Die Bundesländer haben auf der Grundlage des vorläufigen Gutachtens, in dem die Erhebungsergebnisse und Basiszahlen enthalten sind, vorläufige Tendenzberechnungen angestellt.
berechnung nach der Pebb§y-Fortschreibung 2014 für Sachsen-Anhalt für die Ermittlung des Personalbedarfs in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im mittleren und höheren Dienst?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Frau Professor Dr. Angela Kolb.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau von Angern wie folgt.
Sie haben zutreffend in Ihrer Frage formuliert, dass bisher nur vorläufige Ergebnisse vorliegen, die von dem Lenkungsausschuss noch nicht als abnehmungsfähig angesehen worden sind, weil bestimmte Fragen nicht schlüssig beantwortet worden sind, und deshalb noch einmal ein Auftrag zur umfassenden Nachprüfung an PwC ergangen ist.
Für die Befassung des Lenkungsausschusses mit dem Gutachtenentwurf hatte PwC erste Tendenzaussagen zur Auswirkung auf den künftigen Personalbedarf getroffen. Diese Tendenzaussagen beruhen auf Daten von sechs Bundesländern, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sind. Sachsen-Anhalt gehörte nicht zu diesen Ländern.
Ganz grob kann man sagen, dass im Wesentlichen die Grundlagen für die Pebb§y-Berechnung für den höheren Dienst und den gehobenen Dienst weitestgehend so sind, wie es sich im Moment darstellt. Für den Bereich des mittleren Dienstes sind höhere Bedarfe festgestellt worden. Aber, wie gesagt, das muss erst, nachdem das Ergänzungsgutachten vorliegt, verifiziert werden. Das heißt, wir können im Moment noch keine sachlich begründeten Schlussfolgerungen aus dieser vorläufigen Begutachtung ziehen.
Ich möchte zur Klarstellung noch einmal darauf hinweisen, dass im Moment diese Pebb§y-Fortschreibung nicht der Feststellung konkreter Personalbedarfe dient, sondern hierbei werden erst einmal nur die Berechnungsgrundlagen des bundesweiten Pebb§y-Systems bezüglich seiner Gliederung und der Basiszahlen aktualisiert.
Für die Ermittlung des Personalbedarfs der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt sind weitergehende Umsetzungsvoraussetzungen und gegebenenfalls ergänzende Festlegungen zu prüfen. Wir können also erst aus den Ergebnissen
der darauf aufsetzenden konkreten Berechnungen für die Zukunft Schlussfolgerungen ziehen, wie der Personalbedarf in den unterschiedlichen Diensten in Zukunft konkret aussehen muss. - Vielen Dank.
Frau Ministerin, vielen Dank für die Antwort. Sie sagten in Ihrer Antwort, dass in Ihren Tendenzberechnungen für Sachsen-Anhalt festgestellt worden ist, dass im mittleren Dienst höhere Bedarfe erforderlich sind. Können Sie das bitte konkretisieren und mit Zahlen untersetzen, sei es prozentual, sei es mit tatsächlichen Zahlen, was das für den mittleren Dienst in Sachsen-Anhalt bedeutet?
Dann muss ich mich korrigieren. Ich habe von dem Gutachten allgemein gesprochen, was für den mittleren Dienst höhere Basiszahlen festlegt. Die konkreten Basiszahlen habe ich jetzt nicht im Kopf. Ich müsste sie nachreichen.
Das ist genau der Bereich, in dem Unschlüssigkeiten bestanden, weshalb der Lenkungsausschuss hierzu Nachfragen hatte, sodass wir im Moment - das möchte ich betonen - keine belastbaren Grundlagen haben, für die Zukunft neue Basiszahlen oder neue Bedarfszahlen für den Geschäftsbereich festzulegen. Das wird dann der Fall sein, wenn das Ergänzungsgutachten von PwC vorliegt und der Lenkungsausschuss dazu eine Beschlussfassung getroffen hat.
Frau Ministerin, wenn Sie sich hierbei korrigieren, dann noch einmal die Nachfrage: Dann habe ich es richtig verstanden, dass die Tendenzberechnungen für Sachsen-Anhalt ergeben haben, dass kein Änderungsbedarf beim Personal erforderlich ist.
Die Grundlage für das Gutachten ist etwas komplizierter, weil für Sachsen-Anhalt nicht speziell für die einzelnen Dienste die Daten erhoben werden, sondern zwischen den Ländern aufgeteilt ist, welche Erhebungsgerichte welche Daten erheben, sodass man aufgrund der Daten, die in SachsenAnhalt erhoben worden sind, ohnehin keine Aus
sagen darüber treffen kann, wie sich der Personalbedarf in Zukunft entwickelt. Wichtig ist, dass die Zahlen bundesweit zusammengetragen werden. Erst aus der Gesamtschau ergibt sich ein schlüssiges Bild.
