. Graumarktprodukte und der Vertrieb von Finanzanlagen sollten schärfer reguliert werden. Dafür sind die Anforderungen an die Vermittler von Finanzprodukten gestiegen, was unter anderem die Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis betraf.

Nun tritt am 1. August 2014 eine Änderung der Gewerbeordnung in Verbindung mit einem Honoraranlageberatungsgesetz des Bundes in Kraft. Zum Vergleich: In dem ersten Gesetz ging es um Vermittler von Finanzanlagen, die für eine Provision der Emittenten deren Angebote vertrieben.

In dieser Vorlage geht es um Berater von Finanzanlagen, die auf Honorarbasis arbeiten. Das bedeutet, nicht der Angebotsersteller bezahlt den Berater, sondern der Kunde, der beraten werden möchte. Das heißt im Umkehrschluss, der Berater darf keine Zuwendungen Dritter erhalten bzw. hat er diese dem Kunden gegenüber auszukehren. Dies schafft Transparenz und Sicherheit für die kleinen Anleger. Schließlich kann er sich nunmehr zwischen dem provisionsgestützten und dem nicht provisionsgestützten Berater entscheiden.

Die freien Anlageberater bedürfen zur Durchführung ihres Gewerbes der gleichen Voraussetzungen wie die Verkäufer der Anlagen. In diesem Sinne sind die Erlaubnisverfahrensstellen wie auch für die provisionsbasierten Berater die Landkreise und kreisfreien Städte, da bei diesen die Zuständigkeit für die Anlagenvermittler bereits angelegt ist.

Die Sachkundeprüfung und die Registerführung erfolgen wie bei den Vermittlern ebenfalls durch die

Industrie- und Handelskammern. Bei diesen Stellen ist bereits die Kompetenz zur Bearbeitung dieser oder ähnlicher Angelegenheiten ansässig.