Wir kommen zu Frage 8, die Frau Abgeordnete Birke Bull von der Fraktion DIE LINKE zur Thema Schulsozialarbeit im Rahmen des EFS-Programms „Schulerfolg sichern“ stellt.
In meiner Abgeordnetentätigkeit bin ich auf Fälle hingewiesen worden, bei denen vermutet wird, dass Träger der Projekte Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen für einen Teil ihrer Arbeitszeit aus den Einsatzschulen abziehen, um anderweitige Aufgaben im Interesse der Träger zu erfüllen. Dabei wird vermutet, dass auch die Arbeit außerhalb der Schulsozialarbeitsprojekte von Trägern im Rahmen der ESF-Förderung abgerechnet wird.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Birke Bull namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Der Landesregierung sind Fälle, bei denen vermutet wird, dass Träger der Projekte Schulsozialarbeiterinnen bzw. Schulsozialarbeiter für einen Teil ihrer Arbeitszeit aus den Einsatzschulen abziehen, um anderweitige Aufgaben im Interesse der Träger zu erfüllen, nicht bekannt. - Das wäre auch ein starkes Stück.
Zu Frage 2: Die Landesregierung würde eine solche Praxis nicht tolerieren und verweist auf die geltenden Regelungen der Förderrichtlinie, der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die einschlägige EU-Verordnung; beispielsweise zu den Vor-OrtKontrollen. Exemplarisch sei an dieser Stelle die Förderrichtlinie zitiert:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die Erlasse der EU-Verwaltungsbehörden im Rahmen der Förderperiode 2007 bis 2013.“
Wir kommen zu Frage 9, die der Abgeordnete Herr Grünert von der Fraktion DIE LINKE zum Umbau des Heinrichsberger Dorfgemeinschaftshauses stellt.
Danke, Herr Präsident. - In Drs. 6/3739 antwortet die Landesregierung in Bezug auf den Umbau des Heinrichsberger Dorfgemeinschaftshauses und meine diesbezügliche Anfrage unter anderem, dass die Unterschriftensammlung und die Begründung des Bürgerbegehrens am 21. August 2014 eingereicht wurden und der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg am 15. September 2014 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat.
Obgleich ein Dorfgemeinschaftshaus in Loitsche bereits am 30. September 2007 eröffnet wurde, bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte), Außenstelle Wanzleben, mit Bescheid vom 19. Juni 2014 für den Umbau des Dorfgemeinschaftshauses Heinrichsberg 350 000 € aus dem Leader-Programm der Europäischen Union. Die Gemeinde LoitscheHeinrichsberg hat wenig mehr als 1 000 Einwohner.
Bürgerbegehrens ein Verstoß gegen die Regelung in § 26 Abs. 5 Satz 2 KVG LSA vor, die vorschreibt, dass ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Vertretung richtet, innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht sein muss?
knapper öffentlicher Kassen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde LoitscheHeinrichsberg die oben dargestellte Förderung aus dem Leader-Programm der Europäischen Union?
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Grünert, ich beantworte Ihre Frage gern mit folgendem Hinweis: Der Ort wird nicht „Loitsche“, sondern „Lotsche“ ausgesprochen.
Nach § 26 Abs. 5 Satz 2 KVG muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Vertretung richtet, innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Die bis zum 30. Juni 2014 geltende weitgehend inhaltsreiche Vorgängerregelung in § 25 Abs. 2 Satz 5 der Gemeindeordnung sah demgegenüber eine Ausschlussfrist von sechs Wochen vor.
Vorliegend wurde das Bürgerbegehren am 21. August 2014 bei der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg eingereicht. Der Beschluss des Gemeinderates, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, datiert vom 14. April 2014. Eine förmliche ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses des Gemeinderates ist nicht erfolgt.
Einer in der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung folgend, dass bei einem nicht oder nicht ordnungsgemäß ortsüblichen bekannt gegebenen Beschluss die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt und das Bürgerbegehren insofern unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben unbefristet eingerichtet werden kann, hatte der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg am 15. September 2014 auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussvorlage die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt. Er ist also dieser Rechtsauffassung gefolgt, die übrigens in der Kommentierung von Herrn Wiegand, der uns allen bekannt ist, vertreten wird.
Das Ministerium für Inneres und Sport als das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium hat insoweit bisher eine andere Auffassung vertreten, die sich im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen ergibt und die übrigens in der Kommentierung Gundlach/Klang enthalten ist. Daher können Sie sich vorstellen, welcher Rechtsauffassung wir in unserem Ministerium folgen. Das ist übrigens auch die herrschende Meinung. Die von Herrn Wiegand ist die Mindermeinung.
Weder die Gemeindeordnung noch das Kommunalverfassungsgesetz sahen bzw. sehen eine formale ortsübliche Bekanntgabe von Beschlüssen der Vertretung vor. Lediglich für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, gilt der gesetzliche Grundsatz, dass diese nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben sind